Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2012.216
URTEIL
vom 22.
August 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Nicola Inglese
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
1
[...]
B_____ Rekurrentin
2
[...]
beide vertreten durch [...],
Advokatin, [...]
gegen
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 3. Oktober 2012
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
Sachverhalt
Die
philippinische Staatsangehörige A_____, geb. [...], reiste am 6. August 2008 zusammen
mit ihrer Tochter B_____, geb. [...]2005, zwecks Eheschliessung mit dem
Schweizer Bürger C_____, geb. [...], in die Schweiz ein. Die Kindesanerkennung
durch C_____ erfolgte am 14. August 2006 in den Philippinen und wurde nachträglich
durch eine Verfügung des Sonderzivilstandsamts des Kantons Appenzell Ausserrhoden
in die schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen. Die Heirat fand am [...]im
Kanton Basel-Stadt statt. Am 16. März 2009 erhielt A_____ die Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib beim Ehemann. Mit Eheschutzverfügung vom 26. November 2009
bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt den Ehegatten das Getrenntleben. Am 23.
August 2011 wurde die Ehe durch das Zivilgericht Basel-Stadt rechtskräftig geschieden
und das Kindesverhältnis zwischen B_____ und C_____ im Rahmen einer
Vaterschaftsanfechtung aufgehoben. Nach den dadurch veranlassten Abklärungen
und erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 8.
Dezember 2011 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
von A_____. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 3. Oktober 2012 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 erhobene Rekurs der
Rekurrentinnen an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit
Schreiben vom 23. Oktober 2012 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwies. Mit Eingabe vom 8. Februar 2013 haben die Rekurrentinnen dem
Verwaltungsgericht die Rekursbegründung nachgereicht. Damit beantragen sie die
Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt sowie
eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Regelung der
Aufenthaltsbewilligung. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Mit Vernehmlassung vom 12. März 2013 beantragt das JSD die kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Hierzu haben die Rekurrentinnen mit Eingabe vom 17. Mai
2013 repliziert. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 hat der instruierende
Verwaltungsgerichtspräsident beim Bundesamt für Migration (BFM) eine amtliche
Erkundigung betreffend Staatsangehörigkeit der Rekurrentin 2 eingeholt, welche
mit Schreiben vom 6. Januar 2014 beantwortet wurde. Nach Eingang verschiedener
Schreiben der Rekurrentinnen sowie des BFM zur Kenntnisnahme an das Verwaltungsgericht,
liess das JSD dem Verwaltungsgericht unaufgefordert die zivilstandsamtliche
Mitteilung einer Namenserklärung bezüglich der Rekurrentin 2 zukommen. Mit
unaufgeforderter Eingabe vom 10. Mai 2013 (recte 2014) liessen die
Rekurrentinnen dem Verwaltungsgericht ein Schreiben des BFM bezüglich des
Gesuchs betreffend erleichterte Einbürgerung der Rekurrentin 2 zukommen. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
23. Oktober 2012 sowie § 42 OG i.V.m. § 12 VRPG. Zum Rekurs ist gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid
berührt ist und an dessen Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges
Interesse hat. Die Rekurrentinnen sind als Adressatinnen des angefochtenen
Entscheides von diesem unmittelbar berührt und haben demnach ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, womit sie gemäss § 13 Abs. 1
VRPG zum Rekurs legitimiert sind. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist
daher einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3;
VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 1.1.).
2.1 Zunächst
ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob die Vorinstanz – wie die
Rekurrentinnen sinngemäss monieren – zu Unrecht auf den Rekurs der Rekurrentin
2 nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz macht diesbezüglich u.a. geltend, dass
die Rekurrentin 2 nicht Adressatin der Verfügung gewesen sei, sie nicht am unterinstanzlichen
Verfahren teilgenommen habe und sich die Sanktionsmassnahmen des Migrationsamts
nicht auf sie beziehen würden. Diese Ausführungen überzeugen nicht.
Wesentlicher Massstab der Rekurslegitimation ist das Vorliegen eines schutzwürdigen
Interesses, welches gemäss ständiger Rechtsprechung rechtlicher oder auch bloss
tatsächlicher Natur sein kann (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.1
S. 218; VGE VD.2013.91 vom 15. August 2013 E. 1.2, VD.2011.23 vom
22. März 2012 E. 3.2; hierzu auch Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, S. 446). Mit der Wegweisung der Rekurrentin 1, dem
sorge- und obhutsberechtigten Elternteil, wird der Aufenthaltsort der
Rekurrentin 2 mitbestimmt. Ein derartiger Eingriff in die Interessensphäre der
Rekurrentin 2 muss einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren zugänglich sein.
Das hat die Vorinstanz mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen gemacht,
indem sie im Ergebnis auch die migrationsrechtlichen Ansprüche der Rekurrentin
2 geprüft hat. Insofern sind die Rekurrentinnen diesbezüglich materiell gar
nicht beschwert, weshalb auf eine nähere Auseinandersetzung mit den
entsprechenden Parteivorbringen verzichtet werden kann.
2.2 In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird des Weiteren die Verletzung des rechtlichen
Gehörs der Rekurrentin 2 gerügt. Letztere sei acht Jahre alt und gemäss
Beschreibung der Lehrerin, ein frühreifes Kind und in der Lage, ihr Interesse
am weiteren Aufenthalt mit der Mutter in der Schweiz, ihre Integration in
Schule und persönlichem Umfeld sowie ihre Beziehung zum sozialen Vater zu
beschreiben. Daher habe sie einen Anspruch auf persönliche Anhörung. Dies kann mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verneint
werden (vgl. E. 4 des Entscheids des JSD vom 3. Oktober 2012). Dort, wo das Verfahren hauptsächlich schriftlich
ist, wie namentlich im ausländerrechtlichen Verfahren, braucht das Kind nicht
persönlich angehört zu werden, sofern sein Gesichtspunkt angemessen, d.h. durch
eine schriftliche Erklärung des Kindes selber oder seines Vertreters
ausgedrückt werden kann (vgl. BGer 2C_930/2012 vom 10. Januar 2010 E. 4.4.1,
m.w.H.). Vorliegend wurden die Interessen der Rekurrentin 2 durch die
Rekurrentin 1, welche ihre gesetzliche Vertreterin und anwaltlich vertreten
ist, im Verfahren eingehend vorgebracht. Die Vorinstanz durfte deshalb auf eine
persönliche Anhörung verzichten und eine solche erweist sich auch für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren als überflüssig.
In materieller
Hinsicht ist zunächst streitig, ob die Rekurrentin 2 im Sinne des „umgekehrten
Familiennachzugs“ einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hat
und ob sich daraus allenfalls eine Aufenthaltsberechtigung der Rekurrentin 1
ableiten lässt.
3.1 Das Bundesgericht ist ursprünglich davon ausgegangen, dass es einem
schweizerischen Kind, namentlich einem solchen im Kleinkindalter, regelmässig zumutbar
ist, das Lebensschicksal des Sorge- bzw. Obhutsberechtigten zu teilen und
diesem hierfür gegebenenfalls ins Ausland zu folgen. Gemäss neuerer bundesgerichtlichen
Rechtsprechung genügen im Lichte der Vorgaben des Übereinkommens vom 20.
November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) sowie der verfassungsrechtlichen
Gebote staatsbürgerlicher Natur bei Schweizer Kindern allein die Zumutbarkeit
der Ausreise und das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik
nicht mehr, dem sorgeberechtigten Ausländer eines Schweizer Kindes die
Anwesenheit mit diesem in der Schweiz zu verweigern (vgl. BGE 137 I 247 E.
4.2.1 S. 250, 135 I 153 E. 2.2 S. 155 ff.; VGE VD.2011.25
vom 25. November 2011 E. 4; m.w.H.). Grundsätzlich nicht
verändert hat sich durch diese Neuausrichtung der Rechtsprechung die Rechtslage
bei aufenthaltsberechtigten oder niedergelassenen ausländischen Kindern, da in
diesen Fällen keine spezifischen bürgerrechtlichen Überlegungen (Niederlassungsfreiheit,
Ausweisungsverbot, späteres Wiedereinreiserecht usw.) zu berücksichtigen sind.
Hier genügt die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für eine
Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil,
wobei die Möglichkeit der Ausübung des Besuchsrechts des in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten anderen Elternteils sachgerecht mitberücksichtigt
werden kann. Für die Erteilung der Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art.
13 Abs. 1 BV ist in diesem Fall erforderlich, dass eine intensive Beziehung in
affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem hier anwesenden
besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind besteht und sich der
obhutsberechtigte Elternteil, welcher um die Bewilligung ersucht, seinerseits
"tadellos" verhalten hat. Dabei ist mit noch grösserer Zurückhaltung
auf eine Pflicht zu schliessen, ihm eine Bewilligung zu erteilen, als im Falle
des besuchsberechtigten Ausländers, der selber, im Hinblick auf die Ausübung
seines Besuchsrechts, um die Bewilligung nachsucht. Der obhutsberechtigte
Elternteil, der die Bewilligung einzig zur Erleichterung der Ausübung des
Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil erhältlich machen
will, soll dies nur bei Vorliegen besonderer Umstände tun können. Liegen keine
solchen Gründe vor, geht das öffentliche Interesse an einer restriktiven
Einwanderungspolitik dem privaten Interesse des Kindes an einem Verbleib in der
Schweiz vor (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.3 S. 251; BGer
2C_364/2010 vom 23. September 2010 E. 2.2.4, 2C_372/2008 vom 25. September 2008
E. 3.2.1, 2A.508/2005 vom 16. September 2005 E. 2.2.3; VGE VD.2012.208
vom 15. April 2013 E. 3; jeweils m.w.H.).
3.2 Gestützt
auf das Gesagte ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob die Rekurrentin 2 die
schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt.
Wird das Kindesverhältnis zum Elternteil, der dem Kind das
Schweizer Bürgerrecht vermittelt hat, aufgehoben, so verliert das Kind das
Schweizer Bürgerrecht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird (vgl. 8 BüG). Nach Ansicht der Vorinstanz habe die Rekurrentin 2 daher das
Schweizer Bürgerrecht von Gesetzes wegen infolge der richterlichen Auflösung
des Kindesverhältnisses zwischen ihr und dem Ex- Ehemann der Rekurrentin 1
verloren. Aus den Akten wird ersichtlich, dass das Kindesverhältnis zum Ehemann
der Rekurrentin 1, welcher der Rekurrentin 2 das Schweizer Bürgerrecht
vermittelt hat, im Rahmen der Vaterschaftsanfechtung per 23. August 2011 gerichtlich
aufgelöst wurde, wobei die Rekurrentin 2 ihre philippinische Staatsangehörigkeit
weiterhin besitzt. Dass ein Verfahren um erleichterte Einbürgerungen der Rekurrentin
2 anhängig gemacht wurde, vermag daran nichts zu ändern. Letzteres befindet
sich gemäss Schreiben des BFM vom 9. Mai 2014 noch in einem frühen Stadium und
kann im Ausland abgewartet werden. Damit ist mit der Vorinstanz festzustellen,
dass die Rekurrentin 2 das Schweizer Bürgerrecht verloren hat und damit auch
keine entsprechenden migrationsrechtlichen Ansprüche der Rekurrentinnen mehr
bestehen (vgl. BGer 2C_303/2013 vom 13. März 2014 E. 3.6).
3.3 Des
Weiteren ist streitig, ob sich ein Aufenthaltstitel der Rekurrentinnen allenfalls
auf das Verhältnis der Rekurrentin 2 zum geschiedenen Ehemann der Rekurrentin 1
abstützten lässt.
3.3.1 Diesbezüglich
führen die Rekurrentinnen im Wesentlichen aus, dass bei der Anwendung von
Art. 8 EMRK von einem weiten, flexiblen und inhaltlich nicht genau
umrissenen Familienbegriff ausgegangen werde. Geschützt werde nicht in erster
Linie rechtlich begründetes, sondern tatsächlich gelebtes Familienleben. Neben
der eigentlichen Kernfamilie würden auch weitere familiäre Verhältnisse
erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung
bestehe. Hinweise für solche Beziehungen seien das Zusammenleben in einem
gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre
Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine
andere Person. Bei hinreichender Intensität seien auch Beziehungen zwischen nahen
Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich. All diese
Kriterien würden hier vorliegen, habe sich doch der Ex-Ehemann der Rekurrentin
1 in der Scheidungsvereinbarung verpflichtet, die Wohnung mit den Rekurrentinnen
weiter zu teilen und teilweise für diese aufzukommen. Nach der Scheidung habe
sich die Rekurrentin 1 im Interesse ihrer Tochter (Rekurrentin 2) auf die
Vereinbarung eingelassen, weiter mit dem Ex-Ehemann zusammenzuleben, damit die
Rekurrentin 2, welche keinen offiziellen Vater habe, die Vater-Kind-Beziehung
leben könne. Der Ex-Ehemann sei auch nach der Aberkennung der Vaterschaft sehr
an seiner Beziehung zum Kind interessiert. Er verbringe auch regelmässig Ferien
alleine mit der Rekurrentin 2 und beabsichtige, sie zu adoptieren. Ferner müsse
berücksichtigt werden, dass die Rekurrentin 1 gezwungen war, in die Schweiz zu
reisen, um wieder Kontakt zu ihrem Kind herzustellen, welches mit dem
Putativvater in die Schweiz zurückgekehrt sei. Schliesslich sei es der
Rekurrentin 2 angesichts des erfolgten Schuleintritts und ihres Alters nicht
mehr zumutbar, ihrer Mutter (Rekurrentin 1) ins Ausland zu folgen.
Dem hält die
Vorinstanz insbesondere entgegen, dass die Beziehung der Rekurrentin 2 zum
geschiedenen Ehemann ihrer Mutter, der Rekurrentin 1, weder biologisch noch rechtlich
begründet sei und daher keinen grundsätzlichen Schutz geniesse. Bis dato hätten
weder das Bundesgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) einen diesbezüglichen (grundsätzlichen) Schutz anerkannt. Den
sinngemässen Erwägungen der Rekurrentinnen, es komme nicht auf das biologische oder
rechtliche Band zwischen dem eine Vaterrolle ausübenden Person („soziale
Vaterschaft“) und dem Kind an, sondern allein auf das Faktische, dass die erwachsene
Person einem Vater gleich für das Wohlergehen des Kindes sorge (beispielsweise
in erzieherischer, finanzieller und emotionaler Hinsicht), könne nicht gefolgt
werden. Mangels eines Kindesverhältnisses bliebe die eingedenk in Art. 8 EMRK
bzw. Art. 13 BV verankerte Rechtsprechung hinsichtlich der Frage, unter welchen
Umständen der obhutsberechtigte Elternteil ausnahmsweise eine Aufenthaltsbewilligung
einzig zur Erleichterung der Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Kind und
dem anderen Elternteil für sich erhältlich machen könne, unbeachtlich.
Schliesslich sei die Rekurrentin 2 in einem anpassungsfähigen Alter und ihr
daher ohne weiteres zumutbar, der Rekurrentin 1 ins Ausland zu folgen.
3.3.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist es aufenthaltsberechtigten oder niedergelassenen
ausländischen Kindern im anpassungsfähigen Alter grundsätzlich zumutbar, dem
obhutsberechtigten Elternteil ins Ausland zu folgen. Bei einer etwas
mehr als achtjährigen, in der Schweiz geborenen Tochter aus dem Kosovo
stammender Angehöriger hat das Bundesgericht festgehalten, sie werde sich, wenn
auch mit gewissen Schwierigkeiten, in der Heimat zurechtfinden können (BGer 2A.688/2006 vom 29. Juni
2007 E. 4.3). Ebenso bejahte es die Zumutbarkeit einer Rückreise
nach Mazedonien bei einem acht- und einem fünfjährigen Kind (BGer 2C_135/2012
vom 29. Oktober 2012 E. 2.3.2). Als sich in einem anpassungsfähigen Alter
befindend bezeichnete das Bundesgericht sodann die zwölf-, neun- und
sechsjährigen in der Schweiz geborenen Kinder aus dem Kosovo stammender Serben
(BGer 2C_138/2008
vom 28. Juli 2008 E. 2.4). Unter dem Schutz von Art. 8 EMRK steht
in erster Linie die Kernfamilie, d.h. das Zusammenleben minderjähriger Kinder
mit ihren Eltern (vgl. BGE 137 I 247
E. 4.1.1 S. 249; BGer 2C_531/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.1,
2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 3.2.2). Ob und inwiefern auch faktische
Nähebeziehungen von Kindern zu anwesenheitsberechtigten Personen ausserhalb
familienrechtlicher Konstellationen vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK
gedeckt werden, wurde in der Rechtsprechung bisher nicht abschliessend geklärt.
Wenn jedoch schon einem Kind im anpassungsfähigen Alter – vorbehältlich
besonderer Umstände zur Erleichterung der Ausübung des Besuchsrechts des hier anwesenheitsberechtigten
Elternteils – grundsätzlich zuzumuten ist, mit dem obhutsberechtigten
Elternteil im Ausland zusammenzuleben, sodass die Weigerung der Behörden, die
Aufenthaltsbewilligung der Mutter zu verlängern, in vielen Fällen vor
Art. 8 EMRK standhält, muss dies erst recht im Falle einer hier
niedergelassenen Person gelten, gegenüber welcher das Kind keine durchsetzbaren
Besuchsansprüche geltend machen kann.
Ein
anspruchsbegründendes rechtliches oder biologisches Verhältnis der Rekurrentin
2 zum Ex-Ehemann der Rekurrentin 1 liegt vorliegend nicht vor, wurde ein
solches mit der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft doch aufgehoben. Selbst wenn man angesichts einer irgendwie gearteten „sozialen
Vaterschaft“ dem hier zu beurteilenden Fall die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung,
nach welcher dem obhutsberechtigten Elternteil ausnahmsweise eine
Aufenthaltsbewilligung zur Erleichterung der Ausübung des Besuchsrechts
zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu erteilen ist, berücksichtigen
würde, wären die hierfür erforderlichen „besonderen Umstände“ vorliegend nicht
ersichtlich. Zwar mag dem Ex-Ehemann der Rekurrentin 1 zu Gute gehalten werden,
dass er auch nach der Scheidung die Rekurrentinnen eine Zeit lang in
zahlreichen Belangen freiwillig unterstützt hat. Gerade die Anfechtung des
Kindesverhältnisses zeigt aber, dass sich der Ex-Ehemann der Rekurrentin 1 einer
rechtlichen Pflicht zur längerfristigen Unterstützung der Rekurrentin 2 hat
entziehen wollen. Die in der Scheidungsvereinbarung festgelegte
Unterstützungspflicht wurde denn auch nur für eine Dauer von zwei Jahren seit
Rechtskraft der Scheidung festgelegt. Im Übrigen kann der Ex-Ehemann die Unterstützung
der Rekurrentin 2 aus der Schweiz fortführen. Des Weiteren können die
Kontakte der Rekurrentin 2 zum Ex-Ehemann ihrer Mutter durch gegenseitige
Besuche, Briefverkehr, Telefonate und über Internet aufrechterhalten werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Rekurrentin 2 zwar bereits
eingeschult worden ist, sich mit ihren knapp 9 – im Zeitpunkt des angefochtenen
Entscheids 7 – Jahren im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber
noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet und sich deren Wegweisung daher
grundsätzlich als zumutbar erweist. Daraus erhellt, dass mit der Vorinstanz ein
eigener Aufenthaltsanspruch der Rekurrentin 2 zu verneinen ist und daher auch
kein abgeleitetes Anwesenheitsrecht der Rekurrentin 1 bestehen kann. Damit
präsentiert sich die Situation der Rekurrentin 2 – wie die Vorinstanz richtig erkannt
hat – im Ergebnis als Anwendungsfall des Grundsatzes, wonach minderjährige
Kinder den Aufenthaltsort des für sie verantwortlichen Elternteils teilen (vgl.
BGer 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2).
Gestützt auf das
Gesagte bleibt zu prüfen, ob die Rekurrentin 1 einen eigenen Aufenthaltsanspruch
gestützt auf Art. 50 AuG besitzt, woraus sich gleichzeitig eine Aufenthaltsberechtigung
der Rekurrentin 2 ableiten liesse.
4.1 Gemäss
Art. 42 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach der Bestimmung
von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der
Ehe- oder Familiengemeinschaft ein Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht.
Die Rekurrentin
1 räumt zwar ein, dass das Zusammenleben mit ihrem schweizerischen Ehemann und
damit die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat. Das danach mit
dem Ex-Ehemann gelebte Konkubinatsverhältnis sei jedoch einer Ehe
gleichzusetzen (vgl. Beschwerde vom 8. Februar 2013 Ad 4 S. 8). Dem kann nicht
gefolgt werden. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die am [...] geschlossene
Ehe bereits am 26. November 2009 getrennt und mit Urteil vom 23. August 2011
geschieden wurde. Im vorliegenden Fall fehlt es daher an einer dreijährigen
Ehegemeinschaft, weshalb sich die Rekurrentin 1 für einen allfälligen
Aufenthaltsanspruch nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG abstützen kann (vgl. Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli
[Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Auflage 2012, Art. 50 AuG
N 4).
4.2 Nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach Auflösung der Ehe
bzw. der Familiengemeinschaft ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG, wenn wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Als wichtiger
persönlicher Grund gilt nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift namentlich, wenn
der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50
Abs. 2 AuG). Weitere mögliche Anwendungsfälle bilden nach der Praxis des
Bundesgerichts (gescheiterte) unter Zwang eingegangene Ehen oder solche im
Zusammenhang mit Menschenhandel (BGer 2C_365/2010 vom
22. Juni 2011 E. 3.4 m.w.H.). Nach seiner gesetzgeberischen
Konzeption soll Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG Härtefälle bei
der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft
vermeiden (BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 3 ff. und
136 II 1 E. 5.3 S. 4). Diese Bestimmung soll die Grundlage
des Anwesenheitsanspruchs nach Art. 42 AuG nach deren Wegfallen
infolge Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nicht ohne weiteres ersetzen. Sie
setzt vielmehr einen persönlichen, nachehelichen Härtefall aufgrund der
konkreten Umstände des Einzelfalls voraus. Entsprechend verlangt das
Bundesgericht für diese Ausnahmebewilligung eine erhebliche Intensität der Konsequenzen
für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person, die mit ihrer
Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf
Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung
verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 ff.
und BGer 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.5). Der
Härtefall muss mithin schwerwiegender Natur sein (BGer 2C_150/2011 vom
5. Juli 2011 E. 2.3; VGE VD.2010.71 vom 15. Juni 2010).
Die Rekurrentin
1 macht diesbezüglich geltend, dass die Ehe „[…] im Zusammenhang mit einer
einem Gewaltverhältnis vergleichbaren Situation ausgehebelt wurde“, indem der
Ex-Ehemann die Rekurrentin 2 entführt habe. Dieser Analogieschluss überzeugt
nicht. Wird ein Härtefall aus ehelicher Gewalt abgeleitet, so muss diese nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine bestimmte Intensität aufweisen,
damit sie einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
begründen kann. Eine einmalige tätliche Auseinandersetzung genügt grundsätzlich
nicht. Sie muss derart intensiv sein, dass die physische oder psychische
Integrität des Opfers im Fall der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft
schwer beeinträchtigt würde, was nach der angeblichen Entführung angesichts der
Wiederaufnahme der Wohngemeinschaft vorliegend ja gerade nicht der Fall gewesen
ist (vgl. VGE VD.2013.119 vom 2. Mai 2014 E. 2.3.4, mit Hinweisen). Das
Vorbringen ist mit dem pauschalen Verweis auf die Eheschutzakten ohnehin nicht
hinreichend substantiiert. Nach Art. 90 AuG obliegt es der ausländischen
Person, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden
Sachverhalts mitzuwirken. Falls bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder
nur schwer zugänglich sind, ergeben sich Mitwirkungspflichten auch aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben. Die Parteien sind dann verpflichtet, bei der
Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung oder Beibringen der Beweismittel
mitzuwirken. Werden in einem Rekurs blosse Behauptungen aufgestellt, so ist das
Gericht nicht verpflichtet, von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen
(vgl. statt vieler VGE VD.2013.46 vom 27. November 2013 E. 3.5, mit
Hinweisen).
Im Übrigen
erscheint der Rekurrentin 1 eine Wiedereingliederung im Herkunftsland möglich
zu sein. Sie reiste am 6. August 2008 im Alter von 21. Jahren in die
Schweiz ein. Bis zu diesem Zeitpunkt lebte sie auf den Philippinen, wo sich
auch ihr verwandtschaftliches Beziehungsnetz befindet. Es darf mit der
Vorinstanz daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin 1
mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in ihrer Heimat nach
wie vor bestens vertraut ist und ihr eine Wiedereingliederung im Herkunftsland
keine Mühe bereiten wird. Eine überdurchschnittliche Integration in das
wirtschaftliche und soziale Leben in der Schweiz ist nicht erkennbar.
Schliesslich kann auch in der Beziehung der Rekurrentinnen zum Ex-Ehemann der
Rekurrentin 1 kein wichtiger Grund für einen wegweisungsbedingten Härtefall angenommen
werden. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl.
E. 3.3.2).
4.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass auch bezüglich der Rekurrentin 1 ein Aufenthaltsanspruch
verneint werden muss. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint den
Rekurrentinnen eine Rückkehr in die Philippinen als zumutbar. Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisungen erweisen
sich als verhältnismässig und damit auch rechtens, so dass der vorliegende
Rekurs abzuweisen ist.
5.1 Mit
ihrem Rekurs fechten die Rekurrentinnen darüber hinaus auch die Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsinternen Rekursverfahren an.
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat ein bedürftiger Rekurrent nur
dann, wenn sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos
sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei
denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren,
und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als
diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I
129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2012.162 vom 1. Juli
2013 E. 4). Die Vorinstanz durfte in Ausübung ihres Beurteilungsspielraums die
unentgeltliche Rechtspflege abweisen. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird
nach umfassender Prüfung des Sachverhalts mit dem vorliegenden Entscheid klar
belegt. Daraus folgt, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung
im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu beanstanden ist.
5.2 Da
im vorliegenden Verfahren den Rekurrentinnen mit Entscheid vom 12. Dezember 2013
aber die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die
entsprechenden ordentlichen Kosten in Höhe von CHF 1‘200.– zu Lasten des Staates.
Der Vertreterin der Rekurrentinnen ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten.
Da diese es unterlassen hat, dem Gericht ihren Aufwand nachzuweisen, ist der
angemessene Aufwand vom Gericht zu schätzen. Vorliegend erscheint ein Honorar
von CHF 1'400.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF
112.–, als angemessen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentinnen tragen die
ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–
(inkl. Auslagen), die aufgrund Gewährung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates
gehen.
Der Vertreterin der Rekurrentinnen im
Kostenerlass, [...], wird für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'400.–
(inkl. Auslagen, zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 112.–) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.