Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.100
ENTSCHEID
vom 11.
August 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Jugendanwaltschaft
vom 26. Juni 2014
betreffend Anordnung der
vorsorglichen Unterbringung und der vorsorglichen ambulanten Behandlung
Sachverhalt
Die
Jugendanwaltschaft führt gegen A_____ ein Untersuchungsverfahren wegen
verschiedener Einbruchdiebstähle, Raufhandel, strafbarer Vorbereitungshandlungen
zum Raub und Konsum von Betäubungsmitteln. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014
ordnete sie – gestützt auf die Empfehlungen eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens
vom 16. Juni 2014 – ab 2. Juli 2014 bis zur Jugendgerichtsverhandlung seine
vorsorgliche Unterbringung im Massnahmezentrum (MZE) Kalchrain in Hüttwilen sowie
eine ambulante Behandlung an.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 7. Juli 2014, mit der
A_____, vertreten durch Rechtsanwalt [...], die sofortige Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und seine Versetzung in eine offene Einrichtung in der Region Basel
zwecks Absolvierung der Lehre beim Lehrbetrieb B_____ AG in [...], eventualiter
die zeitliche Befristung der vorsorglichen Unterbringung im MZE Kalchrain bis
zum 31. Juli 2014 beantragt. In prozessualer Hinsicht begehrt er die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für
das Beschwerdeverfahren. Die Jugendanwaltschaft hat sich am 16. Juli 2014 mit
dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde – auch im Eventualstandpunkt –
vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli
2014 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Am
12. August 2014 ist der schriftliche Bericht des Heims C_____ vom 8.
August 2014 eingegangen, wo der Beschwerdeführer vom 24. Januar 2014 bis zum 2.
Juli 2014 zur stationären Beobachtungsabklärung war.
Erwägungen
1.1 Gegen
die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 bis
15 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG) ist gemäss Art. 39
Abs. 2 lit. a der Jugendstrafprozessordnung (JStPO) die Beschwerde zulässig.
Für den Entscheid zuständig ist laut Art. 39 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7
Abs. 1 lit. c JStPO die Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen. Als
solche amtet in Basel-Stadt das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 Abs.
1 lit. c EG JStPO, § 17 lit. a EG StPO, § 73a Abs. 1 GOG). Als von der
angeordneten Massnahme Betroffener ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der
Beschwerde legitimiert. Auf sein frist- und formgerecht eingereichtes
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
2.1 Gemäss
Art. 5 JStG kann die zuständige Behörde während der jugendstrafrechtlichen
Untersuchung vorsorglich die Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12 bis 15 JStG
anordnen. Zuständige Behörde ist laut Art. 26 Abs. 1 lit. c JStPO die Untersuchungsbehörde,
also die Jugendanwaltschaft. Art. 15 JStG sieht die Unterbringung des
Jugendlichen vor, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders
– etwa durch Aufsicht (Art. 12 JStG) oder persönliche Betreuung (Art. 13 JStG),
allenfalls verbunden mit ambulanter Behandlung (Art. 14 JStG) – sichergestellt
werden kann. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss
Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz
oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich oder
für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen
notwendig ist und zudem gemäss Art. 15 Abs. 3 JStG vorgängig eine medizinische
oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen vorgenommen wurde.
2.2 Im
vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer einer Unterbringung
im Sinne von Art. 15 JStG bedarf. Strittig sind einzig der Vollzugsort und die
Vollzugsform dieser Massnahme. Der Beschwerdeführer beantragt die Unterbringung
in einer offenen Institution in der Region Basel, wo er ambulante
therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen und gleichzeitig die ihm in Aussicht
stehende Lehre als [...] bei der B_____ AG in [...] absolvieren kann. Seiner
Ansicht nach handelt es sich beim MZE Kalchrain um eine geschlossene Einrichtung
im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG und ist die angeordnete vorsorgliche
Unterbringung in dieser Institution unverhältnismässig, weil sie die
Absolvierung dieser Lehre verunmöglicht. Demgegenüber stellt das MZE Kalchrain
nach Dafürhalten der Jugendanwaltschaft eine offene Einrichtung mit lediglich
einer befristeten geschlossenen Eintrittsphase dar. Selbst bei gegenteiliger
Ansicht wäre ihrer Ansicht nach aber die Verhältnismässigkeit der Unterbringung
des Beschwerdeführers in dieser Einrichtung gewahrt.
3.1 Das
Jugendgericht Basel-Stadt hat sich in einem andern Fall mit Urteil vom
5. März 2012 zur Frage geäussert, ob es sich beim MZE Kalchrain um eine geschlossene
oder um eine offene Unterbringung handelt. Aus dem Umstand, dass im MZE
Kalchrain ein Stufenkonzept besteht, gemäss welchem zwar während ca. drei
Monaten eine geschlossene Aufnahmegruppe vorgesehen ist, der Betroffene aber
anschliessend weitere Stufen durchlaufen muss, welche alle einer offenen
Unterbringung entsprechen (vgl. im Einzelnen: http://www.kalchrain.tg.ch/documents/
GzD_Broschure_MZE.pdf), hat das Jugendgericht geschlossen, dass es sich beim
MZE Kalchrain um eine offene Einrichtung mit lediglich einer befristeten
geschlossenen Eintrittsphase handle. Auch die Literatur zähle dieses Massnahmezentrum
nicht zu den geschlossenen Institutionen (Verweis auf Aebersold, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 2007, S. 257
ff.). Diesen Erwägungen ist zu folgen, zumal die vom Beschwerdeführer zitierten
Gürber/Hug/Schläfli (in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Art. 15 JStG N 12 und 13) unter Verweis auf
die Botschaft ebenfalls davon ausgehen, dass die Kompetenz der Vollzugsbehörden
zur Anordnung einer kurzfristigen geschlossenen Unterbringung in
Krisensituationen oder bei Einleitung einer Schutzmassnahme durch Art. 15 Abs.
2 JStG nicht geschmälert werden soll und eine solche auch keiner vorgängigen
Begutachtung bedarf. Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht ist.
3.2 Es
bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme verhältnismässig ist.
3.2.1 Der
Beschwerdeführer ist wegen Beteiligung an einem Raufhandel (Strafbefehl vom 20.
September 2011) und wegen einfacher Körperverletzung, unrechtmässiger
Aneignung, mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfacher Erpressung,
mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen
das Waffengesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
(Strafbefehl vom 23. Dezember 2013) vorbestraft. Das aktuelle Untersuchungsverfahren
wurde wegen Beteiligung an einem am 16. Januar 2014 stattgefundenen Raufhandel
eröffnet, bei welchem zwei Personen – wenn auch nicht durch den
Beschwerdeführer selbst – erheblich verletzt worden waren. Im Laufe des Verfahrens
stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus im Dezember 2013
und im Januar 2014 an diversen Einbruchdiebstählen in Basel und Umgebung
beteiligt gewesen war.
3.2.2 Ab
4. Februar 2014 befand sich der Beschwerdeführer in einer stationären
Beobachtungsabklärung im Heim C_____ Basel. Da er in dieser Zeit einige positive
Entwicklungsschritte machte, wurde ihm per 5. Mai 2014 der Wechsel in die
offene Abteilung des Heim C_____ gewährt. Am Wochenende vor diesem Wechsel
bekam er Urlaub. Schon am ersten Tag dieses Urlaubs griff er zusammen mit zwei
Mittätern in […] einen Jugendlichen an, verletzte diesen und raubte ihn aus.
Aufgrund dieses Vorfalls wurde er in die geschlossene Abteilung zurückversetzt.
3.2.3 Das
während der Beobachtungsabklärung des Beschwerdeführers im Auftrag der Jugendanwaltschaft
von der Jugendforensik der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK)
ausgearbeitete und am 16. Juni 2014 fertiggestellte Psychiatrische Gutachten
(vgl. Art. 9 Abs. 2 JStG) diagnostiziert beim Beschwerdeführer eine emotional
instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10, F60.31) und stellt
zudem deutliche narzisstische und antisoziale Persönlichkeitszüge fest.
Aufgrund der Anamnese und der bisherigen Deliktsgeschichte kommt das Gutachten
zum Schluss, dass die Gefahr weiterer, sich in der Schwere steigernder Delikte
äusserst hoch und die Legalprognose somit sehr ungünstig sei. Es empfiehlt eine
Massnahme, die ein hochstrukturiertes, geschlossenes Setting bietet und wo
psychotherapeutische und pädagogische Arbeit stattfindet. Ausserdem sollte die
Möglichkeit einer Berufsausbildung gegeben sein (Gutachten S. 77).
3.2.4 Zum
gleichen Schluss kommt der Beobachtungsbericht des Heim C_____. Er hält fest,
die im Gutachten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung und die sich daraus
ergebenden Risiken bezüglich weiterer Delikte und der Entwicklung des Beschwerdeführers
machten eine stationäre Unterbringung und Behandlung nötig, die zumindest zu
Beginn geschlossen vollzogen werden müsse. In der vom Beschwerdeführer
angestrebten Lehre bei der B_____ AG sehen die Verantwortlichen des Heim C_____
keine reale Chance für ihn, da mit weiteren gravierenden Vorfällen zu rechnen
sei, die mittelfristig zum Lehrabbruch führen würden. Hierbei sei auch der Drogen-
und Alkoholkonsum des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, der ein deliktfreies
Leben und eine Ausbildung erheblich erschweren würde.
3.3 Die
Verteidigung moniert, dass die Massnahme im Jugendstrafrecht nicht tatvergeltend
sein dürfe. Das ist unbestritten. Wie die Jugendanwaltschaft zutreffend
ausgeführt hat, muss die Massnahme in erster Linie das Ziel haben, die Legalprognose
des jugendlichen Täters zu verbessern. Die Jugendanwaltschaft hat denn auch die
dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte nicht darum aufgeführt, um wegen der
Tatschwere eine strengere Massnahme zu begründen, sondern weil ihre Zahl und Kadenz
belege, dass ohne die angeordnete Unterbringung nicht zu erwarten sei, dass dem
Beschwerdeführer ein deliktsfreies Leben gelingen werde. Die zahlreichen
Delikte, die Gegenstand des aktuellen Untersuchungsverfahrens sind, hat der Beschwerdeführer
teilweise vor und teilweise unmittelbar nach seiner Verurteilung wegen
einfacher Körperverletzung und diverser anderer Delikte begangen, woraus sich
ergibt, dass weder die Verurteilung zu einer persönlichen Leistung von 80
Stunden noch die angeordnete Aufsicht und ambulante Behandlung ihn von weiteren
Delikten abzuhalten vermochten. Besonders deutlich zeigt sich die Unfähigkeit
des Beschwerdeführers, ihm gewährte Bewährungschancen zu ergreifen, darin, dass
er anlässlich eines Urlaubswochenendes vor dem Übertritt in die offene
Abteilung des Heims C_____ einen Jugendlichen angegriffen, verletzt und
ausgeraubt hat. Dieses Delikt, das er nach drei Monaten Aufenthalt in der
geschlossenen Abteilung des Heims C_____ und ambulanter therapeutischer
Intervention seitens der Poliklinik der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Kliniken
der UPK Basel begangen hat, übersteigt an Schwere und Brutalität alle andern
bis dahin bekannten Straftaten des Beschwerdeführers (vgl. Gutachten S. 75).
Wenn sogar die hochstrukturierte geschlossene Unterbringung in der
Beobachtungsstation den Beschwerdeführer nicht vom Delinquieren abzuhalten
vermochte, so wird dies der vom Beschwerdeführer angestrebte Aufenthalt in
einer offenen Institution im Umfeld seiner Familie und seines bisherigen
Freundeskreises, selbst wenn er mit dem Antritt einer Lehre und mit einer
ambulanten Therapie verbunden wäre, erst recht nicht können. Dies umso weniger,
als das Gutachten den aktuellen sozialen Empfangsraum des Beschwerdeführers als
klar ungünstig in Bezug auf die Legalprognose bewertet (Gutachten S. 76). So
wurde festgestellt, dass die Taten im Kontext der stark beeinträchtigten
Persönlichkeitsentwicklung und –struktur des Beschwerdeführers sowie
„situativer Kontextfaktoren“ wie mangelnder Tagesstruktur und
Zukunftsperspektive und der Einbettung in eine dissoziale Peergroup zu
betrachten seien (Gutachten S. 67). Neben seiner leichten Beeinflussbarkeit
durch Peers und dem leichten Ansprechen auf Gruppendruck stellten sein starkes
Bedürfnis nach Macht und Kontrolle sowie seine mangelnde Fähigkeit, für sich
und sein Handeln Verantwortung zu übernehmen, äusserst ungünstige Einflussfaktoren
in Bezug auf die Risikobeurteilung dar. Er scheine nicht dazu in der Lage, sich
antisozialen Einflüssen von aussen zu entziehen und von dissozialen Peers
Abstand zu nehmen. Hinsichtlich der Legalprognose ebenfalls äusserst ungünstig
zu werten sei, dass er in einer kriminell orientierten Welt mit eigenen Regeln
und Wertvorstellungen sozialisiert zu sein scheine (Gutachten S. 73). Er sei
auch nicht dazu in der Lage, eine realistische Zukunftsperspektive zu entwickeln,
die es ihm ermögliche, sein Handeln und seine Ansichten in den Dienste
prosozialen Verhaltens zu stellen (Gutachten S. 74). Die sozialpädagogische und
psychotherapeutische Arbeit an den vorhandenen Störungen und insbesondere an
den Defiziten im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung muss folglich bei der
anzuordnenden Massnahme im Vordergrund stehen, und es ist wichtig, dass sie
nicht in seinem ungünstigen sozialen Umfeld stattfindet.
3.4 Der
Beschwerdeführer vermag nichts vorzubringen, was die Ergebnisse des Gutachtens
in Frage stellen könnte. Dass er dazu fähig war, selbständig einen Lehrvertrag
abzuschliessen, widerlegt die festgestellten erheblichen persönlichen Defizite
nicht, werden dem Beschwerdeführer doch durchaus auch die Fähigkeit zur Anpassung
und ein gewinnendes Auftreten attestiert (Gutachten S. 74).
3.5 Die
Schlussfolgerungen des Gutachtens, dass der Beschwerdeführer „unbedingt und
dringend“ massnahmebedürftig – und, wie die Erfahrungen im Heim C_____ gezeigt
hätten, grundsätzlich auch massnahmefähig – sei, und dass ein
hochstrukturiertes geschlossenes Setting erforderlich sei, um eine Therapie
sicherzustellen, leuchtet unter den genannten Umständen ein. Dass der
Beschwerdeführer aus dem Umfeld seiner bisherigen Peers entfernt wird, wird im
Gutachten nachvollziehbar als prioritär eingestuft (Gutachten S. 75 f.). Die
Möglichkeit, eine Berufsausbildung zu absolvieren, erachten die Gutachter zwar
auch als wichtig, allerdings sollte dies idealerweise in einem speziell auf die
Bedürfnisse des Beschwerdeführers zugeschnittenen (Klein-)Betrieb stattfinden,
wo individuell auf ihn eingegangen werden kann, äusserst klare Regeln
(um)gesetzt werden können und ihm eine enge Bezugsperson zur Seite steht,
welche auch in engem Austausch mit seinen andern Bezugspersonen steht. Dies
wäre am ehesten bei einem internen Ausbildungsprogramm in einer geschlossenen
Institution geboten (Gutachten S. 76, 80). Das MZE Kalchrain bietet viele
unterschiedliche Ausbildungsprogramme, die diese Anforderungen in idealer Weise
erfüllen, wenn auch nicht gerade die vom Beschwerdeführer in Aussicht genommene
Lehre als [...] (vgl. http://www.kalchrain.tg.ch/documents/ GzD_Broschure_MZE.pdf
S. 16). Demgegenüber vermag die dem Beschwerdeführer in Aussicht stehende
Lehrstelle bei der B_____ AG diesen Ansprüchen kaum zu genügen, zumal seine Ausbilder
dort mit seiner deliktischen Vergangenheit und seinen persönlichen Defiziten
kaum im Einzelnen vertraut sein dürften. Angesichts der im Gutachten
festgestellten verzögerten Persönlichkeitsentwicklung und der prekären
Ausbildungsbiographie des Beschwerdeführers ist es zudem äusserst fraglich, ob
er ohne spezielle sozialpädagogische Begleitung innerhalb des Betriebs eine
Lehre bewältigen könnte.
3.6 Sowohl
der Schutz des Beschwerdeführers selbst als auch der von Dritten verlangen nach
einer intensiven Arbeit an der Persönlichkeit und Konfliktfähigkeit des
Beschwerdeführers. Das MZE Kalchrain bietet dafür den richtigen Ort – mit ausreichender
Distanz zu der ihn negativ beeinflussenden Peergroup – und die notwendigen Strukturen.
Der Entwicklung entsprechende sukzessive Öffnungen sind möglich und vorgesehen,
ebenso die Absolvierung einer Ausbildung. Das Gebot der Verhältnismässigkeit
ist somit mit der Anordnung dieser Massnahme in keiner Weise verletzt. Dies
wäre im Übrigen auch dann der Fall, wenn das MZE Kalchrain als geschlossene
Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG zu qualifizieren wäre.
4.1 Nach
dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer
dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 44
Abs. 2 JStPO, Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2 Der
Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
resp. der amtlichen Verteidigung. Er ist offensichtlich derzeit nicht in der
Lage, die Kosten seiner Verteidigung selbst zu tragen, ebenso wenig seine
Mutter. Bei der angeordneten Massnahme handelt es sich um einen erheblichen
Eingriff in seine persönliche Freiheit. Die amtliche Verteidigung ist ihm daher
zu gewähren. Dem Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
zuzusprechen. Sein Aufwand ist mangels Einreichung einer Kostennote zu
schätzen, wobei angesichts des Umfangs der eingereichten Rechtsschriften und im
Vergleich mit andern Fällen knapp 6 Stunden als angemessen erscheinen. Dem
Verteidiger ist somit ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 8 % MWST aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer ist
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen
Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren
wird bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...], wird ein Honorar
von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.