Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.85
URTEIL
vom 26. September 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und
Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[…]
gegen
Steuerrekurskommission
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Fischmarkt 10, Postfach 2248,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 18. März 2014
betreffend Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung
(Verfahren betreffend direkte
Bundessteuer pro 2012)
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 24. Februar 2014 ersuchte A_____ (Beschwerdeführer) im Beschwerdeverfahren
vor der Steuerrekurskommission betreffend der Veranlagung der kantonalen
Steuern pro 2012 (Verfahren Nr. 2014-026) um die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung. Die Steuerrekurskommission wies dieses Gesuch mit
Präsidialentscheid vom 18. März 2014 ab und verpflichte A_____ zur Leistung
eines Kostenvorschusses von CHF 700.– bis zum 20. April 2014, andernfalls
das Verfahren als dahingefallen abgeschrieben werde.
Gegen diesen
Entscheid hat A_____ mit Eingabe vom 15. April 2014 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, der Entscheid sei vollumfänglich
aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche
Verfahren zu bewilligen, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen
Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies unter
o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei (auch) für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren von der Erhebung von Kosten abzusehen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Verbeiständung zu bewilligen. Diesem Gesuch hat der Instruktionsrichter nach
erfolgter Nachreichung von Belegen zur finanziellen Situation mit Verfügung vom
2. Mai 2014 entsprochen. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2014
hat die Steuerrekurskommission die Abweisung des Rekurses beantragt. Der Beschwerdeführer
hat am 17. Juni 2014 hierzu repliziert. Der vorliegende Entscheid ist auf
dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann gemäss § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG;
SG 270.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäss
Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG;
SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids
(der Steuerrekurskommission) bezüglich der direkten Bundessteuer an eine
weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids zu erheben
(Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Für das
Verfahren gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen von
Art. 140–144 DBG und subsidiär jene des kantonalen Rechts zum
Rekursverfahren (Art. 145 Abs. 2 DBG; § 1 der baselstädtischen
Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100];
VGE VD.2010.155 vom 26. Juli 2011). Das Verwaltungsgericht ist
somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde betreffend die direkte
Bundessteuer sowohl funktionell als auch sachlich zuständig.
1.2 Ein
Rekurs (resp. eine Beschwerde) an das Verwaltungsgericht ist in der Regel nur
gegen Endentscheide zulässig, welche das Verfahren formell und materiell zum
Abschluss bringen (Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 477 ff., 484 f.). Bei der vorliegend angefochtenen Abweisung
des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung handelt es sich um eine
prozessleitende Verfügung und nicht um einen Endentscheid, da sie das Verfahren
nicht abschliesst, sondern nur einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung
darstellt (Rhinow/
Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht,
2. Auflage, Basel 2010, N 1070; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich 2013, Rz. 905). Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG ist die
selbständige Anfechtung von Zwischenverfügungen nur zulässig, wenn diese für
die Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein
derartiger Nachteil ist bei Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung
nach ständiger Praxis grundsätzlich zu bejahen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt,
BJM 2005, S. 277 f., 281 f.; vgl. VGE VD.2011.59 vom
27. Oktober 2011 und VGE 732/2005 vom 19. Januar 2006,
je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat die Vorinstanz mit ihrer
Vernehmlassung aber darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss
bereits geleistet habe. Mit der Leistung des Kostenvorschusses wird das
Verfahren vor der Vorinstanz durchgeführt. Der Beschwerdeführer steht deswegen
nicht mehr vor der Situation, dass ihm wegen fehlender finanzieller Mittel die
Beschreitung des Rechtswegs verwehrt wird. Gleichwohl bedeutet die Verweigerung
der unentgeltlichen Prozessführung für den Beschwerdeführer einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil, da weitere Bemühungen seines Vertreters damit in Frage
stehen. Zudem erscheint zumindest fraglich, ob er im Falle der Abweisung seiner
Beschwerde durch die Vorinstanz die Verweigerung des Verzichts auf die Erhebung
von Verfahrenskosten und die Übernahme seiner Vertretungskosten mit dem Endentscheid
der Vorinstanz anfechten könnte. Die Beschwerde gegen die Verweigerung der
unentgeltlichen Prozessführung ist daher zulässig.
1.3 Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Zwischenverfügung von dieser
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zur Beschwerde legitimiert
ist. Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach
hat dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht
oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet (nur) die Abweisung eines Gesuchs um
unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission
und die Festsetzung eines Kostenvorschusses von CHF 700.– in jenem
Verfahren.
2.1 Der
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird in erster
Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch
unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV;
SR 101; vgl. auch Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Nach
gefestigter Praxis des Bundesgerichts gilt dieser verfassungsrechtliche
Anspruch unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen und des
Verfahrens für jedes staatliche Verfahren, in welches der Rechtsuchende
einbezogen wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf (BGE
130 I 180 E. 2.2 S. 182 und 128 I 225 E. 2.3
S. 227 mit Hinweis.; vgl. VGE VD.2011.59 vom
27. Oktober 2011 E. 2.1 und VGE 642/2003 vom
4. August 2003 E. 3a = BJM 2005 S. 100 ff.). Für das
Verfahren vor der Steuerrekurskommission finden sich in § 136 Abs. 1
und 2 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern
(Steuerverordnung [StV; SG 640.110]) Bestimmungen zur unentgeltlichen
Rechtspflege. Deren Regelung geht indessen nicht über die verfassungsrechtliche
Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus, sodass ohne
weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden kann
(vgl. Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 435 ff., 472 zu den identischen Bestimmungen von §§ 15
und 16 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren
[SG 153.810]).
Nach
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig erscheint, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Voraussetzung ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und
die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Als aussichtslos sind nach der
bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.1 S. 397,
138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616). Ob
im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund
einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten zur Zeit, zu
der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (zum Ganzen
BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 und 129 I 129
E. 2.3.1 S. 135 f. mit weiteren Hinweisen).
2.2 Im
vorinstanzlichen Verfahren ist streitig, ob die Steuerverwaltung einen vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Unterstützungsabzug für seine im Irak wohnhafte Mutter über
USD 10‘000.– zu Recht nicht gewährt hat. Die Vorinstanz hat erwogen, ein
Unterstützungsabzug setze voraus, dass die steuerpflichtige Person den Nachweis
der Vornahme von Unterhaltsleistung in Erfüllung einer rechtlichen Unterstützungspflicht
und zumindest in der Höhe des Abzuges erbracht habe. Bei Geldzahlungen ins
Ausland würden hierfür nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
grundsätzlich Post- oder Bankbelege verlangt. Die eingereichte Bestätigung von [...],
wonach er vom Beschwerdeführer im Jahr 2012 ca. CHF 10‘000.– erhalten habe, um
den Betrag dessen Mutter im Irak zu übergeben, genüge diesen strengen Beweisanforderungen
nicht. Daher sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im von ihm
angestrengten Verfahren obsiege, derart gering, dass sie praktisch vernachlässigt
werden könne. Dies habe die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung
zur Folge.
2.3 Der
Beschwerdeführer macht unter Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 2A.609/2003
vom 27. Oktober 2004 geltend, Vorinstanz und Steuerverwaltung hätten die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Nachweis von Familienunterstützungsbeiträgen
verkürzt wieder gegeben. Zwar verlange das Bundesgericht regelmässig einen
Beleg geleisteter finanzieller Unterstützung von im Ausland wohnhaften
Familienangehörigen mittels Bank- oder Postüberweisungen. Es habe aber auch entschieden,
dass ein Steuerpflichtiger, der einen derartigen Nachweis nicht erbringen
könne, den Beweis auch anhand einer Empfangsbestätigung des Begünstigten führen
könne. Wenn der Nachweis der Unterstützung mittels Empfangsbestätigung von
Seiten eines Familienmitglieds erfolgen könne, sei nicht ersichtlich, weshalb
dieser nicht auch – wie hier – durch die Bestätigung des das Geld überbringenden
Boten ([...]) zulässig sein soll. Dies müsse umso mehr gelten, als [...] über
keine familiäre Bindung zum Beschwerdeführer verfüge und seiner Erklärung daher
mindestens in demselben Mass Beweiskraft zukomme, wie einer Erklärung eines
unterstützten Familienmitglieds. Unter diesen Umständen könne die eingereichte
Beschwerde gegen die Verweigerung des geltend gemachten Familienunterstützungsbeitrags
nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Im Sinne einer
Eventualerwägung sei zudem darauf hinzuweisen, dass die Steuerverwaltung den
Sozialabzug in früheren Jahren auch ohne Nachweis der Überweisung mittels Post
oder Bank gewährt habe. Sie habe auch nicht angekündigt, ihre Praxis bezüglich
des Belegs der Unterstützungsleistungen ändern zu wollen. Der Beschwerdeführer habe
daher Anspruch auf den Schutz seines berechtigten Vertrauens in die Richtigkeit
erwartungsbegründenden behördlichen Verhaltens.
2.4
2.4.1 Gemäss
§ 35 Abs. 1 lit. b StG können Steuerpflichtige zur Berechnung ihres steuerbaren
Einkommens den Betrag von CHF 5‘500 für jede angehörige Person in Abzug
bringen, an deren Unterhalt sie in Erfüllung einer rechtlichen Unterstützungspflicht
mindestens in der Höhe des Abzuges beitragen haben. Dem entspricht im Grundsatz
die Regelung von Art. 35 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetztes über die direkte
Bundessteuer (DBG; SR 642.11), wobei der gemäss Bundesrecht maximal mögliche
Abzug CHF 6‘500.– beträgt. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen
für diesen Abzug als steuermindernde Tatsache trägt die steuerpflichtige
Person, die den Abzug beanspruchen will (BGer 2C_154/2009
vom 28. September 2009 E. 5.2, mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat, dürfen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
wie bei allen internationalen Sachverhalten (BGE 138 II 239 E. 4.4 S. 249) im
Falle der Unterstützung von Personen im Ausland an deren Nachweis besonders
strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. BGer 2C_524/2010 vom 16. Dezember
2010 E. 2.4; 2C_390/2008 vom 28. Juli 2008 E. 5.2 mit Hinweis auf
2P.416/1995 vom 19. August 1996, E. 3c, publ. in: StE 1997 B 92.51 Nr. 4;
2A.609/2003 vom 27. Oktober 2004, E. 2.4, publ. in: StE 1997 A 26 Nr. 1; Baumgartner, in: Zweifel/Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Aufl., Basel 2008
Art. 35 DBG N 26a). Daraus folgte, dass in der Praxis verschiedener Kantone
Geldüberweisungen ins Ausland nur noch als erstellt erachtet worden sind, wenn
entsprechende Bank- oder Postquittungen vorgelegt werden können (Bosshard/Bosshard/Lüdin, Sozialabzüge
und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 2000, 198). Als
Grundsatz gilt diese Praxis nach wie vor (VGE VD.2008.679 vom 17. März 2010 E.
3.1.1.; VGE ZG vom 28. Mai 2013, GVP 2013 S. 68, E. 2c; Schweighauser, in: Nefzger/Simonek/Wenk
[Hrsg.], Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, §33 N 15).
Wie der Beschwerdeführer aber zutreffend dargelegt hat, lässt das Bundesgericht
in Einzelfällen auch Ausnahmen von diesem Grundsatz zu. So hat es festgestellt,
für den plausiblen Beweis von Unterstützungsleistungen ins Ausland sei es dem
Steuerpflichtigen bei fehlenden Post- oder Bankbelegen zuzumuten, zumindest
eine schriftliche Bestätigung (Quittung) des Empfängers beizubringen und in
geeigneter Form (beispielsweise über behördliche Bestätigungen) nachzuweisen,
dass der Empfänger den Unterstützungsbetrag aus der Schweiz erhalten habe (BGer
2A.609/2003 vom 27. Oktober 2004 E. 2.4; 2C_524/2010
vom 16. Dezember 2010 E. 2.4; VGE SG B 2009/203 vom 11. Mai 2010 E. 2.5).
Gerade wenn in der Heimat der unterstützten Person nicht auf einen funktionierenden
Zahlungsverkehr über Post- oder Bankinstitute zurückgegriffen werden kann, ist
deshalb nicht ausgeschlossen, dass für den Beweis von Unterstützungsleistungen
ins Ausland auch andere Belege genügen können.
Nach dem
Gesagten erscheint es somit zumindest nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer
die Überweisung von Unterstützungsleistungen an seine Mutter auch ohne Bank-
und Postbelege rechtsgenüglich nachzuweisen vermag.
2.4.2 Der
Beschwerdeführer bezieht sich sodann mit dem Hinweis, dass die Steuerverwaltung
den Sozialabzug in früheren Jahren ohne Nachweis der Überweisung mittels Post
oder Bank zugelassen habe, auf den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu
und Glauben. Die Vorinstanz hat sich hierzu nicht geäussert. Art. 9 BV verleiht
einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen
oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden.
Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft,
berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf
nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen
kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr
überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen. Als Folge der Bedeutung
des Legalitätsprinzips im Abgaberecht wird der Vertrauensschutz in diesem
Bereich allerdings nur zurückhaltend gewährt (VGE VD.2008.679 vom 17. März 2010
E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGer 2A.279/2006 des Bundesgerichts vom 26. Februar
2007 E. 3.3; ZBl. 98 (1997) S. 272 ff.; Haefelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2006, N 668 ff.; Sameli, Treu und Glauben im
Verwaltungsrecht, ZSR 111 [1977] II S. 289 ff.).
Vorliegend
stellt sich die Frage, ob eine Veranlagung grundsätzlich Vertrauen hinsichtlich
der dabei zur Anwendung gelangten Überprüfungsdichte durch die Steuerverwaltung
begründen kann. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt einer
Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die betreffende Periode
Rechtskraft zu; die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können daher in
einem späteren Veranlagungszeitraum durchaus anders gewürdigt werden (vgl. BGer
2C_273/2013 vom 16. Juli 2013 E. 3.3; 2C_361/2011 vom 8. November 2011 E.
3.3; 2C_948/2010 vom 31. Oktober 2011 E. 5.3.2, in: StE 2012 B 23.2 Nr. 40;
2C_392/2009 vom 23. August 2010 E. 3.2, in: RDAF 2011 II S. 70; vgl. auch
Urteil 2C_1023/2011 vom 10. Mai 2012 E. 5). Es liegt im Wesen der
periodischen Veranlagung, dass die Steuerbehörde die Möglichkeit erhält,
jeweils eine neue Beurteilung vorzunehmen und auch allfällige frühere
Fehlleistungen zu korrigieren bzw. nicht mehr zu wiederholen; darin liegt kein
widersprüchliches Verhalten, sondern es ist Ausprägung der Gesetzmässigkeit im
Steuerrecht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 2. Aufl.,
Zürich 2009, N 80 VB zu Art. 109-121 DBG; VGE
SG B 2009/203 vom 11. Mai 2010 E. 2.6). Diese Praxis muss zumindest dort
gelten, wo die steuerpflichtige Person bereits aus Gründen der Rechnungslegung
zum entsprechenden Beleg verpflichtet ist. Mit Bezug auf den Beleg von
familienrechtlichen Unterstützungsleistungen besteht hinsichtlich der
Dokumentation aber bloss eine steuerrechtliche Obliegenheit. Es erscheint
diesbezüglich nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die frühere Zulassung von
entsprechenden Sozialabzügen ohne den in der Regel zu fordernden Bank- oder
Postbeleg den Beschwerdeführer zur Disposition veranlasst hat, die von ihm
geleistete Unterstützung seiner Mutter über Boten zukommen zu lassen. Diese Disposition
kann er nicht wieder rückgängig machen.
2.4.3 Insgesamt
erscheinen die Erfolgsaussichten der vorinstanzlichen Beschwerde ungewiss. Es
kann aber nicht gesagt werden, dass eine Partei mit genügenden Mitteln zur
Führung eines Prozesses sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem solchen
entschliessen würde. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde daher gutzuheissen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und es ist dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung auszurichten. Deren Höhe ist mangels einer Honorarnote
aufgrund des angemessenen Vertretungsaufwands vom Gericht zu schätzen. Dabei
rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des parallelen Verfahren VD.2014.86
aufgrund eines Aufwands von gut 4 Stunden ein Honorar von CHF 1‘100.– einschliesslich
der notwendigen Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8%.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Präsidialentscheid der Steuerrekurskommission vom 18. März 2014 aufgehoben
und die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer im
Steuerrekursverfahren Nr. 2014-026 bei nachgewiesener Bedürftigkeit die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 1‘100.– zuzüglich Mehrwertsteuer von
CHF 88.– zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.