Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.98
ENTSCHEID
vom 22.
August 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchugsgefängnis,
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 23. Juni 2014
betreffend Abweisung des Antrages
auf Entfernung von Aktenstücken
Das
Einzelgericht zieht in Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft gegen A_____ ein
Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
führt,
dass A_____ am 26. April 2014 verhaftet wurde und
sich seither in Untersuchungshaft befindet,
dass er mit Eingabe vom 18. Juni 2014 er
beantragen liess, dass das Protokoll seiner ersten Einvernahme als beschuldigte
Person vom 27. April 2014 sowie seine Aussagen im Polizeirapport vom 26. April
2014 und im Bericht der am 27. April 2014 durchgeführten Hausdurchsuchung aus
den Akten entfernt würden,
dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23.
Juli 2014 diesen Antrag abwies,
dass A_____, amtlich vertreten durch Advokat [...],
hiergegen mit Eingabe vom 4. Juli 2014 Beschwerde erhob,
dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29.
Juli 2014 unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und
Verzicht auf eine weitere Stellungnahme die kostenfällige Abweisung der
Beschwerdebeantragt,
dass gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO Verfahrenshandlungen und
Verfügungen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich der Beschwerde an das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. b EG
StPO; § 73a Abs. 1 lit. b GOG) unterliegen,
dass die vorliegende Beschwerde gemäss
Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und begründet worden ist,
dass indessen, wie das Bundesgericht in BGer 1B_2/2013
E. 1.2 erkannt hat, das Gesetz vor rechtskräftigem Abschluss des
Strafverfahrens keine definitive Entfernung von Beweismitteln vorsieht, deren
Verwertbarkeit streitig ist (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO; BGer 1B_584/2011
vom 12. Dezember 2011 E. 3.2),
dass daher der Entscheid, ob ein Verwertungsverbot
besteht, dem Sachgericht obliegt (BGer 1B_2/2013 E. 1.2),
dass die diesbezügliche Verfügung der
Staatsanwaltschaft somit nicht mit Beschwerde anfechtbar ist, sondern der
Beschwerdeführer – wenn er damit nicht einverstanden ist – sein Begehren um Entfernung
von Aktenstücken zunächst beim Sachgericht vorbringen muss, dessen Entscheid in
der Folge mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann,
dass auf die Beschwerde daher nicht einzutreten
ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und dem amtlichen Verteidiger – unter Vorbehalt der
Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers unter den Voraussetzungen von Art.
135 Abs. 4 StPO – eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse
auszurichten ist, wobei sein Arbeitsaufwand auf 2 Stunden geschätzt wird,
und erkennt:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
Der amtlichen Verteidiger, [...], wird
aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 8 % MWST von CHF 32.– zugesprochen. Art. 135 As. 4 StPO wird vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.