Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2012.9
ENTSCHEID
vom 26.
August 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer,
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Erlassgesuch
betreffend Verfahrenskosten
gemäss Urteil des Appellationsgerichts
vom 15. März 2013 (versuchter
Betrug)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Ausschusses des Appellationsgerichts vom 15. März 2013 wurde die Berufung der Gesuchstellerin
abgewiesen soweit darauf eingetreten wurde und wurde diese zur Tragung der
Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.–
verurteilt. Mit diesem Urteil wurde der erstinstanzliche Urteilsspruch vom 21.
November 2011 bestätigt, wonach die Gesuchstellerin des versuchten Betrugs
schuldig erklärt und zu 14 Monaten Freiheitsstrafe sowie zur Tragung der erstinstanzlichen
Verfahrenskosten von CHF 3‘011.– und einer Urteilsgebühr von CHF 3‘400.– verurteilt
worden war. Ein Kostendepot der Gesuchstellerin von CHF 270.– wurde mit diesen
Verfahrenskosten verrechnet. Mit Eingabe vom 8. August 2014 ersucht die
Gesuchstellerin erneut um Stundung der Verfahrenskosten, nachdem ihre diese mit
Verfügung des Appellationsgerichts vom 26. September 2013 ein erstes Mal
bis zum 30. Juni 2014 gestundet worden waren.
Erwägungen
Gemäss Art. 425
StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen
gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zur Beurteilung entsprechender
Gesuche ist das gleiche Gericht zuständig, welches als letzte kantonale Instanz
die Tragung von Verfahrenskosten festgelegt hat, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung
weist diese Aufgabe einer anderen Behörde zu, was in Basel-Stadt nicht der Fall
ist (AGE SB.2011.52 vom 30. April 2014; SB.2011.73 vom 12. August 2013;
SB.2011.68 vom 6. Mai 2013). Damit hat der Ausschuss des Appellationsgerichts
über das Gesuch betreffend die Verfahrenskosten zu entscheiden. Zu entscheiden
ist über die Verfahrenskosten des erst- sowie auch der zweitinstanzlichen
Verfahrens (AGE SB.2011.52 vom 30. April 2014).
2.1 Gemäss
Art. 425 StPO können Verfahrenskosten gestundet oder unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder
erlassen werden. Damit Verfahrenskosten herabgesetzt oder erlassen werden, müssen
die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt
sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Dies
ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe
der Kosten ihre Resozialisierung bzw. ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden
würde, wobei dem zuständigen Gericht ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum
zukommt (Domeisen, BSK StPO/JStPO,
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4 ; AGE
SB.2011.68 vom 6. Mai 2013 E. 2.2).
2.2 Aufgrund
der vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin nicht
in der Lage ist und auf absehbare Zeit auch nicht in der Lage sein wird, die
offenen Verfahrenskosten resp. Gerichtsgebühren zu begleichen. Sie verfügt über
keine Ausbildung und lebt vom Bezug von Sozialhilfeleistungen. Der auf sie
anfallende Anteil der Fürsorgeleistungen, welche gemäss den eingereichten
Unterlagen ihrem Vater, B_____, ausgerichtet werden, beträgt monatlich EUR
426.35. Die gesamte fünfköpfige Familie lebt von einer Unterstützungsleistung
von EUR 1‘774.– monatlich. Damit ist offenkundig, dass die ausstehende Forderung
für Strafverfahrenskosten von total CHF 6‘641.– (resp. im Falle einer
Betreibung der entsprechende Betrag im Betreibungsregister) die Gesuchstellerin
in ihrer Resozialisierung und in ihrem finanziellen Weiterkommen sicherlich
beeinträchtigen wird, entspricht sie doch einem mehrfachen des ihr zustehenden Monatsbudgets
zur Deckung der Lebenskosten. Die Verfahrenskosten sind deshalb zu erlassen.
Dass die Gesuchstellerin selbst einzig um Stundung der Kosten ersucht, steht
einem Erlass nicht entgegen, da ein solcher auch von Amtes wegen gewährt werden
kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425
StPO N6).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Der Gesuchstellerin werden die erst- und
die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und Urteilsgebühren von total CHF 6‘641.–
erlassen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.