Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.53
ENTSCHEID
vom 20.
August 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Zwangsmassnahmengericht
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 10. April 2014
betreffend Aushändigung einer
Kopie des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Sicherheitshaft
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen mengenmässig
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfacher Widerhandlung gegen das
Ausländergesetz. Am 7. April 2014 erhob sie Anklage und beantragte dem
Zwangsmassnahmengericht unter Beilage der Anklageschrift die Anordnung von Sicherheitshaft
über den sich bereits seit dem 18. November 2013 in Untersuchungshaft befindlichen
A____. Dieser Antrag wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 9. April
2014 zur Stellungnahme innert dreier Tage zugestellt. Der Verteidiger ersuchte
das Zwangsmassnahmengericht gleichentags, dem Beschuldigten eine Kopie davon
aushändigen zu dürfen, was das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 10.
April 2014 verweigerte.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde von A____,
mit der er beantragt, es sei seinem Verteidiger die Bewilligung zu erteilen,
ihm eine Kopie des Antrags auf Anordnung von Sicherheitshaft der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 7. April 2014 auszuhändigen. In prozessualer Hinsicht begehrt
er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft
schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 26. Mai 2014 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde gegen Entscheide des
Zwangsmassnahmengerichts in den von der StPO vorgesehenen Fällen zulässig. Neben
Verfügungen in Zusammenhang mit geheimen Überwachungsmassnahmen und der
Friedensbürgschaft sind dies insbesondere Entscheide über die Anordnung, die
Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gemäss
Art. 222 StPO. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet kein solcher Entscheid.
Angefochten ist vielmehr eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts, mit der die
Aushändigung einer Kopie des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der
Sicherheitshaft an den Beschwerdeführer untersagt worden ist. Für derartige Verfügungen
sieht die Strafprozessordnung kein Beschwerderecht vor. Es ist jedoch zu
berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dem
Zwangsmassnahmengericht in allen Verfahren, die in seine Zuständigkeit fallen,
die Verfahrensleitung obliegt, auch wenn dieses in Art. 61 StPO nicht als
mögliche Verfahrensleitung genannt wird (BGE 137 IV 215). Eine abweichende
Behandlung gegenüber den in Art. 61 StPO aufgeführten Gerichten würde sich
nach höchstrichterlicher Auffassung durch nichts rechtfertigen (a.a.O.,
E. 2.3 S. 217 f.). Verfügungen, die in Wahrnehmung dieser
Verfahrensleitung ergehen, müssen daher unter der Voraussetzung, dass ein nicht
wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte, mit Beschwerde anfechtbar
sein. So ist das Appellationsgericht auf eine Beschwerde gegen den Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts über die Verweigerung der amtlichen Verteidigung eingetreten
(AGE BES.2012.13 vom 12. April 2012).
1.2 Das
Akteneinsichtsrecht bei hängigen Strafverfahren ist in Art. 101 StPO geregelt.
Gestützt auf Abs. 1 dieser Bestimmung können die Parteien spätestens nach der
ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen
wichtigsten Beweise die Akten des Strafverfahrens - unter Vorbehalt von
Art. 108 StPO - einsehen. Die Umstände zur Wahrnehmung des
Akteneinsichtsrechts legt Art. 102 StPO fest. Danach wird der Entscheid
über die Akteneinsicht nach Abs. 1 dieser Vorschrift von der
Verfahrensleitung gefällt, welche auch die erforderlichen Massnahmen zur
Verhinderung von Missbräuchen und zum Schutz berechtigter Geheimhaltungsinteressen
zu treffen hat. Nach Abs. 2 der Bestimmung sind die Akten am Sitz der
Strafbehörde einzusehen; zugestellt werden sie in der Regel anderen Behörden
sowie den Rechtsbeiständen der Parteien. Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann
nach Art. 102 Abs. 3 StPO grundsätzlich die Anfertigung von Kopien
verlangen. Eine diesbezügliche Einschränkung kann aber ein wirksames Mittel
sein, um im Sinne von Art. 102 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 StPO Missbräuche zu
verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu wahren (BGer 1B_445/2012
vom 8. November 2012 E. 3.2 und 3.3; Schmutz,
a.a.O., Art. 102 StPO N 3; Schmid,
a.a.O., StPO 101 N 12; AGE BE.2011.166 vom 14. November 2012 E. 5.3).
Wie bereits ausgeführt, gilt diese Akteneinsicht gemäss Art. 101 StPO ganz
allgemein für „hängige Strafverfahren“. Für das Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht
stellt die Strafprozessordnung allerdings eine eigene Regelung auf: Aufgrund
von Art. 225 Abs. 2 StPO gewährt das Zwangsmassnahmengericht der beschuldigten
Person und der Verteidigung auf Verlangen Einsicht in die ihm
vorliegenden Akten. Diese setzen sich gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO zusammen aus
dem Antrag der Staatsanwaltschaft, dessen kurzer Begründung und den durch die
Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht eingereichten wesentlichen
Akten. Diese Regelung hat ihren guten Grund: Dem Zwangsmassnahmengericht liegen
nicht die gesamten bereits ergangenen Akten vor. Es hat überdies innert 48
Stunden nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft über die Anordnung von
Haft zu entscheiden (Art. 226 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist es dem
Zwangsmassnahmengericht regelmässig gar nicht möglich zu beurteilen, ob die
Herausgabe von Aktenkopien an einen (sich in Untersuchungs- resp.
Sicherheitshaft befindlichen) Beschuldigten allenfalls berechtigte
Geheimhaltungsinteressen verletzen würde oder zu Kollusionszwecken missbraucht
werden könnte. Dieser Entscheid muss der in Art. 61 StPO festgelegten
Verfahrensleitung, welche den Überblick über den ganzen Fall hat, vorbehalten
sein. Wenn das Zwangsmassnahmengericht die Herausgabe einer Kopie verweigert,
entsteht daher in der vorliegenden Konstellation dem Beschwerdeführer kein
nicht wieder gutzumachender Nachteil.
Nach dem
Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs.
1 StPO). Die amtliche Verteidigung ist zu bewilligen. Mangels Einreichung einer
Kostennote wird der angemessene Aufwand auf 6 Stunden geschätzt. Der Beschwerdeführer
ist darauf hinzuweisen, dass er verpflichtet ist, dem Gericht die Entschädigung
zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.
135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–,
einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...],
wird ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST
von CHF 96.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.