Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.31
URTEIL
vom 4. November 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas
Spichtin
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Rittergasse 4, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Baurekurskommission
vom 18. Dezember 2013
betreffend Messeplatz 10, 12 (Bar
B____), Basel
Sachverhalt
Mit vereinfachtem Bauentscheid Nr. V-BBG 9'030‘328 vom
19. Februar 2010 bewilligte das Bau- und Gastgewerbeinspektorat (BGI) A_____
(Rekurrent) das Führen des Restaurationsbetriebs „Bar B____“ im 30. und 31.
Stockwerk des Messeturms am Messeplatz 10 in Basel mit verlängerten
Öffnungszeiten und Auflagen. In Ziffer 6 der betreffenden Verfügung wurde
aufgrund der Stellungnahme des Amtes für Umwelt und Energie, Abteilung
Lärmschutz (AUE-L) festgesetzt, dass „der Innenraumpegel […] für
Musikveranstaltungen auf eine Lautstärke von 93 dB(A) begrenzt“ sei. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Wiedererwägungsgesuch vom
24. Mai 2013 beantragte der Rekurrent dem BGI die wiedererwägungsweise
Aufhebung dieser Ziffer 6 des Bauentscheides wegen offensichtlicher Mangelhaftigkeit.
Auf dieses Begehren antwortete das BGI dem Rekurrenten mit Schreiben vom 29.
Mai 2013. Es erwog, dass keine neuen Tatsachen und Fakten bekannt seien, welche
eine Überprüfung des damaligen Entscheides rechtfertigen würden. Es verwies den
Rekurrenten auf ein neues Baubewilligungsverfahren. Den dagegen erhobenen
Rekurs wies die Baurekurskommission mit Entscheid vom 18. Dezember 2013 kostenfällig
ab.
Gegen diesen am 11. Februar 2014 versandten Entscheid
richtet sich der Rekurs des Rekurrenten vom 20. Februar 2014, mit dem er die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
die Verpflichtung des BGI, auf das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten vom
24. Mai 2013 einzutreten und dieses unter Mitwirkung des Amts für Umwelt und
Energie, Abteilung Lärmschutz (AUE-L) materiell zu entscheiden, beantragt. Die
Baurekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2014 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen einzutreten sei.
Eventualiter beantragt sie, auf die Erhebung ordentlicher Kosten zu verzichten.
Mit Replik vom 24. Juni 2014 hielt der Rekurrent vollumfänglich an seinen
Begehren fest.
Der Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Sämtliche Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die
Baurekurskommission (BRKG) eine vom Regierungsrat gewählte Kommission. Damit unterliegen
ihre Entscheide nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) dem
Rekurs an das Verwaltungsgericht, was § 6 BRKG ausdrücklich festhält. Daraus
folgt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses. Der Rekurrent ist als Gesuchsteller und
Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf diesen ist somit einzutreten.
1.2 Die Kognition
des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels besonderer Vorschriften nach der
allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach ist zu prüfen, ob die
Baurekurskommission den Sachverhalt unrichtig festgestellt, ob sie das
geschriebene oder ungeschriebene öffentliche Recht falsch angewendet oder ob
sie ihr Ermessen überschritten hat.
2.1 Mit Eingabe vom
24. Mai 2014 ersuchte der Rekurrent um Wiedererwägung dieses Bauentscheids und
beantragte, „es sei die Auflage des Amts für Umwelt und Energie in Ziffer 6 des
vereinfachten Bauentscheids Nr. V-BBG 9‘030‘328 (1) vom 19. Februar 2010 im
vereinfachten Verfahren ersatzlos aufzuheben“. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er dabei, „der Wiedererwägung sei ohne Publikation und ohne
öffentliche Anzeige stattzugeben“. Das BGI teilte dem Rekurrenten darauf mit
Schreiben vom 29. Mai 2013 mit, sein Wiedererwägungsgesuch müsse ihm wieder
zurückgesandt werden. Seit dem Erlass des in Rechtskraft erwachsenen Bauentscheids
Nr. V-BBG 9‘030‘328 vom 19. Februar 2010 seien keine Fakten und Tatsachen
bekannt, welche eine Überprüfung des damaligen Entscheides rechtfertigen
würden. „Aufgrund der Rechtssicherheit“ werde „sich die Baubewilligungsbehörde
mit dem Wiedererwägungsgesuch für den über drei Jahre alten Bauentscheid nicht
befassen“. Es stellte fest, die Änderung von Öffnungszeiten oder des
Betriebscharakters betreffend Schallpegel von Gastgewerbebetrieben bedürfe
eines neuen Baubewilligungsverfahrens. Eine Baubewilligung dürfe erst erteilt
werden, wenn Dritten mittels Publikation und Einsprachemöglichkeit das
rechtliche Gehör geboten worden sei. Schliesslich wies es den Rekurrenten
darauf hin, dass auf ein neues Baubegehren nur eingetreten werden könne, wenn
neue Verhältnisse vorlägen. „Auf ein neues Baubegehren, in dem dasselbe erneut
beantragt werde, worüber bereits rechtskräftig entschieden worden“ sei, sei
„nicht einzutreten“.
2.2 Die Vorinstanz
hat erwogen, die Rechtsnatur dieses Schreibens erscheine zunächst klärungsbedürftig.
Form und Inhalt des Schreibens ermöglichten keine eindeutige Einordnung als
formloses Schreiben oder als Nichteintretensentscheid. Es qualifizierte diesen
letztlich als Nichteintretensentscheid.
2.3 In formeller
Hinsicht rügt der Rekurrent replicando, dass die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung keinen Bezug zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nehme
und mit völlig neuen Überlegungen überrasche. Dieses Vorgehen sei intolerabel
und müsse bereits aus formellen Gründen zur Aufhebung des Entscheides führen.
Darin kann dem
Rekurrenten nicht gefolgt werden. Hat eine Rechtsmittelbehörde, wie
hier das Verwaltungsgericht, das Recht von Amtes wegen anzuwenden, ist sie
nicht an die Begründung des Entscheides der Vorinstanz gebunden. Sie kann ihren
Entscheid auch auf eine andere rechtliche Argumentation stützen, als dies die Vor-instanz
im Entscheid selber getan hat (BGE 133 III 545 E. 2.2 S. 550). Man spricht in
diesem Zusammenhang von einer Begründungssubstitution (BGer 2C_218/2013 vom 26.
März 2013, E. 4.1; VGE VD.2012.246 vom 15. November 2013, E. 3.2; VD.2012.51
vom 27. November 2012, E. 2.3). Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung andere Begründungen ihres Entscheides aufnimmt.
3.1 Unbestritten ist,
dass der vereinfachte Bauentscheid Nr. V-BBG 9‘030‘328 (1) vom 19. Februar 2010
mit der darin in Ziffer 6 enthaltenen Auflage des Amts für Umwelt und Energie
unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Von dieser formellen Rechtskraft
ist die materielle Rechtskraft eines Entscheids zu unterscheiden. Es entspricht
der Eigenart des öffentlichen Rechts, dass Verwaltungsakte, die dem Gesetz
nicht oder nicht mehr entsprechen, nicht unabänderlich sind, also nicht
materiell rechtskräftig werden (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2013, 994). Mit einem
Wiedererwägungsgesuch wird die ursprünglich verfügende Verwaltungsbehörde ersucht,
ihre Verfügung in diesem Sinne aufzuheben oder mit neuer Verfügung abzuändern.
Grundsätzlich liegt das Eintreten auf ein solches Gesuch im pflichtgemässen
Ermessen der ersuchten Behörde (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003,
43 f.). Praxisgemäss besteht aber abgeleitet aus Art. 29
Abs. 1 und 2 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung einer Verfügung, wenn sich
die Umstände seit dem rechtskräftigen Entscheid wesentlich geändert haben oder
wenn Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die im früheren Verfahren
nicht bekannt waren und die der Gesuchsteller aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht geltend machen konnte oder zu deren Geltendmachung
er keinen Anlass hatte (vgl. dazu Schwank,
a.a.O., 44; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N 648 f.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz 725;
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137; 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 I b 42
- 2b S. 46 f.; VGE VD.2012.185 vom 4. März 2013,
- 2.1; VD.2011.91 vom 6. September 2011; VD.2009.688 vom
10. August 2011, E. 2).
3.2 Dies ist
zwischen den Parteien denn auch gar nicht strittig, auch wenn im vor-instanzlichen
Verfahren die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung noch bestritten worden
sind. Strittig ist zwischen den Parteien allein, in welchem Verfahren eine
solche Überprüfung stattzufinden hat. Während die Vorinstanzen den Rekurrenten
für die Wiedererwägung des formell rechtskräftigen Entscheides auf ein neues Baubewilligungsverfahren
verweisen (vgl. E. 15, S. 6), verlangt der Rekurrent implizit eine Wiederaufnahme
des ursprünglichen Verfahrens, wobei diese ohne eine neue Publikation oder
öffentliche Anzeige des Bewilligungsgesuchs zu erfolgen habe.
3.3 Beim Entscheid
über das nach Eingang eines Gesuchs um Wiedererwägung eines formell
rechtskräftigen Bauentscheides einzuschlagende Verfahren ist zunächst dessen
Rechtsnatur und Verfahrensgestaltung zu reflektieren.
3.3.1 Einer behördlichen
Beurteilung im Baubewilligungsverfahren bedürfen nach Art. 22 des Raumplanungsgesetzes (RPG) die Errichtung und Veränderung einer
Baute oder Anlage wie auch die Änderung ihres Betriebs, wenn mit deren Realisierung
im Allgemeinen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche
Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn
an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379, E. 3c S. 383 f. mit
Hinweisen). Das
Baubewilligungsverfahren dient damit zentral auch dem Nachbarschutz und ermöglicht
den Einbezug von Dritten. Nachbarn sind zur Teilnahme am Verfahren berechtigt,
soweit sie durch das Gesuch in ihren Rechten oder Pflichten berührt werden und
gegen die beantragte Verfügung ein Rechtsmittel einlegen könnten (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz 443). Soweit
Auswirkungen auf die Nachbarschaft nicht schlechterdings ausgeschlossen werden
können, muss ein Baubegehren deshalb öffentlich ausgeschrieben werden, um eine
Beteiligung potentiell betroffener Dritter zu ermöglichen. Andernfalls werden
deren bunderechtliche Mitwirkungsrechte gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG
vereitelt (vgl. Hänni, Planungs-,
Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, 332).
3.3.2 Mit einer
Wiedererwägung wird ein formell abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen
und der formell eröffnete Entscheid abgeändert. Damit werden in einem
Wiedererwägungsverfahren die Rechte und Pflichten Dritter in gleicher Weise
tangiert, wie dies im ursprünglichen Verfügungsverfahren der Fall gewesen ist.
Entsprechend können berührte Dritte unter den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen
aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV nach Massgabe der oben genannten Voraussetzungen
Anspruch auf die Einleitung eines Wiedererwägungsverfahrens haben (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz 738). Da
damit auch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorausgesetzt werden muss, kann
nicht allein an die Verfahrensbeteiligung im ursprünglichen Verfahren
angeknüpft werden. Vielmehr muss die Prüfung der Legitimation zur Stellung
eines Wiedererwägungsgesuchs nach Massgabe der Verhältnisse im Zeitpunkt der
Wiedererwägung erfolgen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., Rz 738). Werden Dritte aber im Wiedererwägungsverfahren in gleicher
Weise wie im ursprünglichen Verfahren berührt und können sie selber ein solches
nach Massgabe der Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 2 BV verlangen, so sind sie
auch entsprechend in ein Verfahren, welches vom ursprünglichen Gesuchsteller
initiiert wurde, einzubeziehen. Dies gilt umso mehr, als der Anspruch auf
Wiedererwägung nach Art. 29 Abs. 2 BV ja gerade den Bestand geänderter
Verhältnisse resp. neuer Tatsachen oder Beweismittel voraussetzt, zu denen sich
die Nachbarn im ursprünglichen Verfahren gerade nicht haben äussern können.
Inwieweit mit Bezug auf eine Lockerung der verfügten Schallschutzauflage das
vereinfachte Verfahren nach § 31 BPV, in dem die Auflage erlassen worden ist,
zur Anwendung gelangen kann, ist im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens zu
prüfen.
3.3.3 Der ursprüngliche
vereinfachte Bauentscheid Nr. V-BBG 9‘030‘328 (1) vom 19. Februar 2010 und die
darin enthaltene Auflage des AUE zur Schallbegrenzung erfolgte im Wesentlichen
auf der Grundlage des Gutachtens „Expertise über den Lärm des Betriebes der Bar
B____“ der […] AG vom 17. Juli 2008. Darin kamen die Gutachter im Zusammenhang
mit der Beurteilung des nach der SLV zulässigen maximalen Schallpegels in
Veranstaltungslokalen zum Schluss, „aufgrund des Betriebes und Ausrüstung (sei)
aber nur ein maximaler Pegel von 93 dB(A) zulässig“. Mit dieser Pegelbegrenzung
würden auch die Richtwerte an den gemessenen Punkten in der Nachbarschaft
eingehalten. Bei einer Begrenzung des Innenpegels auf 97 dB(A) würde der
Richtwert an der […]strasse 88 ebenfalls eingehalten, es müssten aber
zusätzliche Massnahmen nach Art. 7 SLV ergriffen werden. Insbesondere müsse der
Schallpegel kontrolliert werden, „was auch das Einhalten des Richtwertes an der
[…]strasse 88 gewährleisten“ werde. Bei einer Begrenzung des Innenpegels auf
100 dB(A) müssten neben Massnahmen nach Art. 7 SLV auch zusätzliche bauliche Massnahmen
in der Bar B____ ergriffen werden. So könnte durch eine Abschirmung der
Südfassade vom Schall um 10 dB(A) mit mobilen Stell- oder Trennwänden der
Richtwert an der […]strasse 88 eingehalten werden.
3.3.4
3.3.4.1 Sein Wiedererwägungsgesuch
stützt der Rekurrent zunächst darauf, dass die Behörden bis im Jahr 2012 die
Meinung vertreten hätten, ein Musikbetrieb bis 96 dB/A) sei „ok“. Er
beruft sich dabei auf eine Besprechungsnotiz vom 24. Mai 2011 (Beilage BRK 8).
Erst mit Schreiben vom 18. Juli 2012 habe das AUE eine „Kehrtwende“ vollzogen
und auf einem maximal zulässigen Pegel von 93 dB(A) zum Schutz der
Nachbarschaft beharrt. Soweit der Rekurrent sich aber auf den Standpunkt
stellt, dass die Behörden die ursprüngliche Verfügung neu falsch auslegten,
bedürfte es gar keiner Wiedererwägung. Vielmehr wäre die ursprüngliche
Verfügung allenfalls zu erläutern oder in einem Vollstreckungsverfahren
auszulegen. Der behauptete Sinneswandel des AUE wäre daher zum vornherein nicht
geeignet, eine Wiedererwägung des Entscheides zu begründen. Im Übrigen ist mit
Bezug auf das Schreiben des AUE an den Rechtsdienst des WSU vom 14. August 2012
(Beilage BRK 11) festzustellen, dass nicht ersichtlich ist, in welchem
Verfahren und auf welchem Wege Herr C_____, der ehemals zuständige Mitarbeiter
des AUE, eine Anhebung der Pegelbegrenzung auf 96 dB(A) als jederzeit möglich
angesehen hat. Schliesslich muss mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass
auf die Aussagen von Herrn C_____ nicht mehr unbeschränkt abgestellt werden
kann, nachdem dieser zum Berater des Rekurrenten und damit zu einem
Parteivertreter geworden ist. Soweit der Rekurrent ein solches Beratungsverhältnis
replicando bestreitet, erscheint dies aktenwidrig (vgl. Beilage BRK 19).
3.3.4.2 Weiter wird der
Wiedererwägungsanspruch damit begründet, dass in den Akten des Bauentscheids Nr.
V-BBG 9‘030‘328 (1) vom 19. Februar 2010 eine Begründung des AUE für die Beschränkung
des Innenraumpegels überhaupt fehle. Die damit behauptete Verletzung des
rechtlichen Gehörs und von § 41 BPV durch eine mangelhafte Begründung der
ursprünglichen Verfügung wäre auf dem Wege des Rekurses zu rügen gewesen. Sie
begründet weder eine Veränderung der Verhältnisse noch stellt sie eine neue
Tatsache oder ein neues Beweismittel dar und vermag daher eine materielle Wiedererwägung
der Verfügung nicht zu begründen. Der Rekurrent beruft sich in diesem
Zusammenhang denn auch zu Unrecht auf BGer 2A.18/2007 vom 8. August 2008, E.
2.2. Darin hat das Bundesgericht festgestellt, dass eine unrichtige
Rechtsanwendung „grundsätzlich im Anschluss an die Verfügung durch Ergreifung
von ordentlichen Rechtsmitteln geltend zu machen“ sei und „nur ganz ausnahmsweise
dann ein Rückkommen auf die Verfügung“ rechtfertige, „wenn dieser schwerwiegende
materielle Fehler“ anhafteten. Daraus folgt e contrario, dass formelle Fehler
der ursprünglichen Verfügung eine spätere Wiedererwägung und Abänderung gerade
nicht zu rechtfertigen vermögen.
3.3.4.3 Zudem bezieht
sich der Rekurrent auf ein Schreiben des Rechtsdienstes des WSU an das AUE vom
31. August 2012. Damit habe er das AUE angewiesen, „nach Treu und Glauben“ von
sich aus die nötigen Schritte zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes
einzuleiten. Zutreffend ist aber, dass der Rechtsdienst im genannten Schreiben
festgestellt hat, aufgrund der klaren Formulierung der Auflage im
rechtskräftigen Bauentscheid seien keine Ausnahmen möglich und es spreche
nichts gegen deren Durchsetzung durch das AUE. Als problematisch hat der Rechtsdienst
die Auflage nur für den Fall bezeichnet, dass das AUE selber zum Schluss komme,
dass die angeordnete Pegelbegrenzung nicht nachvollziehbar sei und sich nicht
auf die damaligen Messungen stützen lasse. In diesem Fall sei die Verwaltung
„nach Treu und Glauben gehalten, die nötigen Schritte zur Herstellung des rechtmässigen
Zustandes einzuleiten“. Zu diesem Schluss ist die Verwaltung aber gerade nicht
gekommen, so dass der Rekurrent aus dem genannten Schreiben nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag.
3.3.4.4 Schliesslich
bezieht sich der Rekurrent zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs auf
eine Ergänzungsexpertise der […] AG vom 2. April 2013, die er selber in Auftrag
gegeben hat. Daraus gehe aufgrund ergänzender Messungen und Beurteilungen des
Betriebs der Bar hervor, dass selbst bei einem nach der SLV erlaubten Pegel von
100 dB(A) noch immer ein deutlicher Spielraum zu Gunsten der Nachbarn von
letztlich 7 dB verbleibe, weil der zulässige Pegel aus nachbarrechtlichen
Gründen gar inklusive einem nicht angebrachten Rhytmuszuschlag von + 6dB mehr
als 100 dB betragen würde. Daraus folge, dass der fragliche Bauentscheid bereits
ursprünglich falsch gewesen sei.
Dieses
Ergänzungsgutachten war nicht Gegenstand der ursprünglichen Beurteilung.
Folglich konnten sich allenfalls Drittbetroffene und Nachbarn darauf im
ursprünglichen Bewilligungsverfahren auch nicht beziehen. Solche Drittbetroffene
scheint es aber offensichtlich zu geben. Wie bereits dem vom AUE eingeholten
Gutachten „Expertise über den Lärm des Betriebes der Bar B____“ der […] AG vom
17. Juli 2008 entnommen werden kann, wurde das erste Gutachten nach
Lärmreklamationen der Nachbarschaft eingeholt. Gemäss dem Schreiben des AUE an
den Rechtsdienst des WSU vom 14. August 2012 hätten die Lärmbeschwerden
aufgrund der Bar B____ „in den vergangenen Jahren permanent“ zugenommen
(vgl. auch Aktennotiz AUE vom 24. Mai 2011, Beilage BRK 8, Stellungnahme AUE im
vorinstanzlichen Verfahren vom 21. August 2013, RAB 2). Ob die entsprechenden
Beschwerden berechtigt sind und die beschwerdeführenden Nachbarn geschützt
werden können, ist eine materielle Frage, die in einem Wiedererwägungsverfahren
nicht zuletzt auch aufgrund der neuen Ergänzungsexpertise der […] AG geprüft
werden müsste. Die entsprechende Frage muss aufgrund ihrer Relevanz für die potentiell
betroffenen Nachbarn nach dem Gesagten aber in einem mitwirkungsoffenen
Verfahren erfolgen können.
Irrelevant ist dabei,
dass die Auflage Ziff. 6 sich nach Massgabe des Gutachtens der […] AG vom 17.
Juli 2014 (Beilage BRK 16) primär aus dem Publikumsschutz gemäss Art. 5 bis 7
SLV ergibt. Wie sich aus dem Gutachten ergibt und unmittelbar einleuchtet,
wirkt sich dieser Schutz unmittelbar auch auf die Immissionen für die Nachbarn
aus und dient mithin auch dem Nachbarschutz, sodass sie von einer Milderung der
Auflagen zum Schutz des Publikums der Bar berührt sind.
Ebenfalls irrelevant
erscheint, ob die Auflage Ziff. 6 mit Bezug auf den Publikumsschutz von Anfang
an unrichtig gewesen ist, wie dies der Rekurrent geltend macht. Dies wird im
Rahmen der Wiedererwägung zu beurteilen sein, hat aber keinen Einfluss auf das
zu wählende Verfahren.
3.3.4.5 Irrelevant
erscheint im vorliegenden Verfahren auch die vom Rekurrenten breit relevierte
Frage, ob die ursprüngliche Verfügung bereits damals falsch gewesen ist. Dies
wird ebenfalls im Rahmen der Wiedererwägung im neuen Baubewilligungsverfahren
zu prüfen sein.
3.3.5 Ein solches, neues
mitwirkungsoffenes Baubewilligungsverfahren mit allfälliger Ausschreibung und
Publikation wollte der Rekurrent mit seinem Gesuch aber gerade nicht. Es ist
daher nicht zu beanstanden, wenn das BGI im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz
darauf im Ergebnis nicht eingetreten ist. Der Klarstellung halber ist aber
festzuhalten, dass auf ein neues Baubegehren, mit dem auf der Grundlage des
neuen Gutachtens eine Wiedererwägung der Auflage Ziff. 6 im vereinfachten Bauentscheid
Nr. V-BBG 9‘030‘328 (1) vom 19. Februar 2010 verlangt würde, in einem
publikumsoffenen Verfahren eingetreten werden müsste.
Daraus folgt, dass
der Rekurs abzuweisen ist. Da der vorinstanzliche Entscheid, wie von der
Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung zugestanden wird, auf wesentliche Punkte
nur sehr knapp und zum Teil auch in sachverhaltswidriger Weise eingegang-en
wird (vgl. die Feststellungen im Zusammenhang mit der Einholung des ersten
Gutachtens der […] AG), rechtfertigt es sich, dem Antrag der Vorinstanz entsprechend
auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Abzuweisen ist der Antrag des Rekurrenten
auf eine Parteientschädigung, hat er sich doch zumindest nach aussen erkennbar
im vorliegenden Verfahren nicht vertreten lassen, sodass zum vornherein eine
notwendige Grundlage für die Ausrichtung einer Parteientschädigung fehlt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten
wird verzichtet.
Der Antrag des Rekurrenten auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.