Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.64
URTEIL
vom 22.
Oktober 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] 1986, von
der Türkei,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 21. Oktober 2014
betreffend Anordnung der
Vorbereitungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...] 1986, von der
Türkei, wurde am 20. Oktober 2014 um 19.20 Uhr an der [...]strasse festgenommen.
Anlässlich der Einvernahme durch das Migrationsamt vom 21. Oktober 2014 hat er
ein Asylgesuch gestellt; gleichentags hat das Migrationsamt Vorbereitungshaft
für drei Monate verfügt. Die Verhandlung zur Haftüberprüfung hat innert 96
Stunden im Gefängnis Bässlergut stattgefunden. A____ beantragt die
unentgeltiche Verbeiständung.
Erwägungen
Um die
Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige
kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids
über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen,
wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 oder Abs. 1bis des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorliegt. Ein
solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich der Ausländer rechtswidrig in der
Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt,
den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von
Gesetzes wegen vermutet, wenn ihm eine frühere Einreichung des Asylgesuchs
möglich und zumutbar gewesen wäre und er sein Gesuch in einem engen zeitlichen
Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer
Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1
lit. f AuG).
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG
sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die
maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG).
Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.
a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige
Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden
(Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a
S. 374 f.).
Die
Kantonspolizei hat am 20. Oktober 2014 um 19.20 Uhr im Internetcafé [...] an
der [...]strasse eine Personenkontrolle durchgeführt. Als der Beurteilte die
Polizei bemerkte, ist er vom Computertisch aufgesprungen und in die dunklen
Toilettenräume geflüchtet, wo er sich versteckt hat. Daraufhin wurde er der
polizeilichen Kontrolle unterzogen. Er konnte sich lediglich mit einer
türkischen Identitätskarte legitimieren. Er verfügt über keinen Reisepass oder
Aufenthaltstitel. Dem Migrationsamt gegenüber hat der Beurteilte angegeben, er
sei am Sonntag, 19. Oktober 2014 in die Schweiz eingereist. Er sei in der Ladezone
eines Lastwagens versteckt gewesen. In Basel sei er ausgestiegen, habe einen
seiner hier lebenden Brüder angerufen. Der Beurteilte trug anlässlich der
Festnahme den Wohnungsschlüssel zur Wohnung eines seiner Brüder auf sich. Auf
sein Verhalten anlässlich der Polizeikontrolle im Internetcafé angesprochen,
meinte der Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt, er habe Panik bekommen. Sein
Bruder habe gesagt, dass er ihn am Mittwoch zur Empfangsstelle begleiten wolle.
Der Beurteilte hat diese Angaben anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt.
Der Beurteilte
hat den ganzen Tag des 20. Oktober 2014 Zeit gehabt, sein Asylgesuch zu
stellen; dies wäre möglich und zumutbar gewesen. Sprachliche Hindernisse stehen
dem nicht entgegen. Das Asylgesuch hat der Beurteilte am Tag nach seiner
Verhaftung und wohl in Erwartung einer Wegweisungsverfügung gestellt. Das Verhalten
des Beurteilten anlässlich der Polizeikontrolle im Internetcafé – beim Anblick
der Polizei ist er vom Computertisch aufgesprungen und hat sich in der Toilette
versteckt – lässt ebenfalls vermuten, dass er sich einem drohenden
Wegweisungsvollzug entziehen wollte. Anzumerken ist, dass der Beurteilte in der
Lage war, sich trotz sprachlichen Schwierigkeiten in das Internetcafé zu
begeben. Also wäre es ihm auch zuzumuten gewesen, sich selbständig zum
Empfangszentrum zu begeben, um den Asylantrag zu stellen. Die Voraussetzungen
für die Anordnung von Vorbereitungshaft sind somit gegeben.
Bei allfällig
negativem Ausgang des Asylverfahrens wird der Wegweisungsvollzug in die Türkei
aus heutiger Perspektive möglich und zumutbar sein; der Beurteilte verfügt über
eine Identitätskarte. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel
zur Sicherstellung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs als die
Vorbereitungshaft ist nicht ersichtlich, nachdem der Beurteilte sich bereits
einmal einer Polizeikontrolle zu entziehen versucht hat. Der Beurteilte leidet
unter psychischen Problemen. Laut Angaben des Gefängnisarztes wird er mit
denselben Medikamenten (betreffend Inhaltsstoffe) versorgt, die er bei der
Festnahme auf sich trug. Gemäss Angaben des Beurteilten anlässlich der heutigen
Verhandlung geht es ihm gut.
Die Haft ist
demnach recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.
Der Beurteilte
wünscht einen unentgeltlichen Rechtsvertreter. Gemäss BGE 139 I 206 E. 3.3.1
besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, sofern eine
Haftanordnung oder -verlängerung von über drei Monaten zur Diskussion steht. Dies
ist vorliegend nicht der Fall. Ferner ist die Angelegenheit weder tatsächlich
noch rechtlich anspruchsvoll. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
abzuweisen. Gemäss Auskunft des Sachbearbeiters des Migrationsamts hat sich ein
Bruder des Beurteilten um einen Anwalt für den Beurteilten bemüht; der Anwalt
sei jedoch verhindert. Jedenfalls ist es dem Beurteilten damit klar, dass er
berechtigt ist, sich – auf eigene Kosten – anwaltlich vertreten zu lassen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft bis 19. Januar 2015 ist rechtmässig.
Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.