Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.38
URTEIL
vom 10.
September 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome
Stähelin
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Verwaltungsrat des Spitals
B_____ Rekursgegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Spitals B_____
vom 20. Februar 2014
betreffend Höhe der
zugesprochenen Parteientschädigung
(Kostenentscheid)
Sachverhalt
A_____
(Rekurrentin) arbeitet seit dem 1. April 1991 als Diplomierte Pflegefachfrau im
Spital B_____. Am 10. Juli 2013 wurde die Rekurrentin von Kollegen dabei beobachtet,
wie sie mit ihrem Mobiltelephon Aufnahmen von Krankengeschichten gemacht hat.
Dieses Verhalten ist von der Rekurrentin nicht bestritten, wird aber als
Abwehrreaktion bezeichnet, da sie am Arbeitsplatz unter grossem psychischen
Druck gestanden habe. Nach erfolgter Meldung des Vorfalls reichte die
Anstellungsbehörde Strafanzeige wegen unbefugten Beschaffens von Personendaten
und Verletzung des Berufsgeheimnisses gegen die Rekurrentin ein. Mit Verfügung
vom 16. Juli 2013 hat das Spital B_____ das Anstellungsverhältnis mit der
Rekurrentin per sofort mittels fristloser Kündigung gemäss § 32 Personalgesetz
(PG, SG 162.100) aufgelöst und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende
Wirkung entzogen.
Den gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs der Rekurrentin hat der Verwaltungsrat des Spitals B_____
mit Entscheid vom 20. Februar 2014 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung
aufgehoben und der Rekurrentin eine Parteienschädigung von CHF 800.– inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer (MWST) zugesprochen.
Gegen diesen
Kostenentscheid richtet sich der mit Eingaben vom 27. Februar und 18. März 2014
erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit dem die
Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des angefochtenen
Kostenentscheids und die Anweisung an das Spital B_____ verlangt, ihr „eine den
konkreten Umständen angemessene kostendeckende – nach Möglichkeit von Ihrem
Gericht zu umschreibende – Parteientschädigung zuzusprechen“. Der
Verwaltungsrat des Spitals B_____ beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2014
die vollumfängliche sowie kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses,
eventualiter sei der Rekurrentin eine reduzierte Parteientschädigung im Rahmen
von § 11 lit. a 2. Halbsatz der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren
(VGV, SG 153.810) und subeventualiter eine reduzierte Parteientschädigung im
Rahmen von § 12 Abs. 2 VGV in Verbindung mit § 11 lit. a VGV zuzusprechen.
Dazu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 12. Juni 2014 repliziert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
§ 23 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt
(ÖSpG, SG 331.100) kann gegen Verfügungen der Organe und Organisationseinheiten
der in der Form selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten mit eigener
Rechtspersönlichkeit ausgestatteten öffentlichen Spitäler gemäss dem Gesetz
betreffend die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons
Basel-Stadt (Organisationsgesetz, SG 153.100) beim Verwaltungsrat Rekurs erhoben
werden. Ein solches öffentliches Spital ist nach § 1 Abs. 1 ÖSpG auch das Spital
B_____. Die Entscheide des Verwaltungsrates unterliegen gemäss § 23 Abs. 3 ÖSpG
dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Daraus folgt die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses (VGE VD.2013.153
vom 25. Oktober 2013 E. 1.1). Die Rekurrentin ist als Adressatin des
angefochtenen Kostenentscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist deshalb gemäss
§ 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG
270.100) zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs ist
einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht insbesondere, ob die
Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt bzw. ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. statt
vieler VGE VD.2011.72 vom 8. März 2012 E. 1.2 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz
hat mit dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids den Rekurs der Rekurrentin
gutgeheissen und die Verfügung des Spitals B_____ vom 16. Juli 2013 aufgehoben.
Zur Motivierung ihres Entscheids hat die Vorinstanz zunächst in formeller Hinsicht
festgestellt, dass der Rekurrentin vor deren Eröffnung keine Gelegenheit gegeben
worden sei, sich zur beabsichtigten fristlosen Kündigung zu äussern und in die
Akten des Verfahrens Einblick zu nehmen. Auch nach dem Erlass der Verfügung sei
ihr zunächst keine umfassende Einsicht in die Verfahrensakten gewährt worden.
Es liege daher eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
Allerdings könnten nur schwerwiegende Verfahrensfehler einen Nichtigkeitsgrund
darstellen und Verletzungen des rechtlichen Gehörs im weiteren Verfahren
geheilt werden. Daraus folgte die implizite Abweisung des Hauptantrages der
Rekurrentin, wonach die angefochtene Verfügung aufgrund einer Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs nichtig sei. In der Sache hat die Vorinstanz erwogen, dass
der Rekurrentin unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung kein
strafrechtlich relevantes Verhalten zur Last gelegt werden könne, das eine
fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Mit der Erstellung von Photographien
von Krankengeschichten als besonders schützenswerten, höchstpersönlichen Daten
habe sie sich zwar unbesonnen verhalten, die Reputation ihrer Arbeitgeberin
gefährdet und die Persönlichkeit der Patientinnen und Patienten missachtet. Ein
derartiges Verhalten könne nicht gutgeheissen werden und werde auch in Zukunft
nicht akzeptiert. Mit der fristlosen Kündigung habe die Anstellungsbehörde aber
auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet. Vorliegend wäre eine
Mahnung als milderes Mittel im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips anstelle
einer fristlosen Kündigung angezeigt gewesen. Daraus folgte die Gutheissung des
Rekurses und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Auf dieser Grundlage entschied
die Vorinstanz über die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Sie erwog, dass
der obsiegenden rekurrierenden Partei, der Anwaltskosten entstanden sind,
gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März
1972 (VGG, SG 153.800) eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werde
könne, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handle. Das
daraus abgeleitete Recht auf Parteientschädigung vermittle aber keinen Anspruch
auf vollen Kostenersatz. Gemäss § 13 Abs. 1 i.V.m. § 11 lit. a VGV betrage die
Parteientschädigung zwischen CHF 20.– und 850.– und in besonderen Fällen bis zu
CHF 1‘750.–. Die Honorarnote des Vertreters der Rekurrentin in der Höhe von CHF
10‘106.20 könne daher nur im Lichte dieser Regelung beachtet werden. Die Rekurrentin
sei mit ihrem Hauptbegehren nicht durchgedrungen, wohl aber mit ihrem Eventualbegehren.
Ein besonderer Fall liege nicht vor. Der Aufwand für die anwaltliche Vertretung
mit zwei Eingaben bewege sich im üblichen bis oberen Rahmen. Daraus schloss die
Vorinstanz, dass eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 800.–
inklusive Auslagen und MWST angemessen sei.
3.1 Mit
ihrem Rekurs bestreitet die Rekurrentin zunächst die Anwendung des Gesetzes
über die Verwaltungsgebühren auf das Verfahren vor der personalrechtlichen
Rechtsmittelinstanz des ausgegliederten Spitals.
3.1.1 Zur
Begründung macht die Rekurrentin geltend, dass mit § 23 Abs. 2 ÖSpG keine
umfassende Übernahme des öffentlichen Verfahrensrechts erfolgt sei. Dies ergebe
sich aus der politischen Diskussion um die Ausgliederung der öffentlichen Spitäler
und § 28 ÖSpG, welcher im Sinne einer Übergangsregelung auf das Personal- bzw.
Lohngesetz verweise. Der Gesetzgeber habe einen dem privaten Arbeitsvertragsrecht
mindestens gleichwertigen Schutz der Angestellten gewährleisten wollen.
3.1.2 Dem
hält die Vorinstanz entgegen, dass das ÖSpG zwar nicht direkt auf das VGG
verweise. Für dessen analoge Anwendung spreche aber, dass der Verwaltungsrat
des Spitals B_____ als erste Rekursinstanz auf derselben Stufe wie eine Erstinstanz
im internen Verwaltungsrekursverfahren des Kantons stehe. So werde die
Entschädigungspraxis des Kantons in Verwaltungsverfahren wie bisher fortgeführt,
was auch dem Vorgehen der anderen öffentlich-rechtlichen Spitäler des Kantons
entspreche.
3.1.3 Gemäss
§ 23 Abs. 2 ÖSpG richtet sich der Rekurs an den Verwaltungsrat der öffentlichen
Spitäler nach dem Organisationsgesetz. Mit diesem Verweis machte der Gesetzgeber
deutlich, dass auf das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsrat der öffentlichen
Spitäler kein eigenes, besonderes Verfahrensrecht zur Anwendung kommen sollte.
Das Organisationsgesetz selber enthält keine Bestimmung über die Ausrichtung
von Parteientschädigungen im verwaltungsinternen Rekursverfahren. In diesem
Punkt wird das Organisationsgesetz durch § 7 VGG und die konkretisierende
Regelung in § 13 VGV ergänzt. Diese Norm findet auch auf das parallele personalrechtliche
Verfahren vor der Personalrekurskommission für die Angestellten des Kantons und
der übrigen ausgelagerten, selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten mit
eigener Rechtspersönlichkeit Anwendung. Vor diesem Hintergrund sind keine
Gründe erkennbar, welche der Anwendung von VGG und VGV auf das Rekursverfahren
vor den Verwaltungsräten der öffentlichen Spitäler entgegenstehen sollte. Zutreffend
ist zwar, dass mit den § 12 Abs. 3 und § 28 ÖSpG den öffentlichen Spitälern die
Möglichkeit gegeben werden sollte, mit Gesamtarbeitsverträgen von der Geltung
des Personal- und Lohngesetzes für ihr Personal abzuweichen. Bis zum Abschluss
eines solchen sollten diese beiden Gesetze aber weiterhin bis längstens zum 31.
Dezember 2015 Geltung für die Anstellungsverhältnisse des Personals der
Spitäler haben. Daraus kann entgegen der Auffassung der Rekurrentin nicht
abgeleitet werden, dass die Kostenregelung im Gesetz über die
Verwaltungsgebühren sowie der entsprechenden Verordnung im Rekursverfahren
gemäss § 23 Abs. 2 ÖSpG keine Geltung soll beanspruchen können.
3.2 Weiter
rügt die Rekurrentin die Anwendung der Verordnung zum Gesetz über die
Verwaltungsgebühren durch die Vorinstanz.
3.2.1 Sie
beanstandet die unterbliebene Anwendung von § 13 Abs. 2 VGV. Zudem sei auch die
grundsätzliche Bedeutung des vorliegenden Falles, welcher zur Anwendung von §
13 Abs. 5 (recte wohl 3) VGV führe, zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Mit
dem ursprünglich angefochtenen Entscheid habe die Human Resource-Abteilung
überreagiert und die Rekurrentin in der Folge durch Missachtung elementarer
Verfahrensgarantien nicht nur behindert, sondern auch zu erheblichem Vertretungsaufwand
zur Wahrung ihrer Rechte gezwungen. Sie habe um ihre berufliche Ehre und
Zukunft sowie die Existenzgrundlage ihrer Familie und damit gegen einen
Entscheid von erheblichster Tragweite sowie gegen grobe Verfahrensfehler
kämpfen müssen. Diese hätten gezeigt, dass der Arbeitgeber seine
Fürsorgepflicht verletzt habe, weshalb der Sachverhalt mit Art. 336 Abs. 1 lit.
d des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220) i.V.m. § 4 PG und § 28 Abs. 1
ÖSpG durchaus vergleichbar sei. Faktisch führe die Entschädigungspraxis der
Vorinstanz zu einer Vereitelung des arbeitsvertraglichen Rechtsschutzes im
Bereich der ausgegliederten öffentlichen Betriebe und Anstalten. Sie habe daher
Anspruch auf den vollen Ausgleich ihrer angezeigten und ausgewiesenen
Aufwendungen zum branchenüblichen Ansatz unter Berücksichtigung der
Dringlichkeit.
3.2.2 Dem
hält die Rekursgegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2014 (S. 2)
entgegen, dass der Rekurrentin kein Anspruch auf vollen Ausgleich der ihr entstandenen
Aufwendungen zum branchenüblichen Ansatz zustehe. Einerseits sei der mit der
Honorarnote vom 23. Dezember 2013 geltend gemachte Aufwand nicht spezifiziert,
d.h. ausgewiesen worden, sowie andererseits deutlich überhöht.
3.2.3 Das
Verwaltungsgericht hat erst kürzlich Gelegenheit gehabt, sich grundsätzlich mit
der Regelung der Parteientschädigung im verwaltungsinternen Rekursverfahren
auseinander zu setzen (VGE VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 4; VD.2012.40 vom
23. November 2012 E. 4 f.).
3.2.3.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann dem teilweise oder ganz obsiegenden
Rekurrenten im Verwaltungsrekursverfahren gemäss § 7 Abs. 1 VGG eine
angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um
einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. Diese bemisst sich gemäss § 8 Abs.
2 VGG nach dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit der Sache, nach deren
Bedeutung für die Beteiligten sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der
Beteiligten. Der Aufwand eines Anwalts wird indessen nur insoweit
berücksichtigt, als er bei objektiver Betrachtung vernünftigerweise zur
pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Nutzlose oder
sonstwie überflüssige Bemühungen sind nicht zu entschädigen (vgl. BGer
8C_723/2009 vom 14. Januar 2010 E. 3.2; VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011
E. 2.1, VGE 725/2005 vom 18. Januar 2006 E. 3.3, je mit Nachweisen).
Das aus dieser Bestimmung grundsätzlich fliessende Recht auf eine Parteientschädigung
vermittelt aber keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz (Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff.,
471 [im Folgenden: Schwank, Handbuch]).
Vielmehr bestimmt § 13 Abs. 1 VGV, dass dem Rekurrenten eine Parteientschädigung
im Rahmen der in § 11 VGV festgelegten Höhe der Spruchgebühren zuerkannt werden
kann. Nach § 11 lit. a VGV beträgt die Spruchgebühr für Entscheide von
Departementen oder Departementskommissionen CHF 20.– bis CHF 850.–, in
besonderen Fällen bis CHF 1'750.–. Gemäss § 13 Abs. 2 VGV kann in einem Fall,
in dem es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache rechtfertigen bzw. in dem
wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen, die Parteientschädigung
im Rahmen von § 12 Abs. 2 VGV festgelegt werden. § 12 VGV regelt den Zuschlag
zur ordentlichen Gebühr und erweitert die Obergrenze der Spruchgebühr nach § 11
lit. a VGV auf CHF 3'500.–. Schliesslich können nach § 13 Abs. 3 VGV dem ganz
obsiegenden Rekurrenten die Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen werden,
wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler
oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen (vgl. zum Ganzen: Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren
des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 220 ff.). Diese Voraussetzungen
wurden vom Verwaltungsgericht bei einer „krassen Verletzung des rechtlichen
Gehörs“ und einer „ungewöhnlichen Häufung von Verfahrensfehlern und
-merkwürdigkeiten“ bejaht (VGE 710/2006 vom 4. Oktober 2006 E. 3). Die
Anwendung von § 13 Abs. 3 VGV setzt ein vollumfängliches Obsiegen voraus (VGE
VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.4.1). Da bereits § 13 Abs. 1 i.V.m. §
11 lit. a VGV für besondere Fälle eine Erweiterung des Entschädigungsrahmens
von CHF 850.– auf CHF 1'750.– vorsieht, werden in der Praxis schon an die
Erfüllung der Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 VGV erhöhte Anforderungen gestellt
(VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.4.2). Verneint wurden wesentliche
Vermögensinteressen im Sinne dieser Bestimmung etwa im Zusammenhang mit einer
Lehrabschlussprüfung (VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.4.2). Im Fall
der Gutheissung eines Rekurses gegen einen Entscheid der Sozialhilfe, bei dem
es einzig um die Frage gegangen war, ob aufgrund der eingereichten Unterlagen
ein Anspruch auf weitere Sozialhilfeleistungen besteht und insbesondere Unterlagen
aus der Türkei zu prüfen waren, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen,
dass die Parteientschädigung zu Recht im Rahmen von § 11 lit. a VGV (CHF 20.–
bis CHF 1’750.–) auf CHF 1'674.– zuzüglich MWST festgesetzt worden ist
(VGE 638/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 3.4). Anspruch auf eine Parteientschädigung
besteht im Übrigen nur für die Bemühungen im Rekursverfahren, nicht auch für
die anwaltschaftliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren (Schwank, Handbuch, S. 471; zum Ganzen
auch VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.1).
3.2.3.2 Die
Beschränkung des Anspruchs auf eine angemessene Entschädigung und deren Bemessung
ist von Alexandra Schwank in einer
Publikation aus dem Jahr 2008 als nicht
mehr zeitgemäss gerügt worden. Es widerspreche dem allgemeinen Rechtsempfinden,
dass trotz Obsiegens nur ein Teil der Anwaltskosten ersetzt werde. Zudem werde
eine unentgeltlich verbeiständete Person besser gestellt, da ihr die
Anwaltskosten in jedem Fall voll ersetzt würden. Aus diesem Grund plädiert die
genannte Autorin dafür, dass § 13 VGV überarbeitet und analog der Regelung im
Kanton Basel-Landschaft ein Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Massgabe
des notwendigen Zeitaufwands der Vertretung eingeführt werde (Schwank, Handbuch, S. 472). Wie das
Verwaltungsgericht bereits mit seinem Entscheid VGE VD.2012.104 vom 31. Januar
2013 (E. 4.3) ausgeführt hat, ist mit Schwank
festzustellen, dass eine allfällige Abänderung der geltenden Regelung Sache des
Rechtsetzers ist. Dies gilt umso mehr, als gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kein verfassungsrechtlicher Anspruch einer im
Verwaltungsverfahren obsiegenden Partei auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung besteht und sich ein entsprechender Anspruch allein nach
Massgabe der kantonalrechtlichen Normierung richtet (BGE 104 Ia 9 E.1 S. 10
ff.; 117 V 401 E. 1 S. 402 ff.; BGer 1C_406/2008 vom 5. Februar 2009 E. 2;
2P.147/2005 vom 31. August 2005 E. 2.2; VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E.
4.1). Weiter ist zu beachten, dass mit einer Parteientschädigung Ersatz für
einen reinen Vermögensschaden der vertretenen Partei geleistet wird. Ein
solcher reiner Vermögensschaden ist nur dann rechtswidrig, wenn mit der
amtlichen Tätigkeit, die ihn bewirkt hat, gegen eine Norm verstossen worden
ist, die dem Schutz des verletzten Rechtsguts dient. Dabei genügt nicht, dass
sich eine Entscheidung nachträglich als unrichtig, gesetzwidrig oder gar
willkürlich erweist. Eine Staatshaftung setzt in solchen Situationen die Verletzung
wesentlicher Amtspflichten voraus (Meyer,
Staatshaftung, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 709 ff., 721). Für einen
rechtmässig zugefügten Schaden haftet das Gemeinwesen nur, wenn dies gesetzlich
explizit vorgesehen ist (Meyer,
a.a.O., S. 721).
Besteht aber
kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine volle Entschädigung, so ist auch
dessen betragsmässige Begrenzung, wie sie im Verwaltungsverfahrensrecht des
Kantons Basel-Stadt vorgesehen ist, zulässig. Dabei erscheint unerheblich, dass
sich der Rechtsetzer an den Ansätzen der Verfahrensgebühren orientiert, auch
wenn diese auf Grundsätzen beruhen, die für die Bemessung der Parteientschädigung
bedeutungslos sind. Massgebend erscheint allein die betragsmässige Begrenzung.
Dies führt dazu, dass die Regelung des Anspruchs auf Parteientschädigung im verwaltungsinternen
Rekursverfahren gemäss § 13 in Verbindung mit § 11 f. VGV weiterhin
für die Bemessung der Parteientschädigung massgebend ist.
3.2.3.3 Wie
das Verwaltungsgericht aber ebenfalls festgestellt hat, ist bei der Auslegung des
aus dem Jahr 1993 stammenden § 13 i.V.m. § 11 f. VGV der Kostenentwicklung bei
der Rechtsvertretung Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich daher, den
Begriff eines „besonderen Falles“ gemäss § 11 VGV in Bezug auf die Vertretungskosten
eher grosszügig auszulegen und bei der Bestimmung des „Streitwerts“, des
„Umfangs der Streitsache“ oder „wesentlicher Vermögensinteressen“, welche
gemäss § 13 Abs. 2 VGV den Entschädigungsrahmen nach Massgabe von § 12
Abs. 2 VGV erweitern, keine hohen Anforderungen zu stellen (VGE VD.2012.104
vom 31. Januar 2013 E. 4.3, VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.3).
3.2.4 Mit
einer fristlosen Kündigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages stehen
für die betroffene Person zweifellos wesentliche Vermögensinteressen auf dem
Spiel, wird ihr doch mit ihrem laufenden Lohnanspruch unmittelbar und abrupt
die Existenzgrundlage entzogen. Daraus folgt in Anwendung von § 13 Abs. 2
i.V.m. § 12 Abs. 2 VGV, dass für die Bemessung der Parteientschädigung im vorliegenden
Fall zumindest ein Rahmen bis CHF 3‘500.– besteht.
3.2.5 In
einem solchen Fall können der rekurrierenden Partei nach § 13 Abs. 3 VGV unter
der Voraussetzung ihres vollumfänglichen Obsiegens zudem die gesamten
Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen werden, wenn grobe Verfahrensfehler
oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen. Beides ist in casu der Fall.
Zum einen hat die Vorinstanz zu Recht in zweifacher Hinsicht eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs festgestellt. Gerade die unterbliebene Anhörung einer
Person vor ihrer fristlosen Entlassung stellt dabei einen groben
Verfahrensfehler dar. Berücksichtigt man mit der Vorinstanz weiter, dass die
Rekurrentin bis zu ihrer fristlosen Entlassung während 22 Jahren für das Spital
B_____ tätig gewesen ist und bis zu ihrem Zwischenzeugnis vom 10. April 2013
stets gute Personalbeurteilungen erhalten hat, so stellt die fristlose
Kündigung aufgrund der vorliegend ungenügenden gesetzlichen Grundlage sowie
ohne jede vorgängige Äusserungsmöglichkeit auch eine offensichtliche
Rechtsverletzung dar. Daraus folgt, dass die Rekurrentin nach § 13 Abs. 3 VGV Anspruch
auf vollen Ersatz ihrer angemessenen Vertretungskosten hat, soweit sie im
vorinstanzlichen Verfahren ganz obsiegt hat.
3.2.6 Diese
letztgenannte Voraussetzung für die Anwendung von § 13 Abs. 3 VGV ist zwischen
den Parteien aber strittig. Es stellt sich daher die Frage, ob die Rekurrentin
im vorinstanzlichen Verfahren vollständig oder bloss teilweise obsiegt habe.
3.2.6.1 Zwar
wurde der Rekurs der Rekurrentin mit dem Dispositiv des angefochtenen
Entscheids gutgeheissen. Mit ihrer Vernehmlassung macht die Vorinstanz nun aber
geltend, dass ihr diesbezüglich ein Versehen unterlaufen sei und richtigerweise
von einer teilweisen Gutheissung gesprochen werden müsse, was auch aus den
Erwägungen in der Entscheidbegründung hervorgehe. Dort werde darauf hingewiesen,
dass die Rekurrentin mit ihrem Hauptbegehren nicht durchgedrungen sei. Demgegenüber
anerkennt die Rekurrentin zwar, dass die von ihr behauptete Nichtigkeit der
Verfügung vom 16. Juli 2013 nicht festgestellt worden sei. Sie habe sich materiell
aber vollumfänglich durchgesetzt.
3.2.6.2 Die
Frage des Umfangs des Obsiegens richtet sich nach dem Streitgegenstand des Rekurses.
Streitgegenstand eines Rekurses bildet dabei jeweils das Rechtsverhältnis,
welches durch die angefochtene Verfügung geregelt wird, soweit es im Streit
liegt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 987). Was
Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den
Parteibegehren (BGE 133 II 35
E. 2 S. 38; BGer 1C_330/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 2.1). Auch wenn zum
Verständnis der Anträge auf die Begründung zurückgegriffen werden muss, ergibt
sich der Streitgegenstand stets aus der beantragten Rechtsfolge und nicht aus
deren Begründung, die sich regelmässig aus verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen
Aspekten zusammensetzt (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.3 S. 203 f.; BGer 1C_330/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 2.1). Der
Rechtsprechung liegt damit grundsätzlich eine "objektmässige" und
nicht eine "aspektmässige" Umschreibung des Streitgegenstands
zugrunde (vgl. BGer 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 und
2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2 mit Hinweis auf Auer, Streitgegenstand und
Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss.
Bern 1997, S. 41 f. und 75).
Vorliegend
hat die Rekurrentin zwar mit den Anträgen auf Feststellung der Nichtigkeit und
der Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwei unterschiedliche Anträge gestellt,
die sich in ihren rechtlichen Konsequenzen nicht vollumfänglich decken. Soweit
die beiden Anträge innert der Rechtsmittelfrist mit einem Rekurs geltend
gemacht werden, zielen sie aber aufgrund unterschiedlicher rechtlicher
Argumentationen auf das gleiche Rechtsverhältnis und auf praktisch identische
Rechtswirkungen. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht von einem teilweisen
Unterliegen gesprochen werden, auch wenn die Vorinstanz nicht von der
Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ausgegangen ist, diese aber
vollumfänglich aufgehoben hat.
3.7 Daraus
folgt, dass die Rekurrentin aufgrund von § 13 Abs. 3 VGV Anspruch auf vollen
Ersatz ihrer angemessenen Vertretungskosten hat. Bei deren Bemessung ist
zunächst von der Honorarnote ihres Vertreters auszugehen.
3.7.1 Der
mit dieser Honorarnote ausgewiesene Aufwand bezieht sich nicht nur auf das
vorinstanzliche Rekursverfahren. Darin wird auch der Aufwand der Vertretung im
erstinstanzlichen Verfahren, im Rechtsverweigerungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht
(VD.2013.153) sowie im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
geltend gemacht. Für die beiden erstgenannten Verfahren besteht aber kein
weiterer Anspruch auf Vergütung des Vertretungsaufwands. Einerseits kennt das baselstädtische
Recht keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für die anwaltschaftliche
Vertretung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren (vgl. oben E. 3.2.3.2).
Andererseits wurden die Kosten des Verfahrens VD.2013.153 bereits mit dem
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2013 verlegt. Damit wurde der
Rekurrentin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 500.– inklusive Auslagen
und zuzüglich MWST zugesprochen. Auf diesen Kostenentscheid zurückzukommen
besteht kein Anlass. Schliesslich wird die Verlegung des Vertretungsaufwands im
vorliegenden Verfahren Gegenstand des Kostenentscheids dieses Verfahrens zu bilden
haben. Mit der Eingabe vom 19. Juni 2014 hat die Rekurrentin weiter eine im
wesentlichen inhaltsgleiche Deservitenkarte eingereicht, mit der auch der
Aufwand ihres Vertreters in dem gegen sie gerichteten und von der Arbeitgeberin
veranlassten Strafverfahren aufgeführt wird. Auch dieser Aufwand ist aber von
jenem im vorinstanzlichen Rekursverfahren zu trennen und kann nicht mit dem umstrittenen
Kostenentscheid verlegt werden.
Für das
vorinstanzliche Verfahren verbleibt so ein Vertretungsaufwand von 975 Minuten
resp. 16.25 Stunden. Dieser Aufwand ist unter Berücksichtigung der eingereichten
Rekursanmeldung, Rekursbegründung und Replik nicht unangemessen.
3.7.2 Mit
der eingereichten Honorarnote wird ein Honoraransatz von CHF 300.– geltend
gemacht. In der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt dabei auf der Grundlage der
Honorarordnung für die Anwältinnen und die Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO,
SG 291.400) ein Überwälzungstarif von CHF 250.–. Zu beachten ist zwar, dass
sich der Geltungsbereich der Honorarordnung auf die Verfahren vor den Gerichten
und den verwaltungsunabhängigen Rechtsmittelinstanzen des Kantons beschränkt (§
1 Abs. 1 HO). Gleichwohl rechtfertigt es sich, diesen Ansatz auch für die
Vergütung von Vertretungskosten im verwaltungsinternen Rekursverfahren zur
Anwendung zu bringen, soweit eine Parteientschädigung im dortigen Verfahren zum
vollen Ersatz der Vertretungskosten nach dem Stundenaufwand zu berechnen ist.
Es sind keine Gründe ersichtlich, warum im verwaltungsinternen Rekursverfahren
eine weniger qualifizierte Vertretung erforderlich wäre, was allein einen
geringeren Ansatz rechtfertigen könnte. Nicht ersichtlich ist dagegen ein
Dringlichkeitszuschlag, wie er geltend gemacht wird. Rechtsmittelverfahren sind
immer an feste Fristen gebunden und in diesem Sinne dringend, sodass für die
Vertretung im Rechtsmittelverfahren unter diesem Titel kein Zuschlag
gerechtfertigt erscheint.
3.7.3 Daraus
folgt ein Honorar von CHF 4‘062.50. Weiter werden mit der Honorarnote für das vorinstanzliche
Verfahren Auslagen von CHF 58.40 sowie 248 Kopien à CHF 1.50, also CHF 372.–,
geltend gemacht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass parallel zur Korrespondenz
mit der Klientin auch deren Gewerkschaft als Rechtschutzversicherung bedient
worden ist. Es rechtfertigt sich daher, von den geltend gemachten Auslagen und
Kopiaturen im Betrag von CHF 430.40 einen Abzug von CHF 100.– zu machen. Es
resultiert damit ein zu ersetzender Vertretungsaufwand von CHF 4‘392.90 zuzüglich
Mehrwertsteuer.
Daraus folgt,
dass die Rekurrentin mit ihrem Rekurs durchdringt. Es sind daher keine
Verfahrenskosten zu erheben. Zudem hat die Vorinstanz die Rekurrentin für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren zu entschädigen. Die Rekurrentin macht
hierfür mit der Honorarnote ihres Vertreters einen Vertretungsaufwand von 570
Minuten geltend. Es resultiert nach den genannten Grundsätzen ein Honorar von
CHF 2‘375.–. Hinzu kommen Auslagen von CHF 47.20 und 92 Kopien zu CHF 138.–.
Hier ist wiederum ein Abzug aufgrund der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung
angebracht, sodass der Ersatz für Auslagen unter Einschluss der Kopien auf CHF
150.– zu pauschalieren ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses wird Ziffer 4
des Entscheids des Spitals B_____ vom 20. Februar 2014 aufgehoben und die Parteientschädigung
für das vorinstanzliche Verfahren auf insgesamt CHF 4‘062.50 zuzüglich eines
Auslagenersatzes von CHF 330.40 sowie 8% MWST von CHF 351.45 festgesetzt.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Rekurrentin wird eine
Parteientschädigung von CHF 2‘375.–, zuzüglich Auslagenersatz von pauschal CHF
150.– sowie 8 % MWST von CHF 202.– zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Bei Entscheiden über
öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse gilt dies nur dann, wenn der
Streitwert die Beschwerdesumme von CHF 15'000.– gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b
BGG erreicht oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Ob die notwendige Beschwerdesumme im vorliegenden Fall überschritten
wird, ist als fraglich zu bezeichnen, da es sich um einen Entscheid betreffend
die Verfahrenskosten handelt.
Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.