Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
DG.2014.19
ENTSCHEID
vom 5. September 2014
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Marie-Louise
Stamm, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Susanna Baumgartner Morin
Parteien
A_____ Gesuchstellerin
[…]
gegen
B_____ Gesuchsgegnerin
[…]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Gerichtskosten
betreffend das Revisionsverfahren
DG.2013.25
Sachverhalt
A_____ hatte am
28. Oktober 2008 beim Gewerblichen Schiedsgericht (heute: Arbeitsgericht)
klageweise Forderungen aus Arbeitsvertrag geltend gemacht, mangels Vorliegens
eines Arbeitsverhältnisses hatte dieses jedoch wegen fehlender funktioneller
Zuständigkeit auf Nichteintreten befunden. Eine dagegen erhobene Beschwerde
wies das Appellationsgericht am 3. Juni 2009 ab (AGE 1020/2008), und das Bundesgericht
trat auf die sich gegen diesen Entscheid richtende Beschwerde mangels hinreichender
Begründung nicht ein (BGer 4A_382/2009 vom 22. September 2009). Im Jahr 2013
reichte A_____ der Schlichtungsbehörde ein mit dem Rechtsbegehren vom 28.
Oktober 2008 weitgehend identisches Schlichtungsgesuch ein, worauf diese einen
Kostenvorschuss verlangte. Begründet wurde der Kostenvorschuss damit, es sei
durch die Gerichte rechtskräftig entschieden worden, dass ein Arbeitsverhältnis
als Grundlage der geltend gemachten Forderungen ausscheide, weshalb das in arbeitsrechtlichen
Streitigkeiten kostenlose Verfahren nicht zur Verfügung stehe. Gegen diese
prozessleitende Verfügung erhob A_____ am 13. Mai 2013 wiederum Beschwerde, mit
welcher sinngemäss der Kostenerlass im Beschwerdeverfahren, die kostenlose
Behandlung der Klage im Schlichtungsverfahren sowie die Revision des Entscheids
des Appellationsgerichts vom 3. Juni 2009 beantragt wurde. Das Appellationsgericht
wies am 27. Juni 2013 sowohl die Beschwerde als auch das Revisionsgesuch und
den Antrag auf Kostenerlass ab (AGE BEZ.2013.24), letzteren wegen offensichtlicher
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels. Eine von A_____ am 4./5. Oktober 2013
eingereichte und als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Eingabe behandelte das
Appellationsgericht als Revisionsgesuch bezüglich des Appellationsgerichtsentscheids
vom 27. Juni 2013. Dieses wurde mit Entscheid vom 27. November 2013 abgewiesen
und es wurden A_____ die Gerichtskosten in Höhe von CHF 750.– auferlegt (AGE
DG.2013.25). Auf eine sich gegen diesen Entscheid richtende Beschwerde trat das
Bundesgericht am 27. Januar 2014 nicht ein, wobei die beantragte unentgeltliche
Rechtspflege nicht gewährt und A_____ die Gerichtskosten auferlegt wurden (BGer
4A_24/2014). Am 20. März 2014 reichte A_____ dem Appellationsgericht sinngemäss
ein Gesuch um Erlass der Gerichtskosten betreffend das abgeschlossene Beschwerdeverfahren
BEZ.2013.24 ein. Der Instruktionsrichter bewilligte in der Folge mit Verfügung
vom 27. März 2014 für diese Gerichtskosten monatliche Ratenzahlungen. Auf ein
weiteres Gesuch um Erlass der Gerichtskosten von A_____ vom 14. April 2014 trat
der Instruktionsrichter am 24. April 2014 nicht ein.
Mit Eingabe vom
24. Juni 2014 ersuchte A_____, es seien ihr die Gerichtskosten von CHF 750.– im
abgeschlossenen Verfahren DG.2013.25 zu erlassen. Die Tatsachen und Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid relevant sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Dieser ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Bei
der Eingabe der Gesuchstellerin vom 24. Juni 2014 handelt es sich um ein
Erlassgesuch im Zusammenhang mit auferlegten Gerichtskosten. Die Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hält in diesem Zusammenhang in Art. 112 Abs.
1 fest, dass Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen
werden können. In der deutschen Fassung dieser Gesetzesbestimmung fehlt eine
Angabe der zur Behandlung des Erlassgesuchs zuständigen Behörde, währenddem in
der französischen und italienischen Fassung „das Gericht“ („le tribunal“, „il
giudice“) als zuständig bezeichnet wird. Gemeint war in der Vernehmlassung zur
heute gültigen Regelung wohl derjenige Spruchkörper, der den Kostenentscheid gefällt
hatte (Sterchi, in:
Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar ZPO, Bern 2012, Art. 112 N 1). Der
Gesetzeswortlaut lässt Raum für eine kantonale Regelung des zuständigen
Gremiums und des Verfahrens; mangels entsprechender Bestimmungen im baselstädtischen
Recht fällt daher die Behandlung des Erlassgesuchs in die Zuständigkeit
desjenigen Spruchkörpers, der den Kostenentscheid getroffen hat. Dies war im
Verfahren DG.2013.25 der Ausschuss des Appellationsgerichts, der deshalb auch
über das vorliegende Erlassgesuch zu befinden hat.
1.2 Ein
Erlassgesuch kann gestellt werden, sobald der Entscheid über die Gerichtskosten
in Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi,
a.a.O., Art. 112 N 2). Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts AGE
DG.2013.25 vom 27. November 2013 hat die Gesuchstellerin innert Frist kein
ordentliches Rechtsmittel ergriffen, weshalb dieser und damit auch der
Kostenentscheid formell rechtskräftig geworden ist. Die Einreichung eines
Erlassgesuchs erübrigt sich, wenn die Forderung auf Bezahlung der
Gerichtskosten verjährt ist. Die vorliegend einschlägige zehnjährige Verjährungsfrist
ist noch nicht abgelaufen. Auf das Erlassgesuch der Gesuchstellerin vom 24.
Juni 2014 ist daher einzutreten.
2.1 Art.
112 ZPO gewährt keinen Anspruch auf Erlass von Gerichtskosten. Dieser setzt zum
einen eine dauernde Mittellosigkeit voraus, die nur mit grösster Zurückhaltung
anzunehmen ist. Dabei gilt es zu prüfen, ob die Gerichtskosten voraussichtlich
innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht bezahlt werden können. Ist
von einer nur kürzer andauernden Mittellosigkeit auszugehen, so kann die
Gewährung einer Stundung der Gerichtskosten gerechtfertigt sein (Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 112 N 5).
Zum anderen dürfen durch den Erlass nicht die restriktiveren Voraussetzungen
der unentgeltlichen Rechtspflege, die beim noch hängigen Verfahren zu beantragen
ist, umgangen werden. Letztere setzt nicht nur die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin
voraus, sondern auch, dass die Klage nicht offensichtlich aussichtslos erscheint
(Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2,
m.w.H.).
2.2 Beide
Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Appellationsgericht hat
bereits in seinem Entscheid AGE BEZ.2013.24 vom 27. Juni 2013 zutreffend festgehalten,
dass die eingelegte Beschwerde offensichtlich aussichtslos sei, da die
Beschwerdeführerin versuche, „eine Frage, in welcher sie den gerichtlichen
Instanzenzug bereits ausgeschöpft hatte, erneut gerichtlich überprüfen zu
lassen“ (E. 4). Dies trifft erst recht zu für das abgeschlossene
Revisionsverfahren DG.2013.25, für das die Gesuchstellerin vorliegend den
Erlass beantragt. Diese Kosten wurden der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit
einem weiteren Verfahren auferlegt, das diese mit einem Wiedererwägungsgesuch
(das vom Gericht als Revisionsgesuch entgegengenommen wurde) veranlasst hatte
und mit dem sie noch einmal einen gerichtlich bereits beurteilten Sachverhalt
neu überprüfen lassen wollte. Dabei konnte die Gesuchstellerin klarerweise
keinerlei Revisionsgründe ins Feld führen. Das Verfahren, für das die
Gesuchstellerin um Erlass ersucht, erweist sich damit als ebenso (materiell)
aussichtslos wie das vorangegangene. In beiden Verfahren konnte der
Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege bereits aufgrund der
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht gewährt werden. Wegen des Verbots
der Umgehung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege können damit
der Gesuchstellerin auch die Gerichtskosten nicht nachträglich erlassen werden.
2.3 Im
Übrigen ist auch die zweite Voraussetzung der dauernden Mittellosigkeit der
Gesuchstellerin nicht gegeben. Letztere ist gemäss den dem Gericht vorliegenden
Unterlagen in der Lage, die Gerichtskosten in Höhe von CHF 750.– zu bezahlen. Aus
der mit Eingabe vom 20. März 2014 eingereichten Aufstellung der Sozialhilfe vom
20. November 2013 ergibt sich, dass der Gesuchstellerin ein Freibetrag Erwerbseinkommen
von monatlich CHF 400.– auf der Bedarfsseite angerechnet und ausbezahlt wird.
Damit kann die Gesuchstellerin die Gerichtskosten von CHF 750.– ohne Weiteres
und insbesondere lange vor Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist bezahlen.
Der Instruktionsrichter hat der Gesuchstellerin dementsprechend im Verfahren
BEZ.2013.24 auch Ratenzahlungen bewilligt.
Aus den
vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Gesuch als unbegründet abzuweisen
ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist umständehalber zu verzichten, auch
wenn anzumerken ist, dass das vorliegende Gesuch sehr nahe an der Grenze zur
Trölerei liegt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten
für das zweitinstanzliche Verfahren DG.2013.25 wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.