Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.21
ENTSCHEID
vom 18.
August 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____ , geb. […] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis
Waaghof,
Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
vertreten durch MLaw [...],
Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstr. 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 13. Juni 2014
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 5. September 2014
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft verdächtigt A____ des mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahls und hat deswegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dessen
Verlauf A____ am 11. Juni 2014 festgenommen worden ist. Auf Antrag der
Staatsanwaltschaft verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 13. Juni 2014 Untersuchungshaft
auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, das heisst bis zum 5. September
2014. Hiergegen hat A____ mit Eingabe vom 23. Juni 2014 Beschwerde erhoben, mit
der sie ihre unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Für
das Beschwerdeverfahren beantragt sie überdies die Bewilligung der amtlichen
Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 9. Juli 2014 mit dem Antrag
auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juli 2014 repliziert. Mit Verfügung vom
6. August 2013 hat die Appellationsgerichtspräsidentin die
Staatsanwaltschaft aufgefordert, die seit der Vernehmlassung vom 9. Juli 2014
ergangenen Akten einzureichen und zum in der Replik erhobenen Einwand, ihre
Darstellung bezüglich des Vorfalls vom 8. Juni 2014 stehe im Widerspruch zu den
Akten, Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft ist dieser Aufforderung mit
Eingabe vom 8. August 2014 nachgekommen. Mit Eingabe vom 14. August 2014 hat
sich die Beschwerdeführerin dazu geäussert, woraufhin die Staatsanwaltschaft am
18. August 2014 über den aktuellen Stand des Verfahrens berichtet hat. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 StPO).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§
4 lit. c und 17 lit. b Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung;
§ 73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des
angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
Die Anordnung
oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht
(Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197
Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger
als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Vorliegend hat
das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft mit dem Bestehen
eines dringenden Tatverdachts und den Haftgründen der Flucht- und
Kollusionsgefahr begründet. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Annahme, es liege dringender Tatverdacht gegen sie vor. Überdies macht sie geltend,
dass selbst wenn ihr hinsichtlich des Vorfalls vom 25. Mai 2014 ein Taschendiebstahl
nachgewiesen werden könnte, die Anordnung von drei Monaten Untersuchungshaft
angesichts der zu erwartenden Strafe unverhältnismässig und nicht zu
rechtfertigen wäre.
Dringender
Tatverdacht liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, dass die
beschuldigte Person Täterin eines Verbrechens oder Vergehens im Sinne von Art.
10 Abs. 2 und 3 StGB ist. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung oder gar Gerüchte
und vage Verdachtsmomente genügen nicht (Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N
1019). Es müssen demnach konkrete Verdachtsmomente vorliegen, wonach das
inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; Forster, in Basler Kommentar, Art. 221
StPO N 3; Hug, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Zürich 2010, Art. 221 StPO N 6). Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich der
Tatverdacht in der Regel zunehmend bestätigen und verdichten (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 3; Hug, a.a.O., Art. 221 StPO N 5). Wie
nach dem bisherigen kantonalen Prozessrecht sollen weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit einem
eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastenden
und entlastenden Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit
der beteiligten Personen vorgreifen (vgl. statt vieler BGE 137 IV 122 E. 3.2 S.
126 f.; AGE HB.2013.45 vom 13. September 2013, HB.2011.34 vom 22. November 2011 E. 3.2; Forster, a.a.O.,
Art. 221 StPO N 2 f.; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 221
N 4).
Hinsichtlich des
Vorfalls vom 25. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom
12. Juni 2014 vorgehalten, sie werde verdächtigt, zusammen mit mehreren
Komplizen an der Tramhaltestelle Bahnhof SBB der Tramlinie 10 an einem
Taschendiebstahl beteiligt gewesen zu sein. Ihre Antwort lautete: „Ich war
dabei, B____, C____. Wir drei.“ Erst auf Nachfrage hin erklärte sie, sie habe
nicht gestohlen. Sie sei mit den beiden zusammen gewesen und wisse nicht, ob B____
oder C____ gestohlen haben. Würde diese Behauptung zutreffen, wäre zu erwarten
gewesen, dass die Beschwerdeführerin bereits auf die erste Frage hin erklärt
hätte, sie habe keine Ahnung, wovon die Rede sei. Die Beschwerdeführerin war
der Polizei im Übrigen nicht zum ersten Mal aufgefallen, sondern bereits früher
aufgrund ihres verdächtigen Verhaltens beobachtet worden (vgl. die diversen
Inforapporte der Polizei Basel-Stadt). Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht von
dringendem Tatverdacht ausgegangen. Dieser hat sich ferner im Laufe des
Ermittlungsverfahrens verdichtet: In ihrer Einvernahme vom 7. Juli 2014 hat B____,
welche den eigentlichen Diebesgriff begangen hatte, die Beschwerdeführerin belastet
und hat diese Belastung anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 10. Juli
2014 aufrecht erhalten. Damit kann ein dringender Tatverdacht in Bezug auf den
Diebstahl vom 25. Mai 2014 nicht zweifelhaft sein. Das Gleiche gilt auch für
den Vorfall vom 8. Juni 2014: Erneut befand sich die Beschwerdeführerin in
unmittelbarer Nähe von B____, als diese auf der Rolltreppe im Bahnhof SBB einen
Taschendiebstahl beging. Ob sie direkt hinter dieser stand, wie ihr anfänglich
vorgeworfen wurde, oder ein paar Meter dahinter, wie die weiteren Ermittlungen
ergaben, ist für den dringenden Tatverdacht nicht ausschlaggebend. Wie die
Staatsanwaltschaft zu Recht bemerkt, werden Trickdiebstähle der vorliegenden
Art oft rollenteilig begangen. Dabei kommt dem Ablenken und Bedrängen, aber
auch dem Abdecken der Tat eine wichtige Bedeutung zu. Auch werden gestohlene
Wertsachen regelmässig über einen oder mehrere Mittäter weitergegeben, damit
derjenige, der als möglicher Täter beobachtet worden ist, bei einer Kontrolle
nicht mit Deliktsgut betroffen wird. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zugegeben,
beim Vorfall vom 8. Juni 2014 anwesend gewesen zu sein. Sie hat für ihren
Aufenthalt beziehungsweise denjenigen der Gruppe im Bahnhof SBB keinen nachvollziehbaren
Grund angeben können, sondern lediglich erklärt, sie seien dort gewesen, „um
Spass zu haben.“ Bei dieser Situation liegt es nahe anzunehmen, dass die
Beschwerdeführerin an der Tat beteiligt war. Die Anordnung von Untersuchungshaft
zur weiteren Abklärung des entstandenen Verdachts war deshalb gerechtfertigt.
Da die gesamten Umstände das Bestehen einer Bande nahelegen, steht eine
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen
zur Diskussion (vgl. Art. 139 Abs. 3 StGB). Die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft
von drei Monaten erscheint deshalb auch verhältnismässig.
Mit Strafbefehl
vom 31. Juli 2014 hat die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin im
Strafverfahren V140612 064 (Vorfall vom 25. Mai 2014) des mehrfachen Diebstahls
und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer (unbedingten)
Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Die mit Urteil der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 16. Mai 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu CHF 30.– bei einer Probezeit von 2 Jahren hat sie widerrufen und vollziehbar
erklärt. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass mit Erlass des
Strafbefehls die Untersuchungshaft in diesem Verfahren beendet worden sei:
Hätte die Staatsanwaltschaft gleichzeitig mit dem Strafbefehl eine Einstellungsverfügung
hinsichtlich des Delikts vom 8. Juni 2014 erlassen, wäre der Grund für die
Untersuchungshaft weggefallen und die Staatsanwaltschaft hätte die Wahl gehabt,
die Beschwerdeführerin entweder aus der Haft zu entlassen oder einen Antrag auf
Sicherheitshaft zu stellen, welcher mangels Verhältnismässigkeit abgewiesen
worden wäre. Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin die Natur
des Strafbefehls. Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid 140 IV 82 unlängst
festgehalten hat, ist dieser ein Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung
der Strafsache. Einziger Rechtsbehelf ist die Einsprache. Sie ist kein
Rechtsmittel, sondern löst das gerichtliche Verfahren aus, in dem über die
Berechtigung der im Strafbefehl enthaltenen Deliktsvorwürfe entschieden wird.
Wird Einsprache erhoben, liegt die Sache zunächst wieder bei der
Staatsanwaltschaft. Diese entscheidet nach Abnahme der Beweise, ob sie am Strafbefehl
festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage
beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Daraus folgt,
dass der Erlass eines Strafbefehls nicht der Anklageerhebung gleichkommt,
welche gemäss Art. 220 Abs. 1 StPO die Untersuchungshaft automatisch zu einem
Ende bringen würde.
Die Beschwerde
erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Zufolge Bewilligung
der amtlichen Verteidigung ist ihre Vertreterin aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Der von ihr geltend gemachte Aufwand gibt zu keinen Bemerkungen
Anlass.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Der amtlichen Verteidigerin, MLaw [...],
werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘066.70 und ein
Auslagenersatz von CHF 24.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 87.25, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.