Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.62
URTEIL
vom 20.
Oktober 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Rumänien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 18. Oktober 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
Rumänien; er hat in der Schweiz keine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem er hier
ein erstes Mal negativ aufgefallen war, wurde er mit Strafbefehl vom 19.
September 2013 des Diebstahls und des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt
und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von CHF
500.– verurteilt. Rund ein Jahr später wurde er am 3. Oktober 2014 durch die
Polizei in Basel einer Kontrolle unterzogen, weil er des Einbruchdiebstahls
verdächtig war. In der Folge wurde er dem Migrationsamt übergeben, welches ihn
aus der Schweiz weg wies und ihm ein durch das Bundesamt für Migration ausgesprochenes
Einreiseverbot, gültig ab 5. Oktober 2014 bis 4. Oktober 2016, eröffnete. Im Anschluss
daran wurde er am 3. Oktober 2014 ohne weitere Vorkehrungen aus der Haft
entlassen. Am 10. Oktober 2014 wurde er erneut durch die Polizei kontrolliert
und wegen dem bestehenden Einreiseverbot dem Migrationsamt übergeben. Da der Ausländer
angab, er habe die Schweiz weisungsgemäss verlassen und sei nach Frankreich
gegangen, bevor er am 9. Oktober 2014 wieder eingereist sei, wurde er wiederum
aus der Schweiz weggewiesen. Mit Strafbefehl vom 12. Oktober 2014 wurde er der
rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von
40 Tagessätzen und einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Nach Eingang dieses
Strafbefehls wurde er aus der Haft entlassen, wobei ihm aufgetragen wurde, die
Schweiz noch gleichentags zu verlassen und dies mittels einer Ausreisemeldung
zu bestätigen. Bereits am 17. Oktober 2014 wurde A____ ein weiteres Mal in
Basel durch die Polizei kontrolliert und in der Folge dem Migrationsamt
übergeben. Am 18. Oktober 2014 wies dieses ihn erneut aus der Schweiz weg
und ordnete eine dreimonatige Ausschaffungshaft an. Mit Strafbefehl vom 19.
Oktober 2014 wurde er der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen
Aufenthalts schuldig erklärt. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl vom 19.
September 2013 ausgesprochenen Strafe wurde widerrufen und A____ wurde zu einer
Gesamtstrafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Anlässlich der Verhandlung ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das
Protokoll verwiesen wird.
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (lit. c).
Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er
besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem
Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei
einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen
missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein
Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen
widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Das
Migrationsamt hat den Beurteilten bereits mehrfach aus der Schweiz weggewiesen,
so auch anlässlich seiner aktuellen Verhaftung. Damit liegt ein erstinstanzlicher
Wegweisungsentscheid vor. Der Beurteilte hat gegen eine Einreisesperre verstossen,
und zwar nur kurze Zeit, nachdem sie ihm eröffnet worden ist. Bereits damit ist
ein Haftgrund gegeben. Er hat am 3. und am 12. Oktober 2014 die Möglichkeit
erhalten, selbständig aus der Schweiz auszureisen. Es muss bezweifelt werden,
dass er sich an die Weisungen des Migrationsamtes gehalten hat, sind seine
diesbezüglichen Aussagen doch sehr vage. Auch ist die „Ausreisemeldung“, mit
der er am 12. Oktober 2014 seine Ausreise aus der Schweiz hätte belegen müssen,
nicht beim Migrationsamt eingegangen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er
sich seit seiner letzten Entlassung aus der Haft weiterhin in der Schweiz
aufgehalten hat, obschon er zur Ausreise verpflichtet gewesen ist. Offenbar
haben ihm seine kurzfristigen Verhaftungen nicht genügend Eindruck gemacht, um
sich an die Weisungen des Migrationsamtes zu halten. Die Haft ist nach dem
Gesagten notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Anordnung von Ausschaffungshaft über A____
ist zur Sicherstellung der Wegweisung für 3 Monate, d.h. bis 16. Januar 2015,
rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.