Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.73
ENTSCHEID
vom 19.
September 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Peter
Bucher
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Beschwerdeführerin
[…] Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 9. Mai 2014
betreffend Nichteintreten auf Einsprache
Sachverhalt
Die
Kantonspolizei belegte am 9. Oktober 2011 die Halterin oder den Halter des
Fahrzeugs Audi mit deutschem Kennzeichen […] wegen Einstellens einer falschen
Ankunftszeit auf der Parkscheibe mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.–. Die entsprechende
Übertretungsanzeige vom 27. Oktober 2011 wurde mit nicht eingeschriebener Post an
eine deutsche Adresse geschickt, ebenso die Zahlungserinnerung vom 19. Januar
2012. Am 4. Oktober 2013 versandte die Kantonspolizei in dieser Sache mit nicht
eingeschriebener Post einen in französischer Sprache abgefassten "avis
d'infraction" an A_____ an deren Wohnadresse im französischen Departement
Haut-Rhin. Ein identisches Dokument versandte die Kantonspolizei am 28. November
2013 abermals. Am 11. März 2014 überwies die Kantonspolizei die Sache an die
Staatsanwaltschaft, welche mit Strafbefehl […] vom 13. März 2014 A_____ der
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt, sie mit einer Busse
von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe
von 1 Tag, belegt und ihr die Verfahrenskosten auferlegt hat. Am 3. April 2014
hat A_____ der Staatsanwaltschaft eine gegen diesen Strafbefehl gerichtete Einsprache
vom 1. April 2014 per Fax und am 4. April 2014 in schriftlicher Form übermittelt.
Der Strafgerichtspräsident ist mit Verfügung vom 9. Mai 2014 auf diese
Einsprache nicht eingetreten und hat auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde von A_____, welche die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Einstellung des Verfahrens beantragt. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 28. Mai 2014 die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 16. Juni 2014 (Postaufgabe 20. Juni 2014) an ihren Begehren fest.
Anders die Staatsanwaltschaft mit unaufgeforderter Duplik vom 25. Juni 2014,
welche nunmehr beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen. Die
Beschwerdeführerin hat tripliziert. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 9. Mai 2014, auf die Einsprache der
Beschwerdeführerin zufolge formungültiger Eingabe (per Fax) nicht einzutreten,
ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne
von Art. 393 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). In der
eigentlichen Strafsache (einfache Verletzung der Verkehrsregeln) bleibt
aufgrund dieses Nichteintretensentscheids der Strafbefehl vom 13. März 2014
wirksam (Schwarzenegger,
Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Art. 356 StPO N 2; BSK StPO-Riklin, Art. 356 N 2). Zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte
ist das Appellationsgerichtspräsidium (§ 73 Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Mit
der Beschwerde gerügt werden können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit (Art. 363 Abs. 2 StPO).
2.1 Der
Strafgerichtspräsident hat die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit
begründet, die Übermittlung der Einsprache per Fax genüge dem Erfordernis der
Schriftform nicht.
2.1.1 Die
Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, sie habe
die Einsprache nicht nur per Fax, sondern auch per Post versandt. Sie habe die
Einsprache in dasselbe Couvert gelegt wie die Einsprache in einem anderen
Verfahren, das die Staatsanwaltschaft gegen sie geführt habe (V140225 141).
Weil in jenem Verfahren umgehend die Einstellung verfügt worden sei, müsse
davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft auch die Einsprache im
vorliegenden Verfahren erhalten habe.
2.1.2 Die
Staatsanwaltschaft hält dem replicando entgegen, die Einsprache vom 13. März
2014 in jenem Verfahren könne nicht in demselben Couvert gewesen sein wie die
Einsprache im vorliegenden Verfahren, weil der Strafbefehl im vorliegenden
Verfahren der Beschwerdeführerin ebenfalls am 13. März 2014 ergangen, der Beschwerdeführerin
aber nicht gleichentags zugestellt worden sei. In jenem Verfahren habe die
Beschwerdeführerin am 4. April 2014 schriftlich auf eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
geantwortet, welche Antwort sich ausschliesslich auf jenes Verfahren beziehe.
2.1.3 Mit
Duplik wiederholt die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt.
2.1.4 Die
Staatsanwaltschaft legt mit Triplik die schriftliche Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 4. April 2014 auf. Sie besteht aus drei Dokumenten: Der Antwort auf eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft in jenem Verfahren sowie der Einsprache und
der Rechnung der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren. Die Einsprache
ist handschriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formular verfasst und enthält
unter der Rubrik "Aktennummer" die Rechnungsnummer. Auf der ebenfalls
von der Beschwerdeführerin eingereichten Rechnung sind diese beiden Nummern in
gleicher Grösse und fett abgedruckt. Ohne in überspitzten Formalismus zu
verfallen, kann die Verwechslung der Nummern der Beschwerdeführerin nicht zum
Nachteil gereichen, weil entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft aufgrund
der zutreffend vermerkten Rechnungsnummer klar ersichtlich ist, um welches
Verfahren es sich handelt. Zudem ist die Einsprache auf dem dafür vorgesehenen
Formular abgefasst, unter Beilage der zugehörigen Rechnung. Schliesslich hat
die Staatsanwaltschaft die Einsprache vorab per Fax erhalten und hätte daher
die Eingabe als schriftliche Nachreichung erkennen können. Die
Staatsanwaltschaft führt dazu aus, die Einsprache sei bedauerlicherweise
unzutreffend erfasst worden.
2.2 Die
Einsprache ist bei der Staatsanwaltschaft also frist- und formgerecht eingereicht
worden, weshalb sie sie hätte behandeln müssen. Dies hat sie nicht getan und
die Einsprache insbesondere auch nicht dem Strafgericht übermittelt, weshalb
der Vorrichter von falschen Voraussetzungen, nämlich fehlender Schriftlichkeit
der Einsprache, ausgegangen ist und gestützt darauf einen Nichteintretensentscheid
gefällt hat. Dieser entbehrt nun der Grundlage und ist aufzuheben.
2.3 Die
Beschwerdeführerin bringt mit ihrer Triplik ihre Unzufriedenheit mit der Arbeitsweise
der Staatsanwaltschaft ausführlich zum Ausdruck. Hier ist nicht der Ort, im
Einzelnen darauf einzugehen. Der Unmut der Beschwerdeführerin erscheint dem
Appellationsgericht aber bis zu einem gewissen Grad verständlich; ihr sind
unnötige Umtriebe entstanden. Der Staatsanwaltschaft ist immerhin zugute zu
halten, dass sie, nachdem sie die Eingabe unzutreffend erfasst und dies auch
auf Beschwerde hin nicht bemerkt hat, immerhin auf Duplik hin noch einmal
unaufgefordert tätig geworden ist und das Schriftstück schliesslich gefunden
hat.
3.1 Gemäss
Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO kann das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz
einen reformatorischen oder aber einen kassatorischen Beschwerdeentscheid
treffen. Die Vorinstanz hat sich vorliegend in materieller Hinsicht nicht mit
der Sache auseinandergesetzt. Gleichwohl ist das Appellationsgericht aufgrund
der vorhandenen Akten und der daraus gewonnenen Erkenntnis in der Lage, den
Sachverhalt und die sich daraus ergebenden Rechtsfragen umfassend zu beurteilen
(BSK StGB-Stephenson/Thiriet,
Art. 397 StPO N 5), weshalb – mit Blick auf prozessökonomische Gründe in einer
eigentlichen Bagatellsache wie der Vorliegenden – ein reformatorischer
Entscheid zu ergehen hat.
3.2 Die
Beschwerdeführerin macht vorliegend – analog zu jenem Verfahren (V140225 141) –
geltend, sie sei zum Zeitpunkt der inkriminierten Übertretung zwar Halterin des
Fahrzeugs gewesen, nicht jedoch Fahrzeugführerin. Sie verfüge über ein zweites
Fahrzeug, welches sie selber lenke. Das vorliegend fragliche Fahrzeug habe sie
damals Familienmitgliedern überlassen, aber nach zwei Jahren könne sie nicht
mehr sagen, wer an jenem Tag genau Lenker gewesen sei. Gestützt darauf hat die
Staatsanwaltschaft jenes Verfahren (V140225 141) mangels Beweises der Täterschaft
eingestellt (Art. 319 StPO).
Nachdem die
Staatsanwaltschaft bereits einen Strafbefehl erlassen und der Vorrichter über
die Gültigkeit der Einsprache befunden hat, kommt die Einstellung des vorliegenden
Verfahrens nicht mehr in Frage. Indessen ist die Beschwerdeführerin im
vorliegenden Verfahren aus denselben Gründen, die zur Einstellung jenes Verfahrens
geführt haben, in Aufhebung der Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 9. Mai
2014 sowie des Strafbefehls V140313 178 vom 13. März 2014 vom Vorwurf der einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Aufhebung der Verfügung des
Strafgerichtspräsidenten vom 9. Mai 2014 sowie des Strafbefehls […] vom 13.
März 2014 wird A_____ vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
kostenlos freigesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.