Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.42
ENTSCHEID
vom 14.
Juli 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde
betreffend Freiheitsstrafe von B_____
Sachverhalt
Mit Eingabe an
den Regierungsrat vom 11. März 2014 führt A_____ „Aufsichtsbeschwerde“, mit der
er als Vertreter von B_____ beantragt, die Vorgehensweise der
Staatsanwaltschaft von Amtes wegen auf die Rechtmässigkeit frei zu überprüfen
und die gesetzlichen Rechte des derzeit inhaftierten B_____ im Gefängnis [...]
wiederherzustellen. Obwohl A_____ von B_____ mit der Interessenwahrung beauftragt
worden sei, habe die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. Februar 2014 und
vom 3. März 2014 jegliche Auskunft verweigert. B_____ befinde sich ohne eine
öffentliche Gerichtsverhandlung, ohne einen gesetzlichen Verteidiger, ohne
einen schriftlichen Strafbefehl bzw. ohne ein Strafurteil im Strafvollzug
absitzt. Er sei über seine Gefängnisstrafe nie aufgeklärt worden.
Der Eingabe vom
11. März 2014 liegt ein handgeschriebener Brief vom 20. Februar 2014 bei, mit dem
B_____ dem A_____ die Vollmacht erteilt, seine Strafakten bzw. sein Strafurteil
bei der zuständigen Behörde anzufordern, die Staatsanwaltschaft zwecks
Bestellung eines allfälligen Strafbefehls zu kontaktieren und diesen auf dem Postweg
anzufordern.
Mit Schreiben
des Präsidialdepartements vom 19. März 2014 wurde die Eingabe vom 11. März 2014
„zuständigkeitshalber mit der Bitte um Erledigung“ dem Ersten Staatsanwalt
übermittelt, welcher die Eingabe seinerseits mit Schreiben vom 20. März
2014 „zuständigkeitshalber“ dem Appellationsgericht weiterleitete.
Mit Schreiben
vom 9. April 2014 teilte A_____ auf Anfrage der Instruktionsrichterin mit, dass
er sowohl als Vertreter von Herrn B_____ als auch in eigener Sache auftrete. Mit
der Aufsichtsbeschwerde vom 11. März 2014 habe er Rechtsverweigerung und neu
auch Amtsmissbrauch seitens der Staatsanwaltschaft angezeigt. Insgesamt sieben
Strafbefehle gegen B_____ seien nicht ordentlich eröffnet worden und daher
nicht rechtskräftig. Im Namen von B_____ würden diese Strafbefehle angefochten,
eine öffentliche Gerichtsverhandlung und den Beizug eines Dolmetschers in russischer
Sprache verlangt. Auf Anfrage der Instruktionsrichterin teilte A_____ mit
Schreiben vom 16. April 2014 mit, dass er in keinem Anwaltsregister als Anwalt
eingetragen sei.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Fall von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist aufgrund
der Akten ergangen.
Erwägungen
Gegen
Rechtsverletzungen, einschliesslich Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
kann nach Massgabe von Art. 393 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) Beschwerde
geführt werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das ist das Einzelgericht des
Appellationsgerichts (§ 17 lit. b Einführungsgesetz zur StPO,
SG 257.100, und § 73a Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz; SG
154.100).
Der
Beschwerdeführer handelt in fremdem Namen. Er hat die Staatsanwaltschaft um
Zugang zu einem nicht ihn selber betreffenden „allfällig vorhandenen
Strafbefehl bzw. einem Strafurteil in einer anfechtbaren Form“ ersucht. Die
Staatsanwaltschaft hat das Ersuchen mit ihren Schreiben an den Beschwerdeführer
vom 25. Februar 2014 und vom 3. März 2014 zu Recht als Verteidigungshandlung
qualifiziert, welche einem Anwalt im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO vorbehalten
ist. Gemäss den eigenen Ausführungen vom 16. April 2014 ist der
Beschwerdeführer in keinem Anwaltsregister eingetragen, weshalb er zur
Strafverteidigung nicht befugt ist. Die Staatsanwaltschaft hat sich demnach zu
Recht geweigert, dem Beschwerdeführer zwecks Verteidigung einer mit Strafbefehl
zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Person Akteneinsicht zu gewähren. Soweit
er sich im Namen des Verurteilten wehrt, ist auf die Beschwerde mangels
Vertretungsbefugnis nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer sich in eigenem
Namen wehrt, ist auf die Beschwerde mangels persönlicher Betroffenheit nicht
einzutreten.
Der Beschwerdeführer
bezeichnet seine Eingabe als „Aufsichtsbeschwerde“. Die Aufsichtsbeschwerde ist
ein subsidiärer Rechtsbehelf. Sie kommt nur zur Anwendung, wenn kein anderes
Rechtsmittel gegeben ist. Die fachliche und inhaltliche Aufsicht erfolgt allein
über das Rechtsmittelverfahren. Eine Aufsichtsbeschwerde kann auch nicht dazu
dienen, verpasste Rechtsmittelmöglichkeiten oder nicht akzeptierte richterliche
Entscheidungen in Frage zu stellen. Für Rügen von Verfahrenshandlungen unter
Einschluss von Unterlassungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung steht
die Beschwerde nach Art. 393 StPO offen (Uster,
in: Basler Kommentar StPO, Art. 14 N 16; Schmid,
StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 14 N 8; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 393 N 4; Ratschlag des Regierungsrats Nr.
14.0147.01 vom 27. Mai 2014 zu einer Totalrevision des
Gerichtsorganisationsgesetzes, S. 51 f.). Anhaltspunkte für disziplinarische
Probleme, die die Durchführung eines Aufsichtsverfahrens angezeigt erscheinen
lassen würden, sind keine ersichtlich.
3.1 Allerdings
ergibt sich aus dem bisherigen Verfahren, dass der Inhaftierte B_____
möglicherweise ein Verständigungsproblem hat und dass die Strafbefehle in
diesem Zusammenhang nicht korrekt eröffnet worden sein könnten. Das Appellationsgericht
ist zur Beurteilung dieser Fragen aus formellen Gründen (keine gültige
Beschwerde im Sinne von Art. 393 StPO) nicht zuständig. Aus Gründen der Prozessökonomie
wie auch der Fairness gegenüber dem Inhaftierten (Art. 3 StPO) wird jedoch
auf die Problematik hingewiesen und die Sache dem Ersten Staatsanwalt, der sie
dem Appellationsgericht weitergeleitet hat, zu weiterer Prüfung zurückgegeben. Eventuell
kann die Eingabe des Beschwerdeführers auch als Hinweis auf ein einzelfallübergreifendes
Problem bei der Eröffnung von Strafbefehlen gesehen werden, welches Gegenstand
eines Aufsichtsverfahrens sein könnte (Schmid,
a.a.O., Art. 14 N 8). Aufsichtsbeschwerden im Zusammenhang mit Mitarbeitern der
Staatsanwaltschaft, zu deren Aufgaben u.a. die Eröffnung von Strafbefehlen
gehört, sind durch den Ersten Staatsanwalt zu behandeln (§ 37 Abs. 2 der
Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der
Staatsanwaltschaft; SG 257.120).
3.2 Gemäss
Art. 68 Abs. 2 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK muss der Strafbefehl in
einer dem Beschuldigten verständlichen Sprache eröffnet werden. Dies bedeutet,
dass ihm der wesentliche Inhalt des Strafbefehls in einer ihm verständlichen
Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht wird (Praxis des
Appellationsgerichts seit AGE BES.2013.4 vom 6. Mai 2013 E. 1.1.2; ferner Urwyler, in: Basler Kommentar StPO,
Basel 2011, Art. 68 N 7; Riklin,
StPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 353 StPO N 9; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen
Strafprozessordnung, Diss. Fribourg, Zürich 2012, S. 428; Gilliéron, Strafbefehlsverfahren und
plea bargaining als Quelle von Fehlurteilen, Diss. Zürich 2010, S. 131; Thommen, Unerhörte Strafbefehle, ZStrR
2010 S. 373, 391; ders., Kurzer
Prozess – fairer Prozess?, Strafbefehls- und abgekürzte Verfahren zwischen
Effizienz und Gerechtigkeit, Bern 2013, S. 98).
3.3 Im
vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Betroffene in der Zeit
vom 1. April 2012 bis zum 15. Januar 2014 mehrmals mittels Strafbefehl zu
unbedingten Freiheitsstrafen im Umfang von je 30 bis 90 Tagen verurteilt wurde.
Dabei wurde er jeweils vor allem des Diebstahls von Lebensmitteln und/oder der
Missachtung der ausländerrechtlichen Auflage, den Kanton Basel-Stadt nicht zu
betreten, schuldig gesprochen. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Verurteilte
Georgisch, Russisch und Englisch spricht. Zwar wurden ihm, nach den
zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Schreiben an den Beschwerdeführer
vom 27. März 2014, die in den Akten befindlichen Strafbefehle persönlich
ausgehändigt. Dies ist an den Unterschriften erkennbar, mit denen der
Beurteilte sämtliche Strafbefehle quittiert hat und welche mit der Unterschrift
auf der Vollmacht vom 20. Februar 2014 übereinstimmen. Allerdings lässt sich
aufgrund der Akten nicht beurteilen, ob der Verurteilte die Strafbefehle und
die Rechtsmittelbelehrung auch verstanden hat. Es fehlen bei den meisten
Strafbefehlen Hinweise darauf, ob und in welcher Form ihm der wesentliche
Inhalt in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt wurde, bzw. Vermerke, dass
er im konkreten Verfahrenszusammenhang den Inhalt verstanden und deshalb
quittiert hat.
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Sache ist jedoch im
Sinne der Erwägungen an den Ersten Staatsanwalt zu weiterer Prüfung zu überweisen.
Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an
den Ersten Staatsanwalt überwiesen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.