Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.78
ENTSCHEID
vom 16.
Oktober 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 20. Mai 2014
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
Sachverhalt
A_____ hat am
11. Dezember 2013 bei der Staatsanwaltschaft Anzeige gegen bei der Festnahme im
Verfahren V120421 008 beteiligte, namentlich nicht bekannte Einsatzkräfte der
Kantonspolizei erstattet, und zwar wegen schwerer Körperverletzung,
Unterlassung der Nothilfe und Amtsmissbrauch. Der Staatsanwalt hat am 20. Mai
2014 die Nichtanhandnahme verfügt, da die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Hiergegen richtet sich die
Beschwerde des A_____ vom 30. Mai 2014, der sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Wiederaufnahme der Strafuntersuchung durch die
Staatsanwaltschaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat die einverlangten
Verfahrensakten aufgelegt und beantragt die Abweisung der Beschwerde und die
Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 hat der
Beschwerdeführer sinngemäss die Edition seiner Krankenakten betreffend
Operation vom 21. April 2014 sowie die Edition der Strafgerichtsakten
SG.2013.132 betreffend Urteil des Strafgerichts vom 5. September 2013 verlangt.
Auf Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten hin haben das
Universitätsspital Basel und das Strafgericht diese Akten ediert. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 20 Abs. 1 lit. b
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO [SR 312.0]) unterliegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Die
Beschwerde ist als Laienbeschwerde entsprechend den Erfordernissen von
Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit.
b und § 17 lit. b EG StPO [SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. b GOG
[SG 154.100]; AGE BES.2012.8 vom 7. November 2012; BES.2013.139 vom 7. August
2014). Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 382 Abs. 1 und Abs. 105 Abs.
1 lit. b und f StPO zur Beschwerde legitimiert (Franz
Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 N 3; Viktor Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich 2014,
Art. 382 N 2). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht-anhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme hat zu ergehen, wenn bereits aus den Akten
ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit
unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die
Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei
Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt
als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310
StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern sie muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen – die Vorschrift hat
zwingenden Charakter (AGE BES.2012.8 vom 7. November 2012; BES.2013.139 vom 7.
August 2014; BSK StPO-Omlin,
Art. 310 N 6 - 9).
2.2 Der
Beschwerdeführer hat Anzeige wegen schwerer Körperverletzung, Unterlassung der
Nothilfe und Amtsmissbrauch erstattet. Als er am Samstag, 21. April 2012 gegen
8 Uhr morgens durch die Kantonspolizei festgenommen worden sei, habe ihm die
Polizei den linken Ellbogen ausgerenkt, die medizinische Versorgung dieser
Verletzung zunächst verweigert, ihn wehrlos in Handschellen gefesselt und ihn während
etwa 10 Minuten immer wieder ins Gesicht geboxt. Er habe den Polizisten gesagt,
dass er grosse Schmerzen im Arm hätte, aber das habe sie nicht interessiert.
Erst auf dem Polizeiposten hätten sie die starke Schwellung des Ellbogens
bemerkt und ihn ins Spital gebracht, wo er einer Notoperation unterzogen worden
sei. Die Polizei habe ihm den Arm gebrochen, ihn in Handschellen spitalreif
geschlagen und die Hilfeleistung unterlassen. Er selber sei für seine Straftat
verurteilt und bestraft worden.
2.3 Der
Beschwerdeführer bezieht sich auf das rechtskräftige Urteil des Strafgerichts
SG.2013.132 vom 5. September 2013. Das Strafgericht hat ihn unter anderem wegen
einer halsbrecherischen Fluchtfahrt mit dem Auto der fahrlässigen Körperverletzung
mit schwerer Schädigung, der Sachbeschädigung mit grossem Schaden, der
mehrfachen vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs, der mehrfachen
Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen groben Verletzung der
Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
alkoholisiert sowie aus anderen Gründen), der versuchten Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), des
mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie der Beeinträchtigung der
Betriebssicherheit schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren 4 Monaten und 10
Tagen Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21. bis zum
22. April 2012 (1 Tag), davon 1 Jahr 10 Monate und 10 Tage mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu
einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 26. Juni 2012. In der Begründung ist das Strafgericht,
gestützt auf die objektiven Beweismittel, den Polizeirapport, die Aussagen der
Zeugen sowie die Depositionen des im Wesentlichen geständigen Beschwerdeführers
weitestgehend der Anklage gefolgt (vgl. nachstehend Ziff. 4.2).
Nachdem die
erwähnte Amokfahrt zu Ende war, nahm die Kantonspolizei den Beschwerdeführer
fest. Bei dieser Festnahme wurde der Beschwerdeführer verletzt. Er erlitt eine
Ellbogenluxation sowie Schürfungen und Prellungen im Gesicht. Der Ellbogen
wurde gleichentags im Universitätsspital anlässlich einer Operation unter Vollnarkose
repositioniert, wie aus den auf Antrag des Beschwerdeführers vom Appellationsgerichtspräsidenten
beim Universitätsspital angeforderten Krankenakten (act. 8) hervorgeht. Der
Beschwerdeführer hat der Staatsanwaltschaft anlässlich der Einvernahme vom 11.
Dezember 2013 angegeben, er sei in der Folge etwa drei Monate arbeitsunfähig
gewesen. Er spüre die Verletzung immer noch, es komme auf die Arbeit an. Er sei
nicht mehr in Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Im Lichte der Praxis
handelt es sich somit nicht um eine schwere, sondern um eine einfache Körperverletzung
(Art. 123 StGB; Trechsel/Fingerhuth,
in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 122
N 11), die nur auf Antrag verfolgt wird. Wie die Staatsanwaltschaft in der
angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, sind dem Beschwerdeführer mit der
Aushändigung der Anklageschrift vom 24. Juni 2013 sämtliche involvierten
Mitarbeiter der Kantonspolizei bekannt gegeben worden. Damit hat die
dreimonatige Antragsfrist (Art. 31 StGB) zu laufen begonnen. Zum Zeitpunkt der
Anzeige des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2013 war die Frist abgelaufen und
damit das Strafantragsrecht verwirkt. Die Nichtanhandnahme der Strafanzeige ist
somit bezüglich einfacher Körperverletzung infolge unbenütztem Ablauf der
Antragsfrist und bezüglich schwerer Körperverletzung wegen eindeutig nicht
erfülltem Straftatbestand zu bestätigen.
Der
Beschwerdeführer hat Anzeige wegen Amtsmissbrauchs erstattet.
4.1 Strafbar
wegen Amtsmissbrauchs sind Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt
missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). Amtsmissbrauch
ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt
einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der
ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das
Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher
Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist der Straftatbestand angesichts der unbestimmt umschriebenen
Tathandlung einschränkend auszulegen. Seine Amtsgewalt missbraucht etwa
derjenige, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig
anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen
dürfte. Amtsmissbrauch liegt ausserdem vor, wenn der Einsatz des Machtmittels
zwar rechtmässig gewesen ist, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch
überschritten wurde. Kein Amtsmissbrauch ist die Anwendung des polizeilichen
"Armstreckhebelgriffs" zwecks Ausweiskontrolle eines renitenten
Beifahrers, dessen Ehefrau einem Atemlufttest unterzogen wurde (BGer
6_B560+561/2010 vom 13. Dezember 2010 m.w.H.).
4.2 Vorliegend
ist die Situation zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer gemäss unangefochten
gebliebenem Sachverhalt im Strafgerichtsurteil SG.2013.132 vom 5. September
2013 mit seinem Fahrzeug kreuz und quer durch die Stadt vor der Polizei
geflüchtet war. Zusammengefasst fuhr der Beschwerdeführer am 21. April 2012
gegen 07.25 Uhr in alkohol- und kokainbedingt fahrunfähigem Zustand mit seinem
Auto aus der Stänzlergasse in die Theaterstrasse, wobei er das Stoppsignal missachtete.
Eine anwesende Polizeipatrouille wollte ihn anhalten und kontrollieren, der
Beschwerdeführer ignorierte jedoch die Matrix "Stopp Polizei" und die
Aussenlautsprecherdurchsagen der Polizei und fuhr weiter. Nachdem er diverse
Verkehrssignalisationen missachtet hatte, versuchte die Polizei in der Binningerstrasse
durch Verengung der Fahrbahn mit dem Polizeiwagen, den Beschwerdeführer zum Anhalten
zu bringen. Dieser entzog sich dem, indem er weiterfuhr und eine
Streifkollision mit dem Polizeifahrzeug verursachte. Anschliessend flüchtete er
mit über 100 km/h weiter durch die Binningerstrasse. Ein zweites
Patrouillenfahrzeug blockierte dann in
Allschwil den Kreisel, um den Beschwerdeführer zum Anhalten zu bringen. Der Beschwerdeführer
fuhr indessen mit übersetzter Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn und in der
Gegenrichtung über den Kreisel, dann mit ca. 120 km/h durch die Baslerstrasse
und über ein Rotlicht beim Morgartenring. Beim Abbiegen in die
Eichenstrasse verlor er die Herrschaft über das Fahrzeug und kollidierte
frontal mit dem Heck eines korrekt parkierten Fahrzeugs. Ein Polizist forderte
ihn mit gezogener Waffe zum Aussteigen aus, aber der Beschwerdeführer setzte
seinen Wagen vor- und zurück und beschädigte damit erneut das parkierte
Fahrzeug, und obendrein auch den Polizeiwagen, der versucht hatte, das Fahrzeug
des Beschwerdeführers so einzuklemmen, dass dieser nicht weiterfahren könne.
Dies gelang also nicht, der Beschwerdeführer setzte seine Fahrt mit wiederum
übersetzter Geschwindigkeit fort, verlor erneut die Herrschaft über das
Fahrzeug und kollidierte in der Allschwilerstrasse mit dem Eingangsbereich der
Bäckerei und Konditorei […] AG. Erneut versuchte die Polizei mit dem
Dienstwagen, den Beschwerdeführer einzuklemmen. Der Beschwerdeführer setzte
dann wiederholt zurück und beschädigte die Front des Polizeifahrzeugs. Weil der
Beschwerdeführer den Polizeiwagen aber nicht wegzuschieben vermochte, fuhr er
auf dem Trottoir weiter und beschädigte dabei diverse Signalstangen und
parkierte Autos. Ein Passant wollte sich zwischen zwei parkierten Autos vor dem
heranrasenden Beschwerdeführer in Sicherheit bringen. Dieser rammte indessen
eines der Autos, womit die beiden Autos ineinandergeschoben wurden und der
Passant schwer verletzt wurde. Der Beschwerdeführer fuhr weiter und beschädigte
in der Folge eine Gleisbaustelle der BVB. Am Fahrzeug des Beschwerdeführers
hing mittlerweile die hintere Stossstange herunter, die Front war total
eingedrückt, die Motorhaube aufgeworfen, der rechte Vorderreifen platt. Der
Beschwerdeführer fuhr via Spalenring und Viaduktstrasse auf die
Margarethenbrücke. Dort fuhren links und rechts je ein Patrouillenfahrzeug auf
gleicher Höhe, hinter ihm ein drittes solches. Der Beschwerdeführer scherte
abwechslungsweise nach links und nach rechts aus und rammte dabei die
Patrouillenfahrzeuge. Schliesslich verkeilte er sich in diese, und die
Amokfahrt war zu Ende.
4.3 Die
Anzeige des Beschwerdeführers wegen Amtsmissbrauchs stützt sich auf die
Umstände bei der Festnahme. Die Polizei habe ihn auf den Boden geworfen und in
Handschellen gelegt. Dabei habe sie ihm den Ellbogen ausgerenkt. Anschliessend
hätten ihn zahlreiche Polizisten während zehn Minuten ins Gesicht geschlagen.
Als er abgeführt worden sei, habe er von seinem schmerzenden Ellbogen
berichtet. Der Polizei sei das egal gewesen, erst auf dem Polizeiposten
Kannenfeld habe man gesehen, dass der Ellbogen geschwollen sei. Anlässlich der
Einvernahme vom 22. April 2012 (Akten SG.2013.132, S. 252) hat der
Beschwerdeführer ausgeführt: "Bei der Brücke, als ich zum Stehen kam, habe
ich die Hände hinauf genommen. Ich hatte schon Schulungen, wie man sich verhält
bei Überfällen und so. Es hatten mich sicher 5 Polizisten aus dem Auto
gerissen, und die haben mich geschlagen. Mein Arm hatte geschmerzt. Ich habe
gesagt, wer will noch mal? Ich wurde mehrmals geschlagen von verschiedenen
Polizisten."
4.4 Diese
Darstellung des Beschwerdeführers lässt sich durch die Aktenlage nicht (in
allen Punkten) erhärten. Die Anhaltung des Beschuldigten wird im Polizeirapport
vom 21. April 2012 wie folgt geschildert (Akten SG.2013.132, S. 99): "Als
der Beschuldigte von der Viaduktstrasse rechts auf die Margarethenbrücke
einbog, befand sich links des flüchtenden PW's (gleiche Fahrzeughöhe) das
Basilea 01 [...], rechts vom flüchtenden PW (gleiche Fahrzeughöhe) das Basilea
72 und hinter dem flüchtenden PW das Basilea 02. Das Fahrzeug wurde zu keinem
Zeitpunkt gerammt. Im Gegenteil, der Beschuldigte scherte abwechslungsweise
nach links und rechts aus und touchierte die Dienstfahrzeuge BS 72 und Basilea
01, bis sich das Fahrzeug inmitten der Dienstfahrzeuge verkeilte und zum
Stillstand kam. Daraufhin versuchte der Beschuldigte durch Anfahren und
Zurücksetzen sich der Kontrolle erneut zu entziehen. Dabei wurden wir nicht
gefährdet. In der Folge wurde der Beschuldigte durch Pol [...] mittels
Waffenhoheit aufgefordert, das Fahrzeug zu verlassen. Da der Beschuldigte keine
Folge leistete, wurde die unverschlossene Fahrzeugtür durch mich geöffnet.
Durch Gfr [...] wurde der linke Arm des Beschuldigten ergriffen und der Lenker
mittels Hebelgriff über die B-Säule aus dem Fahrzeug genommen. Die Sicherheitsgurten
mussten dabei nicht gelöst werden. Aufgrund der massiven Gegenwehr konnte ein
hörbares 'Knacken' im linken Arm wahrgenommen werden. Auf halber Strecke zum
Boden ergriff ich ebenso den Lenker, welcher sich, durch Drehen des Körpers,
noch immer gegen die Anhaltung massiv sperrte und wehrte. In der Folge musste
er zu Boden geführt werden, wobei er mit dem Gesicht hart auf dem Boden aufkam
und sich im Gesichtsbereich verletzte. Danach wurde der Beschuldigte am Boden
fixiert und mittels Handfesseln durch Pol [...] gesichert. Während der
Fesselung versuchte sich der Beschuldigte durch Körpereinsatz dieser zu
entziehen. Anschliessend wurde der Beschuldigte mit dem BS 22 [...] zwecks Weiterungen
nach der PWK verbracht." Der Schreibende dieses Polizeirapportes hat
diesen Sachverhalt in der Einvernahme vom 1. Juni 2012 im Wesentlichen
bestätigt, ebenso die übrigen Polizisten, soweit sie einvernommen worden sind
und an der Anhaltung des Beschwerdeführers beteiligt waren (Akten SG.2013.132,
S. 283, 315, 607, 610). Der genannte Schreiber hat insbesondere präzisiert:
"Er versuchte dann noch, mit seinem Fahrzeug anzufahren, zuerst nach vorne
und dann nach hinten, was aber nicht gelang. Wir sind dann ausgestiegen und
begaben uns zur Fahrertür des flüchtigen Fahrzeugs und haben uns dort
hingestellt. Er wurde schreiend aufgefordert, sein Fahrzeug zu verlassen, was
er nicht tat. Ich habe daraufhin die Fahrertür geöffnet und seinen linken Arm
ergriffen. Wir haben ihn dann mit Mühe, aufgrund seiner massiven Gegenwehr,
seinen nach vorne gesperrten Arme, aus dem Fahrzeug genommen. Anschliessend
führten wir ihn zu Boden. Dort konnten wir ihn mit den Handschellen fixieren.
Aber auch am Boden leistete er massive Gegenwehr. Er lag mit dem Körper auf
seinen Armen und es gelang nur mit Mühe, einen seiner Arme zu erfassen und
diesem auf den Rücken zu führen. Wir konnten ihm dann schliesslich beide Arme
fassen und diese fixieren. Anschliessend wurde er zum Fahrzeug Basilea 22 [...]
verbracht" (Akten SG.2013.132, S. 315). Wm [...] gab noch zu Protokoll:
"Am Boden war eine faustgrosse Blutlache, die wir mit Bindemittel
zudeckten. Wir, [...] und ich, haben dann den Fahrer des Fluchtfahrzeugs zum
Fahrzeug von Wm [...] verbracht. Der Beschuldigte sagte zu uns, irgendetwas
stimmt mit meinem Arm nicht. Er redete die ganze Zeit einfach nur belangloses
Zeugs. Eine konkrete Aussage machte er dennoch, er sagte, er habe nichts zu
verlieren" (Akten SG.2013.132, S. 284).
Dem Polizeirapport
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei den Abklärungen im Spital angegeben
hat, während seiner Kontrolle in der Polizeiwache Kannenfeld geschlagen worden
zu sein, was die betreffenden Polizisten jedoch bestreiten würden (Akten
SG.2013.132, S. 101).
4.5 Nachdem
die Polizei das Fahrzeug des Beschwerdeführers unter physischem Einsatz von
drei Patrouillenfahrzeugen auf der Margarethenbrücke endlich zum Anhalten
gebracht hatte und dieser nach wie vor durch Vor- und Zurücksetzen des Fahrzeuges
manifestiert hatte, dass er die Flucht noch weiter fortzusetzen gewillt war,
war es für die Polizei das dringlichste Gebot der Stunde, den Beschwerdeführer
rasch aus seinem Fahrzeug zu entfernen. Mit seiner Fluchtfahrt hatte er sehr
grossen Sach- und Personenschaden angerichtet, und von ihm ging eine enorme
Gefährdung aus. Nachdem der Beschwerdeführer auf verbale Aufforderung hin das
Fahrzeug nicht verlassen hatte, ging die Polizei zu Recht mit physischer Gewalt
vor. Als der Beschwerdeführer sich dagegen wehrte, war es auch verhältnismässig,
den Beschwerdeführer mittels eines Armhebelgriffes über die B-Säule aus dem
Fahrzeug zu holen. Wenn dabei aufgrund der Gegenwehr des Beschwerdeführers
dessen Ellbogen ausgerenkt wurde, so hat er dies seinem eigenen Verhalten
zuzuschreiben. Er war zu seiner Gegenwehr, wie überhaupt zu seiner Fluchtfahrt,
in keinster Weise berechtigt. Unverständlich ist in diesem Sinne die Deposition
des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 11. Dezember 2013, die
Polizei habe auf Biegen und Brechen alles Risiko in Kauf genommen, um ihn zu
stoppen, was nicht der Situation angepasst gewesen sei. Der Beschwerdeführer
verkennt dabei, dass er selber es war und nicht die Polizei, der die Situation
eskalieren liess und auf Biegen und Brechen alles Risiko in Kauf genommen hat,
um der Polizeikontrolle zu entfliehen. Der Beschwerdeführer hat also die
Ursache dafür gesetzt, dass die Polizei zu immer weniger milden Mitteln greifen
musste, um ihn anzuhalten. Es sei daran erinnert, dass bereits beim
Allschwilerplatz ein Polizist den Beschwerdeführer mit gezogener Pistole zum
Aussteigen aufgefordert hat. Darauf ist der Beschwerdeführer mit Vollgas auf
den Polizisten losgefahren. Es gereicht dem Beschwerdeführer zum Wohle, dass
sich der Polizist die Schussabgabe doch noch einmal überlegt hat ("Dann
habe ich mir gedacht: Wenn ich jetzt schiesse, dann haben wir einen Toten, das
will ich nicht, weil ich nicht weiss, was er gemacht hat [...]"; Akten
SG.2013.132, S. 609). Die Verhältnismässigkeit einer Schussabgabe in jener
Situation ist hier zwar nicht zu beurteilen. Aber die Schilderungen des
Beschwerdeführers zu jener Szene illustrieren seine Gemütsverfassung:
"[...] dass es mir egal gewesen wäre, wenn er mich erschossen oder
angeschossen hätte" (Akten SG.2013.132, S. 252); "[...] hat es mir
den Nuggi rausgehauen. In dem Zustand, in dem ich damals war, hat es für mich
dann keine Grenzen gegeben irgendwie" (Akten SG.2013.132, S. 607). In der
Tat zeigt der ganze Ablauf, dass die Polizei enorme Mittel aufwenden musste, um
dem Beschwerdeführer Grenzen zu setzen.
Dem ist
beizufügen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von der Polizei
dann mit Faustschlägen traktiert worden, von den Polizisten a.a.O. bestritten
wird und in den Akten keinerlei Stütze findet. Die Staatsanwaltschaft führt
zutreffend aus, dass die in den vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen
Zeugnissen dokumentierten Verletzungen sich mit den umfassend dokumentierten
Vorfällen – und insbesondere auch mit seinem anlässlich der Anhaltung an den
Tag gelegten Verhalten – vollumfänglich in Einklang bringen lassen. Dies gilt
auch für die Gesichtsverletzungen (Fotobeilagen zur Einvernahme vom 11.
Dezember 2013), die darauf zurückzuführen sind, dass die Polizei mit dem
Beschwerdeführer zu Boden gehen musste und dieser sich dort noch weiter gewehrt
hat, ehe dessen Arme gefasst werden konnten und er in Handschellen gelegt
werden konnte. So steht es denn auch im Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin ausdrücklich zu lesen (Akten SG.2013.132, S. 60): "Das
Verletzungsmuster, zusammen mit den schwärzlichen Antragungen, wäre durch einen
Sturz zu ebener Erde auf harten Untergrund bzw. ein Fixieren des Kopfes etwa
auf Asphalt zwanglos zu erklären".
Zusammenfassend
ist der Tatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllt und die
diesbezügliche Nichtanhandnahme berechtigt.
Die Anzeige des
Beschwerdeführers erstreckt sich auch auf die Unterlassung der Nothilfe.
Strafbar ist gemäss Art. 128 StGB, wer einem Menschen, den er verletzt hat,
oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft,
obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte.
Die Amokfahrt
begann am 21. April 2012 um ca. 07.25. Um 08.10 Uhr wurde der Beschwerdeführer
festgenommen (Akten SG.2013.132, S. 48) und auf die Polizeiwache Kannenfeld
verbracht, wo eine Effektendurchsicht sowie um 08.20 Uhr ein Alkoholtest sowie
ein Drogenvortest auf Kokain durchgeführt wurden. Anschliessend wurde er ins
Universitätsspital verbracht; in den Krankenakten (act. 8) ist als
Eintrittszeit 08.44 Uhr vermerkt.
Angesichts der
Umstände, namentlich der sehr gefährlichen und beharrlichen Fluchtfahrt des Beschwerdeführers
sowie seines Verhaltens anlässlich der Festnahme, musste die Polizei von einem
gefährlichen sowie fluchtgefährlichen Täter ausgehen. Oberstes Gebot und
vordringlich bei der Anhaltung des Beschwerdeführers war daher die
Wiederherstellung und Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Auch
wenn der Beschwerdeführer sich also bereits auf der Margarethenbrücke über
seinen schmerzenden Arm beklagt hatte, so ist das Vorgehen nicht zu
beanstanden, den Täter zunächst auf die Polizeiwache mitzunehmen und dort
ersten Untersuchungen zuzuführen – der Beschwerdeführer schwebte ja nicht etwa
in Lebensgefahr. Auf der Polizeiwache wurde das gesundheitliche Problem in Form
des mittlerweile angeschwollenen Arms dann erst deutlich erkennbar und auch
tatsächlich erkannt. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge umgehend ins
Spital verbracht; die Eintrittszeit von 08.44 Uhr dokumentiert ein angesichts
der Umstände erstaunlich rasches Handeln der Polizei. Das Vorgehen der Polizei
war somit adäquat, und der Beschwerdeführer wurde den Umständen entsprechend
rechtzeitig medizinischer Hilfe zugeführt. Der Tatbestand des Unterlassens der
Nothilfe ist somit eindeutig nicht erfüllt und auch diesbezüglich die
Nichtanhandnahme berechtigt.
Zusammenfassend
ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.