Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.64
ENTSCHEID
vom 21.
Oktober 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart,
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Beteiligte
A_____
und
B_____, […]
Gegenstand
Anzeige von C_____ vom
26. August 2014 /
- September 2014
betreffend Aufsichtsbeschwerde
Sachverhalt
Die Ehegatten C_____
und D_____ beantragten im Jahre 2012 beim Zivilgericht mehrfach die Regelung
des Getrenntlebens. Am 27. Februar 2014 stellte der Ehemann und Anzeigesteller beim
Zivilgericht ein Gesuch um Herausgabe von Kopien der Fotos des Kantonsspitals
betreffend Verletzungen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt, welche er dem
Gericht am 26. Januar 2012 eingereicht habe. Mit Verfügung vom 28. Februar 2014
wurde dem Anzeigesteller mitgeteilt, dass sich im Aktendossier keine
medizinischen Unterlagen vom Januar 2012 befinden würden; er solle solche
Unterlagen direkt beim behandelnden Arzt anfordern.
Am 26. August
2014 (Poststempel) reichte der Anzeigesteller dem Appellationsgericht eine als
„Dienstbeschwerde betreffend Frau A_____ und Herrn B_____ und Abklärung einer
zivilrechtlichen Angelegenheit“ bezeichnete Eingabe ein. Diese Eingabe wurde
als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen. Mit Eingabe vom 2. September 2014
ersetzte er die erste Eingabe vom 26. August 2014.
Die A_____ und B______,
[…], haben zur Eingabe des Anzeigestellers Vernehmlassungen eingereicht. Der Anzeigesteller
hat sich dazu dahingehend geäussert, dass er sich anlässlich einer Verhandlung
noch einmal vernehmen lassen möchte, da er „die besagten Akten mit eigenen
Augen im Dossier beim Schalter gesehen habe und dazu auch noch eine
schriftliche Unterstützung [s]einer Angaben besitze“.
Die Einzelheiten
der Standpunkte des Anzeigestellers ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist nach
Beizug der Akten des Verfahrens EA […] auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
§ 71 Abs. 1 Ziff. 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
beaufsichtigt das Appellationsgericht die unteren Gerichtsstellen und das
Sozialversicherungsgericht. Obwohl hier nur von der Aufsicht, nicht aber von
einem daraus sich ergebenden Beschwerderecht die Rede ist, bildet diese
Bestimmung die rechtliche Grundlage der Aufsichts- oder Dienstbeschwerde (vgl. Fischer,
Die Aufsichtsbeschwerde im basel-städtischen Prozess, BJM 1976 S.
129, 131; AGE 1045/2006 vom 27. März 2007).
1.2 Die
vorliegende Aufsichtsbeschwerde bezieht sich auf eine Verfügung, die nach dem
Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO) am 1. Januar 2011 ergangen ist. Damit ist vorliegend grundsätzlich die ZPO anwendbar. Diese erwähnt
die Aufsichtsbeschwerde allerdings nicht. Es ist aber
unbestritten, dass dieses Institut weiterhin besteht und – wie bisher – vom
kantonalen Recht geregelt wird. Zuständig zur Behandlung von
Aufsichtsbeschwerden ist nach basel-städtischer Praxis ein Ausschuss des
Appellationsgerichts (AGE BE.2011.159 vom 25. November 2011 und AGE BE.2011.97 vom 21. September 2011 mit Hinweisen; Fischer,
a.a.O., S. 152 f.).
1.3 In
Beschwerdeangelegenheiten findet grundsätzlich keine Verhandlung vor dem
Appellationsgericht statt. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz besteht vorliegend
kein Grund. Dem Anzeigesteller wurde mit Verfügung vom 11. September 2014
Gelegenheit gegeben, sich zu den drei Vernehmlassungen von A_____ und B______
innert 10 Tagen vernehmen zu lassen. Von dieser Möglichkeit hat er jedoch
keinen Gebrauch gemacht.
1.4 Die
Aufsicht der Aufsichtsbehörde erfolgt „unbeschadet der Unabhängigkeit der
Urteilssprüche“ (§ 71 Abs. 1 Ziff. 4 GOG). Mit diesem Hinweis auf die
richterliche Unabhängigkeit ist festgelegt, dass
die Aufsichtsbeschwerde nicht zugelassen ist, „wo es um die Frage
geht, ob das Gericht das Recht richtig oder unrichtig angewendet hat“. Die
„originär richterliche Tätigkeit“ muss von der Aufsichtsbeschwerde abgeschirmt
werden (Habscheid, Schweizerisches
Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Auflage, Basel/Frankfurt am
Main 1990, N 777; Fischer, a.a.O.,
S. 135 f.). Ausnahmen von dieser Regel sind höchstens „in extrem krassen
Fällen“ denkbar, so etwa dann, „wenn sich der Richter bewusst und in der
Absicht, eine Partei zu begünstigen, über das geltende Recht hinwegsetzt“ (Fischer, a.a.O., S. 137 mit
Fn. 41). Die Aufsichtsbeschwerde ist denn auch kein Rechtsmittel
im eigentlichen Sinn (AGE BE.2011.159 vom 25. November 2011; Fischer, a.a.O., S. 131). Soweit sie wie ein
Rechtsmittel eingesetzt werden soll, gilt der Grundsatz der Subsidiarität in
Bezug auf die Rechtsmittel der ZPO (Leuenberger/Uffer-Tobler,
Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Vorbem. zu
Art. 217 ff. ZPO N 8; Fischer,
a.a.O., S.139 mit Fn. 46).
2.1 Das
Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein
pflichtwidriges Verhalten eines Richters, einer Richterin oder eines oder einer
Justizbeamten, die seiner Aufsicht unterstehen, voraus. Welcher Art dieses
Verhalten sein muss, damit das Appellationsgericht eingreift, lässt sich den
zitierten Gesetzesbestimmungen nicht entnehmen. Nach der Praxis liegt ein Grund
für das aufsichtsrechtliche Einschreiten des Appellationsgerichts jedenfalls
dann vor, wenn die erstinstanzliche Richterin die Rechtspflege verzögert oder
gar verweigert, die Amtsgeschäfte saumselig oder leichtfertig führt, bei der
Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von ihrer
Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an
den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramtes abträglich ist
(AGE BEZ.2012.76 vom 17. Dezember 2012; BE.2011.159 vom 25. November 2011 E. 1;
AGE BE.2011.97 vom 21. September 2011 E. 1.1; AGE BE.2010.48 vom 14. Juni 2010
E. 1.1; vgl. Fischer, a.a.O., S.
134 f.).
2.2 Der
Anzeigesteller macht sinngemäss geltend, die instruierende A_____ sowie B_____
des Zivilgerichts würden ihm in einem abgeschlossenen Verfahren die Rückgabe
von eingereichten Unterlagen verweigern. Damit rügt er sinngemäss eine
nachlässige Führung der Amtsgeschäfte durch die der Aufsicht des Appellationsgerichts
unterstehende A_____ und B_____. Diese Rüge ist grundsätzlich zulässig. Auf die
Aufsichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
2.3 Der
Anzeigesteller führt in seiner Beschwerde aus, dass er am 27. Februar 2014
vergeblich die Herausgabe der von ihm angeblich eingereichten Fotos betreffend
des Vorfalls vom 23. Januar 2012 beantragt habe. Er sei damals von seiner
Ehefrau „sehr brutal tätlich angegriffen und so schwer verletzt worden, dass [er]
unverzüglich ins Uni-Spital Basel gebracht werden musste und dort medizinisch
verarztet werden musste“. Der Anzeigesteller beanstandet, dass ihm die instruierende
A_____ die Herausgabe von Kopien medizinischer Akten verweigert habe mit der
Begründung, vorhandene medizinische Akten würden nicht vom Januar 2012 datieren
und seien zudem nicht von ihm, sondern von seiner Ehefrau eingereicht worden.
A_____ bestätigt
im Grundsatz diese Aussagen in ihren Vernehmlassungen vom 4. und 9. September
2014. Dazu hat der Anzeigesteller innert Frist nichts mehr ausgeführt.
Das
Appellationsgericht hat die Akten des Verfahrens EA […] (Ehegatten C/D_____
betr. Getrenntlebens) beigezogen. Die Durchsicht des Verfahrensprotokolls
ergibt insbesondere Folgendes: Der Anzeigesteller erschien am 26. Januar
2012 alleine in der Eheaudienz des Zivilgerichts und beantragte die Bewilligung
des Getrenntlebens. Der Vorsitzende der Eheaudienz gewährte dieses dem Anzeigesteller
vorsorglich und wies ihm die eheliche Wohnung zu. Nachdem das Gesuch betreffend
Bewilligung des Getrenntlebens vom Anzeigesteller wieder zurückgezogen worden
war, wurde das Verfahren am 10. Februar 2012 abgeschrieben und die auf den 5.
März 2012 angesetzte Verhandlung abgeboten. Weder dem Protokoll der Eheaudienz
noch den Gerichtsakten ist zu entnehmen, dass der Anzeigesteller bei seiner Vorsprache
am 26. Januar 2012 oder im weiteren Verfahrensverlauf dem Gericht einen ihn betreffenden
ärztlichen Bericht und/oder Fotos des Kantonsspitals abgegeben haben soll. Somit
ist davon auszugehen, dass sich keine dem Anzeigesteller gehörenden
Arztberichte und/oder Fotos in den Akten des Zivilgerichts befinden. Es ist durchaus
möglich, dass der Anzeigesteller solche Unterlagen auf dem Polizeiposten
zurückliess, als er ebenfalls am 26. Januar 2012 Anzeige gegen seine Ehefrau wegen
häuslicher Gewalt und wegen schwerer Körperverletzung erstattete (vgl. Eingabe
des Anzeigestellers vom 2. September 2014 S. 1 unten).
Bei den Akten
des Zivilgerichts befindet sich eine Kopie des an die Staatsanwaltschaft
gerichteten Austrittsberichts des Universitätsspitals vom 4. Juni 2012 betreffend
Ehefrau. Diese Austrittsberichtskopie wird die Ehefrau anlässlich ihrer Vorsprache
in der Eheaudienz am 5. Juni 2012 der dortigen Vorsitzenden abgegeben haben,
was nun auch die instruierende A_____ in ihrer Vernehmlassung vom 4. September
2014 festhält. Damals wurde der Ehefrau auf ihr Gesuch hin das Getrenntleben vorsorglich
bewilligt und es wurden die Ehegatten in eine Verhandlung zur Regelung des Getrenntlebens
geladen. Allerdings wurde auch dieses Verfahren aufgrund des Rückzugs des
Begehrens durch die Ehefrau am 26. Juni 2012 abgeschrieben.
Aufgrund eines
dritten Gesuchs vom 2. August 2012 wurde schliesslich das Getrenntleben der
Ehegatten geregelt. Indessen wurden auch in diesem Verfahren vom Anzeigesteller
keine Fotos eingereicht.
Es ist nach dem
Gesagten naheliegend und plausibel, dass der Anzeigesteller anlässlich seiner Vorsprache
auf der Kanzlei des Zivilgerichts am 27. Februar 2014 den die Ehefrau
betreffenden Bericht in den Akten bemerkt hat und dabei irrtümlich davon
ausgegangen ist, es sei der ihn betreffende Bericht vom 23. Januar 2012. Da es
sich dabei jedoch – wie soeben dargelegt – um denjenigen der Ehefrau vom 4.
Juni 2012 handelt, hat der Anzeigesteller keinen Anspruch auf Herausgabe dieser
Unterlagen an ihn.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass der instruierenden A_____ und B_____ keine
Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Im Verfahren der
Aufsichtsbeschwerde werden Verfahrenskosten grundsätzlich und praxisgemäss auch
bei Abweisung der Beschwerde nur bei trölerischer bzw. mutwilliger
Beschwerdeführung auferlegt. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche
die Beschwerdeführung als trölerisch bzw. mutwillig erscheinen lassen würden. Dem
Anzeigesteller werden daher keine Verfahrenskosten auferlegt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
Für das Aufsichtsbeschwerdeverfahren
werden keine Gerichtskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.