Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.82
URTEIL
vom 7.
Januar 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Tunesien oder Algerien
(Identität nicht gesichert),
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 30. Dezember 2014
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
von Tunesien oder Algerien (Identität nicht gesichert), reiste am 17. Juli 2011
in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Migration (BfM) trat
am 26. August 2011 auf das Asylgesuch nicht ein und wies A____ aus der Schweiz
nach Frankreich weg. Die Kantonspolizei nahm A____ am 7. November 2011 fest.
Gleichentags verfügte das Migrationsamt Ausschaffungshaft bis 6. Februar 2011,
welche Haft die Einzelrichterin mit Urteil AUS.2011.62 vom 9. November 2011 bis
6. Dezember 2011 bestätigte. Am 10. November 2011 wurde A____ ein bis 15.
November 2013 gültiges Einreiseverbot eröffnet. Am 16. November 2011 wurde A____
nach Lyon/Frankreich ausgeschafft. Am 18. Januar 2012 wurde A____ im Zug bei
Grellingen kontrolliert. Gleichentags hat ihn das Grenzwachtkorps aus der
Schweiz weggewiesen. Am 23. November 2012 hat A____ ein zweites Asylgesuch gestellt,
worauf das BfM am 5. Dezember 2012 nicht eingetreten ist und ihn nach
Frankreich weggewiesen hat. Am 7. Januar 2013 hat das Migrationsamt Ausschaffungshaft
über A____ bis 6. Februar 2013 verfügt, und am 9. Januar 2013 hat es ihm die
Verlängerung des Einreiseverbotes bis 15. November 2015 eröffnet. Am 11. Januar
2013 wurde er erneut nach Lyon/Frankreich ausgeschafft. Am 23. Juni 2013 informierte
der Kanton Jura das Migrationsamt, dass sich A____ im Strafvollzug befinde. Am
3. Juli 2013 wurde er dem Migrationsamt zugeführt und entlassen. Am 19. Juli
2013 wurde A____ in Arbon von der Kantonspolizei Thurgau anlässlich eines
Einbruchsversuchs festgenommen. Am 20. August 2013 wurde bekannt, dass Frankreich
eine erneute Rückübernahme ablehnt, weil das dort hängige Asylgesuch des A____
als zurückgezogen gilt. Am 22. August 2013 wurde A____ von der Kantonspolizei
anlässlich eines Ladendiebstahls in Basel festgenommen und im Auftrag der
Kantone Jura und Thurgau in den Straf- und Massnahmenvollzug versetzt, aus welchem
er am 25. Juni 2014 entlassen wurde. Am 25. Juni 2014 hat das Migrationsamt
Ausschaffungshaft bis 24. September 2014 verfügt und A____ aus der Schweiz
weggewiesen. Die Einzelrichterin hat die Haft mit Urteil AUS.2014.29 vom 27. Juni
2014 bestätigt. Am 23. September 2014 wurde A____ dem Kanton Genf zum Straf-
und Massnahmenvollzug zugeführt, aus welchem er am 22. Dezember 2014 entlassen
wurde. Das Migrationsamt hat am 23. Dezember 2014 über A____ Ausschaffungshaft
bis 21. März 2015 verfügt. Der Einzelrichter hat die Haft bis 7. Januar 2015
bestätigt. Am 30. Dezember 2014 hat das Migrationsamt die Verlängerung der Haft
erneut bis 21. März 2015 verfügt. Die Überprüfung der Haftverlängerung durch
den Einzelrichter hat im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen
Verhandlung stattgefunden. Sein Vertreter, [...], beantragt, die angefochtene
Haftverfügung sei aufzuheben und A____ sei aus der Haft zu entlassen, unter
Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht, eventualiter sei die Haftdauer auf
einen Monat zu verkürzen, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft
belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76
Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g
oder h oder Absatz 1bis
AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der
Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG
sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die
maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG).
Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung
der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens
um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat
ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung
nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art.
80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem
nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot).
Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim
zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht
mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und
daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug
der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B.
Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit)
Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E.
1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch
bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw.
trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der
Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas
Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden
Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58
und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien
gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines
Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).
2.1 Die
Wegweisungsverfügung vom 25. Juni 2014 wurde dem Beurteilten eröffnet. Daran
ändert nichts, dass er die Unterschrift verweigert hat.
2.2 Der
Beurteilte wurde bereits zweimal aus der Schweiz ausgeschafft und ist
anschliessend zweimal unter Missachtung der Einreisesperre wieder in die Schweiz
eingereist. Die Einreisesperre und seine Verlängerung bis 15. November 2016 wurden
dem Beurteilten eröffnet; daran ändert nichts, dass er jeweils die Unterschrift
verweigert hat. Der Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre ist damit gegeben.
2.3 Ebenfalls
gegeben ist die Untertauchensgefahr. Dies zunächst deshalb, weil die Identität
des Beurteilten nicht gesichert ist. Er ist gemäss Strafregisterauszug unter
zahlreichen Aliasnamen bekannt: B____, C____, D____, E____. Unbekannt ist seine
Nationalität. Er gibt zwar an, Tunesier zu sein – dies auch anlässlich der Verhandlung
vom 24. Dezember 2014 und anlässlich der heutigen Verhandlung –, eine
Lingua-Analyse und die Auswertung seiner Mobiltelefondaten deuten aber eher auf
Algerien hin; auch war er im Jahr 2010 in Toulouse unter dem Namen C____, geb. [...],
Algerien, registriert. Der Beurteilte weigert sich, an der Papierbeschaffung mitzuwirken,
indem er nicht mit seiner Botschaft sprechen und auch in seiner Heimat
niemanden kontaktieren will. Anlässlich der Verhandlung vom 24. Dezember 2014
sowie anlässlich der heutigen Verhandlung hat er auch angegeben, nicht nach Tunesien
gehen zu wollen; nach Algerien ebenfalls nicht, da er Tunesier sei. Weiter hat
der Beurteilte gemäss Strafregisterauszug gleich reihenweise Straftaten
begangen. Er wurde verurteilt von der Staatsanwaltschaft am 8. August 2011
wegen Diebstahls, vom Tribunal de première Instance du Jura Porrentruy am 21.
September 2012 wegen Diebstahls, Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines
Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall,
Sachbeschädigung, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung, vom Ministère public des Kantons Jura am 25. Juni 2013 wegen
Diebstahls, von der Staatsanwaltschaft Bischofszell am 22. Juli 2013 wegen
Diebstahls (Versuch), Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, sowie wiederholt
von verschiedenen Instanzen verschiedener Kantone wegen Vergehen gegen das
Ausländergesetz (rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt). Zusammengenommen
verbrachte der Beurteilte deswegen mehr als 12 Monate im Straf- und
Massnahmenvollzug. Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der
Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde, und
Untertauchensgefahr ist gegeben.
2.4 Eine
Ausschaffung nach Tunesien, woher der Beurteilte seinen Angaben gemäss stammt,
ist möglich und zumutbar. Allerdings wurde er im Jahr 2010 in Toulouse unter
dem Namen C____, geb. [...], Algerien, registriert. Eine Lingua-Analyse und die
Auswertung des Mobiltelefons des Beurteilten deuten ebenfalls auf seine
algerische Herkunft hin. Eine Ausschaffung nach Algerien ist ebenfalls möglich
und zumutbar. Das Beschleunigungsgebot ist überdies gewahrt, nachdem das Migrationsamt
und das BfM den Beurteilten schon während des Straf- und Massnahmenvollzugs
immer wieder auf seine Pflicht zur Mitwirkung und Papierbeschaffung hingewiesen
haben und auch selber bereits am 24. Oktober 2013 bei der tunesischen Botschaft
eine Identitätsanfrage gestellt haben. Das BfM hat am 12. März 2014 die
tunesische Botschaft abgemahnt. Das Migrationsamt hat in der Folge immer wieder
beim BfM nachgefragt, eine Antwort der tunesischen Botschaft ist nach wie vor
ausstehend, und das BfM hält aus diplomatischen Gründen eine weitere Mahnung
für kontraproduktiv. Sie wäre beim heutigen Kenntnisstand auch wenig
erfolgversprechend, zumal sich die Anzeichen dafür verdichten, dass der
Beurteilte aus Algerien stammt. Gestützt auf diese neuen Kenntnisse hat das BfM
seine Bemühungen auf Algerien ausgedehnt. Damit ist das Beschleunigungsgebot
gewahrt. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, die Haftdauer zu verkürzen,
indem er bei der Feststellung seiner Identität und der Papierbeschaffung
mitwirkt. Während des Strafvollzugs hat er immerhin entsprechende Schritte unternommen
und die tunesische Botschaft schriftlich und telefonisch kontaktiert, bisher
aber ohne Erfolg. Ob dies darauf zurückzuführen ist, dass der Beurteilte
möglicherweise nicht aus Tunesien stammt oder nicht, kann offen bleiben. Beim
heutigen Kenntnisstand ist vom Beurteilten jedenfalls weiterhin Mitwirkung bei
der Papierbeschaffung zu erwarten.
2.5 Der
Beurteilte befand sich vorgängig des Strafvollzugs vom 23. September - 22.
Dezember 2014 bereits von Juni - September 2014 drei Monate in Ausschaffungshaft.
Mit der vorliegend zu beurteilenden Verlängerung bis 21. März 2015 wird die
maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschritten (Art. 79 Abs. 1 AuG),
sodass die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG nicht gegeben sein müssen. Allerdings
sind auch die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, da der Beurteilte, wie
sich aus vorstehend Gesagtem ergibt, nicht mit den Behörden kooperiert und daher
noch nicht einmal seine Identität geklärt ist, und weil sich die Ausstellung
eines Laissez-Passer durch Tunesien, das kein Schengen-Staat ist, verzögert.
Entgegen der Auffassung des Vertreters des Beurteilten ist es daher den
Schweizerischen Behörden auch nicht möglich, die Organisation eines Sonderflugs
zu beschleunigen; zuerst ist ein Reisepapier zu beschaffen, worum sich die
Schweizer Behörden – nicht zuletzt auch mit der Ausdehnung des Verfahrens auf
Algerien – genügend rasch bemühen. Die Ausstellung dieses Papiers liegt in den
Händen der Behörden des Heimatstaates des Beurteilten, und dieser selbst kann
die Angelegenheit durch seine Mitwirkung beschleunigen. Der Eventualantrag auf
Beschränkung der Dauer der Haft ist daher abzuweisen, wobei auf die Möglichkeit
eines Haftentlassungsgesuchs nach einem Monat hinzuweisen ist. Es ist gerade
vorliegend kein Interesse der Behörden ersichtlich, den Beurteilten unnötig
lange in Haft zu belassen. Dem ist beizufügen, dass der Beurteilte auch
anlässlich der heutigen Verhandlung angegeben hat, er sei Tunesier und wolle
nicht nach Tunesien (oder Algerien) zurückkehren. Im Falle einer Freilassung
würde er die Schweiz nach Frankreich verlassen.
2.6 Der
Beurteilte beklagt sich über psychische Probleme. Nachdem er Suizidabsichten
geäussert hat, wurde er am 23. Dezember 2014 in die Universitären Psychiatrischen
Kliniken (UPK) überführt. Gemäss Auskunft der Oberärztin wurde allerdings keine
Suizidgefahr festgestellt. So habe er zum Beispiel Zukunftspläne: Falls er ausgeschafft
würde, sei er in 3 Monaten wieder da. Aus Sicht der UPK ist der Beurteilte
hafterstehungsfähig. Er am 24. Dezember 2014 wieder ins Gefängnis Bässlergut
überführt.
Es besteht kein
Anlass, an der Einschätzung der Oberärztin zu zweifeln. Beim derzeitigen
Kenntnisstand stellt der Gesundheitszustand des Beurteilten kein Hindernis für
die Haft oder den Wegweisungsvollzug dar.
Das
Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 sowie AUS.2013.35
vom 12. Juni 2013 und AUS.2014.26 unter Verweis auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst
festgehalten, dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug
einer Ausweisung Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den
Fall des Vollzuges mit Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende
Wegweisungsvollzug stellt für die damit konfrontierte ausländische Person in
nachvollziehbarer Weise eine nicht unerhebliche psychische Belastung dar.
Dieser Belastung kommt aber im ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine
Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen
muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG
führen zu können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine
reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft
gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit
ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht
medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann.
Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung
zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 EMRK zu
verstossen. Es ist das Recht eines Individuums zu entscheiden, auf welche Weise
und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte
des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention
darstellt – sofern es in der Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu
bilden und dementsprechend zu handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des
Staates in dem Sinne, dass er rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern
hätte, dass eine davon betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von
einer rational getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine
krankheitsbedingte Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf
dem Wege der fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen
hinsichtlich einer konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss abstrakte
Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf den immer
näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung seines Gesundheitszustands
ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit allen notwendigen medizinischen
Mitteln zu begegnen.
Vorliegend sind
die Suizidabsichten des Beurteilten als rein reaktiver Natur im Hinblick auf
den Wegweisungsvollzug zu qualifizieren. Sie stehen dem Wegweisungsvollzug
nicht entgegen, und ihnen wäre allenfalls kurzfristig krisenbedingt zu begegnen.
Sollten sich hierzu abweichende Erkenntnisse ergeben, so wäre auch seitens des
Migrationsamtes und des medizinischen Dienstes darauf einzugehen. Jedenfalls
hat der Beurteilte auch an der Verhandlung vom 24. Dezember 2014 darauf hingewiesen,
dass er im Strafvollzug in Genf einen Suizidversuch unternommen habe und
deshalb hospitalisiert wurde. Die Ritz/Schnittwunden an den Armen sind
sichtbar. Der Beurteilte gibt an, nicht seiner selbst Herr zu sein. Er trinke
Shampoo und werde sich auch künftig etwas antun wollen. Daher wolle er sich in
psychiatrische Behandlung begeben. Es wird Aufgabe des medizinischen Dienstes
sein, den Beurteilten engmaschig zu begleiten und nötigenfalls die
erforderlichen Schritten einzuleiten. Dem wird offenbar in der Praxis
tatsächlich auch Rechnung getragen: Am 26. Dezember 2014 hat er Shampoo getrunken.
Er wurde in der Folge zur Überwachung in die Sicherheitszelle versetzt und wird
durch Dr. F____ medizinisch betreut; dies nach Rücksprache mit Dr. G____ von
der UPK.
2.6 Der
Verteidiger beantragt die Freilassung des Beurteilten bei einer wöchentlichen
Meldepflicht. Dem kann schon nur deshalb nicht entsprochen werden, weil der
Beurteilte selber angibt, im Falle seiner Freilassung nicht in seine Heimat
zurückkehren zu wollen, sondern nach Frankreich. Daher ist nicht davon
auszugehen, dass er sich in Freiheit den Behörden für den Wegweisungsvollzug
zur Verfügung halten und sich regelmässig melden würde. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass er sich den Behörden entziehen und sich nach Frankreich
absetzen würde, wie er es ja selber in Aussicht stellt.
Ein milderes
Mittel für die Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs als die Haftverlängerung
um drei Monate ist nicht ersichtlich. Die vorliegende Verlängerung der
Ausschaffungshaft bis 21. März 2015 ist somit grundsätzlich recht- und
verhältnismässig und zu bestätigen.
3.1 Der
Beurteilte befand sich bereits vom 25. Juni - 23. September 2014 in Ausschaffungshaft
– bevor er in den Straf- und Massnahmenvollzug überführt wurde, von welchem er
nun zurückgekehrt ist. Da es bei der vorliegend zu beurteilenden, bis 21. März
2015 verfügten Ausschaffungshaft um den Vollzug derselben Wegweisungsverfügung
geht wie bei der vom 25. Juni - 23. September 2014 erstandenen Ausschaffungshaft,
übersteigt die gesamte Haftdauer der Ausschaffungshaft mit der vorliegenden
Anordnung von (weiteren) drei Monaten die (gesamte) Dauer von drei Monaten.
Daher ist praxisgemäss die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (BGE 139 I
206 E. 3).
Dem
Überweisungsblatt des Migrationsamtes für die Haftüberprüfung vom 24. Dezember
2014 war zu entnehmen, dass der Beurteilte keinen Anwalt wünsche. Aus der
Befragung durch das Migrationsamt vom 23. Dezember 2014 ging dies allerdings
nicht hervor. Auf Nachfrage vom 24. Dezember 2014 beim Migrationsamt hin hatte
sich um 11.01 Uhr ergeben, dass der Beurteilte durchaus einen Anwalt wünschte;
dies hat er anlässlich der Verhandlung vom 24. Dezember 2014 bestätigt.
Angesichts des Feiertags und der kommenden Feiertage sowie des Umfangs der
Akten erschien es nicht sinnvoll und wäre für den Beurteilten nachteilig
gewesen, auf jene Verhandlung hin noch einen Anwalt zu bestellen. Die
Organisation eines Anwalts benötigt eine gewisse Zeit, und der Anwalt soll
genügend Vorbereitungszeit haben. In diesem Sinn wurde die Ausschaffungshaft
nicht wie verfügt bis 21. März, sondern bloss bis 7. Januar 2015 bestätigt. Die
Haft hat damit die Dauer von drei Monaten um ein paar Tage überschritten.
Angesichts einerseits des dargestellten Verhaltens des Beurteilten und seinem
Interesse, keine Haft ohne anwaltliche Verbeiständung ausstehen zu müssen, die
länger als drei Monate dauert, und andererseits dem grossen öffentlichen
Interesse an der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs des renitenten und
mehrfach straffälligen Beurteilten erscheint die geringfügige Überschreitung
der dreimonatigen Frist verhältnismässig, zumal es sich dabei nur um ein paar
Tage handelt und der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung durch einen
Anwalt vertreten war. Auch handelt es sich nicht um eine gesetzliche Frist.
3.2 Da
die Haft mit der vorliegenden Anordnung die Dauer von insgesamt drei Monaten
deutlich übersteigt, ist praxisgemäss die unentgeltliche Verbeiständung zu
gewähren (BGE 139 I 206 E. 3).
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 21. März 2015 rechtmässig.
Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wird gutgeheissen, und es wird an [...], Advokat, ein Honorar
von [...] aus der Gerichtskasse bezahlt.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.