Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.111
ENTSCHEID
vom 13.
November 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ Beschwerdegegnerin
2
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. Juli 2014
betreffend Einstellung des
Strafverfahrens mit Kostenauflage
Sachverhalt
Mit Strafanzeige
vom 31. Januar 2013 bezichtigte A_____ seine von ihm getrennt lebende Ehefrau B_____
diverser Delikte, namentlich der Urkundenfälschung, des Betrugs und der Drohung.
Mit Schreiben vom 13. März 2014 zog er sämtliche Belastungen zurück und erstattete
Selbstanzeige wegen falscher Anschuldigung. In der Folge stellte die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Juli 2014 das Verfahren gegen B_____ ein
und auferlegte die Verfahrenskosten von CHF 485.20 sowie eine Gebühr von
CHF 500.– dem Anzeigesteller.
Gegen diese
Verfügung hat C_____, Berufsbeistand beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz,
im Namen von A_____ und zusammen mit diesem am 29. Juli 2014 Einsprache an die
Staatsanwaltschaft erhoben, welche von dieser zuständigkeitshalber an das
Appellationsgericht weitergeleitet worden ist. Mit Eingabe vom 2. August 2014
hat A_____ zudem direkt beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Die
verlangte Fristerstreckung bis zur Rückkehr des Advokaten D_____, der A_____
angeblich in allen juristischen Belangen vertrete, hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin
mit Verfügung vom 8. August 2014 gestützt auf Art. 89 Abs. 1 StPO abgewiesen.
Nach telefonischer Rücksprache mit D_____ wurde am 12. September 2014
festgestellt, dass dieser A_____ in der vorliegenden Beschwerdesache nicht
vertritt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 26. August 2014 mit dem Antrag auf
Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Mit Replik
vom 2. Oktober 2014 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde dahingehend präzisiert,
dass sie sich ausschliesslich gegen die Kostenauferlegung richte. Am 4. November
2014 hat er eine weitere Eingabe eingereicht, mit der er – im Widerspruch zur
Replik – beantragt, die Einstellungsverfügung sei insgesamt aufzuheben und das
Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin sei weiterzuführen. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a
Abs. 1 GOG). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von
10 Tagen eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden sind
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen an die Begründungspflicht zu
stellen. Aus der „Einsprache“/Beschwerde ergibt sich, dass die
Einstellungsverfügung angefochten wird. Nachdem sich die Staatsanwaltschaft in
ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt gestellt hat, dass der Beschwerdeführer
nur bezüglich des Kostenentscheids zur Beschwerde legitimiert sei, hat der
Beschwerdeführer in der Replik bestätigt, dass sich seine Beschwerde ausschliesslich
gegen deren Kostenentscheid richte („Ich bin ja mit der Einstellungsverfügung
einverstanden, aber mit den Kosten nicht“ [Replik S. 2]). Damit hat er, sollte
sich die Beschwerde ursprünglich gegen die ganze Einstellungsverfügung
gerichtet haben, diese teilweise zurückgezogen und nur hinsichtlich des Kostenpunkts
aufrechterhalten. Gemäss Art. 386 Abs. 3 StPO sind Verzicht und Rückzug von
Rechtsmitteln, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, endgültig.
Der Beschwerdeführer kann nicht darauf zurückkommen. Auf die Rechtsbegehren in
der Eingabe vom 5. November 2014 ist daher nicht einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO kann ein Rechtsmittel ergreifen, wer ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
hat. Dies ist beim Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm auferlegten Verfahrenskosten
der Fall. Auf die Beschwerde ist daher insoweit einzutreten. Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Staatsanwaltschaft beruft sich für die Auferlegung der Verfahrenskosten an den
Beschwerdeführer auf Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 420
lit. a StPO (analog) und führt aus, dass die durch den Beschwerdeführer
erfolgte Falschbezichtigung der Beschwerdegegnerin mit strafbaren Handlungen
auch zivilrechtlich widerrechtlich sei.
2.2 Wird
ein Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so sind
die Verfahrenskosten in der Regel vom Staat zu tragen (zur Ausnahme bei
rechtswidriger und schuldhafter Bewirkung der Einleitung des Verfahrens durch
die beschuldigte Person vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO; zu den Ausnahmen bei
Zivilklagen und Antragsdelikten vgl. Art. 427 StPO). Der Staat kann jedoch für
die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich
oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben (Art. 420 lit.
a StPO). Indem der Beschwerdeführer – wie er mehrfach glaubhaft zugestanden hat
und wovon trotz seines jüngst erfolgten „Rückzugs des Rückzugs“ nach wie vor auszugehen
ist – die Beschwerdegegnerin wider besseres Wissen strafbarer Handlungen
bezichtigt hat, hat er vorsätzlich die Einleitung des Strafverfahrens gegen
diese bewirkt. Eine falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB ist denn auch
der Hauptanwendungsfall von Art. 420 lit. a StPO. Zwar soll nach der Lehre der
Rückgriff nur mit einer gewissen Zurückhaltung angeordnet werden, da der Staat
ein Interesse daran hat, dass strafbare Handlungen durch Private zur Anzeige
gebracht werden, auch wenn sich diese gelegentlich nachträglich als bloss
vermeintliche Straftaten herausstellen. Wird hingegen jemand ohne hinreichende
Grundlage oder sogar böswillig in ein Strafverfahren verwickelt, so entspricht
es der Billigkeit, die Verfahrenskosten nicht den Staat tragen zu lassen,
sondern dem Verfahrensverursacher aufzuerlegen (Domeisen,
in: Basler Kommentar StPO, Basel. 2011, Art. 420 N 7). Dies ist vorliegend
der Fall. Die durch die Staatsanwaltschaft erfolgte Auferlegung der Kosten des
eingestellten Strafverfahrens an den Beschwerdeführer ist daher nicht zu
beanstanden.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei die Gebühr unter Berücksichtigung der
angespannten finanziellen Lage des Beschwerdeführers am unteren Rand des
entsprechenden Rahmens anzusiedeln ist.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 300.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.