Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.118
ENTSCHEID
vom 18. September
2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin Barbara Pauen
Borer
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 7. November 2013
betreffend Verweigerung einer
Parteientschädigung nach Einstellung
des Strafverfahrens
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat ein Strafverfahren gegen A_____ wegen einfacher
Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten, Drohungen, alles zum Nachteil
seiner Ehefrau [...], sowie wegen versuchten Schwangerschaftsabbruchs und Urkundenfälschung
geführt und mit Verfügung vom 26. Januar 2012 eingestellt. Die Einstellung
des Verfahrens wegen Körperverletzung, Tätlichkeiten und Drohungen zum Nachteil
von [...] erfolgte in Anwendung von Art. 55a Abs. 3 StGB. Das
Verfahren wegen versuchten Schwangerschaftsabbruchs wurde wegen
offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines Nachweises und das Verfahren wegen
Urkundenfälschung mangels Beweises eingestellt. Die Kosten wurden, unter
Hinweis auf Art. 423 Abs. 1 StPO, zu Lasten des Staates verlegt. Die
damalige Vertreterin von A_____ hat mit Eingabe (wohl irrtümlich datierend) vom
18. April 2011, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 7. Februar
2012, für ihren Mandanten die Ausrichtung einer Parteientschädigung von
CHF 517.30 beantragt. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 hat die
Staatsanwaltschaft die Ausrichtung einer Parteienentschädigung verweigert. Gegen
diese Verfügung hat A_____ am 31. Oktober 2013 rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Ausrichtung der beantragten Parteientschädigung. Die Staatsanwaltschaft hat
sich am 9. Dezember 2013 vernehmen lassen und unter Hinweis auf die
angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat von seinem Recht auf Replik keinen Gebrauch gemacht.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Be-lang, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich
der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrens-akten, ergangen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die
Be-schwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei,
Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. a des
Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts richtet sich nach
Art. 393 Abs. 2 StPO und ist somit frei und nicht auf Willkür
beschränkt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat von der angefochtenen
Verfügung unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung, weshalb er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde
legitimiert ist. Diese ist nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht
eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist. Im Übrigen richtet sich das
Verfahren nach Art. 397 StPO.
2.1 Bei
Einstellung des Strafverfahrens hat die beschuldigte Person grundsätzlich
Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung
ihrer Verteidigungsrechte (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung
indes herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig
und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert
hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
Die Bestimmung von
Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO respektive die analoge Bestimmung von Art. 426
Abs. 2 StPO – Kostenauflage trotz Einstellung des Verfahrens – kodifizieren die
Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage respektive
eine Verweigerung einer Entschädigung trotz Freispruchs oder Einstellung des
Verfahrens möglich ist, wenn der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer
Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen
und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. Das Verhalten
muss unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar sein. Gegen Verfassung und
Konvention verstösst es aber, in der Begründung des Entscheids, mit dem ein
Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt und dem Beschuldigten Kosten
auferlegt werden oder eine Entschädigung verweigert wird, diesem direkt oder
indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein
strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S.
334; je mit Hinweisen; Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1326 und 1329 f.; vgl.
Urteil 6B_586/2013 vom 1. Mai 2013 E. 2.3). Diese Grundsätze gelten namentlich
auch bei der Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 55a StGB,
welche in der Regel eine Kostenauflage zu Lasten des Staates und
dementsprechend die Ausrichtung einer Parteientschädigung zur Folge hat
(vgl. Trechsel/Keller, in
Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 55a N 9). Von dieser Regelung kann
abgewichen werden, wenn das strafbare Verhalten des Täters bewiesen ist, was
namentlich der Fall ist, wenn dieser geständig ist (Urteil BGer 6B_835/2009 vom
21. Dezember 2009 E. 4.3 mit Hinweisen; BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155;
119 Ia 332 E. 1b S. 334; je mit Hinweisen; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1326 Ziff. 2.10.2 und 1329
f. Ziff. 2.10.3.1). Die Kostenauflage respektive die Verweigerung der
Entschädigung darf in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittenen oder
bereits klar nachgewiesenen Umständen beruhen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374).
Dem Beschuldigten ist zudem vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Feller, Häusliche Gewalt als Offizialdelikt
und andere strafrechtliche Aspekte, in: infointerne, 26. Heft, 2005,
S. 51).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft stützt die Verweigerung der Ausrichtung einer Parteientschädigung
auf Art. 426 Abs. 2 StPO – recte wohl auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO – und führt
dazu ein angebliches zivilrechtliches Verschulden des Beschwerdeführers an der
Einleitung des Strafverfahrens an, da seine Handlungen einerseits widerrechtlich
im Sinne von Art. 41 OR gewesen seien und andererseits Persönlichkeitsverletzungen
nach Art. 28 ZGB dargestellt hätten. Sie stützt die Verweigerung der Entschädigung
somit an sich auf den Sachverhalt, welcher Gegenstand des eingestellten Strafverfahrens
war.
2.3 Das
Verfahren wegen versuchten Schwangerschaftsabbruchs ist wegen der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit eines Nachweises und das Verfahren wegen Urkundenfälschung
mangels Beweises eingestellt worden. In Bezug auf diese beiden Strafverfahren
lässt sich somit ein strafrechtlich relevantes, aber auch ein unter zivilrechtlichen
Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten des Beschwerdeführers gerade nicht
nachweisen. Voraussetzung für die Verweigerung einer Entschädigung sind aber, wie
oben (E. 2.1) festgehalten, lediglich qualifiziert rechtswidrige und zudem
rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung (StPO),
Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 430
N 2, Art. 426 N 6). Insofern ist die Verweigerung einer Parteientschädigung
in Bezug auf diese eingestellten Verfahren nicht gerechtfertigt.
2.4
2.4.1 Die
weiteren Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, wiederholter
Tätlichkeiten und Drohungen zum Nachteil der Ehefrau des Beschwerdeführers sind
gemäss Art. 55a Abs. 3 StGB eingestellt worden, was in der Regel die
Ausrichtung einer Parteientschädigung zur Folge hat (vgl. oben E. 2.1). Der
Beschwerdeführer weist die entsprechenden Vorwürfe von sich. Der entsprechende
Sachverhalt ist somit bestritten und nicht zugestanden. Die lediglich anlässlich
einer Requisition von der Polizei rapportierte, aber vom Beschwerdeführer nie
unterschriftlich bestätigte Angabe, wonach er seine Frau einmal geschlagen habe
– diese ihn aber auch (vgl. Requisition vom 10. November 2009) – kann
nicht als Geständnis gewertet werden.
2.4.2 Diese
Verfahren stützen sich im Wesentlichen auf die Angaben der Ehefrau des
Beschwerdeführers in Einvernahmen vom 9. Februar 2011 und vom 9. März
2011. In einem gemeinsam mit dem Beschwerdeführer verfassten Schreiben an „den
obersten Staatsanwalt“ hat die Ehefrau allerdings die Wiederholung dieser Einvernahmen
verlangt und in diesem Zusammenhang behauptet, sie sei bei der ersten
Einvernahme tief emotional betroffen und nicht fähig gewesen, klar zu denken
oder überlegt zu antworten, und fühle sich von der Beamtin belästigt und bedroht.
Sie hat in der Folge am 5. April 2011 eine Desinteresse-Erklärung abgegeben und
die Sistierung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer beantragt, diesen
Antrag bei einer Einvernahme vom 13. April 2011 bekräftigt und innert der
sechsmonatigen Frist (Art. 55a Abs. 2 StGB) nicht widerrufen. Eine
von ihr gegen den Einstellungsbeschluss vom 26. Januar 2012 erhobene
Beschwerde ist von der Präsidentin des Appellationsgerichts rechtskräftig
abgewiesen worden (APE BES.2012.20 vom 12. September 2012).
2.4.3 Es
liegen zahlreiche Polizeirapporte über Requisitionen wegen häuslicher Gewalt
vor. Ausserdem befinden sich bei den Akten Fotografien, welche eine gerötete Wange
und Hämatome am Auge und am Kinn der Ehefrau dokumentieren. In Zusammenhang mit
dieser Fotografie liegt auch ein Arztzeugnis vom 10. November 2009 vor,
welches ein Hämatom infraorbital links und eines am Kinn links, beide im Abbau,
bestätigt. Dies sind durchaus Indizien, welche einen Verdacht begründen mögen, dass
der Beschwerdeführer seine Frau geschlagen hat. Allerdings stellen sie keinen entsprechenden
Beweis dar, zumal sich die Situation bei den Requisitionen nicht immer
eindeutig präsentiert hat. So war beispielsweise bei einer Requisition vom
10. November 2009 den Polizeibeamten eine Unterhaltung mit der Ehefrau wegen
deren verwirrten Zustandes zunächst nicht möglich; schliesslich musste sie von
den Beamten sogar vom Dienstfahrzeug weggezerrt werden, aus dem sie den Beschwerdeführer
zu befreien versuchte. Bei einer Requisition am 25. November 2011
reagierte die Ehefrau ungehalten auf die eintreffenden Polizeibeamten und erklärte
ihre sichtbar gerötete Wange damit, dass sie sich selbst geschlagen habe.
2.4.4 Die
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau war offensichtlich
von zahlreichen Streitigkeiten geprägt. Es liegen durchaus auch Indizien für vom
Beschwerdeführer ausgehende häusliche Gewalt vor. Von klar nachgewiesenen
Umständen kann nach dem Gesagten indes nicht die Rede sein. Vielmehr zeigt sich
eine komplexe Situation. Indem die Staatsanwalt ihren Kostenentscheid respektive
die Verweigerung der Parteientschädigung auf denselben Sachverhalt stützt, der
eingestellt wurde, und der nach dem Gesagten weder unbestritten, noch
eingestanden oder klar nachgewiesen ist, zeigt sie ihre strafrechtliche
Missbilligung und verletzt damit die Unschuldsvermutung nach Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Sie verstösst gegen
Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO und gegen Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO, wenn sie dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen die
Ausrichtung einer Entschädigung verweigert.
2.4.5 Der
Beizug einer Anwältin ist angesichts der Schwere des Tatvorwurfs, den
persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers – dieser ist erst im Erwachsenenalter
in die Schweiz gekommen und mit dem hiesigen Rechtssystem wenig vertraut – und
der Komplexität des bestrittenen Sachverhaltes gerechtfertigt (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 429 N 7 mit
weiteren Hinweisen). Die geltend gemacht Entschädigung von CHF 517.30
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheint sowohl in Bezug auf den geltend
gemachten Aufwand (2,15 Stunden) als auch in Bezug auf den Stundenansatz
(CHF 200.–) angemessen.
2.5 Die
Verweigerung der Ausrichtung der beantragten Parteientschädigung erweist sich
nach dem Gesagten als nicht gerechtfertigt, zumal es sich bei Art. 430
Abs. 1 lit. a StPO ohnehin lediglich um eine kann-Vorschrift handelt. Die
Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer die beantragte und angemessene
Parteientschädigung von CHF 517.30 auszurichten.
Da der
Beschwerdeführer mit seinem Begehren durchdringt, sind keine Kosten zu erheben.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren hat er keine Rechtsvertreterin
beigezogen, sodass dafür keine Parteientschädigung auszurichten ist.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Staatsanwaltschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von CHF 517.30 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.