Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.85
ENTSCHEID
vom 24.
Oktober 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer
Parteien
A_____ Berufungskläger
[…] Gesuchsbeklagter
gegen
B_____ Berufungsbeklagte
1
[…] Gesuchsteller
1
vertreten durch lic. iur. [...],
[…]
C_____ Berufungsbeklagte
2
[…] Gesuchstellerin
2
vertreten durch lic. iur. [...],
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 23. September 2014
betreffend Ausweisungsbegehren
Sachverhalt
A_____ schloss
am 2. Januar 2012 einen Mietvertrag über eine 5-Zimmerwohnung an der [...] in
Basel für einen monatlichen Mietzins von CHF 3‘600.– ab. Darin vereinbarten
die Parteien, dass der Jahresmietzins in Höhe von CHF 40‘800.– von A_____
jeweils im Voraus zu entrichten sei. Da A_____ in Zahlungsverzug geriet,
kündigten die Vermieter B/C_____ das Mietverhältnis am 24. Juli 2014 per 31.
August 2014. Auf Antrag der Vermieter wies der Zivilgerichtspräsident A_____
mit Entscheid vom 23. September 2014 an, die Mieträumlichkeiten an der [...]
bis spätestens 3. Oktober 2014, 12.00 Uhr, zu verlassen.
Nach Zustellung
der schriftlichen Entscheidbegründung am 10. Oktober 2014 reichte A_____ am 17.
Oktober 2014 beim Appellationsgericht eine Eingabe ein. Darin beantragt er die Abweisung
des Ausweisungsbegehrens und Fortsetzung des Mietverhältnisses. Zur Begründung
führt er aus, dass „aussergewöhnliche Umstände“ (Erkrankung) eingetreten seien,
welche die Bezahlung der Restforderung erschwert hätten. Diese Eingabe ist als
Berufung entgegen genommen worden. Auf die Einholung einer Berufungsantwort ist
verzichtet, hingegen sind die Vorakten beigezogen worden. Die Einzelheiten der
Tatsachen und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
beantragte Mieterausweisung wurde im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren
Fällen gemäss Art. 257 ZPO beurteilt. Entscheide in miet- und
pachtrechtlichen Ausweisungsverfahren, die im Verfahren gemäss
Art. 257 ZPO ergangen sind, unterliegen nach den allgemeinen
Voraussetzungen der Berufung oder der Beschwerde (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Genf/Basel 2013,
N 339). Massgebend für die Frage, welches Rechtsmittel zur Anwendung
gelangt, ist der Streitwert. Sofern dieser mindestens CHF 10'000.–
beträgt, unterliegt der Entscheid der Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Vorliegend ist, auch wenn der Berufungskläger die Gültigkeit der Kündigung
nicht in Frage stellt, von der sog. Sperrfristregel auszugehen (vgl. AGE
BEZ.2014.60 vom 27. Juli 2014 E. 1.1). Der monatliche Mietzins beträgt CHF
3‘400.–, womit der erforderliche Streitwert von CHF 10‘000.– gemäss Art. 308
Abs. 2 ZPO erreicht wird (36 Monate à CHF 3‘400.–). Das Rechtsmittel ist daher
als Berufung zu behandeln.
1.2 Die
Berufung ist rechtzeitig erhoben worden (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 257 ZPO). Für die Beurteilung der Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts
zuständig (§ 10 Abs. 2 EG ZPO). Der Ausschuss kann sowohl die Rechtsanwendung
als auch die Feststellung des Sachverhalts überprüfen (Art. 310 ZPO).
2.1 Die Berufung muss gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich
und begründet eingereicht werden. Daraus ergibt sich, dass sie Rechtsbegehren
enthalten muss (AGE BEZ.2013.2 vom 18. Januar 2013; vgl. BGE 137 III 617 E.
4.2.2 S. 618 f.; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 14; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013,
Art. 311 ZPO N 34; SPÜHLER,
in: Basler Kommentar ZPO, Basel 2010, Art. 321 ZPO N 4). Der Berufungskläger
darf sich dabei nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der
Sache stellen (AGE BEZ.2013.2 vom 18. Januar 2013; JEANDIN, in: CPC commenté, Basel 2011, Art. 321 N
5). Dieses Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der
Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (AGE BEZ.2013.2 vom 18.
Januar 2013; vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; BOPP/BESSENICH,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 84 ZPO N 3 und Art. 85 ZPO N 3).
Unklare Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Begründung nach Treu und
Glauben auszulegen (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; AGE BEZ.2012.97 vom 21.
Februar 2013).
2.2 Der
Berufungskläger stellt zwar – entgegen diesen Voraussetzungen – keinen
ausdrücklichen Antrag, sondern wiederholt den Antrag, den er vor erster Instanz
gestellt hat. Seiner Eingabe vom 17. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass er die
Ausweisung anficht und die Fortsetzung des Mietverhältnisses beantragt. Dies
kann als ausreichender Antrag entgegen genommen werden, so dass auf die
Berufung einzutreten ist.
3.1 Der
Zivilgerichtspräsident führt im angefochtenen Entscheid einleitend aus, dass
das Gericht gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren
gewährt, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist und die
Rechtslage klar ist (E. 1). Das Zivilgericht erachtete den von der
Vermieterschaft geschilderten Sachverhalt als klar, da der Gesuchsbeklagte
anlässlich der Gerichtsverhandlung zugestanden hat, den geschuldeten
Jahresmietzins von CHF 40‘800.– nicht vollständig bezahlt, sondern den
Gesuchstellern bis April 2014 lediglich CHF 10‘000.– geleistet zu haben (E.
1). Klar sei der Sachverhalt auch, weil der Gesuchsbeklagte die Kündigung nicht
angefochten habe und keine Gründe ersichtlich seien, welche die Kündigung
unwirksam oder nichtig machen würden. Schliesslich sei auch eine Erstreckung
des Mietverhältnisses nicht möglich, da eine solche bei einer Kündigung wegen
Zahlungsverzuges ausgeschlossen sei (Art. 272a Abs. 1 lit. a OR). Das Mietverhältnis
sei somit seit dem 31. August 2014 beendet (E. 2).
3.2 Mit
seiner Berufung bestreitet der Berufungskläger nun nicht, dass er den im Voraus
zu zahlenden Jahresmietzins respektive den Rest von CHF 30‘800.– noch immer
nicht bezahlt hat. Er bestreitet auch nicht, dass er sich im Zahlungsverzug befindet
und auch nicht, dass ihm das Mietverhältnis gültig per 31. August 2014 gekündigt
worden ist, er diese Kündigung entgegen genommen und nicht angefochten hat und
damit das Mietverhältnis seit dem 31. August 2014 beendet ist. Er macht mit seiner
Berufung vielmehr „aussergewöhnliche Umstände“ geltend. Er sei wegen einer
schweren Erkrankung und einer Notoperation, welche habe durchgeführt werden
müssen, in Zahlungsverzug geraten. Hierzu verweist er auf einen Austrittsbericht
des Universitätsspitals vom 20. Juni 2014. Er habe die Jahresmiete für die
Jahre 2012 und 2013 jeweils fristgerecht geleistet, für das Jahr 2014 jedoch
bloss eine Anzahlung von CHF 10‘000.– getätigt. Die Zahlung der restlichen
CHF 30‘800.– stellt er bis 1. Februar 2015 in Aussicht. Ein „Mittler“ sei
über Monate mit Gesprächen über eine Erstreckung des Mietverhältnisses und
bezüglich der Bezahlung der Restschuld beschäftigt gewesen. Diese Einwände des
Berufungsklägers können vorliegend nicht gehört werden. Zwar ergibt sich aus
dem Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 20. Juni 2014, dass der
Berufungskläger stationär vom 12. Juni bis zum 21. Juni 2014 im
Universitätsspital Basel hospitalisiert war. Doch ergibt sich aus diesem
Bericht auch, dass der Patient „in ausgezeichnetem Allgemeinzustand“ hat entlassen
werden können. Welchen Zusammenhang die Erkrankung des Berufungsklägers mit
seinem Zahlungsverzug hat, ist jedenfalls nicht erkennbar und wird vom Berufungskläger
auch nicht näher substantiiert. Damit ist, wie der Zivilgerichtspräsident
zutreffend feststellte, der Sachverhalt unbestritten und liegt eine klare
Rechtslage vor, und gestützt auf diese durfte der Zivilgerichtspräsident das
Ausweisungsbegehren gutheissen.
Nach dem
Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Berufungskläger die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106
Abs. 1 ZPO). Den anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten ist im Berufungsverfahren
kein Aufwand entstanden. Entsprechend können allfällige Parteivertretungskosten
wettgeschlagen werden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von CHF 750.–.
Allfällige Parteivertretungskosten werden
wettgeschlagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.