Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2014.59
ENTSCHEID
vom 17.
September 2014
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart , lic. iur.
Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Soraya Meier
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
11. Juni 2014
betreffend Beschwerdevoraussetzungen
Sachverhalt
Die untere Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt wies mit Entscheid vom 11.
Juni 2014 eine Beschwerde von A_____ ab, soweit sie auf diese eintrat. Des
Weiteren stellte sie fest, dass das Verfahren kostenlos sei. A_____ nahm den
Entscheid am 18. Juni 2014 entgegen und reichte am 25. Juni 2014 eine als
„Stelungsnahme zu Entscheid vom 11. Juni 2014“ bezeichnete Eingabe dem
Zivilgericht ein. Dieses leitete die Eingabe zusammen mit den Akten der unteren
Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 26. Juni 2014 zuständigkeitshalber an das
Appellationsgericht weiter. Das Appellationsgericht nahm die Eingabe als Beschwerde
entgegen. Mit Schreiben vom 13. August reichte der Beschwerdeführer ein
ärztliches Zeugnis ein, welches ihm eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
für den Zeitraum vom 21. Juli 2014 bis zum 21. September 2014.
Erwägungen
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als solche amtet gemäss § 5
Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG; SG 230.100) ein Ausschuss des
Appellationsgerichts. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und damit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert. Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen gelten
die Vorschriften der anwendbaren Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)
sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
Im vorliegenden
Fall stellt der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 25. Juni 2014 keinen
Antrag. Zwar führt er in seiner Stellungnahme zum Entscheid vom 11. Juni 2014
der unteren Aufsichtsbehörde sinngemäss aus, dass – seiner Auffassung nach –
das Verfahren Prozessfehler aufweisen würde. Solche legt er indessen nicht
nachvollziehbar dar. Eine Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten,
aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten
wird (vgl. Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 14). Ferner ist
in der Beschwerdebegründung darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der
Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden
soll. Der Beschwerdeführer muss erklären, weshalb der erstinstanzliche
Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird
vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt (vgl. Spühler,
in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013,
Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138
III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an
diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen
Anforderungen gestellt werden, so muss doch auch ein juristischer Laie
zumindest sinngemäss sagen, weshalb er das angefochtene Urteil für fehlerhaft
hält und inwieweit dieses geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BE.2010.11
vom 22. April 2010 E. 1.2; BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
Vorliegend ist es
ungenügend, wenn der Beschwerdeführer bloss auf einen Entscheid des Bundesgerichts
vom 12. August 2013 verweist und nicht darlegt, inwiefern dieser Entscheid
nicht beachtet worden sein soll. Auch seine Hinweise, „der Prozes hat schon in
Zürich angefangen“ und er habe der Klägerin nicht zu wenig, sondern zu viel
bezahlt, sind unverständlich. Dasselbe gilt für seinen Hinweis unter Ziff. 4
auf eine von ihm beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde. Schliesslich
bestreitet er unter Ziff. 5, dass das Verfahren der unteren Aufsichtsbehörde,
das mit dem Entscheid vom 11. Juni 2014 abgeschlossenen worden ist, kostenlos
gewesen sei. Wie diesem angefochtenen Entscheid jedoch entnommen werden kann,
sind für dieses Verfahren keine Gerichtskosten erhoben worden. Die Beschwerde
ist daher insgesamt unbegründet und zudem ohne Antrag erhoben worden. Auf die Beschwerde
ist folglich nicht einzutreten. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer
eingereichte ärztliche Zeugnis, welches seine Arbeitsunfähigkeit für den
Zeitraum vom 21. Juli 2014 bis 21. September 2014 attestiert, nichts zu ändern.
Die Beschwerde ist bereits am 25. Juni 2014 und somit klar vorher verfasst und
eingereicht worden. Davon abgesehen wäre es dem Beschwerdeführer trotz
Arbeitsunfähigkeit zumutbar gewesen, seine Beschwerde mit einem Antrag zu
versehen und zu begründen. Aus all den vorgenannten Gründen ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
Gemäss Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5. SchkG ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde grundsätzlich
kostenlos. Allerdings können in Fällen von bös- oder mutwilliger Prozessführung
einer Partei eine Busse bis zur Höhe von CHF 1‘500.– sowie Kosten für Gebühren
und Auslagen erhoben werden. Die Beschwerde im vorliegenden Fall erscheint
trölerisch. Dem Beschwerdeführer wird daher angedroht, dass er für allfällige
zukünftig erhobene vergleichbare Rechtsmittel mit der Auferlegung von
Gerichtskosten rechnen muss.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
verzichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Soraya Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.