Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.70
URTEIL
vom 12.
November 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. […], von Gambia,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 10. November 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...]
und gemäss eigenen Angaben gambianischer Staatsangehöriger, wurde am 9. November
2014 von der Polizei angehalten und konnte sich nicht ausweisen. Eine Anfrage
im Eurodac ergab, dass A____ am 7. Oktober 2014 in Taranto, Italien, um Asyl
ersucht hatte. Daraufhin wurde A____ festgenommen und dem Migrationsamt
zugeführt. An seiner Befragung durch das Migrationsamt führte A____ aus, er sei
im Juni 2014 via Libyen mit dem Boot nach Italien gekommen. Er habe Italien zum
ersten Mal verlassen und sei am 8. November 2014 in die Schweiz eingereist. Er
habe in Deutschland einen Freund besuchen wollen. Das Migrationsamt verfügte am
10. November 2014 die Wegweisung aus der Schweiz wegen Einreise ohne gültige
Reisedokumente und wegen fehlender finanzieller Mittel zur Bestreitung des
Lebensunterhalts oder zur Finanzierung der Rückreise. Mit Verfügung desselben
Tags ordnete das Migrationsamt die Ausschaffungshaft für die Dauer von 3
Monaten an.
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er sei aus
Italien weg gegangen, weil die Bedingungen in Flüchtlingscamp schlimm gewesen
seien. Es seien 58 Personen in drei Zimmern untergebracht gewesen. Als er einen
Arzt habe sehen wollen, habe man ihm dies zwar zugesichert aber er sei nie ins
Spital gebracht worden. Er habe nach Deutschland gewollt, da er dort Asyl beantragen
wollte, weil er sich bessere Bedingungen während des Verfahrens erhofft habe.
In Italien seien ihm bereits im Juni 2014 die Fingerabdrücke abgenommen worden.
Er habe von den Italienern einen Aufenthaltstitel für die Dauer von 6 Monaten
erhalten. Dieses Papier habe er in Italien gelassen. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden
soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Wegweisungen
aufgrund von Rückübernahmen durch einen anderen an die
Dublin-Assozierungsabkommen gebundenen Staat sind grundsätzlich vom BFM zu
verfügen (Art. 64a Abs. 1 AuG). Da der zuständige Dublin-Staat vor Verfügung
der Wegweisung der Wiederaufnahme zustimmen muss, kann der Erlass einer
Wegweisungsverfügung durch das BFM eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen,
weshalb der Kanton die Rückführung illegal anwesender Personen vorbereitet und
durchführt (Spescha, in
:Migrationsrecht Kommentar AuG, 3. Auflage 2012, Spescha/Thür/Zünd/Bolzli
[Hrsg.], Art. 64b AuG N 3 f.). Die entsprechende Kompetenz ergibt sich aus Art.
64 Abs. 1 lit. b AuG (vgl. BGer 2C_1223/2013 vom 21. Januar 2014 E. 1.5 wo die
Frage nach der kantonalen Zuständigkeit gestützt auf diese Bestimmung
allerdings offen gelassen wird). Entsprechend ist eine Wegweisung aufgrund
illegaler Einreise gegen A____ seitens des Migrationsamt am 10. November 2014
verfügt worden. Ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid liegt damit vor.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich
illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso
wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an
deren Beschaffung mitwirkt (statt vieler: unveröffentlichtes Urteil vom 25.
März 1996 i.S. M.M., E. 2a). Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich
wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein
weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE
122 II 49 E 2 S. 50 f.).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft vorliegend mit bestehender
Untertauchensgefahr. Begründet wird dies mit der illegalen Einreise von Italien
in die Schweiz, wodurch sich A____ nicht an die Anordnungen der italienischen
Behörden gehalten habe.
3.3
3.3.1 Ein
besonderen Ausschaffungshaftgrund statuiert Art. 76 Abs. 1 Ziff. 6 AuG, wonach
eine Person in Haft genommen werden kann, wenn ihr ein Wegweisungs-entscheid
aufgrund von Art. 64a Abs. 1 AUG im betreffenden Kanton eröffnet wurde und der
Vollzug der Wegweisung absehbar ist. Allerdings hat die Haft diesfalls nicht
länger als 30 Tage zu dauern (Art. 76 Abs. 2 AuG). Da vorliegend indessen ein
kan-tonaler Wegweisungsentscheid vorliegt (vgl. oben Ziff. 2) bedarf es, wie
das Migrationsamt zu Recht annimmt, einer Untertauchensgefahr. Allerdings kann
dabei berücksichtigt werden, dass erfahrungsgemäss ein erheblicher Anteil
ausländischer Personen, die aufgrund der Dublin-Assozierungsabkommen in einen
anderen Dublin-Staat überstellt werden können, untertauchen (Equey, Änderungen im Bereich der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht aufgrund der Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie
durch die Schweiz, in: AJP 2011 S. 924, S. 930). Die Hinweise auf eine
bestehende Untertauchensgefahr sind demnach vor diesem Hintergrund zu
überprüfen.
3.3.2 Die
illegale Einreise für sich allein kann wohl keinen Grund für die Inhaftnahme
zur Sicherstellung der Ausschaffung begründen, da gemäss der konstanten
Rechtsprechung auch der illegale Aufenthalt dazu nicht genügt. Indessen hat
sich A____ mit seiner Ausreise aus Italien nicht an die Anweisungen der
italienischen Behörden gehalten, da es ihm als Asylsuchender grundsätzlich
nicht erlaubt ist, Italien zu verlassen. Mit anderen Worten ist er für die
italienischen Behörden untergetaucht. Dass er sich dieses Umstands bewusst war,
ist anzunehmen, hat er doch das Asylverfahren selbst beantragt. Zudem hat er
sein von den italienischen Behörden ausgestelltes Ausweispapier in Italien
zurück gelassen, womit er wohl vermeiden wollte, dass in anderen Ländern
erkannt wird, dass er in Italien bereits einen Asylantrag gestellt hat. Gemäss
eigenen Angaben wollte er in Deutschland erneut um Asyl ersuchen. Es ist davon
auszugehen, dass er im Falle einer Freilassung die Rückweisung nach Italien
nicht abwarten, sondern entsprechend seinem ursprünglichen Plan nach
Deutschland weiterreisen würde. Bei der zu unternehmenden Untertauchensprognose
ist zudem zu berücksichtigen, dass A____ gemäss eigenen Angaben nur EUR 21.–
besitzt, also mittellos ist und über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügt.
Vor diesem Hintergrund ist eine Untertauchensgefahr zu bejahen.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
.
4.2 Eine
Rückschaffung nach Italien ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich
möglich. Soweit Rückführungen nach Italien in jüngster Vergangenheit nicht vorbehaltslos
als zumutbar eingestuft wurden, betrifft dies einzig besonders verletzliche
Personen bzw. Personengruppen (Entscheid des EGMR vom 4. November 2014
Nr. 29217/12). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die
Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die
dazu notwendige Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten,
nachdem die Anfrage seitens des Migrationsamts betreffend eine Rücküberstellung
nach Italien umgehend dem zuständigen BFM weitergeleitet wurde. Das Beschleunigungsgebot
ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist
nicht ersichtlich und zielführend.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
von drei Monaten vom 9. November 2014 bis zum 8. Februar 2015 ist rechtmässig
und angemessen-sen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.