Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.47
URTEIL
vom 24.
September 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Erik Johner , Dr. Christoph A. Spenlé
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...],
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Opfer
B_____
C_____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten
vom 6. Februar 2013
betreffend Betrug, mehrfache
Drohung, Verletzung der Verkehrsregeln, grobe Verletzung der Verkehrsregeln,
mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert) und
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 6. Februar 2013 wurde A_____ des Betrugs, der mehrfachen
Drohung, der Verletzung der Verkehrsregeln, der groben Verletzung der
Verkehrsregeln, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
alkoholisiert) und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF
40.‒ verurteilt, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Von der
Anklage des Wuchers, des Diebstahls und der Sachentziehung wurde er
freigesprochen. Er wurde zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 500.‒ an C_____
verurteilt. Deren Mehrforderung von CHF 2‘500.‒ wurde abgewiesen. Die
Schadenersatzforderung von B_____ von CHF 37‘641.40 wurde auf den Zivilweg verwiesen.
Gegen dieses
Urteil hat A_____ (nachfolgend Berufungskläger) am 21. Mai 2013 Berufung
erklärt und beantragt, er sei vom Vorwurf des Betrugs und der mehrfachen
Drohung freizusprechen und die ausgesprochene bedingte Geldstrafe sei angemessen
zu reduzieren. Das Urteil der Vorinstanz sei bezüglich der auszurichtenden Genugtuung
aufzuheben. Die auferlegten Verfahrenskosten seien angemessen zu reduzieren,
und dem Berufungskläger sei eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe
auszurichten. Die amtliche Verteidigung sei weiterhin zu gewähren.
Staatsanwaltschaft
und Opfer haben weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die
Berufung beantragt und auf eine Berufungsantwort verzichtet.
In der
Hauptverhandlung des Appellationsgericht vom 24. September 2014 wurde der
Berufungskläger befragt. Es gelangten sein Verteidiger sowie das Opfer C_____
zum Vortrag.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Belang,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Berufung ist durch den
Beschuldigten frist- und formgerecht angemeldet und erklärt worden (vgl. Art.
399 und 401 StPO), so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht
ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1
GOG der Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Das Berufungsgericht
überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkte (Art. 404
Abs. 1 StPO). Die unangefochtenen Schuldsprüche wegen der vorliegenden
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sind ohne weiteres zu
bestätigen. Der
Entscheid darf nicht zum Nachteil der verurteilten Person abgeändert werden,
wenn das Rechtsmittel ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ nur zu deren
Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius; Art. 391
Abs. 2 StPO).
2.1 Der
Berufungskläger beantragt Freispruch vom Vorwurf des Betrugs. Die Verteidigung
bemängelt, dass die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin B_____ ohne
nähere Begründung als glaubhafter eingestuft habe als jene des Berufungsklägers.
In tatsächlicher Hinsicht wird von Seiten der Verteidigung bestritten, dass die
Kosten der Versicherung zum Zeitpunkt der Geldübergabe schon feststanden, weshalb
der Berufungskläger hierüber gar nicht habe täuschen können.
2.1.1 Als
objektives Beweismittel liegt die handschriftliche Quittung über CHF 5‘800.‒
mit in anderer Schrift aufgeführten Einzelbeträgen vor (Akten S. 139). Sie
trägt indes nichts zur Klärung des Sachverhaltes bei, denn nach übereinstimmenden
Angaben des Berufungsklägers und der Privatklägerin hat er einzig den Erhalt des
Gesamtbetrages von Total CHF 5800.‒ quittiert. Die weiteren Zahlen hat
die Privatklägerin notiert (Auss. Berufungskläger: Akten S. 302; Auss.
Privatklägerin in HV 1. Instanz: Akten S. 634). Die Vorinstanz erachtet es als
möglich, dass die einzelnen Beträge ‒ wie es der Berufungskläger
behauptet ‒ erst im Nachhinein auf die Quittung geschrieben worden sind
(Urteil S. 12).
2.1.2 Zur
Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte unter Vorspiegelung einer höheren
Versicherungsprämie und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht CHF 2‘600.‒
statt der effektiv angefallenen Versicherungskosten von CHF 1‘491.37 von der
Privatklägerin bezogen hat, sind die vorliegenden Aussagen der Beteiligten zu
würdigen.
Auf den
erstmaligen Vorhalt des Betrags von CHF 2‘600.‒ erachtete es der Berufungskläger
noch als möglich, dass es sich dabei um die Jahresprämie der Versicherung
handelte. Allerdings waren seit dem inkriminierten Bezug bereits drei Jahre vergangen,
sodass ihm zugutegehalten werden muss, dass er sich wohl nicht mehr detailliert
erinnern konnte, zumal dieser Betrag für eine Autoversicherung nicht abwegig
hoch erscheint. Auf Vorhalt der tatsächlich bezahlten Prämie von lediglich CHF 1‘491.37
verwies er auf einen Rabatt von 20 Prozent, der ihm durch die D_____
Versicherungen eingeräumt worden sei. Dieser „Spezialrabatt“ wurde ihm nachweislich
gewährt (Akten S. 94), ausgehend von CHF 2‘600.‒ hätte die Prämie nach Abzug
des Rabatts jedoch CHF 2‘080.‒ betragen müssen, und der Rabatt vermag die
Differenz nicht zu begründen.
Die Depositionen
des Berufungsklägers überzeugen nicht in allen Punkten, es ist indes Sache der
Strafverfolgung, ihm nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt der Geldübergabe
bereits um die effektive Prämienhöhe wusste und gedachte, die Differenz für
sich zu behalten. Es ist zu prüfen, ob sich dieser Beweis mittels der Aussagen
der Privatklägerin führen lässt. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist das Gericht
nicht der Ansicht, dass deren Aussagen betreffend diesen Anklagepunkt
ausgesprochen konstant sind (Urteil S. 12) und uneingeschränkt zu überzeugen
vermögen: Zunächst stimmen ihre Angaben zu den Geldbeträgen nicht ‒ sie
spricht von CHF 2‘700.‒, welche der Berufungskläger anstelle der geschuldeten
CHF 800.‒ verlangt habe, wobei beide Zahlen nicht korrekt sind (Akten S.
184). Den Ablauf der Geschehnisse schildert sie widersprüchlich: Sie will zwar
nicht gewusst haben, wo der Berufungskläger das Auto versichert hat, sich aber
direkt an die Versicherung D_____ gewandt haben, als er ihr die Police nicht
habe geben wollen; der Berufungskläger habe ihr selbst gesagt, dass er das Auto
dort versichert habe. Auch ihre Angaben dazu, wie sie schliesslich zu den
gewünschten Informationen gelangte, muten seltsam an: Jemand von der Versicherung
D_____ habe sie mündlich darüber in Kenntnis gesetzt, sie wolle dessen Namen
aber nicht nennen (Akten S. 231).
Die Vorinstanz
hat die von der Verteidigung vorgebrachte Variante, wonach der Berufungskläger
die Prämienhöhe zum Zeitpunkt der Geldübergabe noch nicht kannte, sorgfältig
analysiert (siehe Urteil S. 12), und es spricht tatsächlich einiges dafür, dass
die Quittung erst am 9. Juni 2008 ausgestellt wurde. Es ist aber auch denkbar,
dass der Berufungskläger die Kosten für den Notar und die Versicherung bereits
vorgängig eingesetzt hat (auch im Falle des Notars erwies sich dieser Betrag
als zu hoch, was allerdings nicht Eingang in die Anklage gefunden hat). Die
exakten Kosten für das Nummernschild standen möglicherweise schon früher fest. Der
rechtsgenügliche Beweis dafür, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt des
Bezugs der CHF 5‘800.‒ die tatsächlichen tieferen Versicherungskosten
bereits kannte und die Geschädigte täuschen konnte und wollte, ist anhand der
vorliegenden Aussagen und Sachbeweise nicht zu erbringen. Der Tatbestand des
Betrugs ist somit nicht erfüllt.
2.1.3 Ergänzend
ist festzuhalten, dass die Privatklägerin durch ihren äusserst sorglosen Umgang
mit ihrem Geld aufgefallen ist. Das aufgrund ihrer Scheidung an sie gefallene
Freizügigkeitskapital von CHF 339‘000.‒ verbrauchte sie ungeachtet der
bestehenden Verlustscheine über rund CHF 200‘000.‒ innerhalb eines
Monats, wobei sie nach eigenen Angaben CHF 105‘000.‒ im Casino verspielt
hat (Akten S. 136-137). Die Erfüllung des Betrugstatbestands erfordert eine arglistige
Täuschung, die jedoch dann zu verneinen ist, wenn die Geschädigte das ihr
zuzumutende Mindestmass an Sorgfalt hat vermissen lassen, was der
Privatklägerin vor dem Hintergrund ihres generellen Umgangs mit Geld in dieser
Zeit zum Vorwurf gemacht werden könnte.
2.1.4 Dass
im Zweifel davon ausgegangen werden muss, dass der Berufungskläger die gesamten
CHF 5‘800.‒ ohne Täuschungsabsicht bezog, bedeutet nicht notwendigerweise,
dass im Zusammenhang mit diesem Geld kein deliktisches Verhalten vorgelegen hat.
Für den Fall eines späteren Entschlusses des Berufungsklägers, das
überschüssige Geld nicht zurückzubezahlen, würde sich die Prüfung des Tatbestandes
der Veruntreuung aufdrängen. Eine dahingehende Eventualanklage liegt indes
nicht vor, sodass die Prüfung des Veruntreuungstatbestands gegen das Akkusationsprinzip
verstossen würde.
2.1.5 Der
Berufungskläger ist somit in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils von der
Anklage wegen Betrugs freizusprechen.
2.2 Der
Berufungskläger beantragt Freispruch von der Anklage wegen Drohung zum Nachteil
von B_____. Der Verteidiger moniert, es stehe Aussage gegen Aussage, was
gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO regelmässig zur Einstellung des Verfahrens
durch die Staatsanwaltschaft führe. Das Strafgericht äussere sich hilflos, wenn
es festhalte, bei dieser Ausgangslage sei auf die Glaubwürdigkeit der Beteiligten
abzustellen.
2.2.1 Die
Argumentation der Verteidigung überzeugt nicht. Die Ausgangslage „Aussage gegen
Aussage“ ohne weitere Zeugenaussagen oder Sachbeweise präsentiert sich nicht
selten, und namentlich im Bereich der bestrittenen Sexualdelikte, aber auch in
Sachverhalten wie dem inkriminierten müsste es nach seiner Darstellung stets zu
Verfahrenseinstellungen kommen. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt
die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist,
der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Die
Staatsanwaltschaft hat sich allerdings bei der Beurteilung dieser Frage in
Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des
ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2
Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht
zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227).
Das Gericht hat
‒ wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde ‒ eine
Glaubhaftigkeitsprüfung der vorliegenden Aussagen vorzunehmen. Hierbei sind vor
allem die belastenden Aussagen kritisch zu würdigen, wobei regelmässig die in der
Aussagepsycholgie entwickelten Realitätskriterien zur Anwendung kommen (Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: Plädoyer 2/1997 S. 33 ff.). Die Aussagen eines
Beschuldigten, der sich darauf beschränkt, einen Sachverhalt total zu
bestreiten, sind notwendigerweise wenig detailliert. Solche Depositionen enthalten
nicht die notwendigen Details, anhand derer sich die Glaubhaftigkeit der Gesamtaussage
beurteilen liesse. Den belastenden Aussagen kommt somit im Rahmen der
Glaubhaftigkeitsprüfung die zentrale Rolle zu.
Die Vorinstanz attestiert
dem Opfer eine hohe Glaubwürdigkeit. Sie verweist zutreffend auf die gleichbleibende
aber nicht stereotype Schilderung des Kerngeschehens. Auch die Interpretation
der Anzeigesituation, wonach das Opfer die Drohung erst beanzeigte, als der
Berufungskläger ihm durch Auswechseln des Schlosses den Zugang zu den
angemieteten Räumlichkeiten verwehrte und auf diese Weise das Fass zum
Überlaufen brachte, ist nicht zu beanstanden. Es ist auch zu bestätigen, dass
das Opfer anlässlich der Anzeigestellung nicht übermarchte, sondern einzig den
subjektiv gravierendsten Vorfall schilderte. Unerwähnt bleibt im Urteil der
Vorinstanz, dass der vom Opfer beanzeigte Wortlaut der Drohung recht umständlich
anmutet. Der Berufungskläger habe gesagt, wenn er Feinde hätte, würde er sich
eine Pistole besorgen und den Feind sowie dessen ganze Familie erschiessen
(Anzeige: Akten S. 339). Im Falle einer Falschbeschuldigung wäre es einfacher
gewesen, eine direkte Drohung zu schildern als diesen Satz, der noch der
Interpretation bedurfte, dass der Berufungskläger damit das Opfer und dessen
Töchter meinte. Das Gericht schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an, dass
die Aussagen des Opfers bezüglich dieses Anklagepunkts glaubhaft sind.
2.2.2 Wie
bereits erwähnt, ist dem Beschuldigten nicht vorzuwerfen, dass seine Aussagen
im Gegensatz zu jenen des Opfers „pauschal“ (Urteil Vorinstanz S. 17) erscheinen,
da dies bei vollständigem Bestreiten eines Sachverhalts ohne alternativ
geschildertes Geschehen stets der Fall ist. Gegen seine Darstellung sprechen
indes Widersprüche in seinen Aussagen: Die Behauptung, es sei zwischen ihm und
dem Opfer nie zu Streit gekommen (Akten S. 682) wird durch die Aussage von E_____
widerlegt (Akten S. 367). Der Beschuldigte hat zudem zunächst sein potentielles
Motiv für die Drohung zu widerlegen versucht, indem er behauptete, nicht das
Opfer habe ihm gekündigt, sondern umgekehrt, weshalb er keinen Grund gehabt habe,
einen Groll zu hegen (Akten S. 374). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
sagte er dann jedoch das Gegenteil: Das Opfer habe mit eingeschriebenem Brief
gekündigt (Akten S. 682).
2.2.3 Ebenfalls
gegen die Unschuldsbeteuerungen des Beschuldigten spricht, dass er in
zahlreichen weiteren Fällen eines ähnlichen Verhaltens bezichtigt wird, wobei
ihm jeweils zur Last gelegt wird, er habe gedroht, seine Opfer (oder Angehörige)
zu erschiessen. Es wird von der Verteidigung bemängelt, dass die Vorinstanz zur
Erhärtung der These, es handle sich beim Berufungskläger um einen „gewohnheitsmässigen
Droher und Schläger“ auf eine Einstellungsverfügung verweise, die nach Art. 320
Abs. 4 StPO die gleiche Wirkung habe wie ein rechtskräftiger Freispruch. Auf
diese Einstellungsverfügung ist nicht abzustellen, weitere Vorfälle in der
Biographie des Berufungsklägers zeigen jedoch ebenfalls, dass das inkriminierte
Verhalten durchaus seinem Temperament entspricht: Anzuführen sind zunächst die
ebenfalls Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Drohungen zum Nachteil des
Opfers C_____: Beide Frauen schildern in augenfälliger Übereinstimmung und ohne
jeden Hinweis auf eine Absprache, der Berufungskläger habe ihnen mit dem Tod
gedroht (siehe 2.3). Hinzu kommt der Strafbefehl vom 4. Februar 2014, der in
Rechtskraft erwachsen ist (ad acta). Er beinhaltet ebenfalls einen Schuldspruch
wegen mehrfacher Drohung, weil der Beschwerdeführer eine weitere Person unter anderem
damit bedroht habe sie zu erschiessen. Obgleich der Verteidiger in der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung bekannt gegeben hat, er habe gegen diesen
Strafbefehl Revision angemeldet, ist der Strafbefehl zum jetzigen Zeitpunkt als
rechtskräftig zu betrachten.
2.2.4 Für
den Fall, dass der äussere Sachverhalt als erstellt betrachtet wird, zieht die
Verteidigung in Zweifel, dass sich das Opfer in Angst und Schrecken versetzt
fühlte, wie es zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 180 Abs. 1 StGB erforderlich
ist. Dagegen spreche der späte Zeitpunkt der Anzeige, die erst zwei Wochen nach
dem Vorfall gestellt worden sei. Die Verteidigung gibt generell zu bedenken,
dass das Verhalten und die sprachlichen Umgangsformen in anderen Kulturen von
den unseren abweichen würden. Zudem hätten sich das Opfer und der
Berufungskläger persönlich gut gekannt und daher gewusst, was von den
Äusserungen der Gegenseite zu erwarten sei. Es müsste durch das Opfer oder das
Strafgericht dargelegt werden, weshalb es in Angst und Schrecken versetzt
worden sei (Plädoyer S. 2, 10-13).
Trotz der
umständlichen Formulierung durfte und musste das Opfer die Aussage des
Berufungskläger als Drohung gegen sich selbst und seine Töchter verstehen. Zunächst
ist festzuhalten, dass eine Todesdrohung, sei sie gegen das Opfer selbst oder
dessen nahes Umfeld gerichtet, nicht zu verharmlosen ist und a priori davon
auszugehen ist, dass diese ernst genommen wird. Es ist umgekehrt zu prüfen, ob
Anhaltspunkte vorliegen, dass sich das Opfer durch eine solche Äusserung nicht
in Angst und Schrecken hat versetzen lassen. Was den Zeitpunkt der Anzeige
anbelangt, kann auf die überzeugenden Erwägungen des Vorinstanz verwiesen
werden. Dass sich der Berufungskläger mit seiner Drohung klar ausserhalb des Sozialüblichen
bewegte und dass solche Äusserungen auch zwischen ihm und dem Opfer nicht an
der Tagesordnung waren und ernst genommen wurden, zeigte sich gerade darin,
dass das Opfer sie zur Anzeige brachte.
2.2.5 Aufgrund
der glaubwürdigen Aussagen des Opfers, der widersprüchlichen Angaben des Berufungsklägers
und seiner einschlägigen Vorstrafe sowie der ähnlichen Anschuldigungen eines
weiteren Opfers ist der Sachverhalt erstellt. Die rechtliche Qualifikation ist
zutreffend, und der Schuldspruch der Vorinstanz ist demnach zu bestätigen.
2.3 Der
Berufungskläger beantragt schliesslich, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Drohung
zum Nachteil von C_____ freizusprechen.
2.3.1 Weshalb
der Ansicht der Verteidigung, wonach die Beweislage „Aussage gegen Aussage“ zu
einer Einstellung des Verfahrens führen müsste, nicht zu folgen ist, wurde
bereits ausgeführt (siehe 2.2.1). Auch in diesem Fall sind vielmehr die belastenden
Aussagen des Opfers einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen.
Die Verteidigung
bemängelt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe zwar festgehalten, es seien
viele Realkriterien erfüllt, es aber unterlassen diese zu benennen. Die erfüllten
Realkriterien sind in der schriftlichen Begründung tatsächlich nicht aufgeführt,
dass sie zahlreich vorliegen, trifft jedoch zu: Die Aussagen des Opfers sind
von seiner ersten, im Polizeirapport zusammengefassten Darstellung (Akten S. 487)
über seine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (Akten S. 497) bis hin zu
den Depositionen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 627-630)
konstant und zeichnen sich durch logische Konsistenz aus. Die Schilderung erfolgte
sprunghaft und schweifte zuweilen ab (siehe insbesondere Aussagen in der
erstinstanzlichen HV a.a.O.). Die Aussagen imponieren durch ihren quantitativen
Detailreichtum in freier Rede. Sie enthalten Raum-zeitliche Verknüpfungen, etwa
betreffend Zeit und Ort der Drohungen abends an der [...]strasse, die das Opfer
an den Öffnungszeiten der dortigen [...]-Filiale festmachte (Akten S. 629). Seine
Schilderungen beinhalten Interaktionen zwischen ihm und dem Berufungskläger und
begleitend Beschreibungen seiner (Opfer) Gefühle. Wie bereits im oben
behandelten Fall (2.2) erscheint die geschilderte Drohung eher umständlich, da
der Berufungskläger nicht direkt damit gedroht habe, das Opfer zu töten,
sondern erörtert habe, dass er jemanden finden werde, der sich für ihn die
Finger schmutzig machen werde (Akten S. 497). Er lasse das Opfer töten (Akten
S. 629). Das Opfer belastet den Berufungskläger nicht übermässig, sondern
schildert auch seine positiven Seiten: Er habe zu Beginn ihrer Beziehung alles
für das Opfer gemacht und sei sehr nett gewesen (Akten S. 627). Er habe ja auch
Gutes getan (Akten S. 630). Und schliesslich finden sich in den Aussagen auch
selbstbelastende Elemente: Das Opfer räumt etwa ein, das Handy des Berufungsklägers
durchsucht zu haben (Akten S. 629). Die Aussagen des Opfers sind aufgrund
dieser Realitätskennzeichen als glaubhaft zu werten. Hinweise auf eine
Falschbeschuldigung liegen nicht vor.
2.3.2 Eine
weitere Drohung soll via eine Bekannte des Opfers, F_____, geäussert worden
sein. Diese hat die Begebenheit ohne zu dramatisieren geschildert: Der Berufungskläger
habe ihr einen Brief gezeigt, welchen das Opfer an seine Ehefrau geschrieben
habe, und gesagt, wenn das Opfer mit ihm spielen würde, werde er ihm zwei
Kugeln in den Kopf schiessen und dies dann der Polizei berichten. F_____ habe
ihm gesagt, seine Gedanken seien nicht richtig; er solle sich lieber mit dem
Opfer aussprechen. Am darauffolgenden Montag habe sie das Opfer angerufen und
diesem von dem Vorfall erzählt. Sie habe einen Termin für eine Aussprache
organisieren wollen, was aber weder der Berufungskläger noch das Opfer gewollt
hätten. Sie habe daraufhin gesagt, sie sollten ihre Probleme alleine lösen und
sie in Ruhe lassen (Akten S. 453-454). Dieses Verhalten erscheint absolut
plausibel, und die Aussagen stützen die Darstellung des Opfers.
2.3.3 Der
Berufungskläger mochte sich zunächst nicht zu diesen Vorhalten der Anklage
äussern und tat dies erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung.
Dort beteuerte er, er habe keine Beziehung mit dem Opfer gehabt, sondern
lediglich eine Affäre ‒ das Opfer habe als Prostituierte gearbeitet.
Andererseits äusserte er, sie seien mehrfach zusammen gewesen, und er habe das
Opfer in die Klinik gefahren und einen AIDS-Test gemacht, den er für beide
bezahlt habe (Akten S. 683-684). Weshalb er dies getan haben sollte, wenn er
das Opfer lediglich als Prostituierte kannte, ist nicht nachvollziehbar und
lässt seine Darstellung unglaubhaft erscheinen. Es ist auch in diesem Fall zu
Lasten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass neben den Anschuldigungen
des Opfers weitere ähnliche Sachverhalte beanzeigt worden sind und er
einschlägig vorbestraft ist (siehe dazu 2.2.3), was die Tatvorwürfe als
persönlichkeitsadäquat erscheinen lässt.
Der Sachverhalt
ist somit basierend auf den glaubhaften Angaben des Opfers und seiner Bekannten
erstellt.
2.3.4 Dass
die direkten Drohungen gegenüber dem Opfer rechtlich eine Drohung darstellen,
bedarf keiner weiteren Erörterung. Aber auch die gegenüber einer Bekannten des
Opfers getätigten Drohungen erfüllen den Tatbestand, rechnete der Berufungskläger
doch zumindest damit, dass diese dem Opfer seine Äusserungen weiterleiten würde
und er die Adressatin der Drohung so erreicht würde. Der Schuldspruch wegen
mehrfacher Drohung ist somit zu bestätigen.
3.1 Die
Strafzumessung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und transparent: Bezüglich
des Betrugs wurde ein nicht allzu schweres Verschulden, bezüglich der
SVG-Delikte ein keinesfalls mehr leichtes und bezüglich der Drohungen ein
schweres Verschulden angenommen. Auch die Täterkomponenten wurden in korrekter
Art und Weise berücksichtigt. Am Aussageverhalten des Berufungsklägers hat sich
in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung nichts geändert.
3.2 Bei
der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger inzwischen
mit Strafbefehl vom 4. Februar 2014 zu einer unbedingten Geldstrafe von 166
Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer Busse verurteilt worden ist.
Obschon die Verteidigung in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung bekannt
gegeben hat, die Rechtskraft des Strafbefehls anfechten zu wollen, ist der
Strafbefehl zum heutigen Zeitpunkt als rechtskräftig zu betrachten. Die hier zu
beurteilenden Taten ereigneten sich in den Jahren 2008 bis 2011, weshalb in
Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl
auszufällen ist.
Die Bildung
einer Zusatzstrafe ist nur beim Zusammentreffen mehrerer gleichartiger Strafen
möglich (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 mit Hinweisen, ebenso BGE 137 IV 249 E. 3.4.2
mit Hinweisen). Weshalb keine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden musste und
die Sanktion der Geldstrafe gewählt werden konnte, wurde durch die Vor-instanz
sorgfältig begründet. Das Aussprechen einer Freiheitsstrafe durch das
zweitinstanzliche Gericht fällt aufgrund des Verbotes einer reformatio in peius
ausser Betracht. In der vorliegenden Konstellation ‒ sowohl der
Strafbefehl als auch die hier auszusprechende Sanktion lautet auf Geldstrafe
und Busse ‒ ist somit eine Zusatzstrafe auszusprechen. Da die
Verurteilung wegen Übertretungen des SVG, welche Busse nach sich ziehen, nicht
angefochten wurde, ist das Urteil diesbezüglich in Teilrechtskraft erwachsen,
weshalb lediglich die auszusprechende Geldstrafe als Zusatzstrafe auszusprechen
ist.
Bei der
Bemessung einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht zunächst
eine hypothetische Gesamtstrafe festzusetzen, also die Frage zu beantworten,
welche Strafe es bei gleichzeitiger Beurteilung sämtlicher Delikte
ausgesprochen hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB
zu verfahren (BGE 138 IV 120 E. 5.2, 132 IV 102 E. 8.1). Die Einsatzstrafe
bemisst sich nach der mit schwerster Strafe bedrohten Tat und ist nach dem
Asperationsprinzip zu erhöhen. Anschliessend ist von dieser hypothetischen
Gesamtstrafe die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe abzuziehen. Bei retrospektiver
Konkurrenz hat das Gericht mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die
zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 132 IV 102 E. 8.3, zum
Ganzen BGer 6B_446/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 1.3.1).
Der mit
Strafbefehl vom 4. Februar 2014 beurteile gewerbsmässige Betrug ist mit
Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bedroht und bildet somit den Ausgangspunkt der
Strafzumessung. Der Deliktsbetrag belief sich auf rund CHF 28‘000.‒, und
der Deliktszeitraum erstreckte sich über ca. 1 ½ Jahre. Hierfür wäre eine
Geldstrafe von 150 Tagessätzen angemessen. Aufgrund der mehrfachen Drohungen (einschliesslich
der hier zu beurteilenden), der mehrfachen Beschimpfungen gemäss Strafbefehl
und sämtlicher Vergehen gegen das SVG ist die Geldstrafe angemessen zu erhöhen.
Die
Staatsanwaltschaft hatte für die beurteilten Fälle eine Freiheitsstrafe von 11
Monaten beantragt. Die Vorinstanz hat eine demgegenüber deutlich reduzierte
Geldstrafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe (entsprechend 7 Monaten
Freiheitsstrafe) ausgefällt, was aufgrund der Freisprüche gerechtfertigt
erscheint. Eine weitere Reduktion ist vorzunehmen, da der Berufungskläger vom
Vorwurf des Betrugs freigesprochen wird. Wie die Vorinstanz festgestellt hat,
war das Tatverschulden bezüglich dieses Tatvorwurfs jedoch das geringste,
weshalb der Freispruch lediglich eine geringfügige Strafreduktion von 30
Tagessätzen nach sich zieht. Die somit errechnete Zusatzstrafe von 180
Tagessätzen ist aufgrund des Asperationsprinzips erneut zu reduzieren. Jedoch
sind die im Strafbefehl enthaltenen Drohungen, Beschimpfungen und SVG-Vergehen,
die in der Grundstrafe der 150 Tagessätze noch nicht enthalten sind, strafschärfend
zu berücksichtigen.
Unter
Berücksichtigung dieser Komponenten ist die Grundstrafe um 170 Tagessätze zu
erhöhen, woraus sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 320 Tagessätzen
ergibt. Von dieser sind die bereits mit Strafbefehl ausgesprochenen 166
Tagessätze in Abzug zu bringen, womit eine Zusatzstrafe von 154 Tagessätzen
auszufällen bleibt.
Die
Tagessatzhöhe bemisst sich nach den wirtschaftlichen und persönlichen Umständen
des Täters zum Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss seinen
Angaben in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erhält der Berufungskläger
derzeit durchschnittlich CHF 1730.‒ Krankentaggeld pro Monat und kommt in
den Genuss von Krankenkassenprämien-Verbilligungen (Prot. S. 2). Nach Abzug
einer Pauschale von 20 Prozent sowie einem weiteren Abzug aufgrund der hohen
Anzahl Tagessätze (gemäss BGer ab 90 Tagessätzen vorzunehmen: BGE 134 IV 73)
wird die Tagessatzhöhe auf CHF 20.‒ bemessen.
3.3 Die
Strafe ist aufgrund des Verbotes der reformatio in peius bedingt auszufällen,
obschon die Legalprognose aufgrund des inzwischen ergangenen Strafbefehls wohl als
schlecht zu bezeichnen ist.
Verbunden mit ihrem
Antrag auf Freispruch von der Anklage wegen mehrfacher Drohung zum Nachteil von
C_____ verlangt die Verteidigung die Aufhebung des Urteils in Bezug auf die
Genugtuungszahlung von CHF 500.‒. Aufgrund des bestätigten Schuldspruchs
ist indes eine Genugtuung geschuldet, und die von der Vorinstanz festgesetzte
Höhe ist mit Blick auf die Praxis in ähnlich gelagerten Fällen zu bestätigen.
Das Urteil wurde bezüglich der weiteren Zivilforderungen nicht angefochten und
ist daher in diesen Punkten ohne weiteres zu bestätigen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dessen ordentlichen Kosten nur teilweise, im Umfang
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.‒, dem Berufungskläger
aufzuerlegen.
Die Verteidigung
beantragt für die Freisprüche eine Parteientschädigung. Da der Berufungskläger
amtlich verteidigt ist und es für das auszurichtende Honorar nach neuer
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr von Belang ist, inwieweit der Verteidiger
mit seinen Anträgen durchgedrungen ist (BGE 139 IV 261), ist neben dem
Verteidigerhonorar keine Parteientschädigung auszurichten.
Aufgrund der
Behandlung seines Mandanten durch Polizei und Staatsanwaltschaft ist dem
Berufungskläger nach Ansicht seines Verteidigers aufgrund der erlittenen seelischen
Unbill eine Genugtuung auszurichten. Er verweist dabei auf Ziffer 5.2 des erstinstanzlichen
Urteils. Selbst das Gericht sei dort zur Überzeugung gelangt, dass der 1.
Staatsanwalt wohl die Nerven verloren habe und ein solches nötigendes Verhalten
nicht tolerierbar sei (Berufungserklärung S. 2-3). Der Verteidiger zitiert die
Vorinstanz dabei jedoch nicht korrekt: Im Urteil wird einzig festgehalten, der
Staatsanwalt habe auf unprofessionelle Art und Weise die Geduld verloren. Von
nötigendem Verhalten ist nirgends die Rede. Eine Genugtuungszahlung ist nicht
angezeigt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Der Berufungskläger wird vom Vorwurf des
Betrugs freigesprochen. Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil im
Schuldpunkt bestätigt.
Der Berufungskläger wird verurteilt zu einer Geldstrafe
von 154 Tagessätzen zu CHF 20.‒, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Februar 2014, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Busse von
CHF 1300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 13 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
wird bestätigt.
Dies in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches, 90 Ziff. 1 und Ziff. 2, 91 Abs. 1 al. 1 und 91a Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 und 106
Abs. 2 des Strafgesetzbuches.
In den übrigen Punkten wird das
erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF
800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘980.‒ und ein
Auslagenersatz von CHF 171.‒ zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 332.10
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.