Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.88
ENTSCHEID
vom 5.
November 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
Wohnort unbekannt Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 5. Juni 2014
betreffend Abweisung des Antrags
auf amtliche Verteidigung
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Mai 2014 des
Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen
verurteilt, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26.
September 2013. Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 erhob A_____ Einsprache gegen den Strafbefehl,
mit der er dessen Aufhebung und die Aussprechung einer bedingten Strafe,
eventualiter die Beigabe eines amtlichen Verteidigers für die
Einspracheverhandlung am Strafgericht beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit
Verfügung vom 5. Juni 2014 den Antrag auf amtliche Verteidigung abgewiesen.
Die Einsprache hat sie am 6. Juni 2014 unter dem Hinweis, dass sie am
Strafbefehl festhalte, zusammen mit den Akten ans Strafgericht überwiesen,
welches bis anhin nicht darüber entschieden hat.
Mit Eingabe vom
10. Juni 2014 hat A_____ Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben, mit der
er im Wesentlichen die Aufhebung der „Verfügung/ Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2014“ und die Beigabe eines amtlichen
Verteidigers beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit dem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Eine Replik konnte vom
Beschwerdeführer nicht eingeholt werden, da er inzwischen unbekannten
Aufenthalts ist. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b StPO unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Die Beschwerde ist
schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen
Entscheids bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Für
die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4
lit. b und § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 GOG), welches nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 In
der vorliegenden Beschwerde wird als Anfechtungsobjekt der Strafbefehl vom 19.
Mai 2014 angegeben, inhaltlich aber auch auf die Verfügung vom 5. Juni 2014,
mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf Beigabe einer amtlichen
Verteidigung abgewiesen worden war, Bezug genommen. Soweit sich die Beschwerde
gegen den Strafbefehl vom 19. Mai 2014 richtet, ist darauf mangels Zuständigkeit
des Appellationsgerichts nicht einzutreten, da das entsprechende
Einspracheverfahren noch beim gemäss Art. 356 StPO zuständigen Strafgericht
hängig ist. Hingegen ist die Rechtsschrift als – rechtzeitig erfolgte –
Beschwerde gegen die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2014
erfolgte Abweisung des Antrags auf Beigabe einer amtlichen Verteidigung
entgegenzunehmen und insofern darauf einzutreten.
2.1 Gemäss
Art 132 Abs. 1lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche
Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Eine
Verteidigung ist nach Art. 132 Abs. 2 StPO namentlich dann zur Wahrung der
Interessen der beschuldigten Person geboten, wenn es sich nicht um einen
Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher
Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht
gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn
eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120
Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist
(Art. 132 Abs. 3 StPO).
2.2 Der
Strafbefehl, welcher im Einspracheverfahren vor Strafgericht, für das der
Beschwerdeführer eine amtliche Verteidigung beantragt, als Anklageschrift gilt
(Art. 356 Abs. 1 StPO), betrifft einen einfache Diebstahl, für welchen die
Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen beantragt. Es handelt sich
dabei somit um einen Bagatellfall im obgenannten Sinn, wie die
Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat.
2.3 Der
fragliche Diebstahl hat sich am 15. Dezember 2012 und damit zu einem Zeitpunkt
ereignet, bevor das Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 26. September 2013
den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt hat. Die Staatsanwaltschaft hat die im
Strafbefehl vom 19. Mai 2014 ausgesprochene Strafe daher gemäss Art. 49 Abs. 2
StGB als Zusatzstrafe zu diesem Urteil ausgestaltet und beantragt dies auch im
Einspracheverfahren vor Strafgericht. Der Beschwerdeführer scheint hieraus den
Schluss zu ziehen, dass zur Beurteilung der Frage, ob zur Wahrung seiner Interessen
eine Verteidigung geboten ist, das Urteil vom 26. September 2013 hinzuzurechnen
resp. die hypothetische Gesamtstrafe, welche für alle Delikte ausgesprochen
werden müsste, massgebend sei. Dies trifft nicht zu. Es geht im laufenden
Verfahren allein um den Diebstahl vom 15. Dezember 2012. Das mit Urteil vom 26.
September 2013 beendete Verfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls – in dem der
Beschwerdeführer im Übrigen anwaltlich vertreten war – spielt lediglich
insofern eine Rolle, als das Gericht eine Zusatzstrafe zu diesem auszusprechen haben
wird, indem es zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe in der Höhe festsetzt,
die es bei gleichzeitiger Beurteilung sämtlicher Delikte ausgesprochen hätte,
und davon dann die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe abzieht (vgl. BGer
6B_446/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dass für
die Frage, ob für die Zusatzstrafe der bedingte Vollzug gewährt werden kann,
die Dauer der hypothetischen Gesamtstrafe und nicht jene der Zusatzstrafe
entscheidend ist (Schneider/Garré,
Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 42 N 17; BGer 6B_165/2011
E. 2.2.2; BGE 109 IV 68 E. 1 S. 69 f.), so dass bei einer hypothetischen
Gesamtstrafe von über 3 Jahren der (teil-)bedingte Vollzug gemäss Art. 43
StGB nicht in Betracht kommt, führt ebenso wenig wie eine schlechte Prognose dazu,
dass eine amtliche Verteidigung in einem Bagatellfall gewährt werden müsste.
2.4 Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers ist es im Übrigen unerheblich, ob der vom
Strafgericht zu beurteilende Diebstahl im früheren Verfahren schon einmal
erwähnt wurde oder nicht. Wesentlich ist nur, dass er noch nicht beurteilt
wurde, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Es ist daher nur der
Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer – wie ihm die
Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. Juni 2014 zutreffend mitgeteilt hat – erst
nach der Einvernahme von B_____ am 6. März 2014 (Akten S. 28) mit diesem
Diebstahl in Verbindung gebracht werden konnte, so dass ihm dieser im am 26.
September 2013 abgeschlossenen Verfahren noch nicht vorgehalten werden konnte.
2.5 Schliesslich
ist mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass der Straffall weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschwerdeführer
– der die deutsche Sprache gut beherrscht und auch selber rechtzeitig und
begründet Einsprache und Beschwerde erheben konnte – nicht gewachsen wäre.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen, wobei die
Gebühr unter Berücksichtigung seiner prekären finanziellen Lage auf das Minimum
von CHF 200.– bemessen werden kann.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.