Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.62
ENTSCHEID
vom 3.
November 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ Beschwerdegegner
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 24. April 2014
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am 10. Oktober
2013 veröffentlichte die Basler Zeitung einen von B_____ verfassten Artikel,
welcher sich anlässlich der geplanten Beschaffung von deutschen Spielgeräten für
Basler Parkanlagen kritisch mit der Vergabepraxis des Basler Tiefbauamtes
auseinandersetzte. In dem Artikel mit dem Titel „Deutsche sind sich am
nächsten“ wurden nicht namentlich genannte „Gärtner aus unserer Region“ mit der
Aussage zitiert: „Das hat man davon, wenn man Deutsche an Schlüsselpositionen
in der Stadtverwaltung anstellt: Sie empfehlen Unternehmen aus ihren
Herkunftsländern und achten darauf, dass ihres Landesgenossen berücksichtigt
werden“. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2013 erstattete A____ bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B_____ wegen des Verdachts
der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB. Die Staatsanwaltschaft
eröffnete in der Folge ein Strafverfahren gegen B_____, stellte dieses aber
nach einer Einvernahme desselben mit Verfügung vom 24. April 2014 wieder ein.
Gegen diese
Einstellungsverfügung richtet sich der vorliegende „Rekurs“, mit dem A____
beantragt, es sei ihm Parteistellung einzuräumen und auf „den Rekurs“ einzutreten.
Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu
verpflichten, die Strafuntersuchung weiterzuführen. Die Staatsanwaltschaft hat
sich unter Verweis auf die angefochtene Verfügung mit dem Antrag auf Abweisung
der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdegegner B_____, vertreten durch
Advokat lic. iur. [...], beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter
deren Abweisung, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO,
§ 73a Abs. 1 GOG). Eine unrichtige Bezeichnung des ergriffenen
Rechtsmittel schadet nichts, sofern bezüglich des jeweils statthaften
Rechtsmittels sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 133 II 396
E. 3.1 S. 399). Das als „Rekurs“ bezeichnete Rechtsmittel ist daher als
Beschwerde entgegenzunehmen. Das Rechtsmittel ist rechtzeitig innert der
10-tägigen Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht worden.
1.2
1.2.1 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu
verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft
kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich jene, die
Anzeige erstattet hat, zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist allerdings
in jedem Fall, dass diese Person ein rechtlich geschütztes Interesse geltend
machen kann. Sie muss selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert sein (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Kommentar zur Schweizerischen StPO, Art. 382 N 2, 7 ff.; Schmid, Praxiskommentar, Art. 382 N
1 f.; Schmid, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz. 1458; AGE BE.2011.84
vom 13. August 2012, BE.2011.126/127 vom 25. November 2011).
1.2.2 Der
Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Einstellungsverfügung unbestrittenermassen
nicht persönlich betroffen. Er bestreitet nicht, dass er als Nichtdeutscher von
dem seiner Ansicht nach eine Rassendiskriminierung gegenüber den Deutschen
darstellenden Artikel nicht selbst betroffen ist. Unter Berufung auf Mazzucchelli/Postizzi (in: Basler Kommentar
StPO, Basel 2011, Art. 115 N 19) macht er jedoch geltend, der Gesetzgeber habe
es bewusst der Rechtsprechung und Lehre überlassen, den Begriff der
„geschädigten Person“ gemäss Art. 115 StPO zu konkretisieren. Es bestehe daher
Spielraum, der zu nutzen sei. Im Lichte der internationalen Rechtsentwicklung
im Diskriminierungsschutz müsse – abweichend von der bisherigen strengen Praxis
des Bundesgerichts – „Vertretern der Zivilgesellschaft und
zivilgesellschaftlicher Organisationen, die sich für Integration und gegen
Ausgrenzung engagieren“, die Parteistellung im Rechtsmittelverfahren eingeräumt
werden, insbesondere dann, wenn sie mit dem Anzeigesteller identisch seien. Der
Beschwerdeführer sei als Präsident der „[…]“ ein solcher Vertreter (Beschwerde
Ziff. 5).
1.2.3 Bei
dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass Art. 115 StPO
die Geschädigtenstellung ausdrücklich nur solchen Personen zuspricht, die durch
die Straftat unmittelbar verletzt worden sind. Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung
ist der Wortlaut der fraglichen Bestimmung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und
unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn
triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der
Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte
der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern
Vorschriften ergeben (BGE 140 II 289 Es. 3.2 S. 292, 140 II 129 E. 3.2 S. 131
mit Hinweisen). Der Wortlaut von Art. 115 StPO ist bezüglich der Voraussetzung
der unmittelbaren Verletzung klar, und es sind keinerlei Hinweise darauf ersichtlich,
dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben würde. So gilt auch
nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts nur jene Person als im
Sinne von Art. 115 StPO geschädigt, die Träger des Rechtsgutes ist, das durch
die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden
soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter
schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die
durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt
werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der
tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263, 129 IV 95 E.
3.1 S. 99). Am Beispiel der Rassendiskriminierung wurde in der bundesrätlichen
Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2006 1070) darauf
hingewiesen, dass die Geschädigtenstellung und damit die Möglichkeit, im Prozess
als Privatklägerin oder Privatkläger mitzuwirken, davon abhänge, ob mit dem
Tatbestand individuelle Rechtsgüter unmittelbar oder lediglich mittelbar
geschützt werden. Selbst wenn man mit einem Teil der Lehre und dem
Beschwerdeführer davon ausgeht, dass nicht der öffentliche Friede, sondern die
Menschenwürde unmittelbar geschütztes Rechtsgut von Art. 261bis StGB ist,
können nur Vertreter der direkt betroffenen Gruppe als Geschädigte gelten und
als solche Parteirechte wahrnehmen, namentlich auch Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen
erheben. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit auch über den „Umweg“ über Art. 115
StPO nicht, die von Art. 382 Abs. 1 StPO verlangte unmittelbare Betroffenheit
als Voraussetzung der Rechtsmittellegitimation zu umgehen resp. für sich zu
konstruieren. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die StPO darauf verzichtet,
Verbänden Parteirechte und damit auch eine Rechtsmittellegitimation einzuräumen
(Lieber, a.a.O., Art. 382 N 3, Maurer, in:
Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 377).
1.2.4 Der
Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten nicht Partei im Sinne von Art. 104
StPO, sondern als Anzeigesteller ein „anderer Verfahrensbeteiligter“ im Sinne
von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO. Allein aus der Rolle als Anzeigesteller lässt
sich keine Legitimation des Beschwerdeführers zur Einreichung einer Beschwerde
gegen die Einstellung des entsprechenden Verfahrens ableiten. Das Recht,
Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen, steht gemäss Art. 301
Abs. 1 StPO jeder Person zu und ist nicht an eine persönliche Betroffenheit
gebunden (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Kommentar zur Schweizerischen StPO, Art. 301 N 7). Ein Anzeigesteller hat gemäss
301 Abs. 2 StPO unabhängig von einer persönlichen Betroffenheit Anspruch
darauf, dass ihm die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein
Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende
Verfahrensrechte stehen ihm, wenn er weder geschädigt noch Privatkläger ist,
gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301 Abs. 3 StPO
hingegen nicht zu. Eine Ausnahme würde auch hier nur dann gelten, wenn er von
bestimmten Verfahrenshandlungen im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 StPO unmittelbar betroffen wäre (z.B. als
Zeuge oder als von einer Beschlagnahme Tangierter; vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 301 N 17). Dies ist vorliegend
beim Beschwerdeführer nicht der Fall und wird von ihm auch nicht geltend gemacht.
1.2.5 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als blosser
– von der beanzeigten Tat nicht direkt betroffener – Anzeigesteller nicht
legitimiert ist, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft im
Strafverfahren gegen B_____ anzufechten. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass die Staatsanwaltschaft ihm die Einstellungsverfügung mit
Rechtsmittelbelehrung zugestellt hat, vermag doch eine falsche
Rechtsmittelbelehrung keine gesetzlich nicht gegebene Rechtsmittellegitimation
zu begründen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dessen ordentliche Kosten mit einer
Gebühr von CHF 500.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gemäss Art. 436
Abs. 1 in Verbindung mit 429 Abs. 1 lit. a StPO hat der Beschwerdegegner
Anspruch auf Ersatz seiner im Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten.
Da das Rechtsmittelverfahren allein durch den Beschwerdeführer verursacht worden
ist, hat dieser dem Beschwerdegegner die dadurch verursachten Anwaltskosten in
sinngemässer Anwendung der Regelung von Art. 432 StPO zu ersetzen (vgl. dazu
eingehend: BGE 139 IV 45 E. 1.2 S. 47 f. = Pra102 [2013] Nr. 60; AGE BES.
2013.53 vom 19. August 2014 E. 8, BES.2012.83 E. 4.2, BES.2012.20 vom
12. September 2012 E. 3, SB.2011.37 vom 29. August 2012 E. 6).
Der vom Anwalt
des Beschwerdegegners mit der Honorarnote vom 1. Juli 2014 geltend gemachte Zeitaufwand
von insgesamt 8 Stunden erscheint angemessen. Indessen ist, auch wenn der Anwalt
mit dem Beschwerdegegner einen Honoraransatz von CHF 280.– pro Stunde vereinbart
haben mag, für die Bemessung der vom Beschwerdeführer zu entrichtenden
Parteientschädigung der Überwälzungstarif massgebend. Der entsprechende
Honorarrahmen liegt gemäss § 14 Abs. 1 Honorarordnung (HO) zwischen CHF
180.– und CHF 400.– pro Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene
Stundenansatz nach Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen
juristischen Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende
Stundenhonorar eines Strafverteidigers nach der Praxis des Appellationsgerichts
in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten, wie hier einer
vorliegt, für Aufwendungen ab 1. Januar 2014 CHF 250.– (Beschluss des Appellationsgerichts
vom 27. Januar 2014). Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner daher ein
Honorar von CHF 2‘000.– zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 20.–
und 8 % MWST von CHF 161.60, insgesamt also eine Parteientschädigung von
CHF 2‘181.60, auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–
(einschliesslich Auslagen).
Der Beschwerdeführer hat dem
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 2‘181.60 (einschliesslich
Auslagen und MWST) auszurichten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.