Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.60
URTEIL
vom 5.
September 2014
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.
Caroline Cron , Dr. Erik Johner
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten
vom 23. Mai 2013
betreffend mehrfache Förderung
der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts,
mehrfache Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung,
Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs
sowie mehr-fache Übertretung gegen das Gesetz des Gastgewerbes des Kantons Basel-Stadt
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Strafbefehl vom 15. August 2011 wegen mehrfacher Förderung der rechtswidrigen
Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher Beschäftigung
von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Widerhandlung gegen die
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs sowie mehrfacher
Übertretung des Gesetz des Gastgewerbes des Kantons Basel-Stadt zu einer
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 80.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 2’400.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 24 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der
bedingte Vollzug der gegen A_____ am 21. Oktober 2009 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt
wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens in fahrunfähigem Zustand
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.–, Probezeit 2
Jahre, wurde widerrufen und die Strafe vollziehbar erklärt. Gegen diesen Strafbefehl
erhob A_____ rechtzeitig Einsprache.
Auf Antrag des
Berufungsklägers wurde das Strafverfahren bis zum Vorliegen des Entscheides des
Appellationsgerichts im Verfahren VD.2011.61 (Rekurs gegen kostenpflichtige
Verwarnung, Schutz vor Passivrauchen) sistiert. Nachdem der entsprechende
Rekurs vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 12. März 2012 resp. vom
Bundesgericht mit Entscheid vom 27. September 2012 abgewiesen worden war, wurde
die Sistierung mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 aufgehoben.
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. Mai 2013 wurde A_____ der mehrfachen
Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen
Aufenthalts, der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne
Bewilligung, der Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des
freien Personenverkehrs sowie der mehrfachen Übertretung des Gesetzes des Gastgewerbes
des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu CHF 130.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 2’400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 24 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafbefehlsrichters
Basel-Stadt vom 21. Oktober 2009. Die vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt am 21.
Oktober 2009 bedingt ausgesprochene Geldstrafe wurde nicht vollziehbar erklärt.
A_____ wurden die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger fristgerecht Berufung angemeldet und am 26. Juni
2013 die Berufungserklärung eingereicht. Darin wird beantragt, er sei in
Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich freizusprechen. Zudem
seien diverse Zeuginnen einzuvernehmen. Der Berufungskläger hat am 3. September
2013 eine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht und den Eventualantrag
gestellt, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft
hat innert Frist weder Anschlussberufung erhoben noch Antrag auf Nichteintreten
gestellt. Mit begründeter Berufungsantwort vom 22. Oktober 2013 hat sie die kostenfällige
Abweisung der Berufung und der Anträge beantragt.
An der mündlichen
Verhandlung vor Appellationsgericht am 5. September 2014 haben der
Berufungskläger und sein Verteidiger teilgenommen. Die Staatsanwaltschaft ist
auf ihr Gesuch hin vom Erscheinen zur Berufungsverhandlung dispensiert worden.
Zunächst wurden der Berufungskläger sowie die Zeugen B_____ und C_____ befragt.
Im Anschluss gelangte der Verteidiger zum Vortrag. Für die Einzelheiten der
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten
Tatsachen und die Standpunkte der Parteien ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil
und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1
Der Berufungskläger hat gegen das am 23. Mai 2013 ergangene Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen frist- und formgerecht Berufung angemeldet und
eine Berufungserklärung sowie eine Berufungsbegründung eingereicht (Art. 399
Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung [StPO]). Zuständiges Berufungsgericht ist
gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes der Strafprozessordnung (EG
StPO) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG) der Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 In
formeller Hinsicht moniert der Berufungskläger, er sei vor Erlass des angefochtenen
Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft nie befragt worden. Dies stelle einen
schweren Verfahrensfehler dar. Das Migrationsamt habe dem Berufungskläger zwar
das rechtliche Gehör gewährt, dieses gelte jedoch nicht für das Strafverfahren
(Berufungsbegründung E. 1-3 S. 1 f.).
Die
Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass § 3 Abs. 1 lit. c EG StPO die Verwaltungsbehörden
als Strafverfolgungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis bezeichne (Art. 14 Abs. 1
StPO). Die Staatsanwaltschaft könne bei Vergehen Verwaltungsbehörden zur
Durchführung von polizeilichen Ermittlungsverfahren einsetzen, in deren Aufgabenbereich
diese Delikte begangen worden seien. Gemäss ständiger Weisung der
Staatsanwaltschaft sei das Migrationsamt bei Vergehen gegen das Ausländergesetz
berechtigt und verpflichtet, das polizeiliche Ermittlungsverfahren durchzuführen.
§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahren
bei Vergehen und Übertretungen vom 21. Dezember 2010 (SG 257.110) sehe vor,
dass eine Verwaltungsbehörde mit Ermittlungsbefugnis die Kompetenz habe,
beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einzuvernehmen. Demgemäss gelte das
Migrationsamt in diesem Bereich als Strafverfolgungsbehörde und sei dazu berechtigt,
das polizeiliche Ermittlungsverfahren durchzuführen, wozu auch die Gewährung
des rechtlichen Gehörs gehöre. Es spiele daher keine Rolle, ob das Vorverfahren
nach alter kantonaler Strafprozessordnung oder nach der schweizerischen Strafprozessordnung
abgeschlossen worden sei. Da der Berufungskläger es unterlassen habe, innert
der ihm gesetzten Frist zu dem ihm dargelegten Sachverhalt Stellung zu nehmen,
habe er konkludent auf dieses Recht verzichtet (Berufungsantwort S. 1 f.).
Den Ausführungen
der Staatsanwaltschaft ist zu folgen. Der Berufungskläger ist vom Migrationsamt
vollumfänglich über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert geworden (Akten
S. 50 f.) Das Migrationsamt ist gemäss den oben erwähnten Grundlagen für die
Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bis zur Überweisung an die
Staatsanwaltschaft legitimiert und damit als Strafbehörde im Sinne von Art. 157
StPO zu qualifizieren. Der Berufungskläger hat im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs weder eine Befragung beantragt noch eine abweichende Sicht
des Sachverhalts dargelegt. Unter diesen Umständen war eine Befragung des
Berufungsklägers vor Erlass des Strafbefehls nicht erforderlich. Dies gilt umso
mehr, als in diesem Strafbefehl keine neuen Sachverhaltsangaben enthalten sind,
zu welchen dem Berufungskläger erneut das rechtliche Gehör hätte gewährt werden
müssen. Vor Erlass eines Strafbefehls ist zudem eine Befragung des
Beschuldigten nicht zwingend vorgeschrieben (Daphinoff,
Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss.
Fribourg, Zürich 2012, S. 340; Thommen,
Kurzer Prozess – fairer Prozess?, Strafbefehls- und abgekürzte Verfahren
zwischen Effizienz und Gerechtigkeit, Bern 2013, S. 77 ff.; in Bezug auf Fälle
im Sanktionsspektrum von Übertretungen ebenfalls Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur
schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 352 StGB, N 5). Daraus
folgt, dass eine beschuldigte Person Einsprache erheben muss, wenn sie sich volles
rechtliches Gehör verschaffen will. Da mit dem Eingang der Einsprache klar war,
dass der Berufungskläger im Rahmen des Einspracheverfahrens durch das
Strafgericht befragt werden würde, war auch in diesem Zeitpunkt keine Befragung
des Berufungsklägers durch die Staatsanwaltschaft angezeigt. Der Berufungskläger
hatte sodann die Gelegenheit, sich anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung
ausführlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äussern. Selbst wenn in der
ausgebliebenen Befragung vor Erlass des Strafbefehls ein Mangel gesehen würde,
könnte dieser nicht als derart gravierend angesehen werden, als dass er durch
die Befragung des Berufungsklägers anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung
nicht hätte geheilt werden können.
2.1 Der
Berufungskläger hat bereits mit der Berufungserklärung die Ladung von D_____,
E_____, F_____ sowie G_____ als Zeuginnen, respektive die Konfrontation
mit diesen Frauen beantragt. In der schriftlichen Berufungsbegründung wird
dieser Antrag wiederholt und damit begründet, die Vorinstanz habe ihren
Entscheid unter anderem auf die Aussagen der genannten Frauen abgestützt. Trotz
des entsprechenden Antrags des Berufungsklägers seien die Frauen nie mit ihm konfrontiert
worden. Dieses Vorgehen verletze sein Recht auf Konfrontation. Weiter wurde vom
Berufungskläger die Ladung von H_____, I_____, J_____, K_____, L_____ und M_____
als Zeuginnen, respektive die Konfrontation mit diesen beantragt. Zwar würden
deren Aussagen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe eben gerade nicht stützen. Aus
den Aussagen ergäben sich jedoch grosse Unstimmigkeiten, welche durch eine Konfrontationseinvernahme
zu klären seien (Berufungsbegründung E. 12 S. 4).
2.2 Der
Instruktionsrichter des Einzelgerichtes in Strafsachen hat den entsprechenden
erstinstanzlich gestellten Beweisantrag (Akten S. 135) mit Verfügung vom
18. Oktober 2011 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, sämtliche Belastungszeuginnen
hätten entweder die Schweiz verlassen, seien mit einer Einreisesperre belegt oder
unbekannten Aufenthalts. Ihre Aufenthaltsorte seien grösstenteils gar nicht
bekannt und nur unter unverhältnismässigem Aufwand eruierbar. Eine Konfrontation
mit dem Berufungskläger sei unter diesen Umständen nicht möglich. Dieser
Ansicht ist zu folgen. Eine Ladung der genannten Zeuginnen ist im vorliegenden
Fall nicht angebracht. Aus den vom Einzelgericht in Strafsachen in der
Verfügung vom 18. Oktober 2011 ausgeführten Gründen ist realistischerweise
nicht damit zu rechnen, dass die genannten Zeuginnen, welche den
Berufungskläger durch ihre Aussagen belastet haben, nach über drei Jahren überhaupt
geladen werden könnten, respektive einer Ladung Folge leisten würden. Bei den übrigen
Zeuginnen ist eine erneute Befragung nicht erforderlich, da diese den
Berufungskläger nicht belastet haben und somit das Erfordernis der Konfrontation
wegfällt.
Es stellt sich
unter diesen Umständen allerdings die Frage, ob die belastenden Aussagen der
Frauen, welche nicht mit dem Berufungskläger konfrontiert worden waren, im
vorliegenden Verfahren zu Lasten des Berufungsklägers verwertet werden können.
In ihrer
Berufungsantwort vom 22. Oktober 2013 hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt,
dass der Grundsatz des Anspruches auf Befragung von Belastungszeugen in der
Praxis eine Relativierung erfahre und nur dann uneingeschränkt gelte, wenn dem
streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, und dieses somit den
einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Vorliegend sei dies jedoch
nicht der Fall. Die Aussagen der Frauen hätten nur untergeordnete Bedeutung und
dienten lediglich dazu, die objektiven Beweise zu untermauern (Berufungsantwort
S. 2).
2.3 Diesen
Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Konfrontationsanspruch fusst direkt
auf der Bundesverfassung (Art. 32 BV) sowie auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. auf der Praxis des europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Mit dem Konfrontationsrecht soll
ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt
wird, ohne dass der beschuldigten Person wenigstens einmal angemessene und hinreichende
Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den
Zeugen zu stellen; es kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur eingeschränkt
werden, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012
E. 3.3.1 m.w.H.). Zu denken ist dabei beispielsweise an tatsächliche Gründe wie
die Unerreichbarkeit bzw. Unauffindbarkeit von Zeugen. In solchen Fällen dürfen
– nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts wie auch des Appellationsgerichts
und des EGMR – die Depositionen nicht konfrontierter Zeugen verwertet werden,
wenn gewährleistet ist, dass die beschuldigte Person dazu hinreichend Stellung
nehmen kann und die Aussagen sorgfältig überprüft werden (AGE AP.2011.4 vom 20.
August 2013 E. 5.2). Grundsätzlich ist eine Verwertung solcher Aussagen nur
möglich, wenn ein Schuldspruch nicht alleine auf sie abgestützt wird, das
heisst, der belastenden Aussage darf nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommen,
bzw. sie darf nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellen
(BGer 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.2 m.w.H.). In seinen neueren Urteilen
hat der EGMR seine bisherige Rechtsprechung jedoch gelockert und insofern
relativiert, als unter Umständen ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender
Bedeutung auch ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein kann,
wenn die Nachteile der Verteidigung ausreichend kompensiert werden (EGMR
25088/07 i.S. Pesukic gegen Schweiz vom 6. Dezember 2012, in: forumpoenale
2/2013 S. 86 – unter Hinweis auf taugliche Kompensationsmassnahmen im Falle
eines anonymen Zeugen; vgl. auch BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).
Allerdings ist
eine Einschränkung des Konfrontationsanspruchs nur dann begründet, wenn sie
nicht in der Verantwortung der Verfahrensleitung liegt (Ill, „Konfrontationsanspruch: Einschränkung und Kompensation“,
in: forumpoenale 3/2010 S. 165). Der EGMR spricht in diesem Zusammenhang von
guten Gründen ("a good reason") für die Nichtteilnahme eines Zeugen
(EGMR 25088/07 vom 6.12.2012, a.a.O.). Auch das Bundesgericht weist auf den
grundsätzlich absoluten Charakter des Konfrontationsanspruchs hin und erklärt –
unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR – eine Einschränkung nur für
zulässig, "wenn die Behörden den Umstand nicht selbst zu vertreten haben,
dass der Angeklagte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte"
(BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481 m.w.H.). Diese Voraussetzung gelte stets,
unabhängig von der Bedeutung der jeweiligen Aussage und den getroffenen Kompensationsmassnahmen.
Jedoch betonte der EGMR, dass dies nur gelte, wenn die Einschränkung des
Konfrontationsrechts notwendig war, d.h. „das Gericht vorgängig vernünftige
Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen des Zeugen vor Gericht
sicherzustellen" (vgl. dazu BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1 m.H.).
Konkret und in Bezug auf nicht mehr in der Schweiz anwesende Zeugen hält das
Bundesgericht fest: "In einem nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten
Entscheid hat das Bundesgericht (...) eine Verletzung der Garantie des fairen
Verfahrens in einem Fall bejaht, in welchem der Angeklagte gestützt auf die
Aussagen von Belastungszeugen verurteilt worden war, obschon er mit den Zeugen
nie konfrontiert worden war, weil diese die Schweiz zwischenzeitlich verlassen
hatten und nicht mehr aufgefunden werden konnten. Für das Bundesgericht war entscheidend,
dass eine Konfrontation der Belastungszeugen mit dem Angeklagten im
Untersuchungsverfahren möglich gewesen wäre, zu einem Zeitpunkt, zu welchem
sich sowohl der Angeklagte als auch die Zeugen in Untersuchungshaft befanden
(Urteil 1P.302/1996 vom 24. September 1996 E. 4). Mit ganz ähnlicher Begründung
hat das Bundesgericht eine Verletzung des Anspruchs, den Belastungszeugen
Fragen zu stellen, im Entscheid BGE 129 I 151 bejaht. Für das Bundesgericht war
massgebend, dass die Zeugenaussage für die Verurteilung ausschlaggebend war und
die kantonalen Behörden den Umstand selbst zu vertreten hatten, dass der
Angeklagte seine Rechte nicht (rechtzeitig) hatte wahrnehmen können (BGE 131 I 476
E. 2.2 S. 483).
2.4 Vorliegend
wurden die Frauen, mit denen der Berufungskläger eine Konfrontation beantragt,
mehrheitlich unmittelbar nach den Befragungen weggewiesen und zu einem grossen
Teil mit einer Einreisesperre belegt (vgl. Akten S. 6 f.), wobei ihnen eine
Ausreisefrist von wenigen Tagen gesetzt wurde (vgl. Akten S. 60, 66, 72, 79,
86, 99, 107). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob sich das Migrationsamt
als verzeigende Behörde die fehlende Konfrontationsmöglichkeit nicht selbst zuzuschreiben
hat – wäre es doch grundsätzlich möglich gewesen, nach den ersten Aussagen der
Frauen unverzüglich eine Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger zu
veranlassen und die Ausreisefristen entsprechend anzusetzen. Dass das
Migrationsamt aus Verhältnismässigkeitsgründen auf eine mit weiteren Einvernahmen
verbundene längere Anwesenheit der Frauen in der Schweiz verzichtet hat, ist
zwar nachvollziehbar, hält jedoch der strengen Praxis von Bundesgericht und
EGMR nicht Stand. Daraus folgt, dass die Einschränkung des Konfrontationsanspruchs
des Berufungsklägers vorliegend nicht hinreichend begründet war, da die
Behörden selbst die fehlende Konfrontation zu verantworten hatten. Dies bedeutet,
dass die belastenden Aussagen der Frauen, mit denen der Berufungskläger nicht
konfrontiert worden ist, für das Beweisergebnis nicht verwertet werden können.
Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die angefochtenen Schuldsprüche auch
ohne die unverwertbaren Aussagen zu Recht ergangen sind.
3.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen hat als nachgewiesen erachtet, dass der Berufungskläger
als Geschäftsführer der [...]bar „N_____“ zwischen April 2009 und November 2010
an neun aus Osteuropa und Südamerika stammende Frauen wochenweise Zimmer
vermietet und ihnen dadurch den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz
erleichtert hat. Zudem habe er den neun Ausländerinnen die Möglichkeit
verschafft, in der Bar ohne Arbeitsbewilligung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Diese habe darin bestanden, die Gäste des „N_____“ zum Konsum alkoholischer
Getränke zu animieren und diesen anschliessend in den gemieteten Zimmern sexuelle
Dienste gegen Entgelt anzubieten. Ausserdem habe der Berufungskläger im November
2010 unter Missachtung der Meldepflicht die aus Italien stammende M_____ in der
Bar beschäftigt und am 29. November 2010 geduldet, dass im Innenraum der Bar
geraucht worden sei. Die Vorinstanz stützt ihr Beweisergebnis im Wesentlichen
auf den Polizeirapport (Akten S. 14 ff.) und die Überweisung des
Migrationsamtes Basel-Stadt (Akten S. 4 ff.). Namentlich hat es als erwiesen
erachtet, dass der Berufungskläger über die O_____ GmbH, deren Geschäftsführer er
unbestrittenermassen ist, das Lokal „N_____“ nach einem Gesamtgeschäftskonzept
führt, dass er in diesem Gesamtbetrieb die Verantwortung innehat und die im „N_____“
geltenden Regeln aufstellt. Aufgrund der Aussagen der befragten Frauen im „N_____“
sowie der Angaben in einschlägigen Internetforen hat es das Strafgericht ausserdem
als nachgewiesen erachtet, dass die anlässlich der Polizeikontrolle vom 1.
Dezember 2010 kontrollierten Frauen der Prostitution nachgingen und im Rahmen
eines für den „N_____“ geltenden Regelwerkes, für welches der Berufungskläger
verantwortlich sei, die Gäste des Lokals zum Konsum von Getränken animieren mussten.
Dazu führte die Vorinstanz aus, nur so lasse sich der vergleichsweise günstige
Mietzins erklären, den die befragten Frauen für die Zimmer im N_____ zahlen mussten.
Auf diese zutreffenden Ausführungen kann ohne weiteres verwiesen werden (Urteil
E. II. 1. S. 6).
3.2 Der
Berufungskläger macht im Berufungsverfahren wie bereits vor Strafgericht
geltend, dass für den Betrieb alleine der Inhaber oder die Inhaberin der
Betriebsbewilligung gemäss Gastgewerbegesetz verantwortlich sei. Dies sei in
diesem Fall nicht er selbst, sondern B_____. Zwar stehe diese als Arbeitnehmerin
der O_____ GmbH in einem Subordinationsverhältnis zum Arbeitgeber. Gegenüber
den Behörden sei sie indessen öffentlich-rechtlich verantwortlich. Dies ergebe
sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass sich ein Entzug der
Betriebsbewilligung alleine gegen die Inhaberin oder den Inhaber der Bewilligung
und nicht gegen den allfälligen Arbeitgeber richte. Es sei deshalb nicht
nachvollziehbar, dass sich die Behörden bei den angeblichen Verstössen gegen
das Gesetz nicht an die Bewilligungsinhaberin gewandt hätten, sondern gegen den
Berufungskläger als Geschäftsführer der O_____ GmbH, der die gesamte
Liegenschaft gepachtet habe, vorgegangen seien. Dies sei auch deshalb verfehlt,
weil der Berufungskläger B_____ nie angewiesen oder angestiftet habe,
Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes oder des Ausländerrechts zu verletzen
(Berufungsbegründung E. 4-6 S. 2 f., Plädoyer Prot. zweitinstanzliche Hauptverhandlung
S. 6).
3.3 Der
Argumentation des Berufungsklägers hält die Vorinstanz mit zutreffender
Begründung entgegen, dass er als Geschäftsführer der O_____ GmbH, welche Betriebsinhaberin
des „N_____“ sei, für die Führung und Organisation der GmbH und somit auch des „N_____“
verantwortlich sei. Dass der Berufungskläger lediglich im Hintergrund tätig sei
und nur hin und wieder in der Bar auftauche, ist von der Vorinstanz als
Schutzbehauptung gewertet worden, zumal die Damen ihn als Chef und Ansprechperson
bezeichnet hätten und er selbst zugestanden habe, für das Vermieten der Zimmer
verantwortlich zu sein. Es handle sich beim „N_____“ um ein Traditionslokal im
Rotlichtmilieu und es sei allgemein bekannt, dass im oberen Bereich der Bar entgeltliche
Liebesdienste angeboten würden (Urteil E. II 1. S. 5 f., vgl. auch Berufungsantwort
S. 2).
3.4 Aus
den Akten geht hervor, dass das Lokal „N_____“ in verschiedenen einschlägigen
Foren im Internet (6profi.com; sex-tipp.to, vgl. dazu Akten S. 38-47) als „[...]bar“
aufgeführt ist und dass von den Teilnehmern diesen Foren berichtet wird, es
seien jeweils mehrere Prostituierte – mehrheitlich aus Lateinamerika respektive
Osteuropa – im „N_____“ anwesend. Diesen müsse zunächst ein Glas Champagner („Piccolo“)
offeriert werden, bevor man mit ihnen auf das Zimmer gehen könne (Akten S. 38
ff.). Diese Berichte aus den genannten Internetforen stützen die Erkenntnisse
des Fahndungsdienstes der Kantonspolizei und des Migrationsamtes, wonach sich
im „N_____“ Ausländerinnen aufhalten, die der Animation nachgehen, und/oder
Kunden anwerben sollen, welchen sie in den eigens angemieteten Wohnungen (Appartements
in der gleichen Liegenschaft) sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten.
Anlässlich der gestützt auf diese Feststellungen erfolgten Kontrolle durch die
Kantonspolizei vom 1. Dezember 2010 wurden in der Bar des „N_____“ mehrere
leicht bekleidete, ausländische Frauen angetroffen (Polizeirapport Akten S. 14
ff, Überweisung mit Antrag Akten S. 4 ff, Fotos Akten S. 32 ff.), welche alle über
keine gültige Arbeitsbewilligung verfügten. Das Einzelgericht in Strafsachen
hat zutreffend darauf hingewiesen, dass aus dem Polizeirapport und den
dazugehörigen Fotos hervorgeht, dass die angetroffenen Frauen trotz
winterlicher Temperaturen nur leicht bekleidet waren und auch nicht über eine
entsprechende Wintergarderobe verfügten (Polizeirapport Akten S. 16, Fotos
Akten S. 32 ff.). Eine der Frauen, H_____, ist denn auch mit rechtsgültigem
Strafbefehl vom 27. Juli 2011 aufgrund ihrer Tätigkeit im „N_____“ wegen
mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung verurteilt worden (Akten S. 172, 174). Bei verschiedenen Frauen deuten
zudem die Einträge in der Hotelkontrolle auf Aufenthalte in anderen, vergleichbaren
[...]bars hin (Akten S. 21: „P_____Bar“, Akten S. 24: „R_____Bar“; Akten S. 25:
„Q_____“). Aufgrund der stadtbekannten und damit auch gerichtsnotorischen
Zugehörigkeit des „N_____“ zum Rotlichtmilieu, den eindeutigen und übereinstimmenden
Kommentaren in den einschlägigen Internet-Foren sowie der Situation der im N_____
angehaltenen Frauen steht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ohne Zweifel
fest, dass die neun Ausländerinnen im „N_____“ sexuelle Dienstleistungen gegen
Entgelt angeboten und zu diesem Zweck die Zimmer im gleichen Gebäude gemietet
hatten. An dieser Erkenntnis ändert auch nichts, dass die befragten Frauen zu
einem grossen Teil bestritten, der Prostitution nachzugehen, respektive dass
auf die belastenden Aussagen der übrigen befragten Frauen mangels Konfrontation
mit dem Berufungskläger nicht abgestellt werden kann (vgl. oben E. 2.4). Auch
die apodiktische Erklärung der früheren Betriebsbewilligungsinhaberin, B_____, wonach
im „N_____“ keinesfalls der Prostitution nachgegangen worden sei (Auss. B_____
Prot. zweitinstanzliche Hauptverhandlung S. 3: „Nein, Prostitution fand da
nicht statt. Auf gar keinen Fall, das hätte ich gemerkt!“) sowie von C_____,
der als Bar-Chef ebenfalls nichts von Prostitution mitbekommen haben will (vgl.
Auss. C_____ Prot. zweitinstanzliche Hauptverhandlung S. 4), müssen als
Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Bei C_____ ist zudem anzumerken, dass
dieser gemäss eigenen Angaben kurz vor der zweitinstanzlichen Verhandlung erneut
vom Berufungskläger angestellt worden ist, und daher gute Gründe haben dürfte,
zu Gunsten seines Arbeitgebers und auch zu seiner eigenen Entlastung
auszusagen. Die Zeugenaussagen von B_____ und C_____ sind aus den genannten
Gründen in diesem Punkt nicht glaubhaft. Aufgrund des vorliegenden
Beweisergebnisses ist entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers mit der Vorinstanz
als erstellt zu erachten, dass die von der Polizei im „N_____“ angetroffenen
Frauen der Prostitution nachgingen und dies für sämtliche Beteiligten klar
erkennbar war (Urteil E. II. 1 S. 6 f.).
Soweit der
Berufungskläger geltend machen will, die Ausführungen der Vorinstanz betreffend
die leichte Bekleidung der angetroffenen Frauen verletzten das Grundrecht der
persönlichen Freiheit, geht seine Argumentation, wonach er mit der Bekleidung
der Frauen nichts zu tun gehabt habe und diese sich nach eigenem Gutdünken
kleiden dürften, an der Sache vorbei (Berufungsbegründung E. 7 S. 3). So hat
das Einzelgericht in Strafsachen mit den entsprechenden Ausführungen
ausschliesslich dargelegt, dass die Bekleidung der angetroffenen Frauen als
weiteres Indiz belegt, dass diese erkennbar der Prostitution nachgingen. Dem
ist aufgrund der Angaben im Polizeiprotokoll und den Fotografien in den Akten
vollumfänglich zu folgen, zumal auch von der Verteidigung nicht bestritten
wird, dass der „N_____“ dem Rotlichtmilieu zuzuordnen ist (Akten S. 200, Prot.
zweitinstanzliche Verhandlung S. 6).
Aus den Akten
sowie den Aussagen des Berufungsklägers geht hervor, dass er Geschäftsführer
der O_____ GmbH ist (Akten S. 48). Diese ist Pächterin des gesamten Gebäudes,
in welchem sich der „N_____“ befindet. Die O_____ GmbH ist Betriebsinhaberin
des Restaurationsbetriebes, für dessen Betrieb Frau B_____ von der O_____ GmbH
angestellt worden war; auf sie lautete auch die Betriebsbewilligung für den
Restaurationsbetrieb (Akten S. 30). Das Strafgericht hat vor diesem Hintergrund
zu Recht als erstellt erachtet, dass dem Berufungskläger als Geschäftsführer
der genannten GmbH und damit der Pächterin des gesamten Gebäudes und Arbeitgeberin
von B_____ die Aufsichtsfunktion und damit auch die Verantwortung für die
Einhaltung der Rechtsordnung in seinem Betrieb respektive dem gesamten Mietobjekt
zukommt. Daran ändert auch nichts, dass die Betriebsbewilligung auf B_____ ausgestellt
war, zumal die Verstösse gegen das Ausländergesetz und die Verordnung über die
Einführung des freien Personengesetzes nicht primär mit dem Betrieb des
Restaurationsbetriebes zusammenhingen. Wesentlich ist vielmehr die Vermietung
der Zimmer an Ausländerinnen und die dadurch ermöglichte Ausübung der
Prostitution der Mieterinnen, welche über keine Arbeitsbewilligung verfügten. Entgegen
den Vorbringen des Berufungsklägers ist es daher ohne Bedeutung, ob B_____ als
Betriebsbewilligungsinhaberin für den Betrieb des Restaurants verantwortlich
war, vom Berufungskläger dazu angestiftet oder nicht davon abgehalten worden
war, gegen Bestimmungen der Ausländergesetzgebung zu verstossen oder nicht, da
die entsprechenden Verstösse direkt durch den Berufungskläger begangen wurden.
3.5 Eine
Instruktion zur Animation wird vom Berufungskläger bestritten. Tatsächlich
lässt sich ohne Abstützung auf die entsprechenden belastenden Aussagen der
befragten Frauen nicht nachweisen, dass der Berufungskläger die Frauen im „N_____“
dazu angehalten hat, die Gäste zum Konsum von alkoholischen Getränken zu animieren.
Nicht erstellt ist auch, dass der Berufungskläger den Frauen Kleidervorschriften
sowie Vorgaben zu Präsenzzeiten machte. Zwar liefern die bereits erwähnten Einträge
in den einschlägigen Internetforen durchaus gewisse Hinweise auf eine
entsprechende Rolle des Berufungsklägers; diesen anonym verfassten Forenbeiträgen
kann allerdings lediglich Indiziencharakter zukommen, somit ist der entsprechende
Sachverhalt als nicht bewiesen zu betrachten.
3.6 Unbestritten
ist, dass der Berufungskläger an die betreffenden ausländischen Frauen Zimmer
im „N_____“ vermietet hat. Er bestreitet jedoch, gewusst zu haben, dass diese
sowohl die Zimmer als auch den zum Etablissement gehörenden Restaurationsbetrieb
zur Ausübung der Prostitution nutzten. Diesbezüglich macht der Berufungskläger
geltend, er vermiete die zum „N_____“ gehörenden Zimmer durchaus nicht nur an
ausländische Touristinnen, sondern an verschiedenste Personen, darunter auch
Handwerker (vgl. Beilage 2 zur Berufungsbegründung). Ob seine Mieterschaft
gelegentlich der Prostitution nachgehe, sei für ihn nicht überprüfbar. Entsprechende
Nachforschungen seinerseits wären überdies persönlichkeitsverletzend. Rechtlich
könne das Vermieten von Zimmern in keinem Fall als "Beschäftigung"
von Ausländerinnen ohne Bewilligung darstellen (Berufungsbegründung E
8-11 S. 3 f., Plädoyer Prot. zweitinstanzliche Hauptverhandlung S. 6).
Die
Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass der Berufungskläger als Geschäftsführer
der O_____ GmbH, welche sowohl Betreiberin des „N_____“ als auch Vermieterin
der in der Liegenschaft befindlichen Zimmer sei, die Verantwortung dafür trage,
dass für die Frauen, welche dort der Prostitution nachgingen, eine Arbeitsbewilligung
eingeholt werde resp. das Meldeverfahren zur Anwendung gelange (Berufungsantwort
S. 2 f., Urteil E. 2.1 S. 8).
Den Ausführungen
zur Verantwortlichkeit des Berufungsklägers im angefochtenen Urteil ist vollumfänglich
zu folgen. Der Berufungskläger hat Zimmer eines dem Rotlichtmilieu zugehörigen
Etablissements an Frauen aus Mittel- und Südamerika sowie Osteuropa vermietet.
Sämtliche Frauen präsentierten sich anlässlich der Polizeikontrolle am 1.
Dezember 2010 mit kurzen Kleidern und hochhackigem Schuhwerk unmissverständlich
als Prostituierte (vgl. Fotos Akten S. 32-37). Dass diese Frauen der
Prostitution nachgingen, musste auch für den Berufungskläger offensichtlich gewesen
sein, ebenso der Umstand, dass sie zu diesem Zweck die Zimmer bei ihm, respektive
der von ihm geführten O_____ GmbH gemietet hatten. Dass der Berufungskläger für
die Vermietung der Zimmer verantwortlich war, wird von ihm nicht bestritten,
auch wenn er einschränkend geltend macht, für die Auswahl der Mieterinnen und
Mieter sei die Betriebsbewilligungsinhaberin zuständig gewesen (Akten S. 194).
4.1 In
Bezug auf die rechtlichen Ausführungen kann auf die zutreffenden Ausführungen
im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urteil E. II.2 S. 7 ff). Das
Bundesgericht hat sich im Entscheid BGE 137 IV 159 mit der Thematik auseinandergesetzt
und ausgeführt, dass die Rechtsprechung zum früheren Recht (ANAG) unter neuem
Recht (AuG) weiterhin Bestand habe. Demgemäss erfülle der Betreiber eines
Etablissements, der für dessen Infrastruktur zuständig ist und auch entscheidet,
welche Ausländerinnen im Etablissement als Prostituierte arbeiten können, den
Tatbestand der Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung gemäss Art. 23
Abs. 4 ANAG (BGE 137 IV 159 S. 163 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 128 IV 170 E.
4.2). Somit ist auch nach neuem Recht von einem weiten, faktischen
Arbeitgeberbegriff auszugehen (Nägelin/Schoch,
in: Übersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N.
22.55).
Weiter erwog das
Bundesgericht, dass auch Abgrenzungsschwierigkeiten zum neuen Art. 116 Abs. 1
lit. b AuG (Verschaffen einer illegalen Erwerbstätigkeit) nichts an diesem
Verständnis änderten (BGE 128 IV 170, a.a.O., E. 1.5.2): Zwar könne die Abgrenzung
zwischen den Tatbeständen von Art. 116 Abs. 1 lit. b und Art. 117 Abs. 1 AuG –
gerade auch beim Betreiben von Etablissements im Sexgewerbe – schwierig sein,
wenn einerseits Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG auch auf das Erleichtern und Fördern
illegaler Erwerbstätigkeit Anwendung finde und anderseits der Begriff des
Arbeitgebers im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG weit ausgelegt werde. Es bestehe
indessen kein Grund, in Anbetracht des im Ausländergesetz neu geschaffenen Art.
116 Abs. 1 lit. b AuG, der im früheren Recht (ANAG) keine Entsprechung habe,
den Begriff des Arbeitgebers in Art. 117 Abs. 1 AuG abweichend von der Praxis
zur entsprechenden Bestimmung des früheren Rechts (Art. 23 Abs. 4 ANAG) enger
auszulegen mit der Folge, dass das Betreiben von Etablissements der in BGE 128
IV 170 beurteilten Art nicht den Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AuG
(entsprechend Art. 23 Abs. 4 ANAG) erfülle, sondern allenfalls als Förderung
oder Erleichterung einer illegalen Erwerbstätigkeit unter den Anwendungsbereich
von Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG falle (a.a.O.).
Im genannten BGE
137 IV 159 begründete das Bundesgericht die Subsumtion des Sachverhalts unter
Art. 117 AuG damit, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer des Clubs die
Infrastruktur zur Verfügung stellte, in denen Kontakte geknüpft werden konnten,
so insbesondere neben Bar und Sauna auch die Zimmer, in welchen sexuelle
Handlungen vorgenommen worden seien. Wie der Beschwerdeführer gewusst habe und
sich aus der Werbung für den Club ergebe, habe es sich bei den im Club anwesenden
Frauen um Prostituierte gehandelt, welche sich zum Zweck der Erbringung
sexueller Dienstleistungen gegen Geld im Club aufhielten. Der Beschwerdeführer
habe mithin den Frauen eine Infrastruktur zwecks Ausübung der Prostitution zur
Verfügung gestellt (a.a.O., E. 1.4.1.) Weiter habe dieser darüber entscheiden
können, welche Frauen zum Zwecke der Ausübung der Prostitution in den Club
eingelassen wurden. Das Bundesgericht kommt – mit Verweis auf BGE 128 IV 170 E.
4.2 – zum Schluss, in Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen der Funktion
des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und der Tätigkeit der Prostituierten
im Saunaclub sei der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG als
Arbeitgeber anzusehen, der die ausländischen Frauen beschäftigte. Schliesslich
erwog das Bundesgericht, dass die Umsatzbeteiligung gerade nicht wesentlich sei
für die Subsumtion unter Art. 117 AuG (a.a.O., E. 1.4.2) und erachtetet es als
"unerheblich (...), dass der Beschwerdeführer den Frauen keinerlei
Weisungen betreffend die Arbeitszeit, die Anzahl der zu bedienenden Kunden, die
Art der zu erbringenden Dienstleistungen etc. erteilte und die Frauen darüber
selber bestimmen konnten“ (a.a.O., E. 1.4.4). Eine solche Weisungsbefugnis, so
das Bundesgericht unter erneutem Verweis auf BGE 128 IV 170 E. 4.2 (mit
Hinweisen), sei zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, beziehungsweise
der Arbeitgeberstellung im Sinne der Ausländergesetzgebung nicht erforderlich
(a.a.O.). Diese Rechtsprechung ist vom Appellationsgericht in einem Entscheid
vom 20. August 2013 auf den Geschäftsführer eines Etablissements mit einer Bar
und verschiedenen mietbaren Zimmern, in welchen die Mieterinnen sexuelle
Dienstleistungen gegen Entgelt anboten, übertragen worden (AGE AP.2011.4 vom
20. August 2013, E. 6.3 f.). Das Bundesgericht hat im Entscheid BGer 6B_1112/2013
vom 20. März 2014 diese Qualifizierung bestätigt und ausgeführt, dass es
entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer eine Bar betreibe, in welcher
Prostituierte mit seiner zumindest stillschweigenden Einwilligung Gäste
animieren, und diesen in der gleichen Liegenschaft Zimmer vermiete, in denen
sie nach der Animation den Gästen ihre Dienste anböten. Damit stelle er, wenn
auch vordergründig in getrennten Räumlichkeiten, Ausländerinnen gegen Entgelt
gesamthaft eine Infrastruktur zur Verfügung, damit sie ohne die erforderliche
Bewilligung der Prostitution nachgehen können (BGer 6B_1112/2013, a.a.O. E.
3.3.).
4.2 Diese
Ausführungen lassen sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen, selbst wenn
vorliegend die Animation der Gäste durch die Prostituierten im „N_____“ nicht
nachgewiesen ist. Erstellt ist indessen, dass die Mieterinnen im „N_____“ im
Restaurationsbetrieb die Kunden anwarben und in den gemieteten Zimmern entgeltliche
sexuelle Dienstleistungen anboten. Der Berufungskläger ist als Geschäftsführer
der Pächterin der gesamten Liegenschaft für den Gesamtbetrieb verantwortlich.
Selbst wenn er die Auswahl der Mieterinnen, denen er – respektive die von ihm geführte
GmbH – die Zimmer vermietete, seinen Mitarbeitenden überliess und für den
Betrieb des Restaurationsteils eine Mitarbeiterin mit einer entsprechenden
Betriebsbewilligung einstellte, ändert dies an seiner rechtlichen und faktischen
Entscheidungsmacht und damit an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit
nichts. Der Berufungskläger hat selbst angegeben, dass die Einnahmen aus dem
Restaurationsbetrieb und diejenigen aus der Vermietung der Zimmer in die
gleiche Kasse der von ihm geführten GmbH fliessen (Akten S. 191), so dass auch
hier die Aufteilung in einen Vermietungsbetrieb und einen Restaurationsbetrieb
nur vordergründig vorgenommen wird. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der
Berufungskläger wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass die Mieterinnen in dem
von ihm zur Verfügung gestellten Lokal der Prostitution nachgingen, ohne dass
sie über eine Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit verfügten. Das Einzelgericht
in Strafsachen hat den Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AuG daher zu Recht als
mehrfach erfüllt erachtet.
4.3 Der
Schuldspruch wegen mehrfacher Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne
von Art. 116 AuG wird vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung nicht
substantiiert in Frage gestellt. Durch die Beherbergung der betroffenen
Ausländerinnen hat ihnen der Berufungskläger über die Beschäftigung hinaus das
rechtswidrige Verweilen in der Schweiz erleichtert (BGE 118 IV 262 E. 3c bb, S. 267).
Dass die Frauen, welche im Lokal des Berufungsklägers der Prostitution
nachgingen, rechtswidrig in die Schweiz eingereist sind, steht unter Berücksichtigung
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 131 IV 174 E. 3 und 4) ausser Frage.
Auch in diesem Punkt kann sich der Berufungskläger seiner strafrechtlichen
Verantwortlichkeit nicht dadurch entziehen, dass er angibt, die Auswahl der
Frauen, welche er respektive die von ihm geführte GmbH beherbergten, seinen
Mitarbeitern überlassen zu haben. Auch seine Beteuerungen, bei Vakanzen sei
grundsätzlich jede interessierte Person beherbergt worden, vermag nicht zu
überzeugen. Angesichts der eindeutigen Zugehörigkeit des „N_____“ zum Rotlichtmilieu
hat der Berufungskläger durch die Beherbergung von Ausländerinnen, die offensichtlich
ohne Bewilligung der Prostitution nachgingen die Förderung von deren
rechtswidrigem Aufenthalt klar in Kauf genommen. Die Vorinstanz hat somit zu
Recht auch die mehrfache Erfüllung des Tatbestandes von Art. 116 Abs. 1 lit. a
AuG bejaht.
4.4 Nach
Art. 32a der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP)
wird mit einer Busse von bis zu CHF 5000.– bestraft, wer vorsätzlich oder
fahrlässig die Meldepflichten nach Art. 9 Abs. 1bis VEP verletzt. Dass die
italienische Staatsbürgerin M_____ genauso wie die übrigen Frauen als
Prostituierte im „N_____“ gearbeitet hat, ist aufgrund des obigen Beweisergebnisses
(vgl. auch Akten S. 36) erstellt. Die Meldepflicht für im Erotikgewerbe tätige
Ausländerinnen und Ausländer gilt unabhängig von der Dauer der Tätigkeit (Art.
6 Abs. 2 lit. f der Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz
entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer [EntsV]; vgl. dazu BGer 6B_392/2012
vom 13. Mai 2013, E. 1.2). Der Berufungskläger ist unbestrittenermassen seiner
Meldepflicht für M_____ nicht nachgekommen und hat sich damit der Widerhandlung
gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs schuldig
gemacht. Auch in diesem Punkt kann ohne weiteres auf die zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
4.5 In
der Berufungsbegründung wird weiter geltend gemacht, der Berufungskläger habe
mit einer allfälligen Verletzung des Rauchverbots im Restaurationsbetrieb des „N_____“
nichts zu tun, verantwortlich sei auch in diesem Punkt allein die Betriebsbewilligungsinhaberin,
B_____ (Berufungsbegründung S. 5). Aufgrund des Berichts der Kantonspolizei ist
zweifelsfrei erstellt, dass die Gäste im Lokal des Berufungsklägers geraucht
haben und nicht, wie von diesem beteuert wurde, die im „N_____“ vorhandenen
Aschenbecher lediglich zum Ausdrücken der Zigarette beim Betreten des Lokals
verwendet wurden (Prot. zweitinstanzliche Verhandlung S. 5, Urteil E. II.1
S. 6). Anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht gab der Berufungskläger
auf entsprechende Frage betreffend die Durchsetzung des Rauchverbots zu
Protokoll: „Es war nicht nur einmal eine Instruktion von mir an Frau B_____, sondern
immer wieder per Telefon.“ (Prot. zweitinstanzliche Hauptverhandlung S. 5).
Daraus muss geschlossen werden, dass er seiner Mitarbeiterin durchaus konkrete
Weisungen erteilte und ihr entgegen seiner früheren Aussagen nicht einfach vollkommen
freie Hand bei der Führung des Restaurationsbetriebes liess. Indem der Berufungskläger
als Geschäftsführer der O_____ GmbH, welche wiederum Betriebsinhaberin des „N_____“
ist, das Rauchverbot im Lokal nicht durchsetzt hat, hat er sich wegen
Nichteinhaltens des Rauchverbots der Widerhandlung gegen § 34 des Gastgewerbegesetzes
Basel-Stadt in Verbindung mit § 16 der Verordnung vom 12. Juli 2005 schuldig
gemacht. Daran ändert auch nichts, dass den gleichen strafrechtlichen Vorwurf
auch seine Mitarbeiterin trifft, auf welche die Betriebsbewilligung ausgestellt
worden war.
4.6 Schliesslich
weist der Berufungskläger auch den Vorwurf der Verletzung von § 32 des
Gastgewerbegesetzes (Animierverbot) von sich (Berufungsbegründung S. 6).
Die Vorinstanz hat ihren diesbezüglichen Schuldspruch auf die Aussagen der
befragten Frauen sowie die Auszüge aus den Internetforen gestützt (Urteil E.
II. 1 S. 6 und 2.5 S. 10). Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die
Aussagen der Belastungszeuginnen infolge Verletzung des Konfrontationsrechts
nicht verwertbar sind (E. 2.4). Da die Auszüge aus den Internetforen lediglich
ein schwaches Indiz darstellen, kann dem Berufungskläger der Vorwurf der
Verletzung des Animierverbots nicht nachgewiesen werden. In diesem Punkt hat
somit nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ ein Freispruch zu erfolgen.
4.7 Zusammenfassend
ist somit der erstinstanzlich ausgesprochene Schuldspruch wegen mehrfacher
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, mehrfacher
Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen
Aufenthalts, Widerhandlung gegen die Verordnung über den freien Personenverkehr
sowie Übertretung des Gastgewerbegesetzes des Kantons Basel-Stadt zu bestätigen.
Von der Anklage der Übertretung von § 32 des Gastgewerbegesetzes wird der
Berufungskläger freigesprochen.
5.1 Die
Strafzumessung ist vom Berufungskläger zu Recht nicht angefochten worden. Die Vorinstanz
hat sich zwar knapp, aber überzeugend mit dem Verschulden Berufungsklägers
auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, eine Geldstrafe von 120
Tagessätzen trage diesem angemessen Rechnung. Damit kann grundsätzlich auf die
Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urteil E. III S. 10
f.). Jedoch ist bei der Beurteilung des Tatverschuldens der Freispruch vom
Vorwurf der Verletzung des Animierverbots leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen.
Entlastend ist zudem die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, selbst wenn
diese zumindest teilweise auf die vom Berufungskläger selbst beantragte Sistierung
des Verfahrens zurückzuführen ist.
Unter Berücksichtigung
dieser Erwägungen sowie mit Blick auf das Vergleichsurteil AGE AP.2011.4 vom
20. August 2013 (E. 6.3 f.) erscheint im vorliegenden Fall eine Geldstrafe von
100 Tagen als angemessen. Die von der Vorinstanz zu Recht zusätzlich
ausgesprochene Busse wird im Hinblick auf den Freispruch auf CHF 2'000.– reduziert.
5.2 Die
Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Strafe als teilweise Zusatzstrafe
zum Urteil des Strafbefehlsrichters vom 21. Oktober 2009 auszusprechen ist. Mit
jenem Urteil wurde der Berufungskläger der Verletzung der Verkehrsregeln und des
Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu CHF 50.–, mit einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. Da die O_____ GmbH ab dem
15. Mai 2009 als Betriebsinhaberin des „N_____“ aufgeführt ist (Akten S. 30)
und die Einträge der kontrollierten Frauen in der Hotelkontrolle grösstenteils
aus dem Jahre 2010 stammen (Akten S. 17, 18, 19, 21, 24, 25, 27), ist im
vorliegenden Fall im Wesentlichen von einer nachgewiesenen Deliktsbegehung nach
Rechtskraft des Urteils vom 21. Oktober 2009 auszugehen. Da die Delikte zudem
andere Rechtsgüter betrafen, führt auch die Verhängung einer Zusatzstrafe nicht
zu einer spürbaren Reduktion der hypothetisch festzulegenden Gesamtstrafe und damit
auch nicht zu einer Herabsetzung der (teilweisen) Zusatzstrafe.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass das angefochtene Urteil – mit Ausnahme des Freispruchs von
der Widerhandlung gegen das Animierverbot – zu bestätigen ist. Da der
Freispruch jedoch keine grossen Auswirkungen auf das Strafmass hat, führt er
nicht zu einer Reduktion der Verfahrenskosten. Diese hat somit gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO der Berufungskläger mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen.
Aus den
vorgenannten Gründen ist dem Berufungskläger keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: A_____
wird der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein-,
Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, der Widerhandlung gegen die
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs sowie der
Übertretung des Gesetzes des Gastgewerbes des Kantons Basel-Stadt schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 130.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 2‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafbefehlsrichters
Basel-Stadt vom 21. Oktober 2009,
in Anwendung von Art. 116 Abs. 1 lit. a,
117 Abs. 1 und 120 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 11, 16 und 91 Abs. 1 des
Ausländergesetzes, Art. 9 Abs. 1bis und 32a der Verordnung über die Einführung
des freien Personenverkehrs sowie § 34 und § 41 des Gastgewerbegesetzes des
Kantons Basel-Stadt sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2
sowie 106 des Strafgesetzbuches.
Von der Anklage der Übertretung des § 32 des Gesetzes
des Gastgewerbes Basel-Stadt (Animierverbot) wird der Berufungskläger
freigesprochen.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–
(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.