Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.65
ENTSCHEID
vom 3.
September 2014
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier
Steiner
und
Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer
Parteien
A_____ AG in Liquidation Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch […]
gegen
B_____ Gläubigerin
1
[…]
C_____ Gläubiger
2
[…]
beide vertreten durch
[…], Rechtsanwältin,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 18. August 2014
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A_____ AG in
Liquidation (bis 3. August 2014 mit der Firma: […] [SHAB-Datum 4. August 2014])
mit Sitz in Basel bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen
der Rechts- und Steuerberatung und dem Inkassowesen. Mit Entscheid vom 18.
August 2014 hat der Konkursrichter in der Betreibung Nr. 12031299 des
Betreibungsamts Basel-Stadt für diverse Forderungen von B_____ und C_____ nebst
Zins und Kosten mit Wirkung ab 18. August 2014, 15.30 Uhr, den Konkurs eröffnet.
Dagegen hat die A_____
AG am 28. August 2014 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben mit dem
Antrag auf Aufhebung des Konkurses. Gleichzeitig hat sie die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde verlangt. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie der weitere Sachverhalt ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Der Entscheid
des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten
werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin
eingehalten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.1 Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete
Betrag beim oberen Gericht hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung
des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Voraussetzungen müssen
innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (Giroud,
in: Staehelin/Bauer/
Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174
N 20; BGE 136 III 294 S. 295 mit Hinweisen).
2.2 Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die durch B_____ und C_____ in
Konkursbetreibung gesetzte Schuld weder beim Betreibungsamt hinterlegt noch
haben die Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Zudem hat die
Beschwerdeführerin zu ihrer Zahlungsfähigkeit keinerlei Ausführungen gemacht
und diese damit nicht glaubhaft gemacht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für
die Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt.
3.1 Die
Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr auf die Rüge formeller Mängel. Sie
macht geltend, der Unterzeichnende habe am 31. März 2014 dem „Erstgericht ein
Ablehnungsgesuch […] gegen Richter Dr. […] vom 30.3.14“ (Beschwerde S. 3)
übergeben. Und dieses „Erstgericht“ habe bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen
Entscheids weder eine Entscheidung noch eine dienstliche Stellungnahme des
abgelehnten Richters zur Kenntnis und Stellungnahme zugestellt. Das „Erstgericht“
habe das Verfahren weitergeführt, als ob das Ablehnungsgesuch „Luft sei“ (Beschwerde
S. 3). Das Einsetzen von zwei anderen Richtern und das Übergehen des
Ablehnungsgesuchs würden das Ablehnungsrecht aushöhlen und den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzen (Beschwerde S. 5).
Dieser Einwand
ist unbegründet. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz
ihr Ablehnungsgesuch vom 31. März 2014 nicht unbeachtet gelassen, sondern
vielmehr unverzüglich am 7. April 2014 einen Zwischen-Entscheid gefällt, mit
welchem das Ausstandsgesuch abgewiesen wurde. Gegen diesen Zwischen-Entscheid
hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben und diese am 16. April 2014
am Schalter des Schweizerischen Generalkonsulats in Frankfurt abgegeben. Das
Appellationsgericht hat am 28. August 2014 die Beschwerde abgewiesen, soweit es
darauf eingetreten ist (AGE BEZ.2014.33 vom 28. August 2014). Die Eröffnung dieses
Entscheids steht kurz bevor. Die Beschwerdeführerin scheint den Überblick über
die zahlreichen von ihr veranlassten Verfahren verloren zu haben. Ihre
Behauptung, die Vorinstanz habe das Ablehnungsgesuch nicht behandelt und damit das
rechtliche Gehör verletzt, geht jedenfalls fehl.
3.2 Unbehelflich
sind sodann die weiteren von der Beschwerdeführerin über den restlichen Teil
ihrer Beschwerde (Seiten 6-23) geltend gemachten Vorbringen, wonach der
angefochtene Entscheid über die Konkurseröffnung aufzuheben sei, weil er mit
einem „zur Nichtigkeit führenden Verstoss behaftet“ sei. So seien sämtliche gegenüber
der Anwaltskanzlei […]/Rechtsanwältin [...] erteilten Prozessaufträge zur Erlangung
der definitiven Rechtsöffnung, Konkursbetreibung und Konkurseröffnung von
Anfang an nichtig, so dass kein „wirksamer anwaltlicher Dienstvertrag“ zustande
gekommen sei (Beschwerde S. 6). Die Beschwerdeführerin begründet ihre Meinung
sinngemäss damit, dass die ihr gegenüber geltend gemachten Forderungen auf von
den beiden Gläubigern und [...] (Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin) zum Nachteil
der […] Bank AG begangenen Betrugshandlungen beruhen würden. Nach den Darlegungen
der Beschwerdeführerin habe die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ein gegen
die beiden Gläubiger und gegen [...] geführtes Strafverfahren im Jahr 2009
eingestellt. Weiter hätten die von den Gläubigern geltend gemachten Forderungen
keinen Bestand, da keine entsprechende Beratungs- und Honorarvereinbarung zu
Stande gekommen sei. Sodann macht die Beschwerdeführerin lange und kaum verständliche
Ausführungen zum Tatbestand der Geldwäscherei, ohne indessen einen nachvollziehbaren
Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt herzustellen. Damit bleibt auch
die Herleitung ihrer Behauptung, der dem Anwaltsbüro [...] von den Gläubigern
erteilte Auftrag betreffend Rechtsöffnung und Konkursverfahren verstosse gegen
Art. 20 OR und sei daher nichtig, unverständlich und nicht nachvollziehbar.
3.3 Als
im vorliegenden Verfahren betreffend Konkurseröffnung verspätet ist ferner die
weitere Behauptung der Beschwerdeführerin zu betrachten, der Forderung der
Gläubiger fehle es an einem Rechtsgrund. Es wäre an der Beschwerdeführerin
gelegen, nach erteilter definitiver Rechtsöffnung in einem Aberkennungsprozess
zu belegen, dass die Forderung der Gläubiger auf keinem Rechtsgrund basiere
z.B., dass zwischen den damaligen Vertragsparteien gar kein Beratungsauftrag
geschlossen worden sei. Diesen Einwand kann sie im Verfahren betreffend
Konkurseröffnung nun nicht mehr nachholen.
Und selbst wenn
eine Vertragsgrundlage für ein Beratungshonorar der Gläubiger gefehlt hätte,
wäre der hier von den Gläubigern der Anwaltskanzlei [...] erteilte Auftrag
nicht nichtig, sondern gültig. Art. 20 OR bestimmt, dass ein Vertrag, der einen
unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten
verstösst, nichtig ist. Die Beschwerdeführerin hat nicht darlegen können und
behauptet nicht einmal, dass der von den Gläubigern dem Advokaturbüro [...]
erteilte Auftrag zur Durchsetzung der definitiven Rechtsöffnung und zur
Eröffnung des Konkurses über die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen
erfüllen würde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dieser Auftrag gültig
zustande gekommen ist. Der dem Advokaturbüro [...] erteilte Auftrag hat keinen
unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt und er verstösst auch nicht gegen die
guten Sitten. So sind die definitive Rechtsöffnung, ebenfalls die
Konkursandrohung sowie die Vorladung zur Konkurseröffnung von den kantonalen Gerichten
und dem Bundesgericht bestätigt worden (vgl. BGer 5A.579/2013 vom 11. November
2013, 5A_260/2014 vom 18. Juni 2014). Die Einwände der Beschwerdeführerin sind
genauso unbegründet und letztlich trölerisch wie ihre bereits früher
eingereichten Rechtsmittel. Sie dienen einzig dem Zeitgewinn und dem
Hinauszögern ihres Konkursverfahrens.
3.4 Schliesslich
verweist die Beschwerdeführerin für die von ihr mit ihrer Beschwerde als
Beweise angerufenen Urkunden auf zwei CD-ROM’s, die sie am 1. September
2014 nachreichte. Art. 130 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass Eingaben dem Gericht in
Papierform oder elektronisch einzureichen sind. Bei elektronischer Übermittlung
muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, gemäss Art. 130
Abs. 2 ZPO mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin
versehen sein. Ob diese beiden CD-ROM’s vorliegend beachtet und verwendet werden
können, muss nicht entschieden werden, weil die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Nichtigkeitsgründe haltlos sind. Damit sind die von der Beschwerdeführerin
dafür angerufenen Beilagen für die Beurteilung der Beschwerde nicht relevant.
3.5 Zusammengefasst
erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten formellen Gründe als
haltlos; das Verfahren betreffend Betreibung auf Konkurs erweist sich als
gesetzmässig. Die Beschwerdeführerin belegt aussserdem weder die Bezahlung noch
die Hinterlegung der Konkursforderung noch macht sie ihre Zahlungsfähigkeit
glaubhaft. Sie unterlässt dazu jegliche Ausführungen. Damit ist die Beschwerde
abzuweisen. Mit diesem Ergebnis erübrigt sich die Beurteilung des Antrags auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: In Abweisung der Beschwerde wird die
Konkurseröffnung des Zivilgerichtspräsidenten vom 18. August 2014, 15.30 Uhr, bestätigt.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.