Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.72
ENTSCHEID
vom 8.
Oktober 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…]
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 5. Mai 2014
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
Sachverhalt
Im Zusammenhang
mit anonymen Drohungen (Drohbriefe mit „weissem Pulver“) gegen den Mitarbeiter
der kantonalen Steuerverwaltung, lic. iur. [...], erstattete dieser am 3. April
2013 Strafanzeige gegen Unbekannt, wobei er aufgrund des vorangegangenen
E-Mail-Verkehrs mit diesem den Verdacht äusserte, es könnte sich beim Absender um
A_____ (Beschwerdeführer) handeln. In der Folge wurde gegen A_____ im
Zusammenhang mit dem vorgenannten E-Mail-Verkehr ein Strafverfahren wegen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eröffnet und der Beanzeigte
einvernommen. Mit Verfügung vom 5. März 2014 wurde das Verfahren gegen A_____
mangels Tatbestandsmässigkeit eingestellt.
Mit Eingabe vom
5. Juli 2013 hatte A_____ seinerseits eine Strafanzeige wegen falscher
Anschuldigung und Amtsmissbrauch gegen Unbekannt erstattet. Mit Verfügung vom
5. Mai 2014 trat die Staatsanwaltschaft auf diese Anzeige nicht ein, da
die Tatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Auf die gleichzeitig gestellte
Schadenersatzforderung des Anzeigestellers trat sie ebenfalls nicht ein;
hinsichtlich seines Antrags auf Löschung einer Betreibung aus dem
Betreibungsregister wurde er an das Betreibungsamt oder das Zivilgericht
verwiesen.
Am 12. Mai
2014 hat A_____ bei der Staatsanwaltschaft, welche die Eingabe zuständigkeitshalber
an das Appellationsgericht weitergleitet hat, „Einsprache“ einhoben und
sinngemäss geltend gemacht, es sei ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung
und Amtsmissbrauch zu eröffnen. In ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2014
hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt,
soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat hierzu am 27. Mai
2014 repliziert. Die Instruktionsrichterin hat die einschlägigen Akten beigezogen.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG; § 17
lit. a EG StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen
betroffen, da die zur Anzeige gebrachten Delikte zu seinem Nachteil begangen
worden sein sollen. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss
eingereicht und begründet worden. Darauf ist einzutreten.
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive)
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1
StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1
StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass
eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012,
a.a.O.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage,
die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher
Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf
die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend
eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin,
in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 310 StPO N 6–10, vgl. auch AGE
BES 2013.96 vom 20. März 2014 E. 2.1 und BES.2012.94 vom 7. Februar 2013
E. 2.1).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft hat die angefochtene Verfügung damit begründet, dass im
vorliegenden Fall tatsächlich Mitarbeitende der Steuerverwaltung anonyme
Drohungen erhalten hätten und hierauf Strafantrag gegen Unbekannt gestellt worden
sei. Es habe weder eine Beschuldigung gegen eine konkrete Person vorgelegen, noch
sei die Anzeige wider besseres Wissen erfolgt. Vielmehr hätten die massiven
Drohungen Ermittlungen erfordert, um die Täterschaft ausfindig zu machen. Die Ermittlungen
hätten sich unter anderem gegen den Beschwerdeführer gerichtet, da dieser mit
reichlich aggressivem Tonfall in diversen E-Mails seine äusserst grosse Wut
über das Vorgehen der Steuerbehörde zum Ausdruck gebracht habe, weshalb der Anfangsverdacht
entstanden sei, der Beschwerdeführer könnte der Urheber der Drohungen gewesen
sein. Die Tatbestandsvoraussetzung der Anschuldigung wider besseres Wissen sei
vorliegend klar nicht erfüllt, weshalb das Strafverfahren unter diesem Titel
nicht an die Hand genommen werden könne. Weder habe die Steuerbehörde grundlos
Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet, noch sei sie oder die
Staatsanwaltschaft grundlos auf den Beschwerdeführer als möglichen Urheber der
Drohungen gekommen. Auch mit Bezug auf den Vorwurf des Amtsmissbrauchs fehle es
klarerweise an der Tatbestandsvoraussetzung des Missbrauchs der Amtsgewalt. Die
Anzeige gegen Unbekannt sei nicht mutwillig und auch nicht unter Missbrauch der
Befugnisse der Steuerverwaltung erstattet worden, sondern vielmehr aufgrund
massiver anonymer Drohungen, deren Urheberschaft unbekannt geblieben sei. Der
Beschwerdeführer sei wegen seines aggressiven Tonfalls in mehreren E-Mails eine
von mehreren in Frage kommenden verdächtigen Personen gewesen, auch wenn der
Text der E-Mails letztlich keine Drohungen beinhaltet habe und das Verfahren
daher eingestellt worden sei.
Dieser überzeugend
begründeten Auffassung der Vorinstanz ist zu folgen. Wie sie zunächst zutreffend
dargelegt hat, ergibt sich aus den Akten (Beilage 7), dass Anlass für die
nachfolgenden Untersuchungen nicht der E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers mit
dem Mitarbeiter der Steuerverwaltung, lic. iur. [...], war, sondern eine Anzeige
gegen Unbekannt wegen zweier aufgrund der Umstände ernst zu nehmender
anonymer Drohungen gegen lic. iur. [...] – zwei anonyme Schreiben mit einem
„weissen Pulver“ – (vgl. Verfahrensakten act. 7, Rapport/Anzeige vom
3. April 2013). Der E-Mail-Verkehr von lic. iur. [...] mit dem
Beschwerdeführer wurde in der Folge lediglich auch hinzugezogen und analysiert,
um Hinweise auf die mögliche Täterschaft bezüglich Drohung zu gewinnen. Entgegen
seiner Auffassung ist es nicht zu beanstanden, dass in diesem Zusammenhang Ermittlungen
gegen den Beschwerdeführer geführt, er namentlich einvernommen und seine
Computer zur Auswertung der Daten beschlagnahmt wurden. Der Verdacht, der
Beschwerdeführer könnte mit den anonymen Drohungen gegen lic. iur. [...] etwas
zu tun haben, war angesichts seiner zu diesem Zeitpunkt seit längerem
bestehenden Auseinandersetzung mit lic. iur. [...] im Zusammenhang mit
Betreibungen und einem Arrest einer Steuerforderung nicht von der Hand zu
weisen, zumal sich lic. iur. [...] entsprechend geäussert hat (Einvernahmeprotokoll
vom 4. April 2013, S. 3). Dies gilt umso mehr, als im Wortlaut der anonymen
Schreiben, in welchen die angebliche Unfähigkeit Herrn [...] und der
Steuerbehörden kritisiert wurde, letztlich derselbe Vorwurf zum Ausdruck kommt,
wie er sich aus dem E-Mail-Verkehr zwischen [...] und dem Beschwerdeführer
ergibt. Darin zeigte sich dieser empört und verärgert darüber, dass die
Steuerbehörden seiner Ansicht nach nicht in der Lage, mithin unfähig
seien, die Begleichung seiner Steuerschulden mittels Arrest zeitnah zu
verbuchen und dem Beschwerdeführer den Erhalt der Zahlung zu quittieren. Schliesslich
bestand zwischen den anonymen Drohungen vom 2. und 3. April 2013 einerseits
und dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und lic. iur. [...]
andererseits ein enger zeitlicher Zusammenhang. Die E-Mails datieren von Januar
bis März 2013 und gingen den Drohbriefen mit „weissem Pulver“ somit kurz voraus.
Unter den hiervor
dargestellten Umständen kann keine Rede davon sein, dass die Strafanzeige der Steuerbehörde
wider besseres Wissen oder unter Missbrauch ihrer Amtsgewalt erstattet worden
wäre, zumal sie gar nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern gegen Unbekannt eingereicht
wurde und der Beschwerdeführer „nur“ im Rahmen der Ermittlungen in den Fokus
geriet. Daran ändert nichts, dass die Drohung mit dem „weissen Pulver“ bisher
niemandem zugeordnet werden konnte und dass das Verfahren gegen den
Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden mit Bezug auf den
E-Mail-Verkehr letztlich mangels Erfüllung des Tatbestands eingestellt wurde.
Zum Zeitpunkt der Anzeigeerhebung bestanden zweifellos ein genügender
Anfangsverdacht und die Notwendigkeit für weitere Abklärungen. Unerfindlich
erscheint schliesslich, wie und weshalb die Steuerbehörden mit einer falschen
Anzeige wegen Drohung gegen den Beschwerdeführer ihre „eigenen Fehler“ mit
Bezug auf den Arrest einer Steuerforderung sollten vertuschen wollen und können,
wie der Beschwerdeführer meint. Seine diesbezüglichen Vorbringen, namentlich
S. 3 der Eingabe vom 27. Mai 2014, gehen im Übrigen an der Sache vorbei.
2.3 Nach
dem Gesagten ist die Vorinstanz auf die Anzeigen des Beschwerdeführers
betreffend falsche Anschuldigung und Amtsmissbrauch zu Recht nicht eingetreten
resp. hat sie die Nichtanhandnahme verfügt. Gleichfalls zutreffend sind ihre Ausführungen
hinsichtlich der geltend gemachten Schadenersatzforderung und der Löschung der
Betreibung (Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung). Diese Fragen sind
nicht im Rahmen des – nicht an die Hand genommenen und somit nicht materiell
beurteilten – Strafverfahrens zu prüfen. Es kann hierfür auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Die Beschwerde
erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer
Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‑.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.