Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.70
URTEIL
vom 20.
Oktober 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ , lic. iur. Gabriella Matefi , Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A_____ ,
geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. April 2013
betreffend Freispruch von der
Anklage der Übertretung des
Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und der Insolvenzentschädigung (AVIG)
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 4. September 2012 erkannte die Staatsanwaltschaft A_____ der Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG) schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von
CHF 200.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten. A_____ erhob gegen den
Strafbefehl Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft diesen gemäss Art. 356
Abs. 1 StPO als Anklage an das Strafgericht überwies. Mit Urteil vom 10. April
2013 sprach das Einzelgericht für Strafsachen den Beschuldigten vom Anklagevorwurf
kostenlos frei und sprach ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der Gerichtskasse
zu.
Gegen dieses
Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung mit dem Antrag, der Beschuldigte
sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 200.–
zu verurteilen, eventualiter sei der Strafbefehl vom 4. September 2012 in
Anwendung von Art. 356 Abs. 5 StPO mangels genügend geklärten Sachverhalts für
ungültig zu erklären und die Akten zur ausführlicheren Sachverhaltsabklärung an
die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Am 8. August 2013 hat die
Staatsanwaltschaft ihre Berufung schriftlich begründet. Mit Verfügung vom 12.
August 2013 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts den Parteien
mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, ein schriftliches Berufungsverfahren
durchzuführen. Der Beschuldigte hat sich am 3. September 2013 mit dem Antrag
auf kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils vernehmen lassen. Die Berufungsantwort ist der Staatsanwaltschaft zur
Kenntnis zugestellt worden. Sie hat sich hierzu oder zum Verfahren nicht mehr
geäussert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist nach Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO
unterliegt das angefochtene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der
Berufung an das Appellationsgericht. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381
StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist nach Art. 399 StPO form- und
fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit
§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 GOG der Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand
des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch
wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Dies ist hier der Fall.
Dementsprechend wurden die Parteien am 12. August darauf hingewiesen, dass ein
schriftliches Verfahren durchgeführt werde. Der vorliegende Entscheid ist nach
durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkularweg ergangen (Art. 406 Abs. 3
und 4 in Verbindung mit Art. 390 Abs. 2 bis 4 StPO).
1.3 Im
Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich
sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3
StPO). Bildete jedoch – wie vorliegend – von vornherein ausschliesslich eine
Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann gemäss
Art. 398 Abs. 4 StPO mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil
sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich
unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Insofern ist auch die
Kognition des Berufungsgerichts eingeschränkt. Neue Behauptungen und Beweise
können in solchen Fällen im Berufungsverfahren nicht vorgebracht werden.
Vielmehr hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der bereits vor erster
Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage zu entscheiden.
Eine Ausnahme gilt nur insoweit, als die erste Instanz Beweise willkürlich
nicht abgenommen hat. Auch in einem derartigen Fall kann aber lediglich ein
kassatorischer Entscheid und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Beweisabnahme
und neuen Entscheidung erfolgen (Eugster,
in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 398 StPO N 3; Schmid, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013,
Art. 398 N 12 f.; statt vieler: AGE SB.2013.99 E. 1.3 und AGE SB.2013.95 E.
1.2).
Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschuldigte als
Verwaltungsratspräsident der B_____AG sich der Verletzung einer
Auskunftspflicht gegenüber der Arbeitslosenkasse St. Gallen schuldig gemacht
hat, indem er ihr Unterlagen über ein bestimmtes Arbeitsverhältnis – betreffend
den Arbeitnehmer C_____ – vorenthalten hat. In ihrer Berufungserklärung und
-begründung macht die Staatsanwaltschaft Einwände gegen den erstinstanzlichen
Entscheid geltend, die nach Art. 398 Abs. 4 StPO zulässig sind. Demgegenüber
beantragt der Beschuldigte die Befragung dreier Zeuginnen sowie den Beizug des
gesamten Dossiers i.S. C_____ bei der Arbeitslosenkasse. Diese Beweisanträge
hatte er bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt (Akten S. 44 ff.). Die
erstinstanzliche Instruktionsrichterin hat lediglich den Beizug der gesamten
Korrespondenz zwischen der Arbeitslosenkasse St. Gallen und der B_____AG
angeordnet, die weiteren Anträge aber abgelehnt, weil sie die Sachlage –
insoweit übereinstimmend mit der Staatsanwaltschaft – als genügend erstellt erachtet
hat (Verfügung vom 7. Februar, Akten S. 55; Stellungnahme Staatsanwaltschaft,
Akten S. 53). Auf diese Beweisanträge kann im vorliegenden Verfahren nach dem
oben Ausgeführten nicht eingetreten werden, es wird indessen zu prüfen sein, ob
die Nichtabnahme der beantragten Beweise durch die Vorinstanz willkürlich erfolgt
ist (vgl. unten Ziff. 5).
2.1 Der
Strafbefehl vom 4. September 2012 wurde wie folgt begründet: „Die beschuldigte
Person ist seit Mai 2004 Präsident des Verwaltungsrates der B_____AG. Obwohl es
dieser Funktion entsprechend ihre Pflicht gewesen wäre, hat sie die von der
zuständigen Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 18. Juni 2012, 25. Juni 2012
und 10. Juli 2012 angeforderten Unterlagen über das Arbeitsverhältnis mit C_____
nicht eingereicht und damit ihre Auskunftspflicht verletzt.“ Damit habe
sich die beschuldigte Person einer Übertretung gegen das AVIG im Sinne von Art.
106 AVIG schuldig gemacht. Nach erfolgter Einsprache gegen diesen Strafbefehl
hielt die Staatsanwaltschaft an diesem fest und überwies ihn gemäss Art. 356
Abs. 1 StPO im Sinne einer Anklage an das Strafgericht. Dabei wies sie darauf
hin, dass der Sachverhalt aufgrund der bestehenden Akten – drei Schreiben der
Arbeitslosenkasse St. Gallen an den Beschuldigten sowie ein Handelsregisterauszug,
welcher belegte, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Präsident des
Verwaltungsrats der B_____AG war – als erstellt betrachtet werden könne (Akten
S. 38).
2.2 Die
Vorinstanz hat den zur Anklageschrift gewordenen Strafbefehl unter dem
Gesichtspunkt des Akkusationsprinzips geprüft und für ungenügend befunden. Sie
hat ausgeführt, die Staatsanwaltschaft gehe offenbar davon aus, dass die B_____AG
die Arbeitgeberin von C_____ gewesen sei, was indessen nicht richtig sei. Zwar
sei die B_____AG in Vertretung der Arbeitgeberin von C_____ aufgetreten. Dass
bzw. inwiefern aus diesem Vertretungsverhältnis die geltend gemachten Pflichten
des Beschuldigten entstanden wären, gehe aber aus der Anklageschrift mit keinem
Wort hervor und sei für den Beschuldigten nicht nachvollziehbar. Damit seien
die Anforderungen an die Genauigkeit der Anklage nicht gewahrt und der
Beschuldigte vom Anklagevorwurf freizusprechen.
2.3 Die
Staatsanwaltschaft bestreitet in ihrer Berufung eine Verletzung des Akkusationsprinzips.
Sie macht geltend, sie habe den objektiven Tatbestand genügend umschrieben, da
nach ihrer Auffassung tatsächlich der Beschuldigte in seiner Funktion als
Präsident des Verwaltungsrats der B_____AG dafür verantwortlich gewesen wäre,
dass die betreffenden Formulare erstellt und eingereicht werden. Wie detailliert
der Sachverhalt in der Anklageschrift umschrieben werden müsse, hänge auch von
den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Schwere der Vorhalte und
der Komplexität der Subsumtion. Vorliegend gehe es um eine mit einer Busse von
CHF 200.– geahndete Übertretung aus dem Bereich des AVIG und damit um
einen Strafbefehl, welcher in dieser Art massenweise ergehe, so dass der
objektive Tatbestand nicht allzu ausführlich umschrieben zu werden brauche. Im
Übrigen hätte die Vorinstanz den Beschuldigten auch dann nicht freisprechen
dürfen, wenn der im Strafbefehl geschilderte Sachverhalt hinsichtlich der
Entstehung der aus dem Vertretungsverhältnis geltend gemachten Pflichten nicht
genügend ausgeführt worden wäre. Vielmehr wäre der Strafbefehl in diesem Fall gemäss
Art. 356 Abs. 5 StPO ungültig gewesen, was zu dessen Aufhebung mit
prozessleitendem Beschluss hätte führen müssen.
2.4 Der
Beschuldigte beantragt in seiner Berufungsantwort die Bestätigung des
Freispruchs wegen Verletzung des Akkusationsprinzips und macht geltend, dass
auch bei materieller Beurteilung ein Freispruch hätte erfolgen müssen.
3.1 Nach
Art. 356 Abs. 1 StPO gilt im Verfahren bei Einsprache gegen den Strafbefehl
dieser als Anklageschrift, wenn sich die Staatsanwaltschaft entschliesst, am
Strafbefehl festzuhalten, und die Akten dem erstinstanzlichen Gericht
überweist. Durch diese Doppelfunktion des Strafbefehls – einerseits Anklageersatz
im Falle einer Einsprache, andererseits rechtskräftiges Urteil beim Verzicht
auf eine Einsprache bzw. beim Rückzug derselben – wird der Inhalt des
Strafbefehls bestimmt. Die darin nach Art. 353 Abs. 1 StPO geforderte
Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen (BGer
6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen, kommentiert
von Lieber in: Pra 103 [2014] Nr.
73 S. 539; bestätigt in BGer 6B-882/2013 vom 7. Juli 2014 E. 2.1). Nach dem aus
Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit.
a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt
die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des
Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in der
Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der
Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche
Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip;
Art. 350 Abs. 1 StPO; BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011; 6B_390/2009 vom 14.
Januar 2010 E. 1.8; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklage hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend
konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss,
was ihr konkret vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2c). Das
Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten
Person und garantiert deren Anspruch auf rechtliches Gehör
(Informationsfunktion; BGer 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3.4.1; BGE
138 IV 209; 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen). Konkretisiert wird der
Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das
Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO
umschrieben sind. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten
möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben,
mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f),
ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände
unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum,
dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören
(BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013, E. 1.1; BGE 126 I 19 E. 2a). Die
Anklageschrift muss eine präzise, konzise Bezeichnung der Sachverhaltselemente
enthalten, die für eine Subsumtion der anwendbaren Straftatbestände
erforderlich sind (Heimgartner/Niggli,
in: Basler Kommentar StPO, Art. 325 N 7). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts-
und Zeitangaben führen indessen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage.
Allgemein gilt: je gravierender die Vorwürfe sind, desto höhere Anforderungen
sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (zum Ganzen: BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.;
BGer 6B_510/2012 vom 12. Februar 2013, E. 2.3; 6B_883/2010 vom 27. April
2011, E. 2.3).
3.2 Im
vorliegenden Fall ist die Staatsanwaltschaft bei ihrem Strafbefehl – wie sie in
der Berufungserklärung (S. 2) zugesteht – davon ausgegangen, dass die B_____AG,
deren Verwaltungsratspräsident der Beschuldigte ist, die Arbeitgeberin von C_____
war. Wie sich im vorinstanzlichen Verfahren gezeigt hat, ist das nicht korrekt.
Sowohl beim Abschluss des Arbeitsvertrags (Akten S. 99) als auch bei der
Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Akten S. 106) ist die B_____AG bloss als Vertreterin
der Arbeitgeberin, der D_____AG, aufgetreten, wobei in beiden Fällen der
Beschuldigte für die B_____AG unterzeichnet hat. Gemäss Art. 88 AVIG obliegt es
dem Arbeitgeber, der Arbeitslosenkasse die angeforderte Arbeitgeberbescheinigung
einzureichen. Da die B_____AG die Arbeitgeberin im vertraglichen Verkehr mit C_____
vertreten hat, besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit, dass sie auch im
Verkehr mit der Arbeitslosenkasse als Vertreterin der Arbeitgeberin in der
Pflicht stand, als es um das Einreichen der Arbeitgeberbescheinigung ging. Das
ist indessen keineswegs selbstverständlich. Und selbst wenn man der B_____AG
die fragliche Verpflichtung zuweisen würde, so wäre damit noch nicht geklärt,
ob der Berufungsbeklagte selbst davon betroffen war und ob daher eine
Übertretung nach Art. 106 AVIG ihm persönlich angelastet werden könnte. Immerhin
hat die Arbeitslosenkasse ihre diesbezügliche Korrespondenz ausschliesslich an
die Abteilungen „Lohnbuchhaltung“ und „Personelles“ der B_____AG gerichtet
(Akten S. 11-16).
3.3 Auch
wenn es im vorliegenden Fall bloss um eine nach Ansicht der Staatsanwaltschaft
mit einer Busse von CHF 200.– zu ahndende Übertretung geht und daher nach dem
oben Gesagten keine besonders hohe Anforderungen an den Detaillierungsgrad der
Sachverhaltsschilderung im Strafbefehl zu stellen sind, muss daraus doch immerhin
erkennbar sein, inwiefern die inkriminierte Handlung den objektiven und
subjektiven Tatbestand der angerufenen strafrechtlichen Normen erfüllt (BGer
6B_988/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.5). Im Strafbefehl resp. der Anklageschrift
hätte somit aufgeführt werden müssen, aus welchen Umständen die Staatsanwaltschaft
auf die von ihr als verletzt erachtete Pflicht des Beschuldigten schliesst. Da
es sich bei der B_____AG nicht um die Arbeitgeberin von C_____ handelte, liegt
der Fall hier anders als bei den im Bereich AVIG massenweise ergehenden
Strafbefehlen, so dass im Vergleich zu diesen bei der Sachverhaltsschilderung
weitere Ausführungen notwendig gewesen wären. Namentlich hätte aus der Anklage
ersichtlich sein müssen, dass und weshalb die B_____AG aufgrund des gegenüber
dem Arbeitnehmer bestehenden Vertretungsverhältnisses mit der Arbeitgeberin
auch in Bezug auf ihre Auskunftspflicht gegenüber der Arbeitslosenkasse einer
Arbeitgeberin im Sinne des AVIG gleichgestellt sei. Aber auch hinsichtlich der
konkreten strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten konnte der
blosse Hinweis auf seine Stellung als Verwaltungsratspräsident der B_____AG
nicht genügen. Diesbezüglich hätte die Staatsanwaltschaft darlegen müssen,
welche Pflichtverletzungen im Rahmen der von ihm vorgenommenen Aufgabendelegation
innerhalb der B_____AG vorliegen könnten. Damit ist eine hinreichende
Konkretisierung des Tatvorwurfs in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht
erfolgt; es fehlt die Zuordnung einer konkreten – strafrechtlich relevanten –
Verfehlung an den Beschuldigten mit der Möglichkeit, sich gegen einen
bestimmten Vorwurf wirksam zur Wehr zu setzen. Die Vorinstanz hat daher zutreffend
auf eine Verletzung des Anklagegrundsatzes erkannt.
4.1 In
ihrem Eventualstandpunkt macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass auch bei
Annahme einer Verletzung des Akkusationsprinzips kein Freispruch hätte erfolgen
dürfen. Vielmehr wäre in diesem Fall der Strafbefehl ungültig gewesen. Nach
Art. 356 Abs. 5 StPO hätte die Vorinstanz ihn aufheben und den Fall zur
Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweisen
müssen.
Kommt es
aufgrund einer Einsprache gegen den Strafbefehl und eines Festhaltens der
Staatsanwaltschaft an demselben zu einem Verfahren vor dem erstinstanzlichen
Gericht, so entscheidet dieses gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise
im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b
StPO über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Erachtet es den Strafbefehl
für ungültig, hebt es ihn in Anwendung von Art. 356 Abs. 5 StPO auf und
weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die
Staatsanwaltschaft zurück. Als ungültig im Sinne von Art. 356 Abs. 2 und 5
StPO gilt ein Strafbefehl, wenn er an einem formellen Mangel leidet. Er ist
z.B. ungültig, wenn die Sanktionsobergrenze nach Art. 352 Abs. 1 StPO
überschritten ist oder eindeutig weder ein Geständnis noch ein anderweitig
ausreichend geklärter Sachverhalt im Sinne von Art. 352 Abs. 1 StPO vorliegt
(zum Ganzen: BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.2, mit zahlreichen
Hinweisen). Das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid auch einen Fall unter
Art. 356 Abs. 5 StPO subsumiert, in welchem das Akkusationsprinzip
verletzt war, indem im Strafbefehl der der beschuldigten Person zur Last
gelegte Sachverhalt überhaupt nicht angegeben wurde. Es hat hierzu erkannt,
„bei einem in formeller Hinsicht solch klar mangelhaften Strafbefehl ist (…) –
neben den in den Materialien und der Literatur genannten Fällen der fehlenden
Voraussetzung für den Erlass eines Strafbefehls – von dessen Ungültigkeit auszugehen“
und hätte die erste Instanz nach Massgabe von Art. 356 Abs. 5 StPO
vorgehen müssen (BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.4). Der
vorliegende Fall ist mit dem soeben zitierten aber nicht gleichzusetzen: In jenem
Fall fehlte die Umschreibung des Sachverhaltes gänzlich, und zwar nicht
aufgrund eines einmaligen Versehens, sondern in bewusster Anwendung einer – vom
Bundesgericht nun als unrechtmässig taxierten – kantonalen Praxis, nach welcher
Strafbefehle unbestrittenermassen nicht den Anforderungen an eine Anklageschrift
entsprechend erlassen wurden und die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt jeweils
erst im Einspracheverfahren schriftlich festhielt. Vorliegend geht es demgegenüber
nicht um einen „klar mangelhaften Strafbefehl“ und kann von einer systematischen
rechtswidrigen Praxis keine Rede sein. Auf solche Konstellationen zielt
Art. 356 Abs. 5 StPO nicht ab (ebenso Kommentar Lieber in: Pra 103 [2014] Nr. 73 S. 539).
Das ergibt sich auch aus dem Wesen der in Art. 356 Abs. 2 StPO vorgesehenen
Überprüfung, bei welcher es sich als vorfrageweise Überprüfung im Rahmen von
Art. 329 Abs. 1 lit. b nur um eine summarische handeln kann (vgl.
auch Riklin, in: Basler Kommentar
StPO, Art. 356 N 2; Stephenson/Zalunardo-Walser,
in: Basler Kommentar StPO, Art. 329 N 1 und 2). Dem Eventualantrag der
Staatsanwaltschaft, wonach der Strafbefehl ungültig zu erklären und das
Verfahren gestützt auf Art. 356 Abs. 5 StPO an sie zurück zu weisen sei,
ist somit nicht stattzugeben.
4.2 Primäre
Rechtsfolge der Verletzung des Akkusationsprinzips ist nach der
Strafprozessordnung die Rückweisung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO,
sei es bereits im Rahmen der Vorprüfung durch die Verfahrensleitung (Art. 329
Abs. 1 lit. a StPO), sei es im Rahmen der Hauptverhandlung durch das
Kollegialgericht, entweder als Vorfrage (Art. 339 Abs. 2 lit. a StPO) oder nach
Geldendmachung dieses Mangels in den Parteivorträgen (Art. 346 StPO). Wird nach
der Rückweisung nach wie vor keine dem Anklagegrundsatz genügende Rechtsschrift
eingereicht, so wird das Verfahren in der Regel eingestellt (zum Ganzen: Niggli/Heimgartner, in: Basler Kommentar
StPO, Art. 9 N 62; Hauri, in:
Basler Kommentar StPO, Art. 339 StPO, N 12 ff.; Schmid,
Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 9 StPO N 4). Wenn indessen die
Verletzung nur einzelne Anklagepunkte beschlägt, die insgesamt nicht von wesentlichem
Gewicht sind, kann eine Rückweisung aus Opportunitätsgründen ausser Betracht
fallen und sich eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigen (Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 351 N 2).
Aus der Formulierung „falls erforderlich“ in Art. 329 Abs. 2 StPO lässt sich
schliessen, dass eine Rückweisung auch dann unterbleiben kann, wenn das Gericht
zum Schluss kommt, dass aufgrund der Beweislage ohnehin keine Verurteilung
erfolgen kann (Heimgartner/Niggli,
a.a.O., Art. 351 N 2) resp. wenn es ohnehin einen Freispruch in Betracht zieht
(Griesser in: Donatsch/Hansjakob
/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, Art. 329 N 21 f.). Eine Rückweisung hat
demnach nur zu erfolgen, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass eine
ergänzte Anklage später – zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit – zu einer
Verurteilung führen wird (so auch Urteil des Obergerichts Zürich SB120447 vom
12. November 2013).
4.3 Wenn
die Sachverhaltsdarstellung in einem – im Einspracheverfahren als Anklageschrift
geltenden – Strafbefehl dem Anklageprinzip nicht genügt, hat nach dem Gesagten eine
Rückweisung zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass eine ergänzte Anklage „mit
einiger Wahrscheinlichkeit“ zu einer Verurteilung führen wird. Wann dies der
Fall ist, ist sinnvollerweise in gleicher Weise zu bestimmen wie die Frage, in
welchen Fällen die Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben hat (vgl. AGE
BES.2013.79 vom 29. Januar 2014 mit weiteren Hinweisen; Grundsatz „in dubio pro
duriore“). Demnach hat eine Rückweisung zu erfolgen, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide
Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das
Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden.
Eine Rückweisung drängt sich damit umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist,
um das es geht. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass eine
Wahrscheinlichkeitsschätzung vor durchgeführtem Beweisverfahren schwierig sein
kann.
4.4 Im
vorliegenden Fall hinge nach dem zuvor Gesagten eine Verurteilung des Beschuldigten
– unter der Voraussetzung einer Rückweisung und einer korrekt ergänzten
Anklageschrift – vom doppelten Beweis ab, dass einerseits die Firma B_____AG
der Arbeitslosenkasse gegenüber Auskunftspflichten hatte, obwohl sie nicht
selbst Arbeitgeberin von C_____ war, sondern nur (zumindest im vertraglichen
Verkehr mit dem Arbeitnehmer) als Vertreterin der Arbeitgeberin auftrat, und
dass andererseits der Beschuldigte als Verwaltungsratspräsident persönlich für eine
allfällige Verletzung solcher Pflichten durch seine Firma haftbar wäre. Die
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschuldigten im Falle einer
Rückweisung und Ergänzung der Anklageschrift dürfte unter diesen Umständen jedenfalls
nicht grösser sein als die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs. Unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass es um ein absolutes Bagatelldelikt geht,
ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Anklageschrift nicht
zur Verbesserung zurückgewiesen hat. Fraglich ist allerdings, ob die Vorinstanz
nicht anstelle des Freispruchs eine Einstellung des Verfahrens hätte verfügen
müssen (vgl. Schmid, a.a.O., Art.
9 N 4; Heimgartner/Niggli, a.a.O.,
Art. 351 N 2), zumal sich aus ihrem Urteil nicht ergibt, dass sie den
Beschuldigten (auch) bei einer korrekten Anklageschrift freigesprochen hätte,
sondern der Entscheid formell begründet wurde. Dies kann indessen mangels
entsprechender Rüge in der Berufung offen gelassen werden.
Da nach dem
Ausgeführten die Vorinstanz die Anklage zu Recht nicht zur Verbesserung an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und folglich nicht materiell über die Anklage
entschieden hat, ist ihr Entscheid, auf die Abnahme zusätzlicher Beweise zu
verzichten, folgerichtig und nicht als willkürlich zu beanstanden (vgl. oben
Ziff. 1.3).
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass das angefochtene Urteil in Abweisung der Berufung der
Staatsanwaltschaft zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens
sind hierfür keine ordentlichen Kosten zu erheben und ist dem Beschuldigten
eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten.
Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Arbeitsaufwand des Privatverteidigers
zu schätzen. Angesichts seiner Vorbefassung mit dem Fall und des Umfangs seiner
Berufungsantwort ist von einem Aufwand von rund 6 Stunden auszugehen. Der zu
vergütende Stundenaufwand beträgt für im Jahr 2013 erbrachte Leistungen in durchschnittlich
komplexen Straffällen wie dem vorliegenden praxisgemäss CHF 220.– (zuzüglich
8 % MWST).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu
Lasten des Staates.
Dem Berufungsbeklagten wird für die
zweite Instanz eine Parteientschädigung von CHF 1‘425.60 (inkl. Auslagen und
MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.