[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.65
URTEIL
vom 3.
November 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] 1995, von
Belarus,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 22. Oktober 2014
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...]
1995, von Belarus, ist am 8. Mai 2011 in die Schweiz eingereist und hat
gleichentags ein Asylgesuch gestellt. Das Bundesamt für Migration ist am 27. Januar
2012 darauf nicht eingetreten, hat A____ aus der Schweiz weggewiesen und ihm
eine Ausreisefrist bis 26. Februar 2012 gesetzt, unter Androhung von Zwangsmassnahmen
im Unterlassungsfall. Auf Fahndungsauftrag des Migrationsamtes hin wurde A____
am 6. August 2014 um 17.15 Uhr von der Kantonspolizei des Kantons Waadt
festgenommen und dem Migrationamt überstellt, welches Ausschaffungshaft für
drei Monate bis 5. November 2014 angeordnet hat. Der Haftrichter hat die Haft
mit Urteil AUS.2014.65 vom 8. August 2014 bestätigt. Am 22. Oktober 2014 hat
das Migrationsamt die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 5. Februar 2015
verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat im
Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der
Vertreterin von A____ stattgefunden. Diese beantragt die Freilassung ihres
Mandanten, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Erwägungen
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG
sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die
maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG).
Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung
der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens
um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat
ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung
nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art.
80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem
nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot).
Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim
zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht
mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und
daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug
der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B.
Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit)
Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E.
1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch
bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw.
trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der
Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas
Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130
II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch
bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli
2004, E. 2.1).
2.1 Wie
der Haftrichter bereits im Urteil AUS.2014.40 vom 8. August 2014 festgehalten
hat, geht aus einer Aktennotiz des Migrationsamtes vom 7. November 2011 hervor,
dass der Beurteilte in der Unterkunft für Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende
(WUMA) – heute ist er volljährig – ein sehr schwieriger Mitbewohner war, er
habe sich an keine Regeln gehalten und habe immer wieder zur Fahndung ausgeschrieben
werden müssen, weil er nicht in die Unterkunft zurückgekehrt sei. Er sei schon
mehrmals in Lausanne angehalten und wegen diversen Diebstählen kurzfristig
festgenommen worden. Gemäss Rapport der Kantonspolizei des Kantons Waadt war
dies am 8. Juli 2011 infolge eines Ladendiebstahls, zusammen mit einem
Komplizen, der Fall. Am 11. Juli 2011 wurde er gemäss Rapport der
Kantonspolizei Basel-Landschaft bei einem weiteren Ladendiebstahl betroffen,
diesmal in Pratteln. Am 12. Juli 2011 hat das Migrationsamt Basel-Landschaft
die Ausgrenzung des Beurteilten aus dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft
verfügt und dem Beurteilten eröffnet. Diversen Aktennotizen des Migrationsamtes
vom 8. August 2011, 24. August 2011, 28. September 2011, 4. Oktober 2011, 24.
Januar 2012 und 27. März 2012 ist zu entnehmen, dass der Beurteilte die
Vorsprachetermine wiederholt nicht eingehalten hat. Die Jugendanwaltschaft
verurteilte den Beurteilten mit Strafbefehl vom 26. August 2011 aufgrund der
beiden genannten Ladendiebstähle wegen mehrfachen Diebstahls zu einem
Freiheitsentzug von 5 Tagen, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von
18 Monaten. Das WUMA hat den Beurteilten am 5. Oktober 2011 infolge
Untertauchens als ausgetreten gemeldet. Am 31. Oktober 2011 wurde der
Beurteilte am Bahnhof Lausanne von der Kantonspolizei Waadt aufgegriffen. Am
11. November 2011 ist der Beurteilte offenbar wieder erschienen und hat dem
Migrationsamt die Angaben darüber verweigert, wo er sich aufgehalten habe. Das
WUMA hat den Beurteilten am 8. Dezember 2011 erneut infolge Untertauchens
abgemeldet. Gemäss einer Aktennotiz des Migrationsamtes vom 19. Januar 2012
hält sich der Beurteilte an keine Vorgaben, und es "treffen täglich
SBB-Rechnungen wegen Schwarzfahrens bei der Sozialhilfe Basel ein". Der
Président du Tribunal des Mineurs des Kantons Waadt hat den Beurteilten mit
Ordonnance Pénale vom 26. Januar 2012 wegen Hausfriedensbruchs (Eindringen in
ein Gartenhaus) verurteilt. Zur Eröffnung des Asylentscheids vom 27. Januar
2012 konnte der Beurteilte nicht vorgeladen werden, weil er unbekannten
Aufenthalts war; der Entscheid ist am 6. Februar 2012 in Rechtskraft erwachsen.
Am 14. Februar 2012 wurde der Beurteilte zur Festnahme ausgeschrieben. Am 13.
März 2012 wurde der Beurteilte im Kanton Waadt bei einem Einbruchversuch
betroffen. Am 11. April 2012 wurde der Beurteilte im Kanton Waadt bei einem
Hausfriedensbruch betroffen. Am 7. April 2012 wurde der Beurteilte in Lausanne
bei einem Ladendiebstahl betroffen. Am 15. Mai 2012 wurde der Beurteilte durch
die Kantonspolizei des Kantons Waadt festgenommen und tags darauf dem
Migrationsamt überstellt, welches aufgrund fehlender Haftplätze von der Inhaftierung
des jugendlichen abgewiesenen Asylbewerbers abgesehen hat. Am 14. Februar 2013
wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei des Kantons Wallis festgenommen und
dem Migrationsamt überstellt. Dieses hat die Haftentlassung angeordnet, unter
Auflage eines Vorsprachetermins am 21. Februar 2013, welchen der Beurteilte
nicht wahrgenommen hat. Am 27. März 2013 wurde der Beurteilte im Kanton Waadt
festgenommen und tags darauf dem Migrationsamt zugeführt, welches diesen
entlassen hat mit der Weisung, sich am 2. April 2013 zu melden, welcher der
Beurteilte nicht nachgekommen ist. Die Présidente du Tribunal des Mineurs des
Kantons Waadt hat den Beurteilten mit Ordonnance Pénale vom 30. Mai 2013 wegen
Diebstahl, versuchtem Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu 30
Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 6. August 2014 wurde der Beurteilte durch die
Kantonspolizei des Kantons Waadt festgenommen und dem Migrationsamt überstellt.
Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt gab der Beurteilte zu
Protokoll, er habe nichts davon gewusst, dass er sich nicht mehr in der Schweiz
aufhalten dürfe. In der Folge wurde ihm der Nichteintretensentscheid des BfM
vom 27. Januar 2012 und damit der Wegweisungsentscheid eröffnet, womit diese
gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung von Ausschaffungshaft erfüllt ist.
2.2 Wie
der Haftrichter ebenfalls bereits im Urteil AUS.2014.40 vom 8. August 2014
festgehalten hat, hält sich der Beurteilte an keinerlei behördlichen Anordnungen.
Er ist mehrfach straffällig geworden und immer wieder untergetaucht – dies zwar
nicht, wie die Vertreterin des Beurteilten zutreffend bemerkt, in Bezug auf den
Wegweisungsentscheid, der ihm erst am 8. August 2014 eröffnet worden ist,
sondern in Bezug auf seine Pflicht, sich den Behörden zur Verfügung zu halten
und an den Vorspracheterminen zu erscheinen. Zudem hat er dem Migrationsamt unmissverständlich
und wiederholt erklärt, nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Dies hat
er anlässlich der Verhandlung vom 8. August 2014 und auch an heutigen Verhandlung
bestätigt. Anlässlich einer Befragung vom 27. August 2014 auf dem Konsulat von
Belarus verhielt sich der Beurteilte unkooperativ, weshalb er nicht
identifiziert werden konnte. Dazu befragt, meint der Beurteilte erneut, er
wolle nicht nach Hause zurückkehren. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich
der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde.
Untertauchensgefahr ist damit gegeben. Mit seinem Verhalten verletzt der
Beurteilte auch die Mitwirkungspflicht. Der Haftrichter ist nicht befugt, den
Asyl-, bzw. den Wegweisungsentscheid des BfM materiell zu überprüfen. Es liegen
auch keine Anzeichen dafür vor, dass dieser offensichtlich unhaltbar wäre.
2.3 Der
Beurteilte gab dem Migrationsamt und auch anlässlich der Verhandlung vom 8.
August 2014 an, er habe seit dem 28. März 2013 mit seiner Freundin bei deren Eltern
gewohnt, welche ihn unterstützt hätten. Sie wollten heiraten. Ausser dem
Vornamen B____ macht der Beurteilte zu den Personalien der Freundin und jenen
ihrer Eltern auch heute keinerlei Angaben. Er brauche Zeit für die
Papierbeschaffung. Dem ist nach wie vor entgegen zu halten, dass der Beurteilte
genügend Zeit hatte, sich um die Papierbeschaffung und die
Heiratsvorbereitungen zu kümmern. Es ist ihm zuzumuten, dies von seiner Heimat
aus zu organisieren. Dies abgesehen davon, dass es sich bei den Heiratsabsichten
und der Freundin auch um eine nicht überprüfbare Schutzbehauptung handeln kann.
2.4 Der
Beurteilte befindet sich seit 6. August 2014 in Ausschaffungshaft. Mit der
vorliegend zu beurteilenden Verlängerung bis 5. Februar 2015 wird die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschritten (Art. 79 Abs. 1 AuG), sodass
die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG nicht gegeben sein müssen.
Allerdings sind auch die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, da der
Beurteilte, wie sich aus vorstehend Gesagtem ergibt, nicht mit den Behörden
kooperiert, und weil sich die Ausstellung des Laisser-Passer durch Belarus, das
kein Schengen-Staat ist, verzögert.
2.5 Auf
Anfrage des Migrationsamtes beim BfM vom 14. Februar 2013 hin hat sich
letzteres am 19. Februar 2013 dahingehend geäussert, dass die Beschaffung eines
Laisser-Passer möglich sein wird. Am 27. März 2013 erfolge dann aber die
Meldung, dass der Beurteilte gemäss Auskunft der Weissrussischen Botschaft
nicht registriert ist. Anlässlich einer Befragung vom 27. August 2014 auf dem
Konsulat von Belarus verhielt sich der Beurteilte unkooperativ, weshalb er
nicht identifiziert werden konnte. Die belarussische Botschaft und das BfM
werden nun weitere Abklärungen vornehmen (Auswertung von Polizeidaten). Zudem
ist eine zentrale Befragung durch eine belarussische Delegation per Ende Jahr
geplant. Damit erscheint es im heutigen Zeitpunkt nicht unmöglich,
Ersatzreisepapiere zu beschaffen. Der Wegweisungsvollzug ist somit möglich und
durchführbar.
2.6 Der
Beurteilte hat sich mittlerweile von seinen Suizidabsichten distanziert, wie
aus einem auf den ärztlichen Dienst des Gefängnisses Bässlergut fussenden
Raport des Migrationsamtes hervorgeht. Dem Migrationsamt hat er anlässlich der
jüngsten Einvernahme erklärt, bezüglich Gesundheit "kämpfe" er, er
nehme einen Tee zur Beruhigung. Anlässlich der heutigen Verhandlung gab der
Beurteilte zu Protokoll, es gehe ihm gut. Sofern sich dies wieder ändern
sollte, wird der ärztliche Dienst gehalten sein, den Beurteilten so engmaschig
als nötig zu betreuen.
2.7 Das
Migrationsamt hat beim BfM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung gestellt. Das
Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Nachdem der Beurteilte bei der Befragung
durch die belarussische Konsulin nicht kooperiert hat und daher seine Identität
nicht gesichert ist, hat er sich den Grund für die Haftverlängerung selber
zuzuschreiben. Der Wegweisungsvollzug und die Haft sind möglich und zumutbar.
Nachdem keine milderen Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs
ersichtlich sind, ist die Verlängerung der Haft auch verhältnismässig und für
die angeordnete dreimonatige Dauer bis 5. Februar 2015 zu bestätigen.
Da die Haft mit
der vorliegenden Anordnung die Dauer von insgesamt drei Monaten übersteigt, ist
praxisgemäss die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (BGE 139 I 206 E.
3).
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Verlängerung
der Ausschaffungshaft ist bis 5. Februar 2015 recht- und verhältnismässig.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird
gutgeheissen, und es wird an [...], Advokatin, ein Honorar von CHF 1'200.–
zuzüglich 8 % MWSt, somit total CHF 1'296.– aus der Gerichtskasse bezahlt.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.