Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Ausschuss
VD.2013.204
URTEIL
vom 3. November 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer
und
Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
Basler Verkehrs-Betriebe (BVB)
Legal & Compliance Rekurrentin
Claragraben 55, 4005 Basel
gegen
A_____ Rekursgegner
[…],
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[…]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Personalrekurskommission
vom 29. Oktober 2013
betreffend Erteilung eines
Verweises
Sachverhalt
A_____
(nachfolgend: Rekursgegner) ist seit dem 1. Oktober 1989 bei den Basler
Verkehrsbetrieben (BVB; Rekurrentin) als Buschauffeur tätig. Nach zwei Kollisionen
im September und November 2012 erteilte die Rekurrentin dem Rekursgegner mit
Verfügung vom 27. Dezember 2012 gestützt auf § 24 des Personalgesetzes (PG; SG
162.100) einen Verweis. Auf Rekurs des Rekursgegners hin hob die Personalrekurskommission
diesen Verweis mit Entscheid vom 29. Oktober 2013 auf.
Gegen diesen
Entscheid der Personalrekurskommission richtet sich der vorliegende, durch die
Rekurrentin erhobene Rekurs. Der schriftlich begründete Entscheid ist der
Rekurrentin am 30. April 2014 eröffnet worden. Mit ihrer Rekursbegründung vom
28. Mai 2014 beantragt sie die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Bestätigung des schriftlichen Verweises vom 27. Dezember
2012. Der Rekursgegner beantragt mit seiner Rekursantwort vom 7. Juli 2014, auf
den Rekurs sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge nicht einzutreten,
eventualiter sei er abzuweisen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
den Entscheid der Personalrekurskommission kann die Anstellungsbehörde gestützt
auf § 40 Abs. 1 und 3 des Personalgesetzes selbständig Rekurs beim
Verwaltungsgericht führen. Auf den vorliegenden, frist- und formgerecht eingereichten
Rekurs ist daher einzutreten. Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäss
§ 43 Abs. 2 Personalgesetz mit drei Mitgliedern in einem
einfachen und raschen Verfahren über den Rekurs.
1.2 Der
Rekursgegner beantragt, auf den Rekurs sei nicht einzutreten. Zur Begründung
macht er geltend, die Rekurrentin beziehe sich in ihrer Rekursbegründung auf
Beweismittel, ohne diese beizulegen. Daher seien die von ihr geltend gemachten
Sachverhaltsbehauptungen nicht bewiesen und es sei ihm nicht möglich, diese substantiiert
zu bestreiten. Die Folge der Beweislosigkeit müsse ein Nichteintretensentscheid
sein. Darin kann dem Rekursgegner nicht gefolgt werden. Die Rekurrentin hat
sich mit Ausnahme eines neu eingelegten Beweismittels explizit auf Dokumente gestützt,
die sie im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2013
eingereicht hat. Diese Stellungnahme hat die Vorinstanz dem Rekurrenten mit
Verfügung vom 2. Mai 2013 „inkl. Beilagen (…) zur Kenntnis zugestellt“. Sie waren
somit Teil des Verfahrens und dem Rekurrenten bekannt. Er hätte sich somit mit
seiner Rekursantwort ohne weiteres darauf beziehen können. Auf den Rekurs ist daher
einzutreten.
1.3 Hinsichtlich
der Kognition enthält das Personalgesetz keine besonderen Vorschriften.
Aufgrund der Verweisungsnorm von § 40 Abs. 5 Personalgesetz findet daher §
8 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (SG 270.100)
Anwendung. Danach ist im Folgenden zu prüfen, ob die Personalrekurskommission
den Sachverhalt mangelhaft festgestellt, die massgebenden Vorschriften
unrichtig angewendet, ihr Ermessen verletzt oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze
bzw. verfassungsmässige Garantien verstossen hat.
2.1 Gemäss
§ 24 Abs. 1 Personalgesetz hat die Anstellungsbehörde geeignete Massnahmen zur
Sicherstellung der geordneten Aufgabenerfüllung zu ergreifen, wenn Mitarbeiterinnen
bzw. Mitarbeiter ihre arbeitsvertraglichen oder gesetzlichen Pflichten
verletzen bzw. ungenügende Leistungen erbringen. Zu diesen Massnahmen gehört
auch die Erteilung eines Verweises. Für die Anordnung disziplinarischer oder
sonst lenkender Massnahmen im Personalbereich gilt dabei wie für jedes Handeln
des Staates das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung [BV,
SR 101], § 5 Abs. 2 Verfassung des Kantons Basel-Stadt [SG 111.100]). Sie
müssen geeignet sein, die Erfüllung der Dienstpflicht sicherzustellen. Bei der
Wahl der zur Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Massnahmen steht der
Behörde dabei ein gewisses Ermessen zu (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1205).
Dies gilt auch für die Mass-nahmen nach § 24 PG, die nach dem Willen des
Gesetzgebers keinen disziplinarrechtlichen Charakter im Sinne pönaler
Massnahmen haben sollen (Meyer,
Staatspersonal, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 667, 685).
2.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, dass der Rekursgegner in den letzten Jahren als
Buschauffeur überdurchschnittlich viele selbstverschuldete Kollisionen
verursacht habe. Es werde ihm aber nicht eine vorsätzliche oder grobfahrlässige
Verursachung dieser Unfälle vorgeworfen. Diese seien vielmehr offenbar das
Resultat leichter Fehlmanipulationen in Verbindung mit einem zu wenig vorausschauenden
Fahrstil. Diesen Fahrstil habe sich der Rekursgegner über die Jahre angeeignet.
Diese über die Jahre angewohnte Fahrweise könne er aber nicht ohne Hilfe von
aussen ändern. Es sei ihm daher nicht möglich, aus eigener Kraft aus dieser
Situation herauszukommen. Der Verweis sei daher ungeeignet, das angestrebte
Ziel der Vermeidung von weiteren Kollisionen zu erreichen. Zudem sei der
Verweis auch nicht notwendig, da er nicht die mildeste Vorkehr bilde. Die
Fürsorgepflicht gebiete der Arbeitgeberin, insbesondere ihre langjährigen
Angestellten im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, damit sie die
geforderten Leistungen erbringen können. Die Hilfe zur Änderung des Fahrstils
verlange aber mehr als Mitarbeitergespräche und allfällige weitere Gespräche
über die Kollisionen. Eine Möglichkeit wäre etwa die Anordnung der Teilnahme an
einem auf die Problematik zugeschnittenen Fahrtraining, das auf ein adäquates,
vorausschauendes Fahrverhalten ziele. Wie ein solches Training im Einzelnen
ausgestaltet werden müsse, sei aber nicht von der Personalrekurskommission
festzusetzen. Hierzu sei die Anstellungsbehörde aufgrund ihres spezifischen Fachwissens
und ihrer Sachkenntnisse besser geeignet. Eine solche mildere Massnahme hätte
ergriffen werden müssen, bevor ein ohnehin ungeeigneter, schriftlicher Verweis
ins Auge gefasst werden könne.
2.3 Dem
hält die Rekurrentin entgegen, dass sie beim Rekursgegner mehrere angekündigte
und unangekündigte Fahrqualifikationen (Kontrollfahrten) durchgeführt habe, in
deren Anschluss ihm ein detailliertes Feedback zu seiner Fahrleistung in Form
ihrer Analyse und Bewertung abgegeben worden sei. Diese Erkenntnisse seien auch
in die Mitarbeitergespräche eingeflossen. Er sei dabei wiederholt zu einer vorsichtigeren
Fahrweise angehalten worden. Interessanterweise habe der Rekursgegner bei angekündigten
Kontrollfahrten eine besonnenere Fahrweise an den Tag gelegt. Zudem habe der
Rekursgegner im Jahr 2009 den Kurs „Ökonomisches Fahren mit Linienbus“
absolviert, welcher das vorausschauende und ökonomische Fahrverhalten zum
Inhalt gehabt habe. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, wie die
Vorinstanz zur Feststellung komme, dem Rekursgegner sei es aus eigener Kraft
nicht möglich, aus der Situation herauszukommen und der Verweis könne keine lenkende
Funktion haben. Die Vorinstanz treffe diesbezüglich falsche Annahmen. Sie
ignoriere ihre zahlreichen Bemühungen und Hilfeleistungen, die sie in ein
adäquates Fahrverhalten ihrer Chauffeure stecke. Sie sei nicht verpflichtet,
sämtliche nur theoretisch denkbaren Massnahmen zu ergreifen, um bei ungenügender
Leistung von Mitarbeitenden die geordnete Aufgabenerfüllung sicherzustellen.
Ein adäquates, vorausschauendes Fahrverhalten werde von Berufschauffeuren
vorausgesetzt. Es gehöre zum Anforderungsprofil des Rekursgegners als
BVB-Chauffeur, heikle, aber alltägliche Situationen ohne Schaden an Material
und Mensch zu bestehen. Dazu sei der Rekursgegner sehr wohl in der Lage, lege
er doch bei begleiteten Kontrollfahrten eine besonnene Fahrweise an den Tag.
Der Verweis sei daher geeignet, würde der Rekurrent doch damit den Ernst der
Lage erkennen und künftig sein Fahrverhalten ernsthaft reflektieren, um seine
Aufmerksamkeit bei heiklen Verkehrssituationen zu schärfen. Da der Rekursgegner
bei Kontrollfahrten bereits gezeigt habe, dass er sehr wohl in der Lage sei,
sein Fahrzeug in adäquater und vorausschauender Weise zu lenken, benötige er
hierfür auch kein entsprechendes Fahrtraining, zumal er einen entsprechenden
Kurs im Jahr 2009 bereits besucht habe. Eine mildere Massnahme als der
angeordnete Verweis sei daher nicht ersichtlich.
2.4 Gemäss
einer Aufstellung der Rekurrentin hat der Rekursgegner seit 1999 insgesamt 27
Kollisionen verursacht. Hinzu kamen weitere Ereignisse mit Eigenschäden an den
von ihm gesteuerten Bussen. Diese unbestrittenermassen deutlich
überdurchschnittliche Unfallzahl führte zu einer Vielzahl von Gesprächen der
Arbeitgeberin mit dem Chauffeur zu dieser Problematik.
2.4.1 Anlässlich
des Mitarbeitergesprächs (MAG) vom 4. Oktober 2007 wurde auf drei im gleichen
Jahr vorgenommene Fahrqualifikationen, bei denen er die Anforderungen jeweils
vollumfänglich erfüllt hat, einerseits und zwei verschuldeten Kollisionen in
der Beurteilungsperiode 2005 bis 2007 andererseits Bezug genommen. Insgesamt
erhielt der Rekursgegner eine gute Gesamtbeurteilung. Als Ziel wurde die
Vermeidung von weiteren Kollisionen („Keine Kollisionen mehr“) durch eine
defensive, vorausschauende Fahrweise vereinbart (Beilage 10 zur
vorinstanzlichen Stellungnahme). Dieses Ziel hat der Rekurrent nicht erreicht,
wie anlässlich des Mitarbeitergesprächs vom 3. Dezember 2009 festgestellt
worden ist. Vielmehr hatte der Rekursgegner in der Beurteilungsperiode 2007 bis
2009 insgesamt 7 verschuldete Kollisionen. Es wurde daher festgehalten, dass er
seinen Fahrstil unbedingt verbessern und die Kollisionen massiv reduzieren
müsse. Seine Arbeitsaufmerksamkeit entspreche nicht den Vorstellungen des
Arbeitgebers. Es wurde vermerkt, dass er seine Arbeitsleistung unter Mithilfe
seines Teamleiters wieder auf den Stand des letzten MAG`s bringen werde
(Beilage 7 zur vorinstanzlichen Stellungnahme der BVB). Die Beurteilung
basierte auf drei Fahrqualifikationen vom 6. Februar, 31. Juli und 26. Oktober
2009. Dabei wurde zweimal festgestellt, dass er die Anforderungen bezüglich
angepasster Geschwindigkeit nur teilweise erfülle und Situationen manchmal
falsch einschätze. Er nehme sich keine Zeit zum Fahren, fahre zu risikovoll und
zu wenig vorausschauend (Beilage 8 zur vorinstanzlichen Stellungnahme der BVB).
Als Ziel wurde wiederum „keine verschuldete Kollisionen“ bis im November 2010
durch defensiveres und vorausschauenderes Fahren festgelegt (Beilage 9 zur
vorinstanzlichen Stellungnahme der BVB). Bereits vor diesen Qualifikationen hat
der Rekursgegner, wie die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren erstmals
geltend gemacht und nachgewiesen hat, am 3. Februar 2009 einen von der
Rekrurentin durchgeführten, eintägigen Kurs der Vereinigung der Strassenverkehrsämter
zum Thema „Ökonomisches Fahren mit Linienbus“ besucht. Die Beurteilung änderte
sich aber auch anlässlich der drei Fahrqualifikationen vom 4. Juli, 16. August
und 22. August 2011 nicht. Es wurde wiederum jeweils bemerkt, der Rekursgegner
nehme sich keine Zeit zum Fahren, fahre zu risikovoll und zu wenig
vorausschauend. Am 16. August 2011 wurde im Einzelnen festgehalten, er
beschleunige zu viel, fahre zu schnell auf Hindernisse zu und bremse zu spät.
Bei der angekündigten Qualifikation vom 22. August 2011 wurde ihm
attestiert, sich bezüglich Bremsen/Verzögern sowie ökonomischem Fahren wesentlich
verbessert zu haben. Gleichwohl entsprach er in diesen Punkten weiterhin nur
teilweise den Anforderungen, weshalb er sich vermehrt darauf zu konzentrieren
habe. Demgegenüber wurde ihm attestiert, dass seine Fahrweise bezüglich der
Geschwindigkeit ruhiger und vorausschauender geworden sei und den Anforderungen
vollumfänglich entspreche. Auf der Grundlage dieser drei Fahrqualifikationen
wurde sein Fahrstil auch anlässlich des Mitarbeitergesprächs vom 31. August
2011 kritisiert (Beilage 2 zur vorinstanzlichen Stellungnahme). Erneut mussten
vier verschuldete Kollisionen in der Bewertungsperiode festgestellt werden.
Sein Fahrstil lasse zu wünschen übrig, er fahre viel zu schnell auf Hindernisse
zu, sodass es ihn selbst immer wieder in heikle Situationen bringe. Diese
Beurteilung könne er aber nur schwer nachvollziehen. Als Massnahme wurde dem
Rekursgegner aufgetragen, durch seine Fahrweise Kollisionen zu verhindern.
Wiederum wurde „keine verschuldete Kollisionen“ als Ziel für die
Beurteilungsperiode 2011 bis 2012 festgelegt und dem Rekursgegner auferlegt,
defensiver zu fahren sowie sich Zeit zu nehmen. Auch dieses Ziel konnte der
Rekursgegner nicht einhalten, mussten doch anlässlich des Mitarbeitergesprächs
vom 27. Dezember 2012 zwei weitere selbstverschuldete Kollisionen festgestellt
werden. Solche müssten „unbedingt vermieden werden“. Seine Schwäche sei es,
sich keine Zeit zu nehmen, was er noch nicht so richtig im Griff habe und daran
arbeiten müsse. Es wurde festgestellt, dass zur Vermeidung solcher Kollisionen
immer wieder Gespräche mit dem Teamleiter geführt würden (Beilage 12 zur vorinstanzlichen
Stellungnahme der BVB).
2.4.2 Vor
diesem Hintergrund ist einerseits die Eignung sowie andererseits die
Notwendigkeit des ausgesprochenen Verweises und damit dessen Verhältnismässigkeit
zu prüfen.
2.4.2.1 Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz kann nicht gesagt werden, dass eine Weisung per
se ungeeignet ist, beim Rekursgegner eine Verhaltensänderung zu bewirken. Wie
die Akten belegen, war dieser bei angekündigten Fahrqualifikationen durchaus in
der Lage, seinen Fahrstil anzupassen. Soweit die Vorinstanz davon ausgegangen
ist, es sei „offensichtlich“, dass der Rekursgegner „seine sich über Jahre
angewohnte Fahrweise (…) nicht ohne Hilfe von Aussen ändern könne“, kann ihr
vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Soweit einem Mitarbeiter eine
Veränderung seines Verhaltens nicht überhaupt unmöglich ist – was vorliegend
aber Fragen bezüglich der Tauglichkeit zur Erfüllung der übertragenen Aufgabe
aufwerfen würde und hier nicht zur Diskussion steht –, ist zudem ein personalrechtlicher
Verweis als förmliche Massnahme aufgrund des damit verbundenen Drucks grundsätzlich
geeignet, eine gewisse Verhaltenslenkung zu erzielen und dem Rekursgegner den
Ernst der Lage aufgrund der von ihm verursachten überdurchschnittlich häufigen
Kollisionen zu verdeutlichen. In diesem Sinne kommt ihm ein ähnlicher
erzieherischer Charakter zu wie einem Warnentzug des Führerausweises bei
erheblichen Verletzungen der Verkehrsregeln (VGE VD.2012.67 vom 16. Januar 2013
E. 4.3).
2.4.2.2 Bei
der Prüfung der Notwendigkeit des Verweises als mildeste Massnahme ist zunächst
zu berücksichtigen, dass die Fahreignung eine Grundvoraussetzung der
Aufgabenerfüllung eines Buschauffeurs darstellt, welche der Funktionsträger
mitzubringen hat. Deren Verbesserung kommt vor dem Hintergrund der
überdurchschnittlichen Häufigkeit von Kollisionen, die der Rekursgegner aufgrund
seines Fahrstils verursacht, hohes Gewicht zu. Weiter ist festzustellen, dass
ein Verweis die mildeste reaktiv-repressive Massnahme des öffentlichen
Personalrechts bildet. Mit ihr rügt der Arbeitgeber suboptimale Leistungen
respektive ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers. Er drückt damit die
Missbilligung des gerügten Verhaltens aus und zielt auf dessen Änderung in der
Zukunft. Damit erfüllt der Verweis Rüge- und Warnfunktion (vgl. Helbing, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.],
Handkommentar zum BPG, Bern 2013, Art. 25 N 58).
Mit der
Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass die Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin
gebietet, ihre Angestellten im Rahmen ihrer Möglichkeiten darin zu
unterstützen, die von ihnen geforderten Leistungen zu erbringen. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz kann der Rekurrentin aber nicht der Vorwurf gemacht
werden, dieser Pflicht nicht nachgelebt zu haben. Wie sich aus dem
dargestellten Sachverhalt ergibt, ist der Rekursgegner von der Rekurrentin
aufgrund der Häufigkeit der von ihm verursachten Kollisionen seit längerer Zeit
eng begleitet worden. Insbesondere waren diese und seine sie begründenden
fahrerischen Defizite Gegenstand eines regelmässigen Gesprächkontakts mit
seinem Teamleiter. Die Arbeitgeberin hat die Defizite auch klar benannt und
entsprechende Verbesserungen verlangt. Schliesslich hat die Arbeitgeberin dem
Rekursgegner bereits im Jahr 2009 eine Weiterbildung zum Thema „Ökonomisches
Fahren mit Linienbus“ und damit zum Kernproblem des Rekursgegners vermittelt.
Dies konnte die Vorinstanz noch nicht berücksichtigen, hat die Rekurrentin den
Kurs doch erst im vorliegenden Verfahren behauptet und nachgewiesen (einzige Beilage
des Rekurses der BVB vom 28. Mai 2014). Damit hat der Rekursgegner ein
Fahrtraining erhalten, dessen Ausgestaltung die Vorinstanz „aufgrund ihres
spezifischen Fachwissens und ihrer Sachkenntnisse“ ins Ermessen der
Anstellungsbehörde gelegt hat. Soweit der Rekursgegner trotz dieser klaren
Vorhalte und der bereits erhaltenen Unterweisung allein nicht in der Lage ist,
nachhaltig eine Änderung seines Fahrstils zu bewirken, ist es an ihm, im Rahmen
seiner Treuepflicht die von ihm hierfür erforderlich erachteten Hilfestellungen
der Arbeitgeberin zu benennen und zu beantragen.
2.4.3 Es
stellt sich vorliegend die Frage, ob dieses neue Vorbringen – nämlich, dass der
Rekursgegner wie von der Vorinstanz in Bezug auf die Verhältnismässigkeit thematisiert,
einen spezifischen Fahrkurs bereits im Jahr 2009 besucht hat – von der
Rechtsmittelbehörde zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich übt das Verwaltungsgericht
eine nachträgliche Verwaltungskontrolle aus, d.h. es beurteilt einen angefochtenen
Entscheid nach derjenigen Sach- und Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung durch die Verwaltung bestanden hat (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 300; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 509).
Aufgrund von
Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) ist in Umsetzung der Rechtsweggarantie
gemäss Art. 29a BV aber die Anwendung des massgebenden Rechts von Amtes wegen
und die freie Prüfung des Sachverhalts den unmittelbaren Vorinstanzen des
Bundesgerichts vorgeschrieben (BGer 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.1). Demnach
würde die Nichtberücksichtigung des neuen Vorbringens Bundesrecht widersprechen.
2.4.4 Daraus
folgt, dass der mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 erteilte schriftliche
Verweis nicht zu beanstanden ist. Der Entscheid der Personalrekurskommission,
mit dem dieser widerrufen wurde, ist daher aufzuheben und die Verfügung vom 27.
Dezember 2012 zu bestätigen.
- Das
Verfahren ist gemäss § 40 Abs. 4 PG kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten
sind wettzuschlagen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses wird das
Urteil der Personalrekurskommission vom 29. Oktober 2013 aufgehoben und der mit
Verfügung vom 27. Dezember 2012 erteilte Verweis bestätigt.
Es werden weder Kosten erhoben noch
zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Bei Entscheiden über
öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme von CHF 15‘000.– gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG erreicht
oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.