Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.114
ENTSCHEID
vom 19.
August 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 22. Oktober 2013
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Gemäss Rapport
der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 19. Februar 2010 soll B_____ sich an
einem Angriff auf A_____ beteiligt und versucht haben, diesen mit einem
Elektroschockgerät zu verletzen. A_____ stellte gleichentags Strafantrag gegen B_____.
In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Angriffs,
versuchter einfacher Körperverletzung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz.
B_____ wurde am 18. März 2010 und A_____ am 2. Dezember 2010 einvernommen.
Eine von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene kriminaltechnische
Untersuchung ergab, dass das am Tatort gefundene Elektroschockgerät keine
verwertbaren Fingerabdrücke oder DNA-Spuren aufwies (vgl. Untersuchungsbericht
vom 22. August 2011). Am 31. Mai 2013 wurde B_____ ein zweites Mal
einvernommen.
Am 24. Juli
2013 kündigte die Staatsanwaltschaft gegenüber dem vormaligen Rechtsvertreter
von A_____, [...], Advokat, die Einstellung des Verfahrens gegen B_____ an und
setzte eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen. Dem Rechtsvertreter wurde im
August 2013 erstmals Akteneinsicht gewährt. Dabei stellte dieser eine
Interessenkollision fest und teilte der Staatsanwaltschaft am 20. August
2013 mit, dass er deshalb sein Mandat niederlegen müsse. Am 13. September
2013 zeigte der neue Rechtsvertreter, [...], Advokat, der Staatsanwaltschaft
sein Mandatsverhältnis an und ersuchte diese, die Frist zur Stellung von
Beweisanträgen zu erstrecken. Die Staatsanwaltschaft übermittelte ihm am
21. Oktober 2013 das Formular betreffend Akteneinsicht, das der
Rechtsvertreter am 22. Oktober 2013 per Fax ausgefüllt retournierte. Eine
neue Frist zur Stellung von Beweisanträgen setzte die Staatsanwaltschaft nicht.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 stellte sie das Strafverfahren ein, da
es in Bezug auf den Angriff am Tatbestand und in Bezug auf die versuchte einfache
Körperverletzung und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz am Beweis des Tatbestandes
fehle. Zusammen mit der Zustellung der Einstellungsverfügung übermittelte die
Staatsanwaltschaft dem Rechtsvertreter von A_____ die Akten auf einer CD-ROM.
Gegen die
Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2013 hat A_____ mit Eingabe vom
- November 2013 Beschwerde erhoben. Darin beantragt er, die Einstellung
sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihm vollständige
Akteneinsicht zu gewähren und eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen
einzuräumen; unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat sich am
- Dezember 2013 mit dem Antrag vernehmen lassen, dass die Beschwerde
kostenfällig abzuweisen sei. B_____ beantragt mit Stellungnahme vom
- Januar 2014 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer hat am 5. Februar 2014 repliziert. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen die
angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2013 ist die
Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Privatkläger ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung und
ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Mit der Beschwerde
können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2
StPO).
2.1 Der
Beschwerdeführer rügt als verfahrensrechtliche Mängel die Verletzung seiner
Opferrechte. Vor der Einstellung des Verfahrens sei ihm nicht in rechtsgenüglicher
Weise Einsicht in die Untersuchungsakten gewährt worden. Auf der erhaltenen
CD-ROM sei nur ein rudimentärer Auszug aus den Untersuchungsakten im Umfang von
32 Seiten enthalten. Dieser erlaube keine Beurteilung, welche Beweismassnahmen
ergriffen worden seien und zu welchem Ergebnis diese geführt hätten. Da ihm die
Akteneinsicht zudem erst zusammen mit der Zustellung der Einstellungsverfügung
gewährt worden sei, habe er nicht in Kenntnis der Untersuchungsakten Beweisanträge
stellen können, bevor das Verfahren eingestellt worden sei.
2.2 Die
Bedenken des Beschwerdeführers, dass er nicht Einsicht in alle relevanten
Untersuchungsakten erhalten habe, sind unbegründet. Die dem Beschwerdeführer
übermittelten und von ihm dem Beschwerdegericht als Beilage 4
eingereichten Untersuchungsakten im Umfang von 32 Seiten decken sich mit den dem
Gericht von der Staatsanwaltschaft eingereichten Vorakten.
2.3 Dem
Beschwerdeführer wurde am 25. Oktober 2013 mit der Zustellung der
Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2013 Akteneinsicht gewährt. Dass
sein früherer Rechtsvertreter im August 2013 Einsicht in die Akten erhalten
hat, kann dem Beschwerdeführer nicht angerechnet werden. Aufgrund einer
Interessenkollision musste der frühere Rechtsvertreter sein Mandat niederlegen.
Diese Interessenkollision verbot es ihm auch, seinen Nachfolger anhand der in
Kopie erhaltenen Akten zu instruieren. Es kann dem Beschwerdeführer auch nicht
zum Nachteil gereichen, dass sein früherer Rechtsvertreter sein Mandat erst am
20. August 2013 niedergelegt hat. Die Staatsanwaltschaft gewährte dem vormaligen
Rechtsvertreter nämlich trotz früheren Anträgen erst im August 2013 Einsicht in
die Akten, so dass dieser erst dann die Interessenkollision feststellen konnte.
Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 25. Oktober 2013
und damit drei Tage nach Erlass der Einstellungsverfügung Einsicht in die
Untersuchungsakten erhalten hat.
2.4 Erachtet
die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig und will sie das
Verfahren einstellen, so kündigt sie den Parteien schriftlich den
bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, dass sie das Verfahren
einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge
zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Dauer der Frist zur Nennung
allfälliger zusätzlicher Beweisanträge kann je nach Umfang der Untersuchung
unterschiedlich ausfallen. Die Parteien müssen dabei auf jeden Fall ausreichend
Zeit haben, um ihre Rechte wahrnehmen zu können (Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 318 StPO
N 6, mit Hinweisen).
Vorliegend
kündigte die Staatsanwaltschaft gegenüber dem früheren Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers am 24. Juli 2013 die Einstellung des Verfahrens gegen
den Beschwerdegegner an und setzte eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen
bis zum 16. August 2013. Sie verlängerte diese Frist auf Gesuch des
früheren Rechtsvertreters bis zum 13. September 2013. Der neue
Rechtsvertreter zeigte das neue Mandatsverhältnis am 13. September 2013 an
und beantragte, die Frist zur Stellung von Beweisanträgen angemessen zu
erstrecken. Diesen Antrag liess die Staatsanwaltschaft unbeantwortet.
Das Recht, vor
der angekündigten Einstellung des Verfahrens Beweisanträge zu stellen, kann nur
wirksam ausgeübt werden, wenn dem Berechtigten zuvor Einsicht in die
Untersuchungsakten gewährt wird. Dem Beschwerdeführer wurde die Akteneinsicht
am 25. Oktober 2013 gewährt (vgl. E. 2.3). Da das Verfahren aber
bereits am 22. Oktober 2013 eingestellt worden war, hatte er keine
Möglichkeit, vor der Einstellung des Verfahrens in Kenntnis der
Untersuchungsakten Beweisanträge zu stellen. Dadurch wurden seine
Verfahrensrechte nach Art. 318 Abs. 1 StPO verletzt. Der Beschwerdeführer
macht seine Verfahrensrechte auch nicht um der Rechte selbst willen geltend.
Vielmehr erscheint die Geltendmachung des Rechts, Beweisanträge zu stellen,
angesichts des Umstands begründet, dass weder die im Polizeirapport vom
19. Februar 2010 aufgeführten Auskunftspersonen noch die Polizisten
einvernommen worden sind, die gemäss Rapport das Tatgeschehen selber beobachtet
haben.
2.5 Die
Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner ist nach dem
Ausgeführten aufzuheben. Der Staatsanwaltschaft wird die Weisung erteilt, dem
Beschwerdeführer eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen zu setzen
(Art. 397 Abs. 3 StPO).
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend werden keine ordentlichen Kosten erhoben. Der Beschwerdeführer
macht für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung geltend. Das
Honorar ist mangels Kostennote zu schätzen. Eine Entschädigung von sechs
Stunden für die Beschwerdeschrift und von zwei Stunden für die Replik erscheint
dem zeitlichen Aufwand angemessen. Der im Jahr 2013 angefallene Aufwand von sechs
Stunden ist zum bis am 31. Dezember 2013 üblichen Ansatz von
CHF 220.– zu erstatten, der im Jahr 2014 angefallene Aufwand von zwei
Stunden zum neuen Ansatz von CHF 250.– (vgl. auch BJM 2013 S. 331).
Dies ergibt eine Parteientschädigung von CHF 1'820.–, einschliesslich
Auslagen und zuzüglich MWST.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. Oktober
2013 aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Strafverfahrens im Sinne
der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von
CHF 1'820.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von
CHF 145.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.