Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.37
ABWESENHEITS-URTEIL
vom 16.
September 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Bettina Waldmann,
Dr. Michelle Cottier und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. März 2013
betreffend Diebstahl und
Hausfriedensbruch
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Strafbefehl vom 25. Juli 2012 des Diebstahls und Hausfriedensbruchs schuldig erklärt
und mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.– bestraft, wobei
der bedingte Vollzug und eine Probezeit von 2 Jahren gewährt wurden. Ferner
wurde er mit einer Busse von CHF 400.– belegt. Er erhob Einsprache, worauf die
Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und diesen an das Strafgericht überwies.
Mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 12. März 2013 wurde A_____ des Diebstahls und des
Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und kostenfällig verurteilt zu einer
Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 200.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Dem Beurteilten
wurde eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 300.– zugesprochen.
Gegen dieses
Urteil hat A_____ gleichentags Berufung angemeldet und diese am 16. April 2013
begründet. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Urteils, einen
Freispruch und eine Korrektur der Parteientschädigung unter Berücksichtigung
der ins Recht gelegten Kostennote. Im Eventualpunkt wird eine mildere
Bestrafung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich zur Berufung nicht vernehmen
lassen.
Zur
Berufungsverhandlung vom 16. September 2014 ist der ordnungsgemäss geladene
Berufungskläger – gleich wie die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft – nicht
erschienen. Hingegen war seine Verteidigerin [...], begleitet von ihrem Volontär
[…], anwesend und gelangte zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Im
angefochtenen Urteil und in der Berufungsbegründung wird als Domizil des
Berufungsklägers eine Adresse in Grellingen angegeben. Eine erste Vorladung des
Appellationsgerichts vom 16. Juli 2014, die an die damals aktuelle Adresse des
Berufungsklägers in Dornach gesandt wurde, wurde vom Berufungskläger nicht abgeholt.
Gemäss Nachforschungen der Gerichtskanzlei hat sich der Berufungskläger per
- August 2014 in Basel angemeldet. An diese Adresse wurde am 12. August
2014 eine weitere Vorladung gesandt, die der Berufungskläger am 18. August 2014
persönlich empfangen hat (Postbeleg in den Akten). Die Vorladung wurde dem Berufungskläger
rund vier Wochen vor der Berufungsverhandlung zugestellt, womit die
Mindestfrist von zehn Tagen gemäss Art. 202 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung
(StPO; SR 312.0) gewahrt ist.
1.2 Da
nur der Berufungskläger, nicht aber seine Verteidigerin der Berufungsverhandlung
unentschuldigt ferngeblieben ist, gilt die Berufung nicht als zurückgezogen
(Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO). Ausgehend von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. BGE 133 I 12 E. 6 S. 14 ff.; BGer 6B_1080/2009 vom 22.
Juni 2010 E. 3.3; 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.3 f.) ist nach Ansicht
des Appellationsgerichts in solchen Fällen ein Abwesenheitsverfahren
durchzuführen. Dies ist für den Sondertatbestand gemäss Art. 407 Abs. 2 StPO
ausdrücklich vorgesehen, gilt aber auch in den übrigen Fällen des
unentschuldigten Fernbleibens des Beschuldigten, sofern die Verteidigung vor
Gericht anwesend ist (Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 407 StPO N 7). Abweichend
vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren
bloss subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379 StPO), muss im
Berufungsverfahren nicht nach Art. 366 Abs. 1 StPO nochmals eine neue
Vorladung ergehen und eine Verhandlung angesetzt werden, sondern es kann sofort
eine Abwesenheitsverhandlung nach Art. 367 StPO stattfinden. Gemäss Art.
368 Abs. 1 StPO ist die in Abwesenheit verurteilte Person darauf aufmerksam zu
machen, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat,
eine neue Beurteilung verlangen kann. Hinzuweisen ist zudem auf Art. 368 Abs. 3
StPO, wonach das Gericht ein Gesuch um neue Beurteilung abweist, wenn die
beurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung
unentschuldigt ferngeblieben ist. Ein entsprechender Hinweis findet sich in der
Rechtsmittelbelehrung am Ende dieses Urteils.
1.3 Die
Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 12. März 2013 wurde form- und
fristgerecht angemeldet, erklärt und begründet (Art. 399 Abs. 1 und 3
StPO). Es ist darauf einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss
§ 18 Abs. 1 Einführungsgesetz StPO (EG StPO; SG 257.100) in Verbindung
mit § 73 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; SG 154.100)
ein Ausschuss des Appellationsgerichts. Die Verteidigerin ist in der kantonalen
Liste für Anwälte aus EU- und EFTA-Staaten gemäss Art. 28 Anwaltsgesetz (BGFA;
SR 935.61) eingetragen und zur Vertretung in der Schweiz nach Art. 127
Abs. 5 StPO berechtigt.
2.1 Die
Vorinstanz hat es für erwiesen erachtet, dass der Berufungskläger am 20. Mai
2010 kurz nach 18.30 Uhr in der Attikawohnung am [...] die Tür des abgeschlossenen
Zimmers seines Untermieters [...] geöffnet und aus diesem Zimmer zwei Laptops
entwendet hat. Er sei mit seinem Wohnungsschlüssel in die gemeinsam bewohnte
Wohnung gelangt, habe dort das abgeschlossene Zimmer von [...] geöffnet – wohl
mit Hilfe eines anderen Bartschlüssels oder eines sonstigen Gegenstandes – und
die Laptops mitgenommen. Die Vorinstanz stützt
sich vor allem auf die Aussagen von […] Freundin, [...], die sich zum
Tatzeitpunkt – d.h. kurz vor und nach dem Diebstahl – in der Wohnung aufhielt.
Ihr gehörte einer der verschwundenen Laptops; der andere Laptop gehörte […], der
an jenem Tag in Zürich weilte.
2.2 Der
Berufungskläger macht geltend, er habe in der von ihm gemieteten Wohnung
lediglich seine Post abgeholt, das Zimmer von [...] jedoch nie betreten. Dieses
Zimmer sei abgeschlossen gewesen, er habe keinen Zimmerschlüssel besessen und
es seien keine Einbruchspuren festgestellt worden. Das Strafgericht habe die Beweise
unzutreffend gewürdigt, namentlich die Aussagen der Zeugin [...]. Unzutreffend
sei ferner die Annahme, dass das Bartschloss der Zimmertüre leicht geöffnet
werden könne, und die Würdigung der Aussage des Berufungsklägers am Telefon.
Zudem hätten die Polizei und die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den Vorwurf
des Einbruchdiebstahls ungenügend ermittelt. In rechtlicher Hinsicht seien der
Grundsatz „in dubio pro reo“ (Unschuldsvermutung) und das Recht auf ein faires
Verfahren verletzt worden. Eventualiter müsse von einem geringfügigen Vermögensdelikt
ausgegangen werden (Art. 172ter StGB), da die Laptops minderwertig, gebraucht
und teilweise beschädigt gewesen seien. Ebenfalls eventualiter sei bei der
Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger an ADS leide und
verschuldet sei. Schliesslich sei das Strafgericht bei der Festsetzung der
Parteientschädigung von einem zu tiefen Aufwand ausgegangen.
3.1 Unbestritten ist, dass der Berufungskläger am
20. Mai 2010 kurz nach 18.30 Uhr die Wohnung betrat, um seine Post zu holen. Er
war Mieter dieser Wohnung und wohnte dort in einer Wohngemeinschaft, wobei er
ein Zimmer an [...] untervermietet hat. Ebenfalls unbestritten ist, dass [...]
den Berufungskläger nach ihrer Rückkehr am gleichen Tag, ca. 19.00 Uhr,
angerufen hat, und dieser sinngemäss zu ihr gesagt hat: „Wenn ihr das Geld
überweisen würdet, dann ist das Glück wieder auf eurer Seite. Dann können wir
schauen, was sich machen lässt.“ Das Weitere, der Verlust der Laptops überhaupt
und die Täterschaft des Berufungsklägers, ist umstritten.
3.2 [...]
hat als Zeugin ausgesagt, sie sei am Nachmittag des 20. Mai 2010 mit dem Hund
ihres Freundes spazieren gegangen, wobei sie sowohl die Zimmertür als auch die
Wohnungstüre mit dem Schlüssel abgeschlossen habe. Bei ihrer Rückkehr habe sie
bemerkt, dass die Zimmertüre offen gestanden habe und die Post des Berufungsklägers,
welche die Mitbewohner für ihn gesammelt hätten, abgeholt worden sei. Als ihr
Freund von der Arbeit zurückgekehrt sei, hätten sie den Berufungskläger
angerufen, worauf dieser sinngemäss gesagt habe: „Wenn ihr das Geld überweisen
würdet, dann ist das Glück wieder auf eurer Seite. Dann können wir schauen, was
sich machen lässt.“
[...]
hatte soweit ersichtlich keinen Grund für eine Falschbelastung. Sie hat den Diebstahl
angezeigt, weil sie ihren Laptop wiedererlangen wollte, und zwar vor allem wegen
der darauf gespeicherten Daten (Privatfotos, Diplomarbeit). Auf Frage ergänzte
sie, dass sie gehofft habe, dass die Polizei ihren Laptop mit Hilfe von
Fingerabdrücken wieder auffinden könne. Sie hat keine Geldforderung gestellt
und an der Einvernahme vom 26. Juni 2012 erklärt, sie habe den finanziellen
Schaden von ihrer Versicherung gedeckt erhalten. In den Depositionen im
Ermittlungsverfahren und vor Gericht berichtet sie logisch, nachvollziehbar und
jeweils im Einklang mit den anderen Depositionen. Sie schildert in freier Rede,
beschreibt dabei Details und räumliche und zeitliche Angaben, die miteinander
in einer sinnvollen Verbindung stehen. So sagt sie aus, dass sie an jenem
Nachmittag an ihrer Diplomarbeit schrieb, und nur kurz mit ihrem Hund heraus in
den Park spazieren ging, weil sie nachher weiterschreiben wollte. Nach 10 bis
15 Minuten sei sie wieder in die Wohnung zurückgekehrt. Sie macht den
Berufungskläger moralisch nicht schlecht, zeigt sogar noch ein gewisses
Verständnis für ihn, indem sie glaube, „dass er das nicht bösartig gemacht hat,
sondern um aus seiner Situation raus zu kommen“ (Akten S. 74). Sie sagt weiter,
dass keine weiteren Wertgegenstände im Zimmer waren und dass sie besser eine
Sicherungskopie der Dateien angefertigt hätte. Die Aussagen von [...] sind überaus
stimmig und erfüllen die Realkriterien, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen.
Auch von der Aussagegenese her gibt es keinen Grund, an der Authentizität der
Aussagen zu zweifeln.
3.3 Demgegenüber
erscheinen die Aussagen des Berufungsklägers nicht überzeugend und wirken
belastend für ihn. Er bezweifelt den Diebstahl und beschuldigt als erstes die
Gegenseite massiv, kann aber nicht erklären, warum er erst rund neun Monate
später eine „Gegenanzeige“ erstattet. An der Einvernahme vom 11. März 2011 (Akten
S. 55) hat er ausgesagt, er sei es, der von [...] und dessen Freundin [...] bestohlen
worden sei. Es handle sich um drei Designer-Tische im Wert von ca. CHF 1'200.–
und zwei alte Bang & Olufsen-Boxen, die ihm rund einen Monat nach
dem angeblichen Laptop-Diebstahl gestohlen worden seien. Auf Frage ergänzt er,
er sei damals „genervt“ gewesen, weil ihm die beiden monatelang keine Miete
bezahlt hätten (angebliche Schulden von CHF 5‘000.–). Auf weitere Frage fügt er
bei, er habe dasselbe schon mal erlebt hat und eine Anzeige habe nichts
gebracht. Er habe Bilder aus dieser Wohngemeinschaft und würde dies nachkontrollieren
und sie, wenn vorhanden, liefern.
Diese
Aussagen wirken wenig glaubhaft, weil der Berufungskläger ohne ersichtlichen
Grund rund neun Monate mit der Anzeige zuwartete, bis er selber als
Beschuldigter einvernommen wurde. Seine Vorwürfe sind nach neun Monaten ohne
Ermittlungen schwer zu belegen, und offenbar konnte er auch keine Bilder der
gestohlenen Gegenstände einreichen. Sein Verhalten muss als Schutzreaktion auf die
gegen ihn erhobenen Beschuldigungen verstanden werden.
3.4 Besonders
hinzuweisen ist auf die Bemerkung des Berufungsklägers am besagten Telefonat,
welche den Charakter eines Geständnisses besitzt. Wenn die Geschädigte hätte
lügen wollen, um den Berufungskläger möglichst als Dieb dastehen zu lassen, so
hätte sie ihm eindeutigere Worte in den Mund legen können. Sie hätte ihre
Aussage zuspitzen können, weil aus ihrer Sicht nicht überprüfbar war, ob das Zitat
stimmte, und sie nicht wusste, ob man ihr überhaupt Glauben schenken würde. Der
Berufungskläger selber war der Meinung, er habe diese Bemerkung auf Facebook
gepostet und damit einen schriftlichen Beleg hinterlassen, weshalb ein Bestreiten
aus seiner Sicht keinen Sinn machen konnte (Akten S. 57, 148). Er gab die
Bemerkung zu, und zwar gerade in dem ungefähren Wortlaut, wie die Geschädigte es
geschildert hatte. Ohne es ahnen zu können, hat die Geschädigte also mit ihrer
ehrlichen Schilderung einen Beweis für die Authentizität ihrer Aussagen
geliefert.
Die erst in der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Behauptung des Berufungsklägers,
er habe mit dieser Bemerkung die Gunst der Stunde ausnützen wollen, um
vielleicht noch an sein Geld zu kommen, ist wenig glaubhaft (Akten S. 148).
Seine Reaktion am Telefon macht nur einen Sinn, wenn die Laptops wirklich entwendet
worden waren. Angesichts der kurzen Abwesenheit der Geschädigten und der eingestandenen
Anwesenheit des Berufungsklägers in der Wohnung kann eine Dritttäterschaft
ausgeschlossen werden. Wenn die Laptops nicht gestohlen worden wären, wie der
Berufungskläger aussagt, würde seine Bemerkung am Telefon keinen Sinn machen.
Sein „Druckversuch“ beruht auf der Überzeugung, dass die Laptops wirklich
entwendet wurden, wofür nur er selber verantwortlich sein kann. Hinzuweisen ist
auch auf die Tatsache, dass der angebliche Diebstahl seiner Tische und
Lautsprecherboxen „im Wert von ein paar tausend Franken“ erst einen Monat nach
dem Telefonat stattgefunden hat, ihm also damals noch nicht bekannt sein
konnte.
3.5 Ähnlich
verhält es sich mit der Dauer des Spaziergangs der Geschädigten von etwa 10 bis
15 Minuten. Ausgerechnet an jenem Tag, so ihre Schilderung, war sie nur kurz
mit dem Hund draussen, während sie sonst meist länger ging. Sie hat einen
Zeitraum angegeben, der objektiv betrachtet sehr kurz ist, und selber
eingeräumt: „Ja, es kam mir komisch vor, dass es genau in diesen 10, 15 Minuten
passiert ist. Das wäre schon sehr zufällig, dass genau dann …“ (Akten S. 152).
Dies wird durch die Aussagen des Berufungsklägers bestätigt, welcher zugab,
dass er zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung gewesen war, um dort – wie die
Geschädigte ebenfalls sagte – die Post abzuholen. Dass er dies ausgesagt hatte,
hat die Geschädigte erst an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erfahren („Also
warst du auf jeden Fall da.“ – „Ja, klar war ich da. Ich habe ja die Post
geholt.“ – „Ach so, die Post hast du geholt, aber den Laptop nicht.“, Akten S.
151). Da die Geschädigte anlässlich ihrer Einvernahme nicht wusste, dass der
Berufungskläger seinen Kurzbesuch zugeben würde, hätte sie, wenn sie möglichst
belastende Indizien hätte schaffen wollen, besser einen längeren
Abwesenheitszeitraum angegeben und nicht einen, den sie selbst als zu kurz
empfand. Auch das spricht für die Richtigkeit ihrer Aussagen.
4.1 Der
Berufungskläger macht geltend, es seien der Grundsatz „in dubio pro reo“
(Unschuldsvermutung) und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Er
begründet dies damit, dass das Fehlen von Einbruchspuren, das Öffnen der Zimmertüre
und die Aussagen zu seiner Bemerkung am Telefon unzutreffend gewürdigt worden
seien. Überdies sei im Ermittlungsverfahren zu Unrecht auf sämtliche Spuren-
und Beweiserhebungen verzichtet worden.
Als
Beweiswürdigungsregel verlangt der Grundsatz „in dubio pro reo“, dass sich der
Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung
erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt
so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2 S. 41 mit Hinweisen). Strafurteile
ergehen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Unschuldsvermutung
noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz „in
dubio pro reo“ nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfaltet seine
Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte
Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine
gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern
deren gesamthafte Würdigung (BGer 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1,
mit Hinweis auf Oberholzer, Grundzüge
des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 693).
Bei der
Gesamtwürdigung aller Beweise und Indizien verbleibt kein erheblicher Zweifel,
dass der Berufungskläger die Tat begangen hat. Dies ergibt sich nicht nur aus
den belastenden Aussagen der Zeugin [...], sondern auch aus den korrespondierenden
Aussagen des Berufungsklägers hinsichtlich seiner Anwesenheit in der Wohnung
und des anschliessenden Telefonats. Zu seinen Lasten wirkt ferner das widersprüchliche
Abwehrverhalten im Zusammenhang mit der Gegenanzeige und dem angeblichen
Diebstahl der Tische und Lautsprecherboxen. Die Möglichkeit des Berufungsklägers,
sich unbemerkt Zutritt zur Wohnung zu verschaffen und mit relativ einfachen
Mitteln die Zimmertüre zu öffnen, ist zwar für sich genommen nicht besonders
belastend, ergibt jedoch mit den übrigen Belastungen ein stimmiges Gesamtbild.
Es ist notorisch, dass solche Zimmertüren de facto frei zugänglich sind, weil
oftmals der Schlüssel einer anderen Zimmertüre passt oder sie mit einem
Werkzeug leicht geöffnet werden können. Schliesslich hat der Berufungskläger
gegenüber den Geschädigten am Telefon praktisch ein Geständnis geäussert,
dessen Bedeutung er durch seine widersprüchlichen und unglaubhaften
Erklärungsversuche nicht hat herabmindern können. Die Rüge der Verletzung des
Grundsatzes „in dubio pro reo“ ist demnach unbegründet.
Ebenso fehl geht
die Rüge der mangelhaften Ermittlung (Recht auf ein faires Verfahren), soweit
sie überhaupt genügend substanziiert ist: Da keine Einbruchspuren vorhanden
waren und der Beschuldigte sich als Mieter auch rechtmässig in der Wohnung
aufhalten und dabei Fingerabdrücke hinterlassen konnte, ist nicht ersichtlich, welche
zusätzliche Erkenntnis durch weitere Ermittlungsmassnahmen hätte erlangt werden
können.
4.2 Der
Berufungskläger bringt im Eventualstandpunkt vor, es handle sich um ein
geringfügiges Vermögensdelikt, da der Beschuldigte subjektiv gemeint habe, der Marktwert
der beiden Laptops sei tiefer als CHF 300.–. Als Mitbewohner habe er die
Laptops gesehen und gewusst, dass einer der beiden Laptops mangels Akku nur mit
dem Netzkabel betrieben werden konnte. Er habe davon ausgehen müssen, dass die
Laptops minderwertig, gebraucht und zum Teil beschädigt gewesen seien.
Gemäss Art.
172ter StGB wird ein Vermögensdelikt, das sich nur auf einen geringen
Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet, grundsätzlich bloss auf
Antrag und nur mit Busse bestraft. Nach der Rechtsprechung liegt die objektive
Grenze für einen geringen Vermögenswert oder Schaden bei CHF 300.–, wobei sich
der Vorsatz auf diesen Wert erstrecken muss (BGE 122 IV 156 E. 2 S 159; 123 IV
113 E. 3f S. 119). Die Privilegierung entfällt jedoch regelmässig, wenn
der Täter sich keine Gedanken darüber macht oder es ihm gleichgültig ist, wie
hoch der Schaden oder wie gross der Vermögenswert ist (Weissenberger, Basler Kommentar, Strafrecht II,
3. Auflage, Basel 2013, Art. 172ter N 42). Zur Ermittlung des
massgeblichen Wertes einer Sache dient der Kaufpreis als Hinweis, wobei der aktuelle
Wert einer gebrauchten Sache in der Regel tiefer liegt (Weissenberger, a.a.O., Art. 172ter StGB N 30; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 172ter
StGB N 2).
Im vorliegenden
Fall hat die Vorinstanz gestützt auf die Kaufbelege zutreffend angenommen, dass
der Marktwert der beiden Laptops objektiv über CHF 300.– beträgt. Gemäss den
Belegen (Akten S. 37, 52) wurden für die Laptops im Zeitpunkt der Anschaffung
CHF 699.– und EUR 1‘169.– (umgerechnet zum damaligen Wechselkurs CHF 1‘809.–) bezahlt.
Dass der Kauf des einen Geräts (Neuwert CHF 699.–) 5 Monate , des
anderen Geräts (Neuwert CHF 1‘809.–) 4 Jahre zurücklag, führt wohl zu einer
gewissen Abwertung, nicht aber zur Unterschreitung der genannten Bagatellgrenze.
Subjektiv gibt es keine Anzeichen dafür, dass der Vorsatz des Berufungsklägers
auf einen geringfügigen Wert gerichtet gewesen wäre. Die erst im Berufungsverfahren
vorgebrachte Behauptung, einer der beiden Laptops sei beschädigt gewesen,
findet in den Akten keine Stütze. Überdies würde damit nicht erklärt, weshalb
die Wegnahme auch des zweiten Laptops, dessen Unversehrtheit nicht bestritten
wird, aus seiner Sicht ebenfalls eine blosse Bagatelle gewesen sein soll. Im Gegenteil:
Indem der Berufungskläger beide Geräte behändigte, musste er ernsthaft damit
rechnen, dass er den Geschädigten ein wichtiges Arbeitsinstrument wegnimmt.
Demnach liegt auch in subjektiver Hinsicht keine Geringfügigkeit im Sinne von
Art. 172ter StGB vor.
4.3 Im
Übrigen werden gegen die rechtliche Würdigung des Strafgerichts weder Einwände
vorgebracht noch sind solche ersichtlich. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden.
5.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu.
Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in
der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Ausgehend vom
Strafrahmen des schwersten Deliktes (Art 49 Abs. 1 StGB), hier des Diebstahls
mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139
Ziff. 1 StGB), hat die Vorinstanz strafschärfend die Deliktsmehrheit
berücksichtigt (Hausfriedensbruch, Art. 186 StGB), wogegen strafmildernde
Umstände keine ersichtlich gewesen seien. Bei der Verschuldenswürdigung hat es
einerseits die finanziellen und zwischenmenschlichen Schwierigkeiten des Berufungsklägers,
andererseits aber den massiven Vertrauensbruch berücksichtigt, den er mit
seiner Tat gegenüber den Mitbewohnern der Wohngemeinschaft beging. Eine
Vorstrafe wegen eines hier nicht einschlägigen Strassenverkehrsdeliktes aus dem
Jahr 2006 wurde nicht zu seinen Lasten berücksichtigt.
5.2 Die
Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen. Das Verschulden des Berufungsklägers
wiegt nicht mehr leicht. Ins Gewicht fällt vor allem, dass er die Vertrauenssituation
in einer Studenten-Wohngemeinschaft ausgenützt hat. Zum einen, weil er das
Delikt gegenüber seinen Mitbewohnern beging, die in der Wohngemeinschaft den
Alltag mit ihm geteilt haben. Zum andern, weil er zumindest vermuten konnte,
dass sich auf den Laptops wichtige Daten befinden, auf welche die Besitzer angewiesen
sind. Dass der Berufungskläger die Mitbewohner im Verlauf des Verfahrens massiv
belastet hat, um sich selbst besser darzustellen, lässt sein Verhalten zusätzlich
rücksichtslos erscheinen. Vorliegend hat die Geschädigte durch die Tat 20 Seiten
ihrer Diplomarbeit und ihre privaten Fotos verloren. Dies wiegt relativ schwer.
Der Berufungskläger ist Sozialhilfeempfänger und in seinem Betreibungsregister
sind Verlustscheine im Umfang von rund CHF 42‘000 und Betreibungen von rund
CHF 55‘000 verzeichnet. Im Eventualstandpunkt ersucht er um mildere Bestrafung
wegen seiner Erkrankung (ADS) und den angehäuften Schulden. Dem ist aber nicht
zu folgen. Der Berufungskläger hatte sicher Geldnot, stand aber nicht unter einem
akuten Druck – wie z.B. Süchtige unter Suchtdruck –, der ihn zu einem Diebstahl
verleitet hätte. Vielmehr sollte er als gebildeter und intelligenter Mensch in
der Lage sein, seine Schulden mit rechtmässigen Mitteln in den Griff zu
bekommen. Dass er so viele Schulden hat, kann ihm nämlich auch unter dem Titel
einer allfälligen ADS-Erkrankung nicht zu Gute gehalten werden. Diese Krankheit
ist weder ein Grund, sich zu verschulden, noch dafür, die Schulden durch Diebstähle
abzubauen.
6.1 Im
Kostenpunkt kritisiert die Privatverteidigerin, die Vorinstanz habe den Parteiaufwand
willkürlich bemessen und entsprechend eine zu tiefe Entschädigung festgesetzt.
Dies sei gemäss Kostennote zu korrigieren. In ihrer Kostennote (Akten
S. 162 f.) hat die Privatverteidigerin für das vorinstanzliche Verfahren
(einschliesslich der Hauptverhandlung von 2 Stunden) einen Aufwand von 5.53
Stunden für sie selbst und von 5.17 Stunden für den Volontär ausgewiesen. Die
Vorinstanz erachtete jedoch einen Aufwand von vier Stunden als angemessen,
welcher dann infolge des bloss teilweisen Durchdringens der Einsprache auf
einen Drittel gekürzt wurde.
6.2 Entgegen
dem angefochtenen Urteil erscheint der in der Kostennote geltend gemachte
Aufwand jedoch angemessen, so dass darauf abzustellen ist. Der in den Jahren
2012 und 2013 angefallene Aufwand der Privatverteidigerin ist zum damals üblichen
Stundenansatz von CHF 220.– zu entschädigen. Für den Volontär wird zwei Drittel
des anwendbaren Stundenansatzes berechnet (§ 14 Abs. 2 Honorarordnung [SG
291.400]; vgl. AGE AS.2011.32 vom 1. Oktober 2013 E. 2.3; BE.2011.76 vom 29. August
2011 E. 4.1). Die Kürzung der so errechneten Parteientschädigung auf einen
Drittel ist zu bestätigen; sie entspricht dem Umstand, dass der Berufungskläger
mit seiner Einsprache bloss in geringem Umfang, nämlich hinsichtlich des
Tagessatzes und der Verbindungsbusse, durchgedrungen ist.
Das angefochtene
Urteil ist nach dem Gesagten bezüglich der Parteientschädigung abzuändern, in allen
übrigen Punkten aber, namentlich bezüglich Schuld und Strafe, zu bestätigen.
Infolge der bloss geringfügigen Änderung werden dem Berufungskläger für das
Berufungsverfahren Kosten im Umfang von CHF 600.– auferlegt, und es wird von
der Ausrichtung einer Parteientschädigung abgesehen (Art. 428 Abs. 2 lit. b
und 430 Abs. 1 lit. c StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: In Abwesenheit von A_____ wird die
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 644.50
festgesetzt, zuzüglich 8 % MWST von CHF 51.55.
Im
Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
A_____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der in
Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim Appellationsgericht
schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Dabei hat er zu
begründen, warum er nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Das
Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn der Beurteilte ordnungsgemäss vorgeladen
worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer Weise unentschuldigt ferngeblieben
ist (Art. 368. Abs. 3 StPO).