Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.48
ENTSCHEID
vom 14.
Juli 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A_____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmasstrasse 21, 4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. März 2014
betreffend Abweisung des
Wiederherstellungsgesuchs
vom 26. März 2014
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sprach A_____ mit Strafbefehl vom
4. September 2013 des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs
schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 100.–; ausserdem
wurden ihm Verfahrenskosten von insgesamt CHF 225.– auferlegt. A_____ hat
gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache erhoben, worauf die
Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten und diesen zusammen mit den
Akten ans Strafgericht überwiesen hat. A_____ ist trotz Vorladung nicht zur
Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht in Strafsachen vom 24. März 2014
erschienen; die Einsprache gegen den Strafbefehl wurde deshalb gemäss Art. 356
Abs. 4 StPO als zurückgezogen abgeschrieben; auf die Erhebung einer
Abstandsgebühr wurde verzichtet. Mit Schreiben vom 26. März 2014 hat A_____
sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung gestellt, welches vom Einzelgericht
in Strafsachen mit Verfügung vom 29. März 2014 abgewiesen worden ist.
Gegen diese
Verfügung hat A_____ mit Schreiben vom 7. April 2014 Beschwerde an das
Appellationsgericht erhoben, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und einen Freispruch vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeugs verlangt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 23. April
2014 zur Beschwerde Stellung genommen und die kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Beschwerdeführer hat dazu mit Schreiben vom 30. April 2014 repliziert,
wobei er nun die Ungültigerklärung des Strafbefehls, die Gutheissung seines
Wiederherstellungsgesuchs sowie sinngemäss die Aufbewahrung der Akten verlangt.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Be-lang, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich
der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
Verfügungen und
Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393
Abs. 1 lit. b StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b
Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG
257.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur
vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der
Beschwerdeführer hat die zehntägige Beschwerdefrist sowie die weiteren Formalien
eingehalten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf die Beschwerde
eingetreten werden kann.
2.1 Der
Beschwerdeführer hat am 6. September 2013, unter der Adressangabe „[...]“
gegen den Strafbefehl vom 4. September 2013 Einsprache erhoben
(act. 9 ff.). Mit Schreiben vom 17. September 2013, welches der
Beschwerdeführer erwiesenermassen erhalten hat, ist er vom Strafgericht darüber
informiert worden, dass im Einspracheverfahren eine mündliche Hauptverhandlung
stattfinden werde, und gebeten worden, allfällige Abwesenheiten mitzuteilen
(act. 20 f.). Die Vorladung für die Hauptverhandlung vom
24. März 2014 wurde in der Folge an die vom Beschwerdeführer angegebene
Adresse in [...] gesendet und dort am 13. März 2014 von dessen Bruder B_____
– dass dieser im gleichen Haushalt lebte und mindestens 16 Jahre alt war, ist nicht
bestritten – in Empfang genommen (act. 22, 24) und somit rechtsgültig
zugestellt (Art. 85 Abs. 3 StPO). Der Vorladung lag ein Auszug aus der Strafprozessordnung
bei (Art. 356 StPO), in welchem unter anderem deutlich und verständlich darauf
hingewiesen wurde, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die
Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern bleibt und
sich auch nicht vertreten lässt (act. 23). Da der Beschwerdeführer in der
Folge unentschuldigt nicht zur Verhandlung vom 24. März 2014 erschienen
ist, wurde seine Einsprache gleichentags gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als
zurückgezogen abgeschrieben.
2.2 Das
Einzelgericht in Strafsachen hält in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst
fest, dass der Beschwerdeführer sein unentschuldigtes Fernbleiben vom
Hauptverhandlungstermin selber verschuldet habe, weshalb sein Wiederherstellungsgesuch
vom 26. März 2014 abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer rügt die Abweisung
seines Wiederherstellungsgesuches als unangemessen. Er bringt in seiner
Beschwerde in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, dass er sich zum Zeitpunkt
der Zustellung der Vorladung zur Verhandlung als Skilehrer ausserhalb von [...]
befunden und somit nicht innerhalb von Wochenfrist von der Vorladung und dem
Datum der Verhandlung habe Kenntnis nehmen können.
3.1 Eine
Partei, die eine Frist oder einen Termin versäumt hat, kann schriftlich innert
30 Tagen die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn ihr aus der Säumnis
ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie
an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1, und 5 StPO).
3.2 Das
Wiederherstellungsgesuch ist frist- und formgerecht beim Einzelgericht in
Strafsachen gestellt worden. Es steht weiter fest, dass der Beschwerdeführer dem
Termin der Hauptverhandlung im Einspracheverfahren unentschuldigt ferngeblieben
ist, womit die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt und
somit die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen den Strafbefehl unwiederbringlich
verloren ist und dieser ohne materielle Überprüfung in Rechtskraft erwächst.
Das Erfordernis eines erheblichen und unersetzlichen Rechtsnachteils gemäss
Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO ist somit gegeben (vgl. Brüschweiler, in Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 94 StPO N 2;
vgl. auch APE BES.2012.59 vom 3. Januar 2013 E. 4.2).
3.3
3.3.1 Erforderlich
ist weiter, dass die betroffene Person glaubhaft zu machen ver-mag, dass sie an
der Säumnis kein Verschulden trifft. Eine Wiederherstellung ist nur möglich,
wenn objektive oder subjektive Gründe wie Naturereignisse, Unfälle oder Krankheiten
es dem Betroffenen unmöglich machen, eine Frist oder einen Termin zu wahren.
Dabei schliesst jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, im Interesse
der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit eine Wiederherstellung der versäumten
Frist aus (Schmid, StPO
Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2012, Art. 94 StPO
N 3, Brüschweiler, a.a.O.,
Art. 94 N 2; APE BES.2012.59 vom 3. Januar 2013 E. 4.3 mit
Hinweisen).
3.3.2 Der
Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er sei zwischen Februar und März 2014 als
Skilehrer tätig und somit ortsabwesend gewesen (act. 33). Der Beschwerdeführer
wusste seit anfangs September 2013, dass ein Strafverfahren hängig ist, und
seit dem 17. September 2013, dass eine Verhandlung stattfinden wird. Er musste
somit mit entsprechenden Zustellungen des Strafgerichts rechnen. Für die an
einem Verfahren Beteiligten besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die
Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können.
Diese Pflicht entsteht als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines
Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes
gerechnet werden muss (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399 mit Hinweisen; 127 I 31
E. 2a/aa S. 34; BGer 5A_710/2010, E. 3.1; VGE VD.2012.149, E. 3.1). Besteht ein
solches Prozessrechtsverhältnis, so obliegt es einer Partei, der Behörde
allfällige Änderungen der von ihr angegebenen Adresse oder eine längere
Abwesenheit bekannt zu geben respektive eine Stellvertretung für die Kontrolle
der eingehenden Post zu bestellen (BGer 2C_233/2012 vom 18. Mai
2012; BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 115 Ia 12 E. 3a S. 15; 113 Ib 296 E. 2a
S. 298; 107 V 187 E. 2 S. 189 f.; VGE VD.2012.149, E. 3.1). Vorliegend
hat die Vorladung trotz Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers zugestellt werden
können; insoweit hat der Beschwerdeführer offensichtlich ausreichende
organisatorische Vorkehrungen getroffen. Die Vorladung ist dem Beschwerdeführer,
wie dieser geltend macht, infolge seiner Ortsabwesenheit indes nicht innert
nützlicher Frist zur Kenntnis gelangt. Der Beschwerdeführer hätte aber nicht
nur dafür zu sorgen gehabt, dass die Vorladung zugestellt werden kann, sondern er
hätte auch sicherstellen müssen, dass eingehende Zustellungen – zumal solche der
Strafverfolgungsbehörden – auch rasch gelesen und sachgerecht behandelt werden
(vgl. APE BES.2011.133 vom 25. November 2011 mit Hinweisen). An entsprechenden
zumutbaren Vorkehrungen hätte vom Beschwerdeführer namentlich verlangt werden
können, dass er dem Strafgericht seine berufsbedingte Abwesenheit mitgeteilt, oder
dass er seinen Bruder instruiert hätte, Zustellungen umgehend an ihn weiterzuleiten.
Beides hätte lediglich eines geringen und zumutbaren organisatorischen, zeitlichen
und finanziellen Aufwandes bedurft. Der Beschwerdeführer macht geltend, die
11 Tage, welche zwischen der Zustellung der Vorladung (13. März 2014)
und der Hauptverhandlung (24. März 2014) lagen, seien unverhältnismässig
kurz bemessen. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorladung rechtzeitig erfolgt
ist, sind doch Vorladungen zu Gerichtsverfahren mindestens 10 Tage zuvor
zuzustellen (vgl. Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO). Diese 11 Tage
hätten im Übrigen auch ausgereicht, um die Vorladung an den Beschwerdeführer
weiterzuleiten oder ihn telefonisch über die Zustellung zu informieren.
3.3.3 Es
mag sein, dass das Verfahren in den knapp sechs Monaten, welche zwischen dem
Schreiben des Strafgerichts vom 17. September 2013 und der Zustellung der
Vorladung zur Verhandlung am 13. März 2014 vergingen, für den Beschwerdeführer
etwas in den Hintergrund gerückt ist, und er offensichtlich nicht mehr daran
gedacht hat, eine entsprechende Abwesenheitsmeldung beim Strafgericht zu machen.
Mit einer Zustellung muss eine Person allerdings in der
Regel bei einem hängigen Verfahren respektive bei einem bestehenden
Prozessrechtsverhältnis rechnen, soweit der letzte Kontakt mit der Behörde
nicht längere Zeit zurückliegt. In der Literatur und Rechtsprechung wird
diesbezüglich von einer Zeitspanne von bis zu einem Jahr seit der letzten
verfahrensbezogenen Handlung gesprochen (vgl. A. Staehelin,
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 138 N 9; statt vieler BGer 6B_511/2010
vom 13. August 2010 E. 3; APE BES.2013.56 vom 11. November 2013 mit
Hinweisen). Derselbe Massstab muss auch hier gelten. Der Beschwerdeführer
hätte im Zeitpunkt seiner Ortsabwesenheit, d.h. laut seinen Angaben im
Februar/März 2014 (act. 33) noch sicherstellen müssen, dass ihm die Vorladung
zur bevorstehenden Verhandlung zugestellt werden kann und er auch Kenntnis davon
erhält. Dem Beschwerdeführer ist somit ein Verschulden an der Säumnis anzulasten.
Da Art. 94 StPO eine Wiederherstellung der Frist ausschliesst, wenn auch
nur ein leichtes Verschulden vorliegt, kann die Wiederherstellung vorliegend
nicht bewilligt werden. Die Beschwerde ist insoweit somit abzuweisen.
Es bleibt abschliessend
anzumerken, dass sich vorliegende Konstellation von dem BGE 140 IV 82 zu Grunde
liegenden Sachverhalt wesentlich unterscheidet. So hatte der Beschwerdeführer
von den Folgen des unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung
Kenntnis nehmen können, lag doch bereits dem Strafbefehl ein entsprechender
Auszug aus der Schweizerischen Strafprozessordnung bei, in welchem unter
anderem auf diese Folge hingewiesen wurde (Art. 355 und 356 StPO;
(act. 9/16, 15). Insbesondere konnte vorliegend die Vorladung zur
Hauptverhandlung vor Gericht auch zugestellt werden.
4.1 Es
ist dem Einzelgericht in Strafsachen und dem Beschwerdegericht verwehrt, sich
mit dem Fall materiell auseinanderzusetzen, wenn der Beschwerdeführer der
Einspracheverhandlung unentschuldigt fern geblieben ist. Es kann im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit nicht inhaltlich überprüft werden, ob
der Schuldspruch wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu Recht
erfolgt ist oder nicht. Soweit der Beschwerdeführer darlegt, das mobile
Navigationsgerät sei korrekt angebracht gewesen, und einen entsprechenden Freispruch
respektive die Ungültigerklärung des Strafbefehls verlangt, kann auf seine
Beschwerde nicht eingetreten werden.
4.2 Soweit
sich der Beschwerdeführer auf eine existenzbedrohende finanzielle Notlage beruft,
ist in Bezug auf die Busse von CHF 100.– auf die Möglichkeit etwa von Ratenzahlung
oder Verlängerung der Zahlungsfrist (vgl. dazu auch Informationsblatt zum
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [act. 11]) und in Bezug auf die Verfahrenskosten
auf die allenfalls bestehende Möglichkeit von Stundung, Herabsetzung oder
Erlass (Art. 425 StPO) hinzuweisen.
4.3 Was
das in der Replik gestellte Begehren um Aufbewahrung der Akten betrifft, so sind
die Akten von Gesetzes wegen ohnehin mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs-
und Vollstreckungsverjährung aufzubewahren (Art. 103 Abs. 1 StPO), welche
bei Übertretungen 3 Jahre beträgt (Art. 109 StGB).
Die Beschwerde
ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten in
der Höhe von CHF 200.– (vgl. § 11 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG
184.810).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.