Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.58
URTEIL
vom 3.
Oktober 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Marokko,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse
48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 1. Oktober 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Mit Entscheid
des BFM vom 10. April 2012 wurde A____, geboren am [...], die Zustimmung zur
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau
verweigert und A____ aus der Schweiz weggewiesen, wobei ihm eine Frist zur
Ausreise von 8 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entscheids gesetzt wurde.
Das BFM begründete den Entscheid zusammengefasst damit, dass A____ seit dem 1.
Januar 2011 von seiner Ehefrau getrennt lebe. Obwohl die tatsächlich gelebte
Ehegemeinschaft länger als drei Jahre gedauert habe, sei ihm infolge mangelnder
Integration kein Aufenthaltsrecht zu gewähren. Aus den Akten erhärte sich auch
nicht, dass zu seiner am 18. Dezember 2006 geborenen Tochter eine über die
normale Vater-Tochter-Beziehung hinaus gehende affektive und wirtschaftliche
Beziehung bestehe.
Mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2012 wurde auf die gegen den Entscheid
des BFM vom 10. April 2012 eingereichte Beschwerde nicht eingetreten, da A____
den angeordneten Gerichtskostenvorschuss nicht bezahlt hatte. Dieses Urteil
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Gesuch des A____ um Wiederherstellung
der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 20. August 2012 abgewiesen.
Mit Schreiben
des Migrationsamts vom 25. Februar 2013 wurde A____ daraufhin Frist zur
Ausreise aus der Schweiz bis zum 25. Mai 2013 gesetzt. Mit undatiertem
Schreiben (Eingang beim BFM am 28. Februar 2013) teilte A____ dem BFM mit, dass
er „die Mitteilung zur Kenntnis nehme und dabei sei, das Nötige zu tun“.
Zwischenzeitlich
wurde die Ehe des A____ mit B____ geschieden. Das Scheidungsurteil erwuchs am
27. Februar 2013 in Rechtskraft.
Mit Schreiben
des Migrationsamts vom 7. Juni 2013 wurde A____ aufgrund gesundheitlicher
Probleme die Frist zur Ausreise bis zum 30. Juni 2013 verlängert.
Aufgrund eines
mit Datum vom 31. Juli 2013 eingereichten Wiedererwägungsgesuchs betreffend die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung wurde mit
Zwischenverfügung des BFM vom 9. August 2013 die vorläufige Aussetzung des
Vollzugs der Wegweisung angeordnet. Mit Entscheid vom 24. Februar 2014 wies
das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab soweit es darauf eintrat und stellte fest,
dass die bereits verfügte Wegweisung rechtskräftig und zu vollziehen sei. In
seinen Erwägungen führte das BFM aus, dass die neu eingegangene Partnerschaft
des A____ (noch) nicht als gefestigtes Konkubinat zu werten sei und notwendige
behördliche Vorkehrungen in Bezug auf eine Heirat nicht belegt seien, weshalb
nicht von einer kurz bevorstehenden Heirat auszugehen sei. Dieser Entscheid
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Aufgrund eines
vom Migrationsamt in Auftrag gegebenen Fahndungsauftrags wurde A____ am 25. August
2014 in der Wohnung seiner neuen Lebenspartnerin lokalisiert und wurde ihm sein
Reisepass zu Handen des Migrationsamts abgenommen. A____ erschien danach vereinbarungsgemäss
zu einer Einvernahme beim Migrationsamt. Ihm wurde vorgehalten, sich
rechtswidrig in der Schweiz aufzuhalten. Auf die Äusserungen des A____
eingehend wurde mit ihm vereinbart, dass er sich am 3. September 2014 beim
Migrationsamt zu melden und zu belegen habe, dass er ein Auto und ein
Fährticket nach Marokko erstanden habe. Gleichzeitig wurde der Kontakt mit der
Rückkehrhilfe hergestellt. A____ erschien am 3. September 2014 nicht zum vereinbarten
Termin, weshalb er am 1. Oktober 2014 festgenommen und dem Migrationsamt
zugeführt wurde. An der am selben Tag vom Migrationsamt durchgeführten Anhörung
verweigerte er jede Auskunft und verlangte einen Anwalt. Er wurde darauf
hingewiesen, dass er sich einen Anwalt organisieren könne, er diesen aber
selber bezahlen müsse. Mit Verfügungen des Migrationsamts vom 1. Oktober 2014 wurde
A____ aus dem Schengenraum weggewiesen und wurde über ihn die Ausschaffungshaft
für die Dauer von drei Monaten bis zum 31. Dezember 2014 verhängt.
Mit Strafbefehl
vom 2. Oktober 2014 wurde A____ wegen mehrfachen rechtwidrigen Aufenthalts zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter
Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer Busse von CHF 270.–
verurteilt.
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er wolle die
Schweiz grundsätzlich verlassen, brauche dafür aber mehr Zeit. Bis jetzt habe
er kein Auto kaufen können, habe sich aber darum bemüht. Er habe viele Sachen
in der Schweiz, weshalb er ein Auto für die Ausreise benötige. Alles andere, so
auch sein Besuchsrecht betreffend die Tochter, könne er gut auch von Marokko
aus organisieren. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte der Beteiligten ergeben
sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft
spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
1.2
1.2.1 A____
verweigerte in der Anhörung durch das Migrationsamt Antworten auf die ihm
gestellten Fragen und verlangte nach einem Anwalt. Er wurde darauf hingewiesen,
dass er einen solchen selber zu bezahlen habe. Soweit seine Äusserungen
sinngemäss als Antrag auf Gewährung einer unentgeltlichen Verbeiständung zu verstehen
sind, ist festzuhalten, dass gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung erst besteht, wenn eine Haftanordnung
oder -verlängerung von über drei Monaten zur Diskussion steht (BGE 139 I 206 E.
3.3.1 S. 214). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Per 31. Dezember 2014 wird
die Haft gerade drei Monate gedauert haben. Sollte bis dann der
Wegweisungsvollzug nicht möglich sein und die Haftverlängerung geprüft werden
müssen, so wird voraussichtlich ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung
bestehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass angesichts der nachfolgenden
Erwägungen (vgl. unten Ziff. 3) von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden
muss, und dass ein "einfacher" Fall vorliegt: Der Antrag auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde abgewiesen und A____ aus der
Schweiz weggewiesen. Diese erstinstanzliche Verfügung wurde angefochten,
indessen auf die entsprechende Beschwerde seitens des Bundesverwaltungsgerichts
nicht eingetreten. Auch einem Wiedererwägungsgesuch war kein Erfolg beschert
(vgl. oben Sachverhalt). A____ wusste um seine Plicht auszureisen und seinen
Argumenten gegen die Wegweisung – in Einbezug der aktuellen Entwicklung seiner
Lebensumstände – wurde bereits mehrfach Gehör geschenkt. Ausserdem war er im
Rahmen seines Wiedererwägungsgesuchs im Jahr 2013 rechtlich vertreten. Seine
Rechtslage und insbesondere die Gründe für seine Wegweisung sind ihm eingehend
bekannt. Soweit er Einwendungen gegen die verfügte Ausschaffungshaft hat, kann
er diese selbständig vortragen.
1.2.2 Soweit
A____ selber einen Anwalt berufen und auch bezahlen möchte, ist ihm das unbenommen.
Allerdings hat er keine Anstrengungen in diese Richtung getätigt bzw. hat sich
kein Anwalt als von ihm in der Sache bevollmächtigt seit dem 1. Oktober 2014
beim Gericht ausgewiesen. Die Verhandlung wurde deshalb durchgeführt und der
Entscheid über die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft gefällt.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden
soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Das BFM verfügte
die Wegweisung des A____ am 10. April 2012. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde
des A____ wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2012
nicht eingetreten. Dieses Urteil – und damit auch die Wegweisung – ist in
Rechtkraft erwachsen. Das Migrationsamt wies A____ ausserdem mit Verfügung vom
-
Oktober 2014 aus dem gesamten Schengenraum.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer
auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass
er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
3.2 Das
Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft mit dem Vorliegen von
Untertauchensgefahr. Entgegen der Abmachung zwischen A____ und dem Migrationsamt
habe dieser am 3. September 2014 nicht beim Migrationsamt vorgesprochen und die
selbständige Organisation seiner Rückreise nach Marokko belegt. Deshalb habe er
erneut mittels Fahndungsauftrag angehalten und dem Migrationsamt zugeführt
werden müssen. Mit einer freiwilligen Ausreise sei nicht (mehr) zu rechnen,
vielmehr bestünde die Gefahr einer Ausreise ins benachbarte Ausland.
3.3 Den
Ausführungen des Migrationsamts ist grundsätzlich zu folgen. Seit dem zweiten
abgewiesenen Wiedererwägungsentscheid vom 24. Februar 2014 ist A____ bekannt,
dass er die Schweiz zu verlassen hat. Dies hat er implizit auch zugegeben, als
er sich anlässlich seiner Einvernahme durch das Migrationsamt am 27. August
2014 bereit erklärte, seine Heimreise nach Marokko selbständig zu organisieren.
Indessen hat er sich im Nachgang zu dieser Vereinbarung nicht an die
Instruktionen gehalten und ist insbesondere nicht zum vereinbarten Zeitpunkt,
dem 3. September 2014, mit entsprechenden Reiseunterlagen (Beleg eines
Autokaufs und Fährticket nach Marokko) beim Migrationsamt vorstellig geworden.
Soweit er behauptet, er hätte wegen eines anderen Termins keine Zeit gehabt,
ist dies nicht glaubhaft bzw. zeigt dieses Verhalten auf, dass er der
Angelegenheit nicht die ihr zukommende Priorität einräumt. Es ist vielmehr davon
auszugehen, dass er in Bezug auf die Organisation seiner Rückkehr nach Marokko
überhaupt nichts unternommen hat. Ebenso wenig hat er die notwendigen Schritte
zum Erhalt einer Rückkehrhilfe unternommen, nachdem er sich gemäss Angaben der
zuständigen Behörden an deren Anweisungen ebenfalls nicht gehalten hat. Damit
ist festzustellen, dass A____ vordergründig zwar zu kooperieren vorgibt, dies
aber nicht tut und die Schweiz bzw. den Schengenraum nicht verlassen will. Unter
diesen Umständen ist davon auszugehen, dass A____ nach einer Freilassung
untertauchen würde, sei dies innerhalb der Schweiz oder in einem anderen Schengen
Staat. Dies insbesondere nachdem ihm seit seiner erneuten Festnahme in der
Wohnung seiner aktuellen Partnerin bewusst sein muss, dass ihm dort jederzeit
eine erneute Festnahme droht, soweit er nicht umgehend die Schweiz verlässt.
Eine Untertauchensgefahr ist deshalb zu bejahen.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Eine
Ausschaffung nach Marokko ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit
dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige
Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten; das Beschleunigungsgebot
ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist
nicht ersichtlich und zielführend.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember
2014 ist rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.