Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.102
URTEIL
vom 23.
Juli 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud , Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ ,
Berufungskläger/
geb. [...] Beschuldigter
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten
vom 27. August 2013
betreffend betrügerischen Konkurs
und Pfändungsbetrug
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft vom 29. November 2012 wurde A_____ wegen mehrfachen
betrügerischen Konkurses zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Auf Einsprache des Beschuldigten
hin hat der Strafgerichtspräsident A_____ mit Urteil vom 27. August 2013
des einfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs schuldig erklärt
und ihn zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem
Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu den Verfahrenskosten
verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat A_____ am 14. Oktober 2013 vollumfänglich Berufung erklärt und
auf Aufforderung der Verfahrensleitung, seine Berufung zu begründen, am
7. Dezember 2013 eine „Stellungnahme zum Strafbefehl“ eingereicht. Darin
hat er geltend gemacht, er habe am 3. Dezember 2012 nach Erhalt des
Strafbefehls erfolglos bei der Staatsanwaltschaft vorzusprechen versucht,
worauf ihm telefonisch ein neuerlicher Termin für den 4. Dezember 2012 in
Aussicht gestellt worden sei. Nach längerer Wartezeit an diesem Tag habe man
ihm mitgeteilt, dass die zuständige Staatsanwältin nicht da sei und er eine
schriftliche Einsprache machen solle. Ihm sei bis heute nicht bekannt, wer den
Strafbefehl erwirkt habe. Er sei mit dubiosen Methoden vom Betreibungsamt in
den Konkurs getrieben worden. Die Darstellung des Sachverhalts sei falsch. In
ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2013 hat die Staatsanwaltschaft
erklärt, es sei richtig, dass der Berufungskläger am 3. Dezember 2012
unangemeldet erschienen sei und man ihm ausgerichtet habe, dass er gegen den
Strafbefehl schriftlich Einsprache erheben könne; hingegen werde man nicht mit
ihm über den Strafbefehl diskutieren. Falsch sei dagegen die sinngemässe Behauptung,
wonach ein Termin für den 4. Dezember 2012 vereinbart worden sein soll.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2014 hat der Berufungskläger unter Verweis auf sein
Schreiben vom 7. Dezember 2013 an seiner Darstellung festgehalten.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Juli 2014, von deren Teilnahme
die Staatsanwaltschaft dispensiert worden ist, ist der Berufungskläger zum
Vortrag gelangt. Ein in der Verhandlung vorab gestelltes Ausstandsbegehren
gegen die Vorsitzende hat das Gericht abgewiesen. Es wird hierfür grundsätzlich
auf den separaten Entscheid vom 23. Juli 2014 verwiesen. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Auf die form-
und fristgerecht erklärte Berufung des erstinstanzlich
verurteilten Berufungsklägers ist einzutreten. Berufungsgericht ist das
Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist
der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3
StPO).
2.1 Dem
erstinstanzlichen Urteil liegt folgender, von der Vorinstanz als erwiesen erachteter
Sachverhalt zugrunde: Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er habe im Rahmen
des am 20. Juni 2011 über ihn eröffneten Konkurses Vermögenswerte
verheimlicht. Dies derart, dass er bei der Inventaraufnahme vom 27. Juni
2011 durch die Gantbeamtung Basel-Stadt trotz Hinweis auf die Strafbestimmungen
in Zusammenhang mit der Konkurseröffnung (am 24. Juni 2011) lediglich zwei
Konten in der Schweiz angegeben habe, nicht hingegen zwei weitere Konten bei der
[...] sowie ein Depot bei der [...]Bank; diese Konten resp. das Depot seien
erst nachträglich handschriftlich ergänzt worden. Der Berufungskläger habe
zudem anlässlich einer Einvernahme bei der Konkursverwalterin am 14. Juli
2011 zu Protokoll gegeben und unterschriftlich bestätigt, dass das am 27. Juni
2011 aufgenommene Inventar vollständig und richtig sei. Erneut sei er auf die
Strafbestimmungen von Art. 163ff. StGB aufmerksam gemacht worden. In der Folge
habe das Konkursamt aufgrund einer angeordneten Postsperre von den vorgenannten
Konten resp. dem Depot in Deutschland Kenntnis erhalten. Entgegen der
Behauptung des Berufungsklägers, wonach es sich bei den fraglichen deutschen
Konten nicht um sein Vermögen, sondern um Familienkonten handle, die er lediglich
für seine Frau und seine Kinder verwalte, würden die vorliegenden Akten
belegen, dass er – zumindest nach aussen – für alle drei fraglichen Konten als
der einzig Berechtigte auftrete; die Konten würden ausschliesslich auf seinen
Namen lauten, und es bestünden keine der Bank bekannten Rechte Dritter an den
Guthaben. Allein deshalb wäre er verpflichtet gewesen, die Konten im Konkurs zu
deklarieren. Es hätte dem Konkursamt oblegen, die eventuell intern bestehende
Beteiligung weiterer Familienmitglieder abzuklären und die Konten gegebenenfalls
aus der Konkursmasse auszusondern.
Die Vorinstanz
hat erwogen, indem der Berufungskläger die Konten resp. das Depot in Deutschland
trotz Hinweis auf die Strafbestimmungen nicht deklariert habe, habe er zum (potenziellen)
Schaden seiner Gläubiger Vermögenswerte verheimlicht. Damit habe er den
Tatbestand des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs gemäss
Art. 163 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Dass er bei
einer späteren Gelegenheit die Richtigkeit der bei der Inventaraufnahme
gemachten Angaben noch einmal bestätigt habe, habe demgegenüber keinen
zusätzlichen eigenen Unrechtswert mehr. Es komme deshalb zu einem Schuldspruch
wegen einfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges gemäss Art. 163
Ziff. 1 StGB.
2.2 Wenngleich
die Berufungserklärung wenig klar formuliert wurde, so ergibt sich daraus
immerhin, dass das Urteil vollumfänglich angefochten wird und dass die
rechtlichen Erwägungen wie auch die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
unrichtig sein sollen. Dem Berufungskläger wurde die Möglichkeit eingeräumt,
sich schriftlich noch präziser zu äussern, was er getan hat. Allerdings
schildert er dort – wie in der Prozessgeschichte dargelegt – einzig
Vorkommnisse auf der Staatsanwaltschaft sowie auf dem Konkursamt. Er setzt sich
mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil in keiner Art und Weise auseinander.
Insofern ist fraglich, inwieweit auf die Berufung überhaupt eingetreten werden
kann.
Dies braucht
jedoch nicht abschliessend geprüft zu werden, da die Berufung jedenfalls aus
materiellen Gründen abzuweisen ist: Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt
hat, ergibt sich aus den Akten klar, wie die Inventaraufnahme beim Konkursamt
abgelaufen ist. Der Berufungskläger hat die beiden Konten sowie das Depot bei
der [...]Bank anlässlich der Inventaraufnahme vom 27. Juni 2011 nicht
angegeben und im Rahmen einer Einvernahme bei der Konkursverwalterin am
14. Juli 2011 wahrheitswidrig zu Protokoll gegeben und unterschriftlich
bestätigt, dass das am 27. Juni 2011 aufgenommene Inventar vollständig und
richtig sei. Beide Male wurde er auf seine Wahrheitspflicht und die
Strafbestimmungen aufmerksam gemacht (act. 23 ff., 27). Das
Konkursamt hat indes erst aufgrund der angeordneten Postsperre Kenntnis von den
Konten resp. dem Depot erhalten. Der Berufungskläger hat diesen Sachverhalt gar
nicht bestritten. Er hat erstinstanzlich lediglich geltend gemacht, bei den
nicht deklarierten Konten handle es sich um „Familienkonten“, die er bloss für
Frau und Kinder verwalte. Dies im Übrigen erst auf Nachfrage, hatte er doch
zunächst angegeben, es gebe keine weiteren Konten (act. 79). Der Strafgerichtspräsident
hat sich mit dem Einwand der „Familienkonten“ auseinandergesetzt. Wie er zutreffend
dargelegt hat, ergibt sich aus den in den Akten figurierenden Bankunterlagen
(vgl. dazu Akten S. 30 ff.), dass über beide Konten einzig der Berufungskläger
zeichnungsberechtigt war und dass er alleine gegen aussen als Berechtigter
aufgetreten ist. Auch am Depot bestanden keine Rechte Dritter. Der Einwand des
Berufungsklägers ist zudem wenig glaubhaft, betrifft doch das eine Konto
Ertragsausschüttungen aus Fondsanteilen. Dazu besteht dann auch ein
entsprechendes Depot. Dass es sich bei einem Fondsdepot und einem Konto für
Ertragsausschüttungen um ein „Familienkonto“ gehandelt haben könnte, welches
gemäss Aussagen des Berufungsklägers (auch) anlässlich der zweitinstanzlichen
Verhandlung von Familienmitgliedern geäufnet und aus Praktikabilitätsgründen
für laufende Zahlungen in Deutschland verwendet worden sein soll (Protokoll
S. 4 f.), kann ausgeschlossen werden. Hierzu ist das Depot resp. das
zugehörige Konto gar nicht geeignet. Hinsichtlich des weiteren Kontos, einem Girokonto,
ist solches zwar möglich. Jedoch läuft auch dieses ausschliesslich auf den
Namen des Berufungsklägers und es bestehen auch hier keine Rechte Dritter. Wie
der Strafgerichtspräsident zutreffend festgehalten hat, hätte der Berufungskläger
im Konkurs alle auf ihn lautenden Konten, mithin auch die Konten bei der [...]Bank
deklarieren müssen. Ob aufgrund interner Abmachungen mit Familienmitgliedern
allenfalls eine Aussonderung aus der Konkursmasse hätte erfolgen können resp. müssen,
wäre vom Konkursamt näher zu prüfen gewesen. Dies hätte allerdings
vorausgesetzt, dass der Schuldner derartiges Dritteigentum dem Konkursamt bezeichnet
(vgl. dazu Art. 225 SchKG). Nicht von Belang ist auch, dass der Berufungskläger
vom Konkursamt nicht nach Konten im Ausland gefragt worden sein soll, wie er anlässlich
der Berufungsverhandlung geltend gemacht hat (HV-Protokoll S. 4). Die
Deklarationspflicht gilt selbstverständlich auch für ausländische Konten, zumal
sämtliches pfändbares Vermögen des Schuldners in die Konkursmasse fällt, egal
wo es sich befindet (Art. 197 SchKG; Hagenstein,
Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013 Art. 163 StGB
N 15). Andernfalls wäre es einem Schuldner ein Leichtes, sein Geld dem
Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Es obliegt zudem nicht dem Konkursamt, nach
möglichen ausländischen Konten zu forschen, sondern dieses ist vielmehr auf die
Angaben des Schuldners angewiesen.
Wie in
tatsächlicher Hinsicht ist der Vorinstanz auch in rechtlicher Hinsicht zu
folgen. Der Berufungskläger hat die genannten Konten resp. das Depot in
Deutschland verheimlicht und damit tatbestandsmässig im Sinne von Art. 163
Ziff. 1 StGB gehandelt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt
unter die Tatbestandsvariante des Verheimlichens die wahrheitswidrige
Behauptung, es seien keine (weiteren) Vermögenswerte vorhanden (Hagenstein, a.a.O. Art. 163
N. 29). Das Vorgehen des Berufungsklägers war zudem objektiv geeignet, das
Haftungssubstrat zum Schaden seiner Gläubiger zu vermindern. Er hat deren
Vermögen konkret gefährdet, indem er ihnen den Zugriff auf das schuldnerische
Vermögen erschwert bzw. verzögert hat (vgl. dazu BGE 107 IV 177; Trechsel/Ogg, Trechsel/Pieth [Hrsg.],
2. Aufl. 2012, Art. 163 StGB N 8). Für die Tatbestandserfüllung ist
nicht erforderlich, dass effektiv Gläubiger zu Schaden gekommen sind (Hagenstein, a.a.O. Art. 163, N.
56 f.). Der (Eventual)-Vorsatz auf Verheimlichen von Vermögenswerten zum
Nachteil der Gläubiger kann angesichts der detaillierten Aufklärung über die
Pflichten des Schuldners nicht zweifelhaft sein. Ebenfalls erfüllt ist
schliesslich die objektive Strafbarkeitsbedingung, wonach die rechtskräftige
Konkurseröffnung vorliegen muss. Ob die Konkurseröffnung allenfalls seinerzeit
zu Unrecht erfolgt ist, wie der Berufungskläger weiter geltend macht, ist im
Rahmen des Strafverfahrens nicht zu prüfen. Dafür standen dem Berufungskläger
vielmehr die Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe des SchKG zur Verfügung
(Beschwerde nach ZPO; Aufsichtsbeschwerde). Für die Strafbarkeit entscheidend
ist insoweit einzig die Tatsache der rechtskräftigen Konkurseröffnung. Diese lag
bei der Tatbegehung vor, nachdem der Konkurs am 20. Juni 2011 eröffnet worden
war.
2.3 Nach
dem Gesagten ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die Strafzumessung
ist nicht eigens angefochten und erweist sich mit der Begründung des
Strafgerichtspräsidenten auch als angemessen. Es kann hierzu auf die
erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden.
Die Berufung ist
somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten mit
einer Urteilsgebühr von CHF 800.– dem Berufungskläger aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– werden dem Berufungskläger
auferlegt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.