Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.17
URTEIL
vom 22. August 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und
Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...]
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
(Taxibüro)
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 6. Januar 2014
betreffend Entzug der
Taxihalterbewilligung [...] Nr. [...]
Sachverhalt
A_____
(Rekurrent), geboren am [...], ist im Besitz der Taxihalterbewilligung [...] Nr. [...].
Von Mai bis Juni 2009 fanden zwischen dem Rekurrenten und dem Taxibüro der
Verkehrsabteilung der Kantonspolizei Gespräche wegen seiner Schuldensituation
statt. Nachdem dem Rekurrenten im Juni 2013 das rechtliche Gehör gewährt worden
war, entzog ihm das Taxibüro die Taxihalterbewilligung mit Verfügung vom 8.
August 2013 unter Verweis auf die gegen ihn vorliegenden Verlustscheine und offenen
Betreibungen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 6. Januar 2014 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 13. Januar 2014 beim Regierungsrat
Rekurs angemeldet. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom
6. Februar 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit
Rekursbegründung vom 7. März 2014 beantragt der Rekurrent die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Belassung seiner Taxihalterbewilligung, welche
mit Auflagen verbunden werden könne. Das JSD beantragt mit seiner Rekursantwort
vom 17. März 2014 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu hat der Rekurrent
mit Eingabe vom 21. Mai 2014 repliziert. Die Vorbringen der Parteien und die
Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung
sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 § 20
des Gesetzes über den Betrieb von Taxis (Taxigesetz; SG 563.200) verweist für
das Rechtsmittelverfahren auf die Vorschriften des Gesetzes betreffend die
Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz
[OG; SG 153.100]). Das Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat
gerichteten Rekurs ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen,
womit gemäss § 42 OG in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über
die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) dessen
Zuständigkeit gegeben ist. Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den im Übrigen frist-
und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels einer spezialgesetzlichen
Regelung nach § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
Das Taxibüro hat
seinen Entscheid unter Hinweis auf § 6 i.V.m. § 9 des Taxigesetzes
mit offenen Verlustscheinen über CHF 168'244.50 und offenen Betreibungen
über CHF 161'933.10 des Rekurrenten begründet.
2.1 Nach
§ 6 Abs. 3 des Taxigesetzes werden keine Taxihalterbewilligungen an
Personen erteilt, gegen die Verlustscheine aus den letzten fünf Jahren
bestehen. Betreibungen in bedeutendem Umfang können zur Verweigerung der
Bewilligung führen. Dies wird in § 4 der Verordnung zum Taxigesetz (Taxiverordnung)
dahingehend konkretisiert, dass die Bewilligung verweigert werden kann, wenn
Betreibungen in der Gesamthöhe eines Viertels des durch den Taxibetrieb
voraussichtlich erzielbaren Jahresumsatzes offen sind. Bestehen diese gesetzlichen
Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr, so ist die Taxihalterbewilligung
zu entziehen (§ 9 Abs. 1 Taxigesetz).
2.2 Vor
diesem Hintergrund hat die Vorinstanz erwogen, dass der Rekurrent aktuell vier
Verlustscheine in der Höhe von CHF 159'484.80 aufweise. Beim Entzug der
Bewilligung aufgrund von Verlustscheinen handle es sich nicht um eine
„Kann-Vorschrift“. Hinzu kämen 14 Betreibungen in der Höhe von CHF 329'631.05.
Darunter befänden sich auch Steuerschulden. Im Übrigen seien die Betreibungen
zu einem grossen Teil durch seine geschiedene Ehefrau bewirkt worden, der
Rekurrent behaupte aber nicht, dass diese nicht berechtigt seien. Aufgrund
eines Jahresumsatzes des Rekurrenten von CHF 39'747.10 werde der Grenzwert
gemäss § 4 der Taxiverordnung ohne Zweifel überschritten. Der Rekurrent erfülle
daher die Voraussetzungen für einen Entzug der Taxihalterbewilligung gemäss § 9
Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Taxigesetz und § 4 Abs. 2 Taxiverordnung. Dieser
erweise sich auch als verhältnismässig. Die Bonität sei für Taxihalter deshalb
ein wichtiges Erfordernis, weil ein aus finanziellen Gründen unterlassener
Fahrzeugunterhalt die Verkehrssicherheit im Allgemeinen und die Sicherheit der
Kundschaft im Speziellen tangiere. Zudem bestehe die Gefahr, dass verschuldete Taxihalter
ihrer Lohnzahlungspflicht gegenüber allfälligen Angestellten nicht nachkommen
oder ortsunkundige Fahrgäste übervorteilen. Der Rekurrent könne aufgrund seiner
Verschuldung, für deren nachhaltige Sanierung er genügend Zeit gehabt habe,
keinen tadellosen Taxibetrieb mehr gewährleisten. Er könne aber seinen Beruf
und seine Existenz als Taxichauffeur unvermindert weiterführen. Diesbezüglich
behauptete Lohneinbussen blieben unbewiesen. Auch eine Unverhältnismässigkeit
aufgrund der familiären Situation sei nicht ersichtlich, zumal die beiden Söhne
keiner besonderen Pflege und Unterstützung mehr bedürften. Auch das Alter sei
kein Argument, da mit einer diesbezüglichen Differenzierung gegen das
Rechtsgleichheitsgebot verstossen und jüngere Taxihalter diskriminiert würden.
2.3 Der
Rekurrent bestreitet seine Verschuldung und den Bestand von Verlustscheinen in
der Höhe von CHF 157'892.25 per 6. März 2014 mit seinem Rekurs nicht. Er macht
aber geltend, dass diese mit Ausnahme des Verlustscheins vom 24. März 2010
der Eidgenössischen Steuerverwaltung über den Betrag von CHF 2'050.10 alle
aufgrund seiner Trennung und Scheidung entstanden seien. Dabei beträfen mehrere
Verlustscheine die gleichen Forderungen. Zudem müsse der Gemeinde Riehen,
welche der geschiedenen Ehefrau den Kinderunterhalt bevorschusst habe, bei der
Berechnung ihrer Regressforderung ein Rechnungsfehler unterlaufen sein. Obwohl
der Klientenkontoauszug vom 27. August 2013 nur einen Saldo von CHF 43'059.55
aufweise, habe die Gemeinde Riehen Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF
132'332.55 erwirkt. Dass etwas mit dieser Forderung nicht stimmen könne, beweise
auch der Emailverkehr mit der Gemeinde Riehen. Korrekt sei daher allein der
Verlustschein vom 20. April 2012 über den Betrag von CHF 44'591.90. Ebenfalls
nicht bestritten wird der Bestand offener Betreibungen. Wiederum hätten aber
die meisten Betreibungen die gleichen Schulden betroffen. Als Steuerschulden
offen seien einzig jene gegenüber der eidgenössischen Steuerverwaltung. Seinen
laufenden Verpflichtungen sei der Rekurrent aber immer nachgekommen. Insgesamt
seien nur zwei Betreibungen im Betrag von CHF 71'218.75 relevant. Da er nur zu
50% als selbständiger Taxihalter tätig sei, müsse auch der nach § 4 Abs. 2 der
Taxiverordnung Referenz bildende Jahresumsatz angepasst werden. Die
Taxizentrale, der er angeschlossen sei, nehme regelmässige Fahrzeugkontrollen
vor. Zudem müsse er seine als Taxi eingelösten Fahrzeuge jährlich bei der MFK
vorführen. Es sei daher nicht zu erwarten, dass er seine Taxis nicht richtig
warten würde. Er habe auch keine Angestellten. Diese würden auf einer reinen
Umsatzbeteiligung arbeiten und bezögen eigentlich gar keinen Lohn. Schliesslich
würden viele Taxikunden die Fahrt mit der GPS-Funktion des Smartphones
kontrollieren, weshalb die Gefahr ihrer bewussten Übervorteilung geschwunden
sei. Zudem hätten auch viele Taxifahrer und –fahrerinnen Schulden und könnten
daher versucht sein, ihre Fahrgäste zu übervorteilen. Schliesslich sei ihm die
Aufnahme einer neuen Berufstätigkeit aufgrund seines Alters trotz des Umstands,
dass seine bald erwachsenen Söhne keiner besonderen Pflege und Unterstützung
mehr bedürften, nicht zumutbar. Als reiner Taxifahrer sei er mit Lohneinbussen
konfrontiert, da er nur noch fahren könne, wenn ihm ein Taxi zur Verfügung
gestellt werde. Zudem habe das Taxibüro erst am 27. Juni 2013 erneut angefangen
zu reagieren, nachdem er nach seiner Rückkehr in die Schweiz bereits am 4.
Februar 2011 seine erste Betreibung erhalten habe.
3.1 Der Betrieb von Taxis
fällt als privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit
(Art. 27 BV). Demnach muss jede Einschränkung des Rechts auf
Berufsausübung über eine gesetzliche Grundlage verfügen, durch ein
überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit respektieren (Art. 36 BV). Polizeiliche
Massnahmen stellen den wichtigsten Anwendungsfall von Einschränkungen der
Wirtschaftsfreiheit dar. Das kantonale Taxigesetz macht den Betrieb von Taxis
aus polizeilichen Gründen von einer Bewilligung abhängig, die nur beim
Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt wird
(§§ 4 ff. Taxigesetz). Die Bewilligung zum Betrieb von Taxis ist
eine Polizeierlaubnis, welche eine aus polizeilichen Gründen unter Bewilligungspflicht
stehende Tätigkeit zulässt, wenn die zum Schutz der Polizeigüter aufgestellten
gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2523;
VGE VD.2010.126 vom 25. November 2011 E. 3.1). Dabei kommt der
Betrieb von Taxis in seiner Funktion und Bedeutung einem öffentlichen Dienst
sehr nahe, bei dem die Kundschaft mangels Prüfungs- oder Wahlmöglichkeit auf
einen zuverlässigen, prompten, das Entgelt korrekt berechnenden Vertragspartner
angewiesen ist. Dem entspricht auch, dass der Taxibetrieb gemäss § 1
Abs. 2 des Taxigesetzes soweit als möglich dem öffentlichen Verkehr
gleichgesetzt ist. Die Bewilligungspflicht erweist sich daher als angemessenes
Mittel zur gewerbepolizeilichen Aufsicht zum Schutz vor Missbräuchen seitens
der Taxihalter (so schon BGE 99 Ia 389 E. 3a
- 392 f.; VGE VD.2010.126 vom 25. November 2011
- 3.2).
3.2 Mit
den §§ 6 Abs. 3 i.V.m. 9 Abs. 1 des Taxigesetzes besteht eine
genügende formellgesetzliche Grundlage für den Entzug der Taxihalterbewilligung
beim Bestand von Verlustscheinen aus den letzten fünf Jahren oder von
Betreibungen in bedeutendem Umfang.
3.3 Der
Rekurrent bestreitet nun aber den Bestand eines öffentlichen Interesses und die
Verhältnismässigkeit der Massnahme im vorliegenden Fall.
3.3.1 Wie
die Vorinstanz unter Hinweis auf die Praxis des Verwaltungsgerichts zutreffend
erwogen hat, bildet die Bonität der Taxihalter ein wichtiges Kriterium für die Gewährleistung
der öffentlichen Sicherheit im Taxigewerbe. Das Risiko, dass überschuldete
Taxihalter zur Einsparung von Kosten die Fahrzeuge nicht mehr richtig warten
oder ortsunkundige Fahrgäste übervorteilen, bilden zwei Beispiele möglicher
Folgen von finanziellen Schwierigkeiten der Taxihalter, die mit den
gesetzlichen Anforderungen an die Bonität der Halter vermieden werden sollen.
Dem präventiven und generellen Schutzgedanken dieser Anforderung entsprechend
soll die Bewilligung entzogen werden, bevor sich die finanziellen
Schwierigkeiten etwa bei der Vernachlässigung des Unterhalts der Fahrzeuge oder
bei unlauteren Verlängerungen von Fahrten bemerkbar machen (BGE 99 Ia 389 E. 3a
S. 392 f.; VGE VD.2013.188 vom 8. April 2014 E. 3.3.2; VD.2010.126 vom
25. November 2011 E. 4.2.1 und VD.2012.239 vom
11. Juni 2013 E. 4.2.1). Daraus folgt das öffentliche Interesse
am Entzug der Taxihalterbewilligung beim Vorliegen von Verlustscheinen oder von
Betreibungen in bedeutendem Umfang gegen einen Taxihalter.
3.3.2 Es
stellt sich aber die Frage, ob die angefochtene Massnahme zum Schutz dieses
öffentlichen Interesses auch verhältnismässig erscheint.
3.3.2.1 Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Verwaltungsmassnahme zur
Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und
notwendig ist. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen
Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,
Rz 581). Im vorliegenden Zusammenhang gilt es dabei zu beachten, dass die
hier relevante Bewilligung nur für Taxihalter notwendig ist. Für das alleinige
Führen eines Taxis ist lediglich eine Taxichauffeurbewilligung im Sinne von
§ 11 des Taxigesetzes und keine Taxihalterbewilligung erforderlich. Für
Taxihalter gelten höhere Anforderungen, weil sie für den Betrieb verantwortlich
sind und in der Lage sein müssen, ihre Mitarbeitenden zu instruieren und zu
überwachen (VGE VD.2013.188 vom 8. April 2014 E. 3.2.1; VGE VD.2010.126
vom 25. November 2011 E. 4.1).
3.3.2.2 Der
Rekurrent weist zunächst darauf hin, dass mit dem Hinweis auf seinen
Betreibungs- und Verlustscheinsregisterauszug wiederholt in Betreibung gesetzte
Schulden mehrfach und zum Teil nicht in dieser Höhe bestehende Schulden berücksichtigt
würden. Diesbezüglich bestehen tatsächlich gewisse Unklarheiten. So hat die
Gemeinde Riehen mit zwei Betreibungen vom 18. November 2010 (Nr. 10065940) und
21. Juni 2012 (Nr. 12037441) Forderungen von CHF 38'560.– und CHF 44'591.90
in Betreibung gesetzt. Wie dem Klientenkonto der Sozialhilfe der Gemeinde
Riehen entnommen werden kann, handelt es sich dabei offensichtlich um Alimente,
welche der geschiedenen Ehefrau des Rekurrenten von der Gemeinde bevorschusst
worden sind. Gemäss dem entsprechenden KlientInnenkontoauszug beläuft sich der
Saldo der im Zeitraum von August 2006 bis und mit August 2013 erbrachten
Leistungen auf CHF 43'059.55. Daraus wird deutlich, dass es sich offenbar um
eine zweifache Betreibung der gleichen Forderung handeln muss. Hinzu kommen
zwei Betreibungen der durch die Gemeinde Riehen vertretenen geschiedenen Ehefrau
vom 30. Dezember 2010 (Nr. 10072825) und 4. Dezember 2012 über die Beträge von
CHF 71'199.70 und CHF 87'740.65. Dabei muss angenommen werden, dass es sich
wiederum um die gleiche Alimentenforderung handelt, wobei die Höhe der
Forderung auch von der Gemeinde Riehen nicht erklärt werden kann (vgl. Email
des Leiters der Sozialhilfe der Gemeinde Riehen an den Vertreter des
Rekurrenten vom 15. Oktober 2013). Nicht auszuschliessen ist, dass in diesen
betriebenen Beträgen auch eine güterrechtliche Forderung der geschiedenen
Ehefrau in der Höhe von CHF 25'000.– gemäss dem Scheidungsurteil vom 10.
August 2010 enthalten ist, welche diese mit ihren Betreibungen vom 4. Februar
2011 (Nr. 11005360), 6. August 2012 (Nr. 12045012) und 2. Oktober 2013 (Nr.
13055485) über CHF 25'000.–, CHF 27'550.45 und CHF 26'626.85 zu vollstrecken
suchte. Die Schlussfolgerung des Rekurrenten, dass die Vielzahl der
Betreibungen der geschiedenen Ehefrau und der Gemeinde Riehen somit auf
familienrechtlichen Forderungen im Gesamtbetrag von etwas über CHF 70'000.–
gründen, ist daher aufgrund der vorliegenden Akten nicht von der Hand zu
weisen.
Daneben hat die
öffentliche Hand (Eidgenössische Steuerverwaltung, Steuerverwaltung
Basel-Stadt, Gemeindeverwaltung Bettingen) den Rekurrenten mehrfach betrieben,
wobei diese Betreibungen offenbar mehrheitlich erloschen sind. Anerkannt wird
vom Rekurrenten eine Verlustscheinsforderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung
im Betrag von CHF 2'050.10 vom 24. März 2010 aufgrund einer Betreibung vom 29.
Oktober 2008 (Nr. 8059127).
3.3.2.3 Daraus
folgt, dass die offenen Schulden des Rekurrenten deutlich geringer sind, als
ein erster Blick auf das Betreibungs- und Verlustscheinregister vermuten
liesse, und weitgehend einen familienrechtlichen, nicht aber einen
geschäftlichen oder konsumbedingten Hintergrund haben. Sie lassen daher nur
bedingte Rückschlüsse auf das Geschäftsgebaren des Rekurrenten zu. Obwohl auch
eine Verschuldung aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen die Gefahr eines
deshalb verminderten Unterhalts der betriebenen Fahrzeuge zur Verminderung der
Ausgaben oder einer Übervorteilung ortsunkundiger Fahrgäste zur Erhöhung der
Einnahmen zu begründen vermag, so erscheint diese Gefahr doch kleiner als bei
einem aufgrund von Misswirtschaft überschuldeten Taxihalter. Dies wird auch
dadurch unterstrichen, dass der Rekurrent im vorliegenden Fall im Unterschied
zu anderen, überschuldeten Taxihaltern (vgl. z.B. VGE VD.2013.188 vom 8. April
2014 E. 3.3.5) sich keine Verletzungen von taxi- und strassenverkehrsrechtlichen
Bestimmungen hat zu Schulden kommen lassen. So war bspw. der Entzug der
Taxihalterbewilligung im Ergebnis verhältnismässig, wo ein Taxihalter durch die Vielzahl
seiner strafrechtlichen Verurteilungen wegen Verletzungen von taxi- und
arbeitsrechtlichen Bestimmungen, strassenverkehrsrechtlichen Vorschriften sowie
Strafgesetzbestimmungen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit Dritter im
Sinne von § 9 Abs. 2 Taxigesetz in schwerer Weise und wiederholt gegen die
öffentliche Ordnung verstossen hat (VGE VD.2012.239 vom 11. Juni
2013 E. 4.2.2; vgl. bspw. auch VGE VD.2012.244 vom 27. Dezember 2012).
Gerade Gesetzesverstösse, wie die Verletzung der Arbeits- und Ruhezeiten sind
ein typischer Ausdruck eines besonderen, durch die Verschuldung zumindest
begünstigten Erwerbsdrucks. Solche schwerwiegenden Gesetzesverstösse liegen
beim Rekurrenten klarerweise nicht vor, weshalb der vorliegende Sachverhalt
deutlich davon zu unterscheiden ist. Es braucht daher auch nicht weiter auf die
Ausführungen des Rekurrenten eingetreten werden, wonach die genannten Gefahren
heute aufgrund der technischen Möglichkeiten der Fahrgäste zur laufenden
Überwachung der Fahrt einerseits und der laufenden Kontrolle der Fahrzeuge
durch die Motorfahrzeugkontrolle (vgl. dazu aber VGE VD.2013.188 vom 8. April
2014 E. 3.3.2) andererseits ebenfalls minimiert wird, wie dies der
Rekurrent behauptet.
3.3.2.4 Im
Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme im engeren Sinne ist
schliesslich die persönliche Situation des Rekurrenten zu betrachten.
Diesbezüglich verweist der Rekurrent auf sein Alter, in dem er kaum mehr eine
Möglichkeit zur beruflichen Neuorientierung habe. Der Rekurrent ist heute 63
Jahre alt. Soweit die Vorinstanz diesen Einwand verwirft und zur Begründung
ausführt, mit der Berücksichtigung des arbeitsmarktlich fortgeschrittenen
Alters würde gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen und würden jüngere
Taxihalter aufgrund ihres Alters im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV diskriminiert,
kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf zwar
niemand wegen seines Alters diskriminiert werden. Das Diskriminierungsverbot
macht es aber nicht absolut unzulässig, an einem verpönten Merkmal wie dem
Alter Unterscheidungen vorzunehmen. Die entsprechende Anknüpfung begründet
allein den Verdacht einer unzulässigen Unterscheidung, der aber durch eine
genügende Rechtfertigung aufgrund einer besonders qualifizierten Begründung umgestossen
werden kann. Die Gleichbehandlung bezüglich des Alters bildet daher zwar den
Normalfall, eine Differenzierung bezüglich des Alters kann aber als Ausnahme
erfolgen (BGE 138 I 265 E. 4.2.1 S. 267; BGer 1C_759/2013 vom 4. März 2014 E.
2.3). Es ist notorisch, dass Personen, die kurz vor dem Pensionsalter stehen,
es im Vergleich mit jüngeren Bewerberinnen und Bewerber im Arbeitsmarkt
besonders schwer haben, sich beruflich zu verändern. Sie befinden sich damit in
einer qualifiziert anderen Situation als jüngere Taxihalter, denen eine
berufliche Neuorientierung eher zugemutet werden kann. Die Berücksichtigung des
Alters des Rekurrenten und seines sehr nahe bevorstehenden Eintritts ins Pensionsalter,
mit dem sein Anspruch auf eine AHV-Rente entsteht, bildet daher keine Privilegierung
des Rekurrenten und damit keine Diskriminierung jüngerer Taxihalter mit
vergleichbarer Verschuldung. Soweit die Vorinstanz schliesslich darauf
hinweist, dass der Rekurrent seinen Beruf und seine Existenz weiterhin als
Taxichauffeur unvermindert weiterführen könne, ist er hierfür aber darauf
angewiesen, von einem Taxihalter dafür über das bisherige Mass hinaus
angestellt zu werden. Zudem macht der Rekurrent diesbezüglich zu Recht geltend,
dass damit zumindest die Gefahr einer Übervorteilung der Kunden in gleicher
Weise fortbesteht, werden angestellte Taxichauffeure doch notorischerweise nach
ihrem Umsatz entlöhnt.
3.3.2.5 Schliesslich
darf im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne auch berücksichtigt
werden, dass die Verwaltung mit dem Entzug der Bewilligung nach erfolgter
Feststellung der Überschuldung des Rekurrenten im Frühjahr 2009 rund vier Jahre
zugewartet hat. Das Taxibüro hat es im Unterschied mit anderen Fällen auch
unterlassen, dem Rekurrenten zunächst konkrete Auflagen zum Abbau seiner
Verschuldung zu machen (vgl. VGE VD.2013.188 vom 8. April 2014 E. 3.3.4).
3.3.2.6 Zusammenfassend
erweist sich daher der angefochtene Entzug der Taxihalterbewilligung vorliegend
als unverhältnismässig. Dies muss auch mit Bezug auf den Entzugstatbestand des
Vorliegens von Verlustscheinen zu dessen Aufhebung führen, steht doch auch
dieser wie jedes Verwaltungshandeln unter dem Vorbehalt der
Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, § 5 Abs. 2 KV). Soweit das Verwaltungsgericht
in anderen Fällen festgestellt hat, dass es bei Vorliegen von Verlustscheinen
„ohne weiteres“ zulässig sei, die Taxihalterbewilligung gestützt auf § 6
Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Taxigesetz zu entziehen (VGE
VD.2013.188 vom 8. April 2014 E. 3.3.3 i.f., wo an anderer Stelle aber
gleichwohl auch die Verhältnismässigkeit geprüft worden ist, vgl. E. 3.3.5),
gilt es diese Feststellung entsprechend zu präzisieren.
Daraus folgt,
dass der Rekurs gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide der Vorinstanz
vom 6. Januar 2014 und des Taxibüros vom 8. August 2013 aufzuheben sind. Diesem
Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben. Eine
Parteientschädigung wird zu Recht nicht verlangt und kann dem Rekurrenten auch
nicht zugesprochen werden, da sein Vertreter nicht zur gewerblichen Vertretung
vor dem Verwaltungsgericht berechtigt ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird gutgeheissen und der
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 6. Januar 2014 sowie der
Entscheid des Taxibüros vom 8. August 2013 werden aufgehoben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.