Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DG.2014.28
ENTSCHEID
vom 9.
Dezember 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[…] Gesuchsteller
gegen
Strafgerichtspräsident Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen die
Ablehnung von Verfahrens- und Beweisanträgen
Ausstandbegehren gegen den
Strafgerichtspräsidenten
B_____
(im Verfahren SG.2014.183)
Sachverhalt
Gegen A_____ ist
am Strafgericht ein Verfahren hängig. Im Hinblick auf die auf den 5. Februar
2015 angesetzte Hauptverhandlung hat A_____ am 15. November 2014 verschiedene
Verfahrens- und Beweisanträge gestellt, welche vom instruierenden
Strafgerichtspräsidenten B_____ mit Schreiben vom 18. November 2014 mehrheitlich
abschlägig beantwortet worden sind. Mit Eingabe vom 21. November 2014 an
das Appellationsgericht hat A_____ Beschwerde gegen die Ablehnung seiner Beweisanträge
erhoben und beantragt, den Gerichtspräsidenten B_____ wegen Befangenheit
auszuwechseln. B_____ hat mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 das Ausstandsbegehren
als „abwegig“ bezeichnet und auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Gesuchsteller
hat am 7. Dezember 2014 eine „Replik“ eingereicht, mit der er seine
bisherigen Ausführungen ergänzt hat. Die Einzelheiten seiner Standpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. a StPO unterliegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen
der erstinstanzlichen Gerichte der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Nicht
zulässig ist die Beschwerde jedoch gegen verfahrensleitende Entscheide (Art.
393 Abs. 1 lit. b zweiter Satzteil StPO), jedenfalls sofern diese keinen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (vgl. Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 393 N 13). Solche Anordnungen können gemäss Art. 65
Abs. 1 StPO nur zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. Die Ablehnung
von Verfahrens- und Beweisanträgen durch die Verfahrensleitung ist ein
derartiger verfahrensleitender Entscheid, der keinen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirkt, zumal die Anträge in der Hauptverhandlung wiederholt werden
können (Art. 65 Abs. 2, 331 Abs. 3 StPO). Auf die Beschwerde gegen die Ablehnung
der Beweisanträge ist daher nicht einzutreten.
1.2 Zur
Beurteilung eines Ausstandsgesuchs gegen ein Mitglied des erstinstanzlichen
Gerichts ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ebenfalls die Beschwerdeinstanz
zuständig. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht
die Funktion des Beschwerdegerichts aus, soweit es um Beschwerden gegen Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden geht (§ 4 lit. c und
§ 17 lit. b EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. b GOG). Die Besetzung der
Beschwerdeinstanz in andern als den in Art. 393 Abs. 1 StPO aufgezählten, in
ihre Zuständigkeit fallenden Fällen – dazu gehören auch die Ausstandssachen
gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. Keller,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Art. 20 N 4 f.) – wird weder im EG StPO noch im GOG
explizit geregelt. Den Materialien ist aber zu entnehmen, dass der Gesetzgeber
das Beschwerdegericht in allen Fällen als Einzelgericht einsetzen wollte. So
wird im entsprechenden Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission
zum Ratschlag 09.1110.01 vom 8. September 2010 mit Bezug auf das
Beschwerdegericht des Appellationsgerichts gemäss § 4 lit. c EG StPO
ausgeführt, dass die Kommission „die Einrichtung des Beschwerdegerichts als
Einzelgericht beschlossen hat“ (S. 11). Daraus folgt die Zuständigkeit des
Beschwerdegerichts als Einzelgericht auch für Ausstandsgesuche (AGE DG.2011.24
vom 13. Oktober 2011 E. 1.2).
Der
Gesuchsteller ist als Verfahrenspartei nach Art. 58 Abs. 1 StPO zur Stellung eines
Ausstandsgesuchs legitimiert. Zwar hätte er nach dieser Bestimmung sein Gesuch
zunächst dem Verfahrensleiter des Strafgerichts stellen müssen, welcher es –
wenn er ihm nicht von sich aus nachkommen wollte – zusammen mit einer Stellungnahme
an das Beschwerdegericht hätte weiterleiten müssen. Dass der Gesuchsteller das
Gesuch direkt beim Appellationsgericht eingereicht hat, schadet indessen nicht.
Die Verfahrensleiterin des Beschwerdegerichts hat das Gesuch zur Stellungnahme
dem Strafgerichtspräsidenten zustellt.
2.1 Nach
Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass
ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen
Gericht beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände,
welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder
zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Voreingenommenheit und Befangenheit
werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall
anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten
vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters
zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden
Richters oder in einer Vorbefassung desselben mit der in Frage stehenden
Streitsache begründet sein. Bei der Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens ist
nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in
die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen
(vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240; 128 V 82 E. 2a S. 84; AGE BE.2009.1004
vom 20. August 2010; AGE 354/2009 vom 8. September 2009, 14/2009 vom 23.
Juli/7. August 2009, 968/2008 vom 26. Januar 2009).
Konkretisiert
wird der Anspruch auf ein unbefangenes, unvoreingenommenes und unparteiisches Gericht
im Strafverfahren in den Art. 56 StPO. Demgemäss hat eine in einer
Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein
persönliches Interesse hat (lit. a StPO), in einer anderen Stellung,
insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als
Sachverständige oder als Zeugin, in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit
einer verfahrensbeteiligten Person oder ihrem Rechtsbeistand verwandt ist (lit.
c-e) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft
mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f).
2.2 Der
Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch im Wesentlichen mit dem Umstand,
dass der Strafgerichtspräsident als Verfahrensleiter seine Verfahrens- und
Beweisanträge abgewiesen hat. Es ist gemäss Art. 331 StPO Aufgabe des Verfahrensleiters,
über die Zulassung von Beweisanträgen vorläufig zu entscheiden. Der
Gesuchsteller begründet nicht, inwiefern die Ablehnung seiner Beweisanträge auf
eine Befangenheit oder unzulässige Vorbefasstheit des Strafgerichtspräsidenten
hinweisen soll. Der blosse Umstand, dass seine Anträge abgewiesen worden sind,
reicht dafür jedenfalls nicht aus (vgl. BGer 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E.
4.5; 1B_283/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2; BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; je mit
Hinweisen).Der Gerichtspräsident hat die Ablehnung im Übrigen objektiv und nachvollziehbar
begründet.
2.3 Auch
dass der Strafgerichtspräsident die Zuständigkeit der baselstädtischen
Strafverfolgungsbehörden und somit des Strafgerichts Basel-Stadt bejaht hat,
weist entgegen der Behauptung des Gesuchstellers nicht auf seine Befangenheit
hin. Auch diesen Entscheid hat er objektiv begründet. Dass der Gesuchsteller
die ihm vorgeworfene, gemäss Anklage in Basel-Stadt stattgefundene, falsche Anschuldigung
bestreitet, hat keinen Einfluss auf den nach Art. 31 StPO zu bestimmenden
Gerichtsstand, sondern ist eine Frage der materiellen Beurteilung. Es ist im
Übrigen nicht ersichtlich, welches persönliche Interesse der Gerichtspräsident
daran haben sollte, dass das Verfahren vor den hiesigen Gerichten geführt wird.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der
Gesuchsteller – wenn er den Gerichtsstand Basel-Stadt bestreitet – unverzüglich
nach Kenntnis der Übernahme des Falls durch die hiesige Staatsanwaltschaft die
Überweisung des Falls an die seiner Meinung nach zuständige Strafbehörde hätte
verlangen müssen (Art 41 Abs. 1 StPO). Einen ablehnenden Entscheid hätte er mit
Beschwerde anfechten können (Art. 41 Abs. 2 StPO). Die Thematisierung der
Gerichtsstandfrage erst vor Strafgericht ist verspätet.
2.4 Inwiefern
der Strafgerichtspräsident befangen sein soll, weil er mit der ehemaligen
Verlegerfamilie der […] Zeitung verwandt ist, ist ebenfalls unerfindlich. Die
fraglichen Personen sind in das vorliegende Verfahren nicht involviert. Dass in
der […] Zeitung wie auch in allen anderen Basler Medien die Vorfälle an einer
öffentlichen Schule, welche zum vorliegenden Verfahren geführt haben,
thematisiert worden sind, begründet keinen Anschein von Befangenheit des
Gerichtspräsidenten.
2.5 Dass
der Gerichtspräsident die Aufforderung des Gesuchstellers, nicht ihn, sondern
„die Damen und Herren, die mich in diesen Albtraum hineingeritten haben,
endlich zu verurteilen“, mit dem Hinweis beantwortet hat, dass die
entsprechenden Verfahren rechtskräftig eingestellt worden sind, weist ebenfalls
nicht auf eine Befangenheit seinerseits hin. Zu einer Wiederaufnahme dieser
Verfahren, wie vom Gesuchsteller verlangt, wäre er denn auch gar nicht befugt.
2.6 Schliesslich
lässt auch die Ablehnung des Wechsels der amtlichen Verteidigung durch den Gerichtspräsidenten
nicht auf eine Befangenheit schliessen, zumal der vom Gesuchsteller angegebene
Grund für den Vertrauensverlust in seinen Anwalt – der Umstand, dass dieser
angeblich entgegen seiner Weisung keinen Befangenheitsantrag gegen
Staatsanwältin lic. iur. Eva Eichenberger gestellt haben soll – nicht zutraf
(vgl. AGE DG.2014.10 vom 3. Dezember 2014).
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass auf die Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrens- und
Beweisanträgen nicht einzutreten und das Ausstandsbegehren abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten mit einer Gerichtsgebühr von
CHF 500.– zu Lasten des Beschwerdeführers/Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4
Satz 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde gegen die Ablehnung
von Verfahrens- und Beweisanträgen wird nicht eingetreten.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.