Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.95
URTEIL
vom 21. August 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella
Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, lic.
iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A_____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten
vom 11. Juli 2013
betreffend mehrfache Verletzung
der Verkehrsregeln und
Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz über den Strassenverkehr
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Juli 2013 wurde A_____ der mehrfachen
Verletzung von Verkehrsregeln sowie der Widerhandlung gegen das SVG schuldig
gesprochen und zu einer Busse von CHF 550.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6
Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zur Tragung der Verfahrenskosten und einer
Urteilsgebühr von zusammen CHF 655.– verurteilt. Das Verfahren betreffend eine ebenfalls
angeklagte Verkehrsregelverletzung, begangen am 9. Mai 2010, wurde zufolge
Verjährung eingestellt.
Gegen dieses
Urteil hat A_____ rechtzeitig Berufung eingelegt. Er ersucht um Aufhebung des
Strafurteils „im angefochtenen Rahmen“. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verweis
auf das angefochtene Urteil auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den
Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen kann Berufung eingelegt werden (Art.
398 Abs. 1 StPO). Zuständig zur Beurteilung dieser Berufungen ist der Ausschuss
des Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 Einführungsgesetz StPO [EG StPO, SG 257.100]
i.V.m. § 73 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die
vorliegende, rechtzeitig und formrichtig angemeldete und erklärte Berufung ist
einzutreten (Art. 399 StPO).
1.2 Im
Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich
sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3
StPO). Bildeten jedoch – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des
erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die
Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil
lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist oder eine offensichtlich
unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes durch die Vorinstanz vorliegt. Dabei dürften regelmässig
Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu
qualifizieren sind (Schmid, in: StPO-Praxiskommentar,
2. Auflage 2013, Art. 398 N 12 f.; Eugster,
in: BSK StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3; statt vieler: AGE SB.2013.99 vom 8.
April 2014 1.3).
1.3 Soweit
verständlich richtet sich die Berufung ausschliesslich gegen die Verurteilung
wegen Telefonierens ohne Freisprechanlage während dem Lenken eines Personenwagens
(Vorfall vom 11. Juni 2011) sowie die Überschreitungen der maximal erlaubten
Fahrgeschwindigkeiten in denjenigen Fällen, in welchen der Berufungskläger auf
den Fotografien der Polizei nicht eindeutig identifiziert werden kann
(Überschreitung der signalisierten Zonen-Höchstgeschwindigkeit am 2. und 30. August
2010). Damit sind nur diese Anklagepunkte Gegenstand der Berufung (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 und Art. 402 StPO).
1.4 Das
vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten in Zirkulation ergangen (Art.
406 Abs. 1 lit. c StPO).
2.1 Der
Berufungskläger rügt die Feststellung des Sachverhalts durch die Vor-instanz.
Diese habe sich nicht mit seinem Einwand auseinandergesetzt, dass er am 11.
Juni 2011 nicht wie von der Polizei festgestellt während des Autofahrens telefoniert,
sondern lediglich seinen Kopf abgestützt habe. Dass die Vorinstanz sich bei der
Sachverhaltsermittlung allein auf die Aussage des Zeugen B_____ gestützt habe,
sei unhaltbar. Ebenso habe die Vorinstanz zu Unrecht festgestellt, dass er die
Geschwindigkeitsübertretungen vom 2. und 30. August 2010 mit seinen Unterschriften
auf den Formularen betreffend die Entgegennahme der Bussenzettel eingestanden
habe. Auf den vom Geschwindigkeitsmessgerät erstellten Fotografien sei er als
Lenker des Personenwagens nicht identifizierbar, weshalb die Vorinstanz den Rückschluss,
er habe zu den inkriminierten Zeitpunkten den Wagen gelenkt, nicht habe ziehen
dürfen.
2.2 Das
Gericht ist in der Würdigung der Beweise frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Damit hat
das Gericht die Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische
Glaubwürdigkeit und auf ihren individuellen Beweiswert hin zu beurteilen, um
daraus Schlüsse betreffend das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Ob das Gericht
eine Sache für erwiesen hält oder nicht, soll auf einer persönlichen Überzeugung
der Gerichtspersonen fussen (Hofer,
in: BSK StPO, Basel 2011, Art. 10 StPO N 54, 58.) Nach ständiger Rechtsprechung
genügt es für die Annahme von Willkür in der Sachverhaltsfeststellung nicht, dass
eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen
ist. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in
ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei
genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung
als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im
Ergebnis verfassungswidrig ist (BGer 6B_1198/2013 vom 18. Juli 2014 E. 1 mit
Verweis auf BGE 138 I 49; 138 I 305; 138 V 74).
2.3
2.3.1 Den
Vorhalt, der Berufungskläger habe am 11. Juni 2011 während des Lenkens eines
Personenwagens ohne Benützung einer Freisprechanlage telefoniert, erachtete die
Vorinstanz aufgrund der Aussagen des Zeugen B_____, dem die Ordnungsbusse (act.
53) ausstellenden Polizisten, als erstellt. Dieser hatte ausgesagt, er könne
sich an den konkreten Fall nicht mehr erinnern. Er habe aber auf den Zettel
geschrieben „C_____“. Das sei ein Kollege von ihm und deshalb wohl der Zeuge.
Zudem habe er auf dem Bussenzettel notiert „linke Hand“. Dass mache er immer
so, aber nur wenn er ganz sicher sei, dass er das Telefon gesehen habe, da die
Leute sich ja tatsächlich manchmal am Kopf kratzen oder abstützen würden. Das
sei „wahrscheinlich auch so ein Fall“ gewesen, dass sie (er und der Kollege)
das Gerät gesehen hätten. Man könne die Autofahrer immer nur dann „nehmen“,
wenn man das Gerät eindeutig gesehen habe (act. 87 ff.).
2.3.2 Die
Vorinstanz führte zu dieser Aussage aus, es sei aufgrund des Zeitablaufs nicht
weiter erstaunlich, dass der Zeuge sich nicht mehr an den konkreten Einzelfall
erinnern könne. Dieser habe allerdings überzeugend dargelegt, dass er
grundsätzlich nur Bussenzettel ausfülle, wenn er das Telefongerät mit
Sicherheit gesehen habe. Der Zeuge habe zudem den Vermerk „linke Hand“ auf dem
Bussenzettel angebracht, da er gewohnheitsmässig notiere, mit welcher Hand die
betroffene Person telefoniert habe. Unter dieser Prämisse bestehe keine
Veranlassung, an der Richtigkeit des beanzeigten Sachverhalts zu zweifeln.
2.3.3 Das
Strafgericht hat damit sorgfältig erwogen, weshalb es auf die Aussagen des
Zeugen abstellt, obwohl sich dieser nicht an den konkreten Vorfall erinnern
konnte. Nachdem der Zeuge sich offenbar sehr sicher war, dass unter seiner
Verantwortung nur Bussen wegen Telefonierens ohne Freisprechanlage ausgestellt
werden, wenn der entsprechende Sachverhalt mit Sicherheit festgestellt werden
konnte, beruht diese Schlussfolgerung nicht auf einem offensichtlichen Fehler
und ist nicht aktenwidrig. Der Berufungskläger vermag diesen Rückschluss mit
seinem Einwand, er habe eine Freisprechanlage zum Telefonieren im Auto
installiert, auch nicht zu widerlegen, da mit diesem Umstand noch keineswegs erwiesen
ist, dass er diese zum fraglichen Zeitpunkt auch benutzte. Weshalb die
Vorinstanz zur Erhebung des Sachverhalts sich auch mit dem zum inkriminierten
Zeitpunkt gegebenen Verkehrsaufkommen hätte befassen müssen, wie dies der
Berufungskläger ausführt, bleibt unverständlich. Darauf ist nicht einzugehen. Verletzungen
des formellen Rechts bei der Erhebung des Sachverhalts werden weder gerügt noch
sind sie ersichtlich. Damit ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
2.4
2.4.1 Betreffend
die beiden bestrittenen Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 2. und vom
30. August 2010 führte das Strafgericht aus, der Berufungskläger bzw. der
Lenker des Personenwagens sei auf den betreffenden Fotografien des Geschwindigkeitsmessgeräts
tatsächlich nicht zu erkennen. Indessen habe er in beiden Fällen nachträglich
das Formular betreffend den Erhalt der Ordnungsbusse mit seinen Personalien
ergänzt und unterzeichnet. Die auf dem Formular vorhandene Rubrik „Der Lenker
streitet die Übertretung ab und will die Ordnungsbusse nicht im einfachen
Verfahren bezahlen“ habe er nicht angekreuzt. Daraus ergebe sich, dass der
Berufungskläger den Wagen zu den inkriminierten Zeitpunkten gelenkt und den
Vorhalt akzeptiert habe. Soweit der Berufungskläger behaupte, er habe mit
seiner Unterschrift und seinen Personenangaben lediglich bezeugt, dass er den
Bussenzettel erhalten habe, handle es sich um eine reine Schutzbehauptung. Schliesslich
behaupte dieser von sich, rechtskundig zu sein, könne aber jedenfalls aufgrund
vergangener Strafprozesse „als sehr Prozess erfahren gelten“. Damit sei absolut
unglaubhaft, dass er unbedarft das ihm bekannte Formular unterschrieben habe.
2.4.2 Auch
diese Ausführungen vermögen zu überzeugen, insbesondere weil bekannt ist, dass
der Berufungskläger diesen Bussen vorgehend im Jahr 2010 wegen
Geschwindigkeitsüberschreitungen bereits zweimal gebüsst worden war. Die Feststellungen
beruhen weder auf einer Aktenwidrigkeit noch auf einem formellen Fehler. Eine
willkürliche Sachverhaltswürdigung fand damit nicht statt, weshalb das Strafurteil
auch betreffend diese beiden Vorhalte zu bestätigen ist.
Bei diesem
Ausgang des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten und es
ist ihm eine Urteilsgebühr aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 11. Juli 2013 wird bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl.
Kanzleigebühren und zzgl. allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.