Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.63
ENTSCHEID
vom 28.
August 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
c/o [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen die
Staatsanwaltschaft
betreffend Rechtsverweigerung
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
25. April 2014 hat A_____ Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft
„sowie ermittelnde Beamte der Kripo BS“ erhoben. Da daraus nicht mit
ausreichender Klarheit hervorging, welche Handlungen nach Ansicht des
Beschwerdeführers von wem zu Unrecht nicht vorgenommen worden sein sollen, hat
die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Beschwerde mit Verfügung
vom 8. Mai 2014 zur Verbesserung zurückgewiesen. Am 16. Mai 2014 hat der
Beschwerdeführer eine „Begründung“ seiner Beschwerde vom 25. April 2014 nachgereicht,
mit der er im Wesentlichen geltend macht, er habe am 18. September 2012 gegen
eine ihm namentlich nicht bekannte Postmitarbeiterin der Postfiliale [...]
Strafanzeige erstattet, weil sie ihn um CHF 30‘000.– betrogen habe. Mit
Ausnahme einer Befragung seiner selbst habe die Staatsanwaltschaft in dieser
Sache nichts unternommen, namentlich keine Gegenüberstellung mit der
Beschuldigten gemacht und keine Recherche vor Ort durchgeführt. Am 23. Mai 2014
ist eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers samt Beilagen eingegangen. Die
Staatsanwaltschaft hat am 24. Mai 2014 die in der Sache vorhandenen Akten
eingereicht und sich mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b StPO unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mit der Beschwerde
gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Für die Beurteilung zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. a EG StPO;
§ 73a Abs. 1 GOG), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an
keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller
und gemäss seiner Anzeige Geschädigter durch die behauptete Rechtsverweigerung
resp. Rechtsverzögerung in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt und
daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 in Verbindung mit Art. 105
Abs. 1 lit. a und b StPO). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Nach Art. 29
Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung
(in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das
gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet
wäre. Rechtsverzögerung ist demnach ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung
(Stephenson/Thiriet, in: Basler
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 396 N 17; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, Rz. 1657; vgl. AGE BE.2011.191 vom 16. Mai
2012 E. 1.2, BE.2010.109 vom 17. Dezember 2010 E. 2.1; BGE 135 I 6 E. 2.1
S. 9, 134 I 229 E. 2.3 S. 232). Eine besondere Bedeutung hat das
Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht, insbesondere im Rahmen des in Art. 5
StPO statuierten Beschleunigungsgebots (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 1658; BGE 133 I 269 E. 3.1 S. 273). Nach Art. 5 Abs. 1 StPO
nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und
bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Was als angemessene
Verfahrensdauer betrachtet werden kann, ist im Einzelfall vor dem Hintergrund
des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der spezifischen
Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu bestimmen (BGer 5A_383/2014 vom 25.
Juli 2014 E. 4.1). Eine Rechtsverzögerung liegt vor allem dann vor, wenn die
Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, wenn
mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt bei objektiver Betrachtung
innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (BGer
1B_549/2012 vom 12. November 2012 E.2.3; BGE 130 I 269 E. 3.2 und 3.1; Summers, in: Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 5 N 7 ff.; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/ Genf
2010, Art. 5 N 9; Schmid, Handbuch
des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rz. 147).
3.1 Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 18. September 2012 Strafanzeige
gegen eine ihm namentlich nicht bekannte Mitarbeiterin der Post erstattet,
welche gemäss seinen Ausführungen am 15. Mai 2012 von ihm ein Swisslos „Dado
Matto“ entgegengenommen und ihm unter Ausnutzung seiner Sehbehinderung einen
Gewinn von bloss CHF 3.– ausbezahlt haben soll, obwohl – wie ihm im Nachhinein
bewusst geworden sei – der Gewinn für dieses Los eigentlich CHF 30‘000.–
betragen haben soll. Die Staatsanwaltschaft hat in der Folge am 4. Oktober 2013
ein Verfahren wegen Betrugs / unrechtmässiger Aneignung gegen Unbekannt
eingeleitet (Fallnummer: SW 2012 9 1325). Die Kriminalpolizei hat im Auftrag
der Staatsanwaltschaft umfangreiche Ermittlungen zur Klärung des Sachverhalts
und zur Identifikation der beanzeigten Postangestellten vorgenommen (zwei Einvernahmen
des Anzeigestellers, mehrere schriftliche Anfragen an die Swisslos und die
Schweizerische Post). Am 3. Dezember 2012 hat die Kriminalpolizei in einem
Zwischenbericht ihre bisherigen Ermittlungshandlungen und Erkenntnisse
zusammengefasst. Demnach waren im Zeitpunkt der behaupteten Tat zwei Los-Serien
von „Dado Matto“ im Umlauf, wobei bei jeder Serie nur ein Hauptgewinn von CHF
30‘000.– möglich war. Bei der ersten Serie war der Hauptgewinn bereits vor dem
15. Mai 2012 zur Auszahlung gelangt, der Hauptgewinn der zweiten Serie war bis
dato nicht ausbezahlt worden. Möglicherweise war dieses Los gar nie in Umlauf
gekommen; andernfalls war eine Einlösung des Loses noch bis 31. Mai 2013
möglich. Bei der [...]-Post kam aufgrund der Datums-, Zeit- und Schalterangaben
des Beschwerdeführers nur eine Mitarbeiterin als mögliche Verkäuferin des Loses
in Frage, doch war am betreffenden Schalter (wie auch an den beiden andern vom
Beschwerdeführer als möglich angegebenen Schaltern) gemäss dem Kassenjournal
der Post an jenem Tag ein „Dado Matto“-Los weder verkauft noch eingelöst
worden. Eine Sichtung der Videoaufzeichnung der Post vom fraglichen Tag – wie
es der Beschwerdeführer verlangte – war nicht möglich, da diese nach Auskunft
der Post jeweils nach ca. 15 Tagen wieder überspielt werden. Auf Anweisung der
Staatsanwaltschaft führte die Kriminalpolizei in der Folge noch eine Einvernahme
mit der betreffenden Postmitarbeiterin durch. Diese konnte sich nicht an einen
derartigen Vorfall erinnern. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 wies die
Kriminalpolizei die Swisslos an, im Falle einer Auszahlung des Hauptgewinns der
zweiten Serie der „Dado Matto“-Lose die Staatsanwaltschaft umgehend über die
Personalien des Gewinners zu informieren. Im Schlussbericht vom 3. Juni 2013
stellte die Kriminalpolizei fest, dass laut telefonischer Auskunft von Swisslos
der Gewinn dieses Loses nicht ausbezahlt worden sei.
3.2 Aus
dieser Zusammenfassung der durchgeführten Ermittlungstätigkeiten ergibt sich,
dass die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft nach Eingang der Strafanzeige
die Ermittlungen zügig an die Hand genommen und vorangetrieben und mit dem
Schlussbericht vom 3. Juni 2013 innert nützlicher Frist abgeschlossen hat. Allerdings
ist der Anzeigesteller nach seiner Einvernahme vom 13. November 2013 von den
Strafverfolgungsbehörden nie mehr kontaktiert und namentlich nicht über das
Ergebnis der Ermittlungen und die „Ablage des Verfahrens im Archiv“ informiert
worden. Es fragt sich, ob darin eine Rechtsverweigerung liegt.
4.1 Gemäss
den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde
ist das Verfahren in der Folge am 12. Juni 2013 „in Anwendung von Art. 307 Abs.
4 StPO im Archiv abgelegt worden“, da sich „kein genügender Verdacht auf einen
erfüllten Tatbestand, geschweige denn ein genügender Verdacht gegenüber einer
Person“ ergeben habe. Art. 307 StPO sieht in Abs. 3 vor, dass die Polizei ihre
Feststellungen und die getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten
festhält und nach Abschluss ihrer Ermittlungen zusammen mit den Akten umgehend
der Staatsanwaltschaft übermittelt. Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung kann von
der Berichterstattung abgesehen werden, wenn zu weiteren Verfahrensschritten
der Staatsanwaltschaft offensichtlich kein Anlass besteht und keine Zwangsmassnahmen
oder andere formalisierte Ermittlungshandlungen durchgeführt worden sind. Die Berufung
der Staatsanwaltschaft auf Art. 307 Abs. 4 StPO im vorliegenden Zusammenhang geht
fehl. Zum einen hat die Kriminalpolizei nicht im Sinne von Art. 307 Abs. 4 StPO
von einer Berichterstattung abgesehen, sondern zumindest gewisse Ermittlungshandlungen
auf direkte Anweisung der Staatsanwaltschaft (vgl. 307 Abs. 2 StPO)
getätigt und die in Art. 307 Abs. 3 StPO vorgesehenen Berichte erstellt. Aus
den Akten ergibt sich nicht, ob die Polizei die Akten nach Verfassung des
Schlussberichts am 3. Juni 2013 an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet hat,
doch ist dies anzunehmen. Im Übrigen regelt Art. 307 StPO gemäss seinem Ingress
ausschliesslich die Zusammenarbeit der Polizei mit der Staatsanwaltschaft; ob
und inwiefern ein Anzeigesteller über die durchgeführten Ermittlungen und deren
Beendigung informiert werden muss, lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten.
4.2 Gemäss
Art. 309 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft nach Eingang der polizeilichen
Berichte eine Untersuchung, wenn sich daraus und aus ihren eigenen Feststellungen
ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Wenn feststeht, dass die angezeigten
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind,
verfügt sie die Nichtanhandnahme des Verfahrens (Art. 310 StPO). Stellt sich
erst aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung heraus, dass kein
Tatverdacht erhärtet ist oder kein Straftatbestand erfüllt ist, erlässt sie
eine Einstellungsverfügung (Art. 319 f.). Andernfalls erhebt sie Anklage (Art.
324 StPO). Das Verfahren ist bei der Nichtanhandnahme und bei der Einstellung
des Verfahrens das Gleiche (vgl. Verweis in Art. 310 Abs. 2 StPO) und hat sich
gemäss Art. 320 Abs. 1 StPO nach Art. 80 und 81 StPO zu richten. Die
Verfügungen sind demnach schriftlich und begründet sowie mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen den Parteien zuzustellen (Art. 80 Abs. 2, 81
Abs. 1 lit. d, 321 StPO; Omlin,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art.
310 N 13-18). Ein Anzeigesteller, der wie der Beschwerdeführer gemäss seiner
Anzeige Geschädigter – und damit potentieller Privatkläger (Art. 115 und 118
StPO) – ist, ist Partei im Sinne von Art. 104 StPO. Ihm ist somit die
Nichtanhandnahme oder die Einstellung eines Verfahrens mit einer schriftlichen
Verfügung mitzuteilen, mit der er auch über sein Beschwerderecht (vgl. Art. 382
StPO) informiert wird.
4.3 Im
vorliegenden Fall ist die Staatsanwaltschaft aufgrund der polizeilichen Berichte
offensichtlich zum Ergebnis gelangt, dass „kein genügender Verdacht auf einen
erfüllten Tatbestand, geschweige denn ein genügender Verdacht gegenüber einer
bestimmten Person“ bestehe (vgl. Vernehmlassung). In diesem Fall hätte sie nach
dem Gesagten eine Nichtanhandnahmeverfügung, allenfalls eine Einstellungsverfügung
erlassen müssen. Dass sie dies nicht getan, sondern das Verfahren stillschweigend
archiviert hat, stellt eine Rechtsverweigerung dar, wurde dem Beschwerdeführer
damit doch die Möglichkeit genommen, Beschwerde gegen die Einstellung resp.
Nichtanhandnahme des Verfahrens zu erheben.
4.4 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde gutzuheissen
und die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, den Beschwerdeführer in einer den
Anforderungen von Art. 80 und 81 StPO genügenden Verfügung über den Ausgang des
Vorverfahrens zu informieren. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind
dafür keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Staatsanwaltschaft angewiesen, den Beschwerdeführer in einer den Anforderungen
von Art. 80 und 81 StPO genügenden Verfügung über den Ausgang des Vorverfahrens
zu informieren.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.