Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.152
URTEIL
vom 7.
Oktober 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan
Wullschleger,
lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Olivier
Steiner
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Gesundheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt Rekursgegner
St. Alban-Vorstadt 25, 4001 Basel
Prof. Dr. med. B____ Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Gesundheitsdepartements
vom 17. Juli 2014
betreffend Entbindung vom
Berufsgeheimnis
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 17. Juli 2014 hat das Gesundheitsdepartement auf Ersuchen von Prof. Dr.
med. B____ (nachfolgend Gesuchsteller genannt), […], diesen vom Berufsgeheimnis
betreffend A____ (geb. 9. Februar 1977) gegenüber Dr. med. C____, […], entbunden.
Die Entbindung ist mit der Einschränkung erfolgt, dass Auskünfte nur soweit
gegeben bzw. Fragen nur insoweit beantwortet werden dürfen, als dies einerseits
sachdienlich und andererseits unbedingt notwendig sei.
Gegen diese
Verfügung hat A____ mit Schreiben vom 23. Juli 2014 an den Regierungsrat (bei
diesem am 6. August 2014 eingegangen) sowie undatiertem Schreiben an das
Gesundheitsdepartement, welches am 31. Juli 2014 durch die Staatsanwaltschaft
des Kantons Wallis der Post übergeben worden ist, Rekurs erhoben. Mit diesem
beantragt er sinngemäss, es sei dem Gesuchsteller keine Entbindung vom Berufsgeheimnis
zu erteilen. Der Regierungspräsident hat den Rekurs mit Schreiben vom 7. August
2014 gemäss § 42 des Organisationsgesetzes dem Verwaltungsgericht zum
direkten Entscheid überwiesen. Stellungnahmen sind keine eingeholt worden. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten sowie aus §
42 des Organisationsgesetzes in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG). Der Rekurrent ist durch die Entbindung des Gesuchstellers vom
Berufsgeheimnis in der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat
ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2 Gemäss
§ 46 Abs. 1 und 2 OG sind verwaltungsinterne Rekurse innert 10 Tagen seit der
Eröffnung des angefochtenen Entscheids anzumelden und innert 30 Tagen, vom
gleichen Zeitpunkt an gerechnet, schriftlich zu begründen. Aus den Akten wird
ersichtlich, dass die angefochtene Verfügung am 18. Juli 2014 versandt und dem
Gesuchsteller am Montag, 21. Juli 2014, durch die Post übergeben worden
ist. Eine Bestätigung der Zustellung an den Rekurrenten findet sich
nicht in den Akten. Es ist davon auszugehen, dass diese frühestens zur gleichen
Zeit stattgefunden hat. Damit ist zumindest mit dem durch die Staatsanwaltschaft
des Kantons Wallis am 31. Juli 2014 per Post versandten Schreiben des
Rekurrenten die zehntägige Frist von § 46 Abs. 1 OG zur Rekursanmeldung
eingehalten. In diesem Schreiben hat der Rekurrent, wenn auch knapp, dargelegt,
weshalb er mit dem Entscheid nicht einverstanden ist. Da an die Begründung des
durch einen juristischen Laien erhobenen Rekurses kein strenger Massstab
anzulegen ist (vgl. VGE VD.2012.245 vom 27. März 2013 mit weiteren
Hinweisen), genügen seine Ausführungen und kann auf den Rekurs eingetreten
werden.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Gemäss Art. 321
Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches werden unter anderem Ärzte sowie ihre
Hilfspersonen auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes
anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Der
Täter macht sich nach Ziff. 2 dieser Bestimmung dann nicht strafbar, wenn er
das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf
Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde
oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. Für eine solche Entbindung vom
Berufsgeheimnis ist im Kanton Basel-Stadt gemäss § 26 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes
das Gesundheitsdepartement zuständig. Weder das Strafgesetzbuch noch das Gesundheitsgesetz
sagen jedoch etwas darüber aus, wann ein „begründeter“ Fall vorliegt, der eine
Aufhebung der Schweigepflicht rechtfertigt, beziehungsweise unter welchen
Voraussetzungen ein entsprechendes Gesuch gutzuheissen ist. Massgebend ist
deshalb nach allgemeinen Grundsätzen eine Güterabwägung, wobei das Interesse
des Patienten an der Wahrung des Geheimnisses dem persönlichen Interesse des
Arztes oder dem öffentlichen Interesse der Allgemeinheit an einer Offenlegung
gegenüberzustellen ist. Eine Entbindung darf den Patienten nicht übermässig
treffen, weshalb unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit auch eine nur
teilweise Entbindung geprüft werden muss.
Im vorliegenden
Fall hat der Gesuchsteller seinem Gesuch die Anfrage von Dr. C____ um
„dringliche medizinische Auskünfte“ über den Rekurrenten beigelegt. Darin wird
ausgeführt, dass der Rekurrent wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung durch
die Staatsanwaltschaft Oberwallis der Klinik zugewiesen worden sei. Er lehne
jedoch jegliche medizinische Untersuchung, medizinische Behandlung sowie
Auskünfte über seinen Gesundheitszustand, Vorerkrankungen, somatische Vorgeschichte
und aktuelle Situation ab, so dass der Klinik keinerlei Informationen vorliegen
würden und eine unklare Situation bezüglich seines Krankheitszustandes bestehe.
Dies könne mit einer akuten Eigengefährdung und/oder Fremdgefährdung einhergehen.
Der Rekurrent wendet sich gegen eine Auskunftserteilung, indem er geltend
macht, er habe kein Vertrauen zu Dr. C____, er habe diese sogar wegen Körperverletzung
angezeigt. Dazu ist festzuhalten, dass sich der Rekurrent zwangsweise auf
Anordnung der Staatsanwaltschaft Oberwallis hin in der Klinik befindet. Ein
mangelndes Vertrauensverhältnis ist bei dieser Situation nicht ungewöhnlich und
kann keinen Grund darstellen, der Ärztin Informationen zu verweigern. Der Gesuchsteller
erachtet eine Mitteilung der ihm vorliegenden Erkenntnisse offenbar als notwendig,
ansonsten er das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht gestellt hätte.
Dass er darin keine weiteren Informationen über den Rekurrenten preisgegeben
hat, ist in Anbetracht der ihm obliegenden Schweigepflicht nicht zu beanstanden.
Die Weitergabe der Wahrnehmungen des Gesuchstellers an Dr. C____ kann dieser
eine bessere Einschätzung und damit auch adäquate Behandlung der allfälligen Selbst-
oder Fremdgefährdung des Rekurrenten ermöglichen. An der Entbindung des Gesuchstellers
vom Berufsgeheimnis besteht deshalb sowohl mit Blick auf die Gesundheit des Rekurrenten
als auch den Schutz der Öffentlichkeit ein erhebliches Interesse. Diese gilt im
Übrigen lediglich gegenüber Dr. C____, die selber auch einer Schweigepflicht untersteht.
Die Vorinstanz hat damit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit angemessen Rechnung
getragen.
Nach dem
Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Der
Rekurrent hätte deshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Auf
die Erhebung einer Gebühr wird jedoch umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.