Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Besondere zivilrechtliche
Abteilung
ZK.2014.8
ENTSCHEID
vom 30. Juli 2014
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart
und Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Beteiligte
A_____ Gesuchstellerin
[…]
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
und/oder [...], Advokatin, […]
gegen
B_____ Gesuchsgegnerin
[…]
vertreten durch lic. iur. [...],
[…]
Gegenstand
betreffend vorsorgliche Massnahmen
im UWG
Sachverhalt
Mit Gesuch vom 3.
Juni 2014 begehrte die Gesuchstellerin die Anordnung folgender vorsorglicher Massnahmen:
Es sei der Gesuchsgegnerin
unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe gemäss Art.
292 StGB mit Haft oder Busse im Widerhandlungsfall mit sofortiger Wirkung
zu verbieten, zu werben wie dies im TV-Spot für das Produkt „[…]“ gemäss
dem nachfolgenden Storyboard beschrieben wird. Es sei der Gesuchsgegnerin
insbesondere zu verbieten, die Aussagen
„Aktiv-Sauerstoff“
und
„Mit weniger
schädlichen Chemikalien“
in dem im
Storyboard beschriebenen Gesamtkontext von Bild und Ton zu verwenden.
Die Massnahme
gemäss Ziff. 1 sei ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegnerin superprovisorisch
anzuordnen.
Mehrforderungen,
namentlich auf Schadenersatz, bleiben vorbehalten.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin.
Die
Gesuchstellerin macht in ihrem Gesuch im Wesentlichen geltend, dass die Gesuchsgegnerin
mit ihrem Werbespot für das Produkt „[...]“ gegen das Bundesgesetz über den
unlauteren Wettbewerb (UWG) verstosse. Anlässlich einer durchgeführten Analyse
der chemischen Zusammensetzung und der Reinigungsleistung des Produkts habe die
Gesuchstellerin feststellen müssen, dass die auf das Produkt bezogenen Aussagen
der Gesuchsgegnerin nicht nur unzutreffend und irreführend, sondern auch
herabsetzend seien.
Mit Verfügung
vom 4. Juni 2014 wurde der Antrag 2 um superprovisorische Anordnung
vorsorglicher Massnahmen vom Appellationsgerichtspräsidenten abgewiesen und es
wurden die Parteien in eine Verhandlung auf den 24. Juni 2014 geladen zur
Beurteilung des Gesuchs vom 3. Juni 2014 im Sinne eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens.
Gleichzeitig wurde die Gesuchstellerin zur Hinterlegung einer Sicherheit von
CHF 75‘000.– verpflichtet. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 ersuchte die Gesuchstellerin
um Verschiebung der angesetzten Verhandlung. Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 zeigte
Rechtsanwalt lic. iur. [...] seine Mandatierung durch die Gesuchsgegnerin an.
Die Verhandlung fand am 3. Juli 2014 statt. Dabei gelangten die beiden
Parteivertreter zum Vortrag. Der Vertreter der Gesuchgegnerin beantragte, das
Gesuch vollumfänglich, eventuell teilweise abzuweisen. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Erwägungen
Für den Erlass
vorsorglicher Massnahmen besteht eine zwingende örtliche Zuständigkeit am Ort,
an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist, oder am Ort, an dem
die Massnahme vollstreckt werden soll (Art. 13 ZPO). Das vorliegende Gesuch
stützt sich auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die
Zuständigkeit in der Hauptsache richtet sich nach Art. 36 ZPO. Der Handlungsort
bei Mediendelikten (Fernsehen) liegt dort, wo die Nachricht ausgestrahlt wird.
Der Erfolgsort ist überall gegeben, wo das Medium empfangen oder erworben
werden kann (vgl. Sutter-Somm/Hedinger,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 36 N 34). Vorliegend geht es um einen in
der Schweiz ausgestrahlten Werbespot. Mit dem Ausstrahlen, respektive der
Empfangbarkeit des Werbespots in der ganzen Schweiz ist das gesamte Sendegebiet
gleichzeitig als Handlungs- und Erfolgsort zu qualifizieren. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, die im Übrigen unbestritten ist, ist
damit gegeben.
Die sachliche
Zuständigkeit des Appellationsgerichts ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1
lit. d ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 Ziff. 1 und § 3 des baselstädtischen
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO).
Der Streitwert wird
von den Parteien übereinstimmend auf CHF 100‘000.– geschätzt. Dieser Angabe
kann gefolgt werden.
Der Erlass vorsorglicher
Massnahmen ist gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO an folgende Voraussetzungen gebunden:
Das Vorliegen eines Anspruchs zivilrechtlicher Natur, der seine Grundlage im
materiellen Zivilrecht hat; die Gefährdung oder Verletzung dieses Anspruchs;
der drohende nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil; die (nicht in Art. 261
ZPO explizit genannte) zeitliche Dringlichkeit und die Verhältnismässigkeit,
indem die getroffenen Massnahmen nicht weiter gehen dürfen, als dies zum Schutz
des glaubhaft gemachten Anspruchs nötig ist (vgl. zum Ganzen Huber, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 261 ZPO N 17 ff.). Die Voraussetzungen
für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme sind von der Gesuchstellerin
glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren
Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der
Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklichen könnte (BGE 130 III 321
E. 3.3 S. 325). Das Gericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen summarisch zu
prüfen (Huber, a.a.O., Art. 261 ZPO
N 25).
3.1 Voraussetzung
für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme ist die wahrscheinliche Begründetheit
des Hauptanspruchs der Gesuchstellerin.
3.2 Der
gesamte von der Gesuchstellerin behauptete Sachverhalt ist unbestritten
geblieben. Das Gericht kann somit grundsätzlich auf die Behauptungen der Gesuchstellerin
abstellen.
3.3 Die
Gesuchstellerin stützt ihren Anspruch auf Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. a und
lit. b UWG. Sie macht geltend, die Gesuchsgegnerin beeinflusse das Verhältnis zwischen
Mitbewerbern respektive Anbietern und Abnehmern durch täuschende oder in
anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossendes Verhalten
oder Geschäftsgebaren. Konkret wird die Verwendung des Begriffes „Reinheit und
Kraft von Aktiv-Sauerstoff“ betreffend die von ihr hergestellten Geschirrwaschmaschinentabs
„[...]“ beanstandet.
3.3.1 Die
Gesuchstellerin rügt, die Gesuchsgegnerin suggeriere in ihrem TV-Spot, dass es
sich bei Aktiv-Sauerstoff um eine natürliche, ökologisch vorteilhafte Substanz
handle, deren Einsatz in dem Produkt der Gesuchsgegnerin eine Besonderheit darstelle,
was aus mehreren Gründen nicht den Tatsachen entspreche und daher Art. 3 Abs. 1
lit. b UWG verletze. Richtig sei vielmehr, dass es sich bei Aktiv-Sauerstoff um
die brennbare, ätzende und gesundheitsschädliche Chemikalie Wasserstoffperoxid
bzw. das chemisch quasi identische und nicht weniger gefährliche Natriumpercarbonat
handle. Die Spülmaschinentabs der Gesuchsgegnerin wiesen damit keinen wunderbaren
„reinen“ Sauerstoff, sondern gefährliche Chemikalien auf. Darüber hinaus sei
ihr Einsatz keine Neuheit und auch keine Besonderheit des Produkts der Gesuchsgegnerin.
Der Einsatz dieser Chemikalie zur Beseitigung von Verschmutzungen sei weder
eine Neuheit noch eine Besonderheit des beworbenen Produkts. Zusammenfassend
sei die Werbebotschaft der Gesuchsgegnerin nicht nur irreführend, sondern auch
unrichtig. Sie rufe bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Fehlvorstellung
über ihr Produkt hervor (Gesuch Rz 46 f.).
3.3.2 Hiergegen
wendet die Gesuchsgegnerin ein, dass sie mit der Verwendung der Bezeichnung Aktiv-Sauerstoff
nichts suggeriere. Die Bezeichnung Aktiv-Sauerstoff für das Bleichmittel
Wasserstoffperoxid sei im Markt verbreitet und etabliert und die Konsumenten
hätten sich seit Jahren in der Werbung daran gewöhnt. Es sei auch nicht so,
dass die Bezeichnung Aktiv-Sauerstoff ein Werbeslogan sei, sondern im Gegenteil
seit Jahrzehnten ein fester Begriff in der Reinigungschemie. Überdies werde das
Bleichmittel bei den Inhaltsangaben regelmässig nicht mit den chemischen
Substanzbezeichnungen, sondern mit „Bleichmittel auf Sauerstoffbasis“
angegeben, sodass auch für Konsumenten ohne weiteres erkennbar sei, dass es
sich um ein chemisches Bleichmittel handle (Plädoyernotizen S. 3 f.).
3.3.3 Unlauter
und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren,
welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und
Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG handelt insbesondere
unlauter, wer über sich, seine Firma seine Geschäftsbeziehungen, seine Waren,
Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung
oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben
macht. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG dient vor allem dem Schutz von Allgemeininteressen,
insbesondere dem Schutz des Vertrauens von Konsumenten in die Einhaltung
gegebener Werbeversprechen (Baudenbacher/Glöckner,
in:
Baudenbacher [Hrsg.], Lauterkeitsrecht, Basel 2001, Art. 3 lit. b UWG N 8).
Damit eine werbemässige Angabe an Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG gemessen werden
kann, muss es sich um eine Angabe im Rechtssinne und nicht bloss um eine sog.
marktschreierische Anpreisung oder um ein reines Werturteil handeln. Angaben
sind Aussagen des Werbenden mit objektiv überprüfbarem und damit dem Beweis zugänglichen
Sinngehalt. Ob eine Angabe geeignet ist, einen objektiv nachprüfbaren
Aussagegehalt zu vermitteln, beurteilt sich dabei aus Sicht des Adressaten der
Werbung (Jung, in: Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb [UWG], Bern 2010,
Art. 3 lit. b UWG, Rz 17). Werbung ist für die Öffentlichkeit, den Verkehr
bestimmt. Massgebend ist daher der Sinn, den die Adressaten der Äusserung
beilegen oder, in anderen Worten, die Verkehrsauffassung. Für das Verständnis
von Begriffen ist grundsätzlich der allgemeine Sprachgebrauch entscheidend (Baudenbacher/Glöckner, a.a.O., Art. 3
lit. b UWG N 48 ff., und N 65 f.). Massgebend ist der normalbegabte
Durchschnittsverbraucher, wie er in der Rechtswirklichkeit vorkommt, bei
Aufwendung der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit im täglichen
Geschäftsverkehr (BGE 136 III 23 ff. E. 9.1 S. 44; BSK UWG-Berger, Art. 3 Abs. 1 lit. b N 82).
3.3.4 In
vorliegendem Zusammenhang geht es um die mündliche Aussage „die Reinheit und
Kraft von Aktivsauerstoff“ und damit um eine Werbeaussage über einen
Inhaltsstoff der Spülmaschinentabs der Gesuchgegnerin mit objektiv
überprüfbarem Sinngehalt. Es handelt sich somit um eine leistungsbezogene Angabe
über die einer Ware unmittelbar anhaftende tatsächliche Eigenschaft (Beschaffenheitsangaben),
die für ihre Wertschätzung von Bedeutung ist (vgl. dazu Jung, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG), Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 3 lit. b
UWG Rz 33). Zur Beurteilung der vorliegenden Werbeaussage ist grundsätzlich der
allgemeine Sprachgebrauch entscheidend (Baudenbacher/Glöckner,
a.a.O., Art. 3 lit. b UWG N 48 ff. und N 65 f.). Vorliegend behauptet die
Gesuchsgegnerin in ihrem TV-Spot weder die Neuheit noch die Besonderheit des
Einsatzes von Aktiv-Sauerstoff bei ihren Spülmaschinentabs. Sie verbindet damit
auch keine besonderen ökologischen Ansprüche noch behauptet sie, dass
Aktiv-Sauerstoff harmlos sei. Daran ändert auch der Hinweis auf die „Reinheit
und Kraft“ von Aktiv-Sauerstoff nichts. Der Konsument geht aufgrund dieser
Aussage davon aus, dass Aktiv-Sauerstoff zur effektiven, kräftigen
Unterstützung der Beseitigung der Verschmutzung beiträgt, was ja auch der Fall
ist. Die Gesuchsgegnerin weist lediglich darauf hin, dass ihre neuen
Spülmaschinentabs Aktiv-Sauerstoff enthalten und dass Aktiv-Sauerstoff für die
Reinigung genutzt wird, was zutreffend und wahr ist. Den Begriff Aktiv-Sauerstoff
als Bezeichnung für eine chemisches Reinigungs- oder Bleichmittel kennen die
Konsumenten ausserdem. Dieser Begriff ist auf dem Markt verbreitet und etabliert
und wird für zahlreiche Produkte im Desinfektions- und Körperpflegebereich verwendet.
Dies anerkennt auch die Gesuchstellerin (vgl. Plädoyernotizen S. 2). Mit dem
Gebrauch des umgangssprachlichen Begriffs Aktiv-Sauerstoff, der sich insbesondere
in der Reinigungsbranche eingebürgert hat, wird vom Durchschnittskonsumenten auch
nicht etwas Neues oder Besonderes erwartet und der Konsument wird nicht
getäuscht. Die Gesuchsgegnerin erweckt mit ihrer Werbung ausserdem nicht den
Eindruck, dass sie allein (im Vergleich mit Konkurrenten) diese Substanz
verwende und ihre Tabs deswegen besser seien als Konkurrenzprodukte. Sie weist
nicht einmal darauf hin, dass sie anders als die Konkurrenz einen speziellen
Katalysator einsetzt mit verstärkter Wirkung (vgl. Antwortbeilage 3), was von
der Gesuchstellerin nicht bestritten wird. Wie die Gesuchsgegnerin zu Recht
feststellt und wie auch die Gesuchstellerin anerkennt, verwenden die meisten Hersteller
von Spülmaschinentabs den Wirkstoff Wasserstoffperoxid zur besseren Lösung der
Verschmutzung von Geschirr; die meisten Hersteller verwenden somit Aktiv-Sauerstoff
in ihren Spülmaschinentabs. Sämtliche Hersteller können diesen Wirkstoff daher
auch als Aktiv-Sauerstoff bezeichnen, was auch viele Hersteller, wie die
Recherche der Gesuchsgegnerin zeigt, tun (Antwortbeilagen 2.1-2.10). Der durchschnittliche
Konsument weiss oder geht davon aus, dass es sich bei Aktiv-Sauerstoff um ein
chemisches Bleichmittel handelt, welche die Reinigungsfunktion unterstützen
soll. Sucht man danach beispielsweise im Internet, so wird man beim Stichwort
„Aktiv-Sauerstoff“ von Wikipedia auf die Seite mit dem Begriff „Wasserstoffperoxid#Bleichmittel“
weitergeleitet (http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Aktiv-Sauerstoff&redirect=no,
Abrufdatum 4. September 2014). Der Begriff „Aktiv-Sauerstoff“ kann somit als
umgangssprachlicher Ausdruck für den Wirkstoff Wasserstoffperoxid bezeichnet
werden. Eine Irreführung läge nur dann vor, wenn unrichtige Behauptungen nur
zwischen den Zeilen suggeriert werden oder wenn sie an anderer, oft nicht
leicht auffindbarer Stelle berichtigt oder präzisiert werden. Dies ist aber
nicht der Fall. Auch bei den Inhaltsangaben der Gesuchsgegnerin ist
„Bleichmittel auf Sauerstoffbasis“ angegeben. Auch die Gesuchstellerin selber
hat diesen Begriff in ihrer Werbung zumindest bis ins Jahr 2008 verwendet
(Antwortbeilagen 2.11, 2.12). Warum diese Bezeichnung heute nicht mehr zulässig
sein soll, hat die Gesuchstellerin nicht ausgeführt. Ihr Verhalten erscheint
daher widersprüchlich. Die Gesuchsgegnerin führt die Konsumenten auch nicht in
die Irre durch Beschönigungen. Die Gesuchstellerin wirft der Gesuchsgegnerin zu
Unrecht vor, mit „Schönwetterwolken“ im Werbespot die chemische Aggressivität von
H2O2 zu beschönigen und zu suggerieren, dass es sich bei
Aktiv-Sauerstoff um eine ökologisch wertvolle Substanz handle. Werbung,
insbesondere Waschmittelwerbung, erfolgt häufig auf übertriebene und
überzeichnete Weise mit strahlenden Gesichtern, positiver Stimmung und Schönwetterwolken,
was jedoch einem durchschnittlichen Konsumenten durchaus bekannt ist. Insoweit
liegen gar keine nachprüfbaren Tatsachenaussagen und damit gar keine Angaben
vor (vgl. Jung, a.a.O., Art. 3
lit. b UWG N 27).
3.4
3.4.1 Sodann
rügt die Gesuchstellerin, dass die Andeutungen und Darstellung zur Reduzierung
des Gehalts schädlicher Chemikalien mit der Aussage „mit weniger schädlichen
Chemikalien“ im Werbespot der Gesuchsgegnerin nicht nur irreführend und
unzutreffend, sondern auch herabsetzend seien (Gesuch Rz. 48). Grund hierfür
erkennt sie in der Bildsequenz des TV-Spots, in welchem eine Frau ein (wohl mit
den Tabs der Gesuchsgegnerin) frisch gespültes Glas direkt aus der
Geschirrspülmaschine nimmt, dieses mit Wasser füllt und einem Kind zum Trinken
reicht. Die Gesuchstellerin schliesst daraus die Aussage, dass die Reduktion
des Chemikaliengehalts der Tabs sich positiv auf die menschliche Gesundheit
auswirken würde. Dadurch würden Konkurrenzprodukte herabgesetzt, indem unterstellt
würde, dass der Gebrauch der Tabs der Gesuchsgegnerin Gesundheitsrisiken
verhindern könnte. Irreführend sei die Werbung, weil bei normaler Nutzung von allen
in der Schweiz verkauften Tabs keine Gefahr für die menschliche Gesundheit
ausgehen würde.
3.4.2 Die
Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, dass die Aussage ihres Spots wahr sei. [...]
enthalte weniger Phosphonate, weniger Farbstoffe und weniger allergene
Duftstoffe als das Vorgängerprodukt. Dies werde auf der Rückseite der
Verpackung auch korrekt angegeben. Die orale Toxizität von Phosphonaten sei
dokumentiert und ihr Produkt müsse den Warnhinweis der EU nicht mehr tragen,
weil sie das Atemwegs-Allergen Protease auf einen Aktivgehalt von weniger als
0,01% im neuen [...] reduziert habe (Eingabe S. 8). Auch den Anteil von
Parfümstoffen habe die Gesuchsgegnerin in der neuen Formulierung unter 0,01
Gewichtsprozente reduzieren können, so dass eine namentliche Nennung gestützt
auf die EU-Verordnung nicht mehr erforderlich sei. Die Aussagen des Spots seien
daher richtig und wahr.
3.4.3 Eine
Irreführung im Sinne des UWG erfolgt dann, wenn bei den Durchschnittsadressaten
unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls Vorstellungen über die
Eigenschaften der Angebote hervorgerufen werden, die nicht den tatsächlichen
Gegebenheiten entsprechen oder einen unklaren Eindruck erzeugen (Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit.
b N 82). Vorliegend ist unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin den Anteil von Phosphonaten
aus ihren Spülmaschinentabs [...] entfernt hat. Die Gesuchstellerin hat ferner
anerkannt, dass die Gesuchsgegnerin den Gehalt von Protease und Parfümstoffen
reduziert hat (Gesuch Rz 36, 38, Plädoyernotizen S. 2). Die Gesuchstellerin
bestreitet nun, dass die orale Aufnahme von geringen Phosphonatresten, die nach
der Reinigung in der Geschirrspülmaschine in winzigen Mengen am Geschirr oder
Gläser haften können, gesundheitsschädliche Risiken darstellen (Gesuch S. 12
Rz. 35 f.). Dies mag zutreffen. Indessen anerkennt die Gesuchstellerin auch,
dass diese Stoffe, nimmt man sie ein oder schluckt man grössere Mengen davon,
problematisch und gesundheitsschädigend sind (Plädoyernotizen S. 2, 3).
Hinzukommt, dass die Gesuchsgegnerin darauf hingewiesen hat, dass nach der REACH-Verordnung
(Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) die von
der Gesuchsgegnerin aus ihren Tabs entfernten Phosphonate oral toxisch sind und
als „gesundheitsschädlich bei Verschlucken“ eingestuft werden. Eine orale
Toxizität wird auch nach einer HERA-Studie dokumentiert (Antwortbeilage 3).
Darauf ist im Rahmen einer summarischen Beurteilung abzustellen. Daraus folgt,
dass die Aussage der Gesuchsgegnerin, ihre Spülmaschinentabs seien „mit weniger
schädlichen Chemikalien“ versetzt, den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht
und zutreffend ist. Es wurden tatsächlich schädliche Chemikalien reduziert und
teilweise ganz entfernt. Dass in der Werbung nicht gesagt wird, um welche
Chemikalien es sich handelt, macht die Aussage weder falsch noch irreführend
(vgl. Berger, a.a.O., Art. 3 Abs.
1 lit. b N 53; Jung, a.a.O., Art.
3 lit. b N 70). Das gänzliche Weglassen eines Stoffs (Phosphonat), der als „gesundheitsschädlich
bei Verschlucken“ bezeichnet wird, ist relevant, d.h. darf in der Werbung
erwähnt werden. Für den Konsumenten kann und darf es für seinen Kaufentscheid
zudem relevant sein, ein Produkt zu wählen, das weniger Chemikalien enthält,
auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass an Geschirr, das in der
Geschirrspülmaschine regelkonform gewaschen wird, gesundheitsschädigende Chemikalien
anhaften. Die Gesuchsgegnerin hat ausserdem dargelegt, dass sie mit ihrem neuen
Produkt auf der Verpackung den bisherigen Warnhinweis „enthält Protease. Kann allergische
Reaktionen hervorrufen“ in der EU nicht mehr anbringen muss (S. 8
Antwortbeilage 3,4). Auf die Reduktion von Stoffen, welche Allergien auslösen
können, darf somit hingewiesen werden. Dies insbesondere dann, wenn die Reduktion
zur Folge hat, dass im EU-Raum der Warnhinweis „enthält Protease, kann
allergische Reaktionen hervorrufen“ auf der Packung nicht mehr angebracht
werden muss, was von der Gesuchstellerin nicht bestritten wird. Der Wegfall der
Pflicht zu einem Warnhinweis macht deutlich, dass die Reduktion allergener
Stoffe unter eine bestimmte Schwelle offensichtlich eine relevante Wirkung hat.
Auch den Anteil von Parfumstoffen konnte die Gesuchgegnerin reduzieren, so dass
eine namentliche Nennung nicht mehr erforderlich ist (Plädoyernotizen S. 9). Auch
diese Reduktion ist wahr und bedeutsam und darf deshalb in der Werbung
verwendet werden, da mit der Werbung keine Irreführung und keine Herabsetzung
verbunden ist (Art. 3 lit. b UWG).
Schliesslich stellt
der TV-Spot in seiner Gesamtbetrachtung auch keine „pauschale Herabsetzung der
Produkte unbenannter Wettbewerber“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG dar,
wie dies die Gesuchstellerin behauptet (Gesuch Rz 51). Eine wahre Äusserung
kann nur dann irreführend sein, wenn sie geeignet ist, im Zusammenhang, in der
Art oder im Rahmen der Umstände, in denen sie präsentiert wird, beim Adressaten
eine fehlerhafte Vorstellung (Irrtum) hervorzurufen (Spitz, in: Art. 3 lit. a UWG N 37 mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend vermag der Gesamteindruck des TV-Spots beim unbefangenen Durchschnittsadressaten
nicht den Eindruck zu erwecken, nur Gläser, die mit dem neuen [...] gespült
würden, könnten direkt – und ohne vorher nochmals ausgespült zu werden – aus
dem Geschirrspüler genommen, mit Wasser gefüllt und aus diesen getrunken
werden. Der TV-Spot ruft beim Konsumenten nicht die Fehlvorstellung hervor, dass
normal gewaschenes Geschirr eine gesundheitsschädigende Wirkung hat, wie die Gesuchstellerin
behauptet (Plädoyernotizen S. 2). Vielmehr geht der Durchschnittskonsument und
unbefangene Betrachter auch nach der Betrachtung dieses TV-Spots davon aus, dass
auch aus seinen nicht mit den Tabs der Gesuchsgegnerin gespülten Gläsern, die
aus dem Geschirrspüler entnommen werden, wie bis anhin, direkt getrunken werden
kann, ohne dass damit eine gesundheitsbeeinträchtigende Wirkung einhergehen
würde. Es wird jedenfalls mit dem TV-Spot nicht der Eindruck erweckt, dass nur
aus Gläsern, die mit den Spülmaschinentabs „mit weniger schädlichen
Chemikalien“ der Gesuchsgegnerin gespült werden, direkt getrunken werden kann.
Auch die Gesamtdarstellung dieses TV-Spots ruft somit beim
Durchschnittskonsumenten keine fehlerhafte Vorstellung hervor und insofern
findet auch keine Irreführung statt. Der unbefangene Konsument wird auch weiterhin
unbekümmert aus seinen gespülten Gläsern, die direkt aus der Geschirrspülmaschine
kommen, Wasser trinken, auch wenn diese mit Tabs gereinigt worden sind, welche
nicht von der Gesuchsgegnerin stammen.
Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass die Gesuchstellerin keine Verletzung
zivilrechtlicher Ansprüche hat glaubhaft machen können. Damit können die
weiteren Voraussetzungen (drohender, nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil, zeitliche Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit) offen bleiben. Das
Gesuch ist abzuweisen. Bereits abgewiesen wurde die superprovisorische
Anordnung der vorsorglichen Massnahme. Damit ist auch Ziffer 3 der Rechtsbegehren,
wonach Mehrforderungen, namentlich auf Schadenersatz vorbehalten werden, abzuweisen.
5.1 Die
Prozesskosten, welche die Gerichtskosten und die Parteientschädigung umfassen
(Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106
ZPO). Ausgangsgemäss wird daher die Gesuchstellerin kosten- und entschädigungspflichtig.
Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach § 7 der Verordnung über die
Gerichtsgebühren (SG 154.810). Dabei sind auch der Streitwert und die
Dringlichkeit der Verfahrensdurchführung, insbesondere aufgrund des gestellten
Antrags auf superprovisorische Anordnung zu berücksichtigen. Vorliegend sind die
Gerichtskosten auf CHF 5‘000.– festzulegen.
5.2 Die
Parteientschädigung bemisst sich nach § 4 und § 10 Abs. 2 der Honorarordnung
für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (SG 291.400). Das
Grundhonorar wird demgemäss bei einem Streitwert von CHF 100‘000.– auf CHF
9‘000.– festgesetzt und um einen Drittel auf CHF 6‘000.– reduziert (§ 10 Abs. 2
Honorarordnung). Hinzu kommen geschätzte Auslagen in Höhe von CHF 600.– und die
Mehrwertsteuer von 8%.
5.3 Mit
der Abweisung der beantragten vorsorglichen Massnahme ist der Gesuchstellerin
die von ihr bei der Gerichtskasse hinterlegte Sicherheitsleistung von CHF 75‘000.–
zurückzuerstatten.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht:
://: Es wird das Gesuch vom 3. Juni 2014 um
Anordnung vorsorglicher Massnahmen (wonach der Gesuchsgegnerin unter
Strafandrohung zu verbieten sei, die Aussage „Aktiv-Sauerstoff“ und „Mit
weniger schädlichen Chemikalien“ im beschriebenen Kontext von Bild und Ton zu
verwenden) abgewiesen.
Die Gesuchstellerin trägt die Prozesskosten für das
Verfahren betreffend vor-sorgliche Massnahmen, bestehend aus Gerichtskosten in
Höhe von CHF 5‘000.–, sowie einer Parteientschädigung an die
Gesuchsgegnerin in Höhe von CHF 6‘600.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 528.–.
Es wird die Gerichtskasse angewiesen, der
Gesuchstellerin die von ihr hinterlegte Sicherheit von CHF 75‘000.– zurückzuerstatten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.