Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.52
URTEIL
vom 10.
September 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. […], von der
Elfenbeinküste,
zurzeit im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 8. September 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, gemäss
eigenen Angaben Staatsangehöriger der Elfenbeinküste und geboren am […/
Jahrgang 73], reiste am 16. August 2014 mit dem Zug von Frankreich herkommend
in die Schweiz ein. Gegenüber den Zollbeamten konnte er sich lediglich mit
einer italienischen „permessa di soggiorno per stranieri“ ausweisen. In seinen
Effekten fand sich eine französische Versichertenkarte ausgestellt auf den
Namen A____, allerdings geboren am 5. Juli 1988. Gemäss Abklärungen des
Migrationsamts bei den italienischen Behörden verfügte A____ über eine
italienischen Aufenthaltstitel gültig bis zum 29. August 2014. Nachdem A____ damit
gegenüber dem Migrationsamt glaubhaft vorbringen konnte, dass er sich zur
Erneuerung seines Aufenthaltsrechts nach Italien begeben werde, wurde zu diesem
Zeitpunkt von einer Inhaftnahme abgesehen. Allerdings wurde A____ mit Verfügung
des Migrationsamts vom 16. August 2014 aus der Schweiz weggewiesen und es wurde
ihm eine Ausreisefrist bis zum 18. August 2014 angesetzt. Mit Strafbefehl vom
17. August 2014 wurde A____ aufgrund dieses Vorfalls wegen rechtswidriger
Einreise zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätze zu CHF
40.– und einer Busse von CHF 300.– verurteilt.
Nachdem A____ am
20. August 2014 am Grenzübergang von der Schweiz nach Deutschland nicht
ausweisen konnte, wurde er abermals festgenommen und noch am selben aus der
Schweiz weggewiesen.
Am frühen Morgen
des 29. August 2014 (ca. 05:00 Uhr) wurde A____ von der Grenzwache in der Schalterhalle
des Badischen Bahnhofs kontrolliert, nachdem er offenbar wiederum in die
Schweiz eingereist war. In seinen Effekten fand sich jedenfalls ein Bahnbillet
von Freiburg, Deutschland, nach Milano, Italien. Dazu ein Computerausdruck der
Reiseverbindung, gemäss welcher eine Ankunft in Milano am 29. August 2014
um 00:21 Uhr geplant war.
Aufgrund seines
Verhaltens gegenüber den Beamten im Rahmen der Anhaltungen vom 20. und 29.
August 2014 wurde A____ mit Strafbefehl vom 8. September 2014 der Gewalt und
Drohung gegen Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung, der rechtswidrigen
Einreise und der rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen und verurteilt
zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– und zur
Zahlung einer Busse von CHF 500.–, wovon 7 Tagessätze durch erstandene Haft
getilgt seien, da er die Zeit bis zum 7. September 2014 in Untersuchungshaft
verbrachte.
Nach seiner
Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde A____ am 8. September 2014 dem Migrationsamt
überstellt. Dieses verfügte nach erfolgter Anhörung am 8. September 2014 die
Wegweisung aus der Schweiz sowie die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei
Monaten.
An der heutigen
Gerichtsverhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Eine eigentliche Anhörung
war indessen nicht möglich, da A____ auf die Fragen nicht einging, sondern wirr
redete. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden
soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny
[Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu,
in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG
N 2). Eine entsprechende vom Migrationsamt verfügte Wegweisung A____ am 8.
September 2014 eröffnet.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer
auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass
er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
3.2 Das
Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft mit dem Umstand, dass A____ seit
dem 16. August 2014 bereits zweimal aufgefordert wurde, die Schweiz Richtung
Italien freiwillig und selbständig zu verlassen. Dies habe er offensichtlich
nicht getan, sondern es vorgezogen, in Frankreich oder Deutschland einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Er kümmere sich folglich nicht um die geltenden Gesetze und es sei
zu befürchten, dass er sich im Falle einer Freilassung weiterhin illegal in der
Schweiz oder in einem anderen Land des Schengenraums aufhalten würde, zumal
seine Aufenthaltsberechtigung für Italien per 29. August 2014 abgelaufen sei.
3.3 Den
Ausführungen des Migrationsamts ist zu folgen. A____ wurde zweimal die
Gelegenheit eingeräumt, sich selbständig nach Italien zu begeben und sich dort
um seine Papiere zu kümmern. Dies hat er offensichtlich unterlassen. Daran
ändert auch die Tatsache nichts, dass er bei seiner Anhaltung am 29. August 2014
ein Reiseticket nach Italien auf sich trug. Da ihm bekannt war, dass er die
Schweiz nicht zu betreten hat, hatte er auch an diesem Tag keinen Anlass, sich
auf dem Badischen Bahnhof aufzuhalten. Ausserdem lässt das Bahnbillet von
Freiburg nach Milano darauf schliessen, dass er sich vorgängig in Deutschland
aufhielt, wo ihm ebenso wenig ein Aufenthaltsrecht zusteht. A____ bewegt sich
folglich unkontrolliert im Schengenraum und hält sich in keiner Art und Weise
an behördliche Anordnungen, sondern wehrt sich teilweise sogar physisch gegen
behördliche Massnahmen. Hinzu kommt, dass er in der Vergangenheit auch eine
andere Identität benutzt hat, da er eine französische Versichertenkarte mit
anderem Geburtsdatum auf sich trug und angab, er könne damit medizinische
Leistungen beziehen. Letztlich sind seine Identität und Herkunft nicht mit
Sicherheit erstellt, da er keinerlei gültige Reisedokumente vorweisen kann. Der
Haftgrund der Gefahr des Untertauchens ist gegeben.
-
Unklar
ist der Gesundheitszustand des A____. An der heutigen Verhandlung war er sehr
nervös, zitterte und war nicht in der Lage, verständliche Anworten zu geben.
Eine ärztliche Abklärung ist seitens des Migrationsamts zu veranlassen. Hinweise
auf eine Erkrankung, welche nicht in Haft zu behandeln wäre, liegen indessen
nicht vor. Es ist von einer Hafterstehungsfähigkeit auszugehen.
Eine
Ausschaffung nach Italien oder die Elfenbeinküste ist zumutbar und rechtlich
sowie tatsächlich möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass
sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung
bzw. die dazu notwendige Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente
bemühten, finden sich in den Akten doch bereits Unterlagen betreffend die
Abklärung bei den italienischen Behörden, ob eine Rücknahme gestützt auf das
vormalige Aufenthaltsrecht des A____ oder gestützt auf die Dublin Verträge
möglich sei. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Da zum heutigen Zeitpunkt unklar
ist, ob A____ nach Italien oder aber in seine Heimat zurück zu führen ist,
rechtfertigt sich auch die Dauer der Ausschaffungshaft von drei Monaten. Ein
milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht
ersichtlich und zielführend.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 8. September 2014 bis zum 7. Dezember
2014 ist rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.