Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2012.142
ENTSCHEID
vom 14.
Juli 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Christian Lindner
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 29. November 2012
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Strafbefehl vom 3. Mai 2012 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer
Busse von CHF 250.‒ und zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF
208.‒ verurteilt. Der Strafbefehl wurde ihm gemäss Mitteilung der
Schweizerischen Post vom 21. November 2012 am 12. Mai 2012 in Frankreich zugestellt
(vgl. Nachforschungsergebnis, S. 30). Mit auf den 22. Mai 2012 datiertem, am
24. Mai 2012 der Post aufgegebenem Schreiben erhob A_____ Einsprache gegen den
Strafbefehl. Der Strafgerichtspräsident trat darauf mit Verfügung vom 29. November
2012 zufolge Verspätung nicht ein und verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten.
Hiergegen erhob der Einsprecher Beschwerde (Postaufgabe am 12. Dezember 2012)
mit dem sinngemässen Antrag, es sei auf seine Einsprache einzutreten. Der
Strafgerichtspräsident hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet,
die Staatsanwaltschaft hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer
hat keine Replik eingereicht.
Erwägungen
1.1 Gegen
den Nichteintretensentscheid des erstinstanzlichen Gerichts ist nach Art. 393
Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde zulässig. Der Beschwerdeführer ist von der
angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs.
1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereicht
und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges
Beschwerdege-richt ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1
lit. a GOG [SG 154.100]; § 17 lit. a EG StPO [SG 257.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
2.1 Der
Beschwerdeführer wehrt sich gegen das Nichteintreten auf seine Einsprache,
indem er geltend macht, es sei im Strafbefehl nicht präzisiert gewesen, dass
die Einsprachefrist von 10 Tagen unter Einbezug der arbeitsfreien Tage zu
verstehen sei. Ausgehend davon, dass die beiden Sonntage vom 13. und 20. Mai
2012 nicht mitgerechnet würden, sei seine Eingabe fristgerecht erfolgt. Mit
diesen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er seine
Einsprache erst am 24. Mai 2012 versandt hat und bestreitet somit die
Fristüberschreitung um zwei Tage in tatsächlicher Hinsicht nicht. Indessen
bringt er in rechtlicher Hinsicht Kritik an der Berechnung der Frist an.
2.2 In
der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls wird unter Hinweis auf Art. 354 StPO
festgehalten, dass Einsprachen innert 10 Tagen schriftlich zu erheben sind. Es
bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit diesen 10 Tagen
lediglich Arbeitstage gemeint sein könnten, so dass kein Anlass für ein solches
Missverständnis ersichtlich ist. Hätte der Beschwerdeführer dennoch Zweifel in
Bezug auf die Fristbe-rechnung gehabt, so wäre er gehalten gewesen, diese durch
eine Konsultation des Gesetzestextes auszuräumen. Tatsächlich wird in Art. 90
StPO zur Berechnung der Fristen klar festgehalten, dass die Frist erst am
nächstfolgenden Werktag endet, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag,
Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt. Vorliegend hat die Frist jedoch am
Dienstag, den 22. Mai 2012 geendet, weshalb eine Verlängerung ausser Betracht
gefallen ist. Die Einsprache ist somit verspätet erfolgt.
2.3 Die
sprachlichen Schwierigkeiten, auf die der Beschwerdeführer im Übrigen verweist,
können vorliegend nichts an dieser Beurteilung ändern. Zwar hätte ihm der
Strafbefehl wohl in die französische Sprache übersetzt werden müssen (Art. 68
Abs. 2 StPO; Staatsvertrag zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung der Französischen Republik über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.934.92],
vgl. dazu u.a. AGE BES.2013.46 E. 1. und 2.; BES.2013.7 vom 22. Mai 2013 E.
3.2-3.3; BES.2013.4 vom 6. Mai 2013 E. 1.und 2.) und ein gravierender formeller
Mangel kann eine Verfügung ausnahmsweise nichtig machen, wenn die betroffene
Partei dadurch irregeführt und benachteiligt worden ist (dazu BE.2011.75 E.
3.). In casu war dies aber nicht der Fall, denn nach Darstellung des Beschwerdeführers
waren es nicht allfällige Sprachprobleme, die zu der verspäteten Eingabe
geführt haben. Vielmehr erklärt er selbst, solche Schwierigkeiten mittels eines
«zusätzlichen Übersetzungsaufwandes» bewältigt zu haben. Diese zusätzlichen
Anstrengungen zum Übersetzen der Einsprache hätten dazu geführt, dass er die
ihm gewährte Frist bis zum Maximum ausgereizt habe. Er hat die Frist indes
nicht nur voll ausgenützt ‒ was unabhängig von einem zusätzlichen Aufwand
zulässig wäre ‑ sondern diese nach dem zuvor Dargelegten um zwei Tage
überschritten. Mit seinen Ausführungen macht er deutlich, dass dies nicht das
Resultat sprachlicher Schwierigkeiten war, sondern die Folge davon, dass ihm
bei der Berechnung ein Fehler unterlaufen ist bzw. er die Rechtslage zur
Fristberechnung verkannt hat.
- Aus
diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Auf die Erhebung
von Verfahrenskosten ist, wie bereits in der angefochtenen Verfügung,
ausnahmsweise zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.