Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.108
URTEIL
vom 28. August 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicolas Spichtin
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 22. April
2014
betreffend Rückerstattung von
Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
A_____
(Rekurrent) wird seit März 2006 mit Unterbrüchen durch die Sozialhilfe unterstützt.
Bis September 2006 bezog er gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau, B_____,
Sozialhilfeleistungen. Nachdem die Sozialhilfe durch die Staatsanwaltschaft
davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass der Rekurrent zwischen März 2006 und
August 2006 diverse Lohneinnahmen bei den Arbeitgebern C_____ GmbH und D_____
AG erzielt hatte, welche er gegenüber der Sozialhilfe verschwiegen hatte,
verpflichtete die Sozialhilfe den Rekurrenten zusammen mit seiner Ehefrau mit
Verfügung vom 17. Oktober 2013 zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener
Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 1‘934.95; nebst Zins zu 5% ab
Verfügungsdatum, soweit nicht mindestens CHF 100.– pro Monat zurückbezahlt
würden. Zudem wurde dem Rekurrenten in Aussicht gestellt, dass während der
Unterstützung des Rekurrenten und seiner früheren Ehefrau ein angemessener
Betrag der Unterstützungsleistung mit den Rückforderungen verrechnet werde.
Weiter wurde der Rekurrent auf die Möglichkeit von Gesuchen um Bewilligung
einer ratenweise Abzahlung oder eines Erlasses bei gutgläubigem Bezug
hingewiesen.
Den gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs des Rekurrenten wies das Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 22. April 2014 ohne Erhebung von
Kosten ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 30. April
und 10. Mai 2014 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem
der Rekurrent zu erläutern sucht, weshalb er der Sozialhilfe das von ihm
erzielte Einkommen nicht gemeldet hat. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 22. Mai 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der
Instruktionsrichter bezog die Vorakten, verzichtete aber auf die Einholung
einer Vernehmlassung des WSU. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat gerichteten Rekurs ohne
eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des
Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des
Kantons Basel-Stadt (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über
die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) die Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts resultiert. Als Adressat des angefochtenen Entscheids
ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG
zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht insbesondere, ob die
Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. statt
vieler VGE VD.2011.72 vom 8. März 2012 E. 1.2 mit Hinweisen).
Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Verwaltungsgericht
prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen (vgl. dazu Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Denise Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff.,
504; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S.
277 ff., 305). Der Rekurrent bestreitet die Feststellung des unrechtmässigen
Bezugs von Sozialhilfegeldern im Zeitraum von März bis August 2006 im Betrag
von CHF 1‘934.95 nicht. Der Sachverhalt braucht deshalb diesbezüglich nicht
überprüft zu werden.
Nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist auch die Frage eines Erlasses der verfügten Rückerstattungsforderung
gemäss § 19 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SG 890.100). Die Vorinstanz
hat diesbezüglich zwar Erwägungen gemacht. Es handelt sich dabei aber um nicht
entscheidwesentliche Ausführungen (sogenanntes obiter dictum), weist die
Vorinstanz doch explizit darauf hin, dass ein entsprechendes Gesuch erst nach
Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung an die Sozialhilfe zu richten sei und
darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden könne.
1.3 Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf
verzichten. Vorliegend hat der Rekurrent auf die Durchführung einer
öffentlichen Parteiverhandlung verzichtet.
2.1 Nach
§ 5 Abs. 2 SHG gehen unter anderem das Einkommen und das Vermögen der
betroffenen Person der öffentlichen Fürsorge vor. Es gilt das sogenannte Subsidiaritätsprinzip.
Nach § 8 SHG sind bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe unter anderem
die Einkünfte des Hilfebedürftigen mit einzubeziehen. Zur Sicherung dieser
Ansprüche sehen § 14 Abs. 1 und 2 SHG vor, dass die unterstützte Person
vollständige und wahrheitsgetreue Auskünfte über ihre finanziellen Verhältnisse
und allfällige Ansprüche gegenüber Dritten erteilen und alle Änderungen in
diesen Verhältnissen unverzüglich melden muss (VGE VD.2012.29 vom 11. März 2013
E. 2.1).
Gemäss § 19 Abs.
1 SHG hat, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verletzung der
Meldepflicht oder in anderer Weise unrechtmässig die Ausrichtung von
wirtschaftlicher Hilfe erwirkt, den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten.
Rückleistungspflichtig sind darüber hinaus aber auch zu Unrecht bezogene
Leistungen, die nicht auf einer Meldepflichtverletzung beruhen. Das Subsidiaritätsprinzip
verlangt, dass die Sozialhilfe, welche zu viel und damit ungerechtfertigt ausbezahlt
worden ist, wieder zurückgefordert wird (vgl. auch § 16 SHG). Dementsprechend
ist der Rechtstitel der „ungerechtfertigten Bereicherung“ auch im öffentlichen
Recht als Rückforderungstitel anerkannt (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.
Aufl., Rz. 187; VGE VD.2010.216 vom 7. Dezember 2011 E. 2.4).
2.2 Vorliegend
macht der Rekurrent mit seinem Rekurs allein geltend, dass er die damaligen
Lohnerklärungen aus Unkenntnis seiner Meldepflicht der Sozialhilfe nicht zur
Kenntnis gebracht habe. Seine damalige Ehefrau habe ihn nicht davon unterrichtet.
Damals habe seine Schwiegermutter ihre Einkünfte verwaltet und habe sie bei
sich verschwinden lassen. Er habe damals noch kein Deutsch verstanden, weshalb
er die Forderung nicht verstanden habe.
2.3 Die
Vorinstanz hat dem Rekurrenten diesbezüglich zu Recht entgegen gehalten, dass
ihm die Sozialhilfe bei seiner Anmeldung zum Bezug von Unterstützungsleistungen
ein Merkblatt vorgelegt hat, worin explizit auf die Meldepflicht und die
Pflicht zur Rückleistung unrechtmässig ausgerichteter Unterstützungsleistungen
hingewiesen worden ist. Dieses Merkblatt ist vom Rekurrenten mit Datum vom 29.
Februar (resp. recte wohl 1. März) 2006 unterzeichnet worden. Soweit der
Rekurrent die von ihm unterzeichnete Erklärung aufgrund fehlender
Deutschkenntnisse nicht verstanden haben sollte, wäre es an ihm gewesen, sich
die entsprechende Kenntnis zu verschaffen. Die geltend gemachte Unkenntnis der
deutschen Sprache steht daher weder einer Verletzung der Meldepflicht noch der
Unrechtmässigkeit der aufgrund des verheimlichten Einkommens zu viel bezogener
Leistungen der Sozialhilfe entgegen. Daraus folgt, dass die verfügte
Rückerstattungsforderung zu Recht besteht und nach § 20 SHG ab dem Bezug der
Leistung zu verzinsen ist.
2.4 Irrelevant
mit Bezug auf den Bestand der Rückforderung ist schliesslich die finanzielle
Situation des Rekurrenten, weshalb auf die Hinweise des Rekurrenten auf seine
Arbeitslosigkeit nicht weiter eingetreten werden kann. Die finanzielle
Situation ist erst bei der Beurteilung eines Erlassgesuches nach § 19 Abs. 2
SHG zu prüfen, welches aber erst nach dem rechtskräftigen Entscheid über die
Rückerstattungsforderung auf entsprechendes Gesuch von der Sozialhilfe
beurteilt werden wird. Die Gutheissung eines solchen setzt aber neben einer
grossen Härte in finanzieller Hinsicht auch den guten Glauben beim Bezug der
unrechtmässigen Leistungen voraus.
Daraus folgt,
dass der Rekurs abgewiesen werden muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich
der Rekurrent offensichtlich nicht mit der Begründung des angefochtenen
Entscheids auseinandergesetzt hat. Darin wurde er darauf hingewiesen, dass die
von ihm erhobenen Rügen erst in einem Erlassverfahren geprüft werden können und
den Bestand der Rückerstattungsforderung als solche nicht tangieren. Dies ist
nach den obigen Erwägungen offensichtlich zutreffend, weshalb der Rekurs aussichtslos
erscheint. Deshalb kann dem Rekurrenten auch die unentgeltliche Prozessführung
nicht bewilligt werden. Immerhin soll seiner finanziellen Lage bei der Bemessung
der Gebühr Rechnung getragen und diese auf das Minimum von CHF 200.–
festgesetzt werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.