Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.81
ENTSCHEID
vom 14.
Juli 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Niklaus Matt
Beteiligte
A_____, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
B_____ Beschwerdegegner
[…]
vertreten durch Dr. [...],
Advokat, […]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 8. August 2013
betreffend Ablehnung der
Konstituierung des Anzeigestellers
als Privatkläger und Nichtbehandlung des Gesuchs um Akteneinsicht
Sachverhalt
A_____ (Anzeigesteller/Beschwerdeführer)
und B_____ (Beanzeigter/Beschwerdegegner) sind je hälftig Aktionäre der [...]
AG mit Sitz in Basel; B_____ ist gleichzeitig einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft.
Am 4. August 2013 erstattete A_____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafanzeige gegen B_____ wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung
zum Nachteil der [...] AG sowie Falschbeurkundung, letzteres im Zusammenhang
mit einer Generalversammlung der [...] vom 14. November 2012, anlässlich
welcher eine Zweckänderung sowie der Verzicht auf eine ordentliche Revision beschlossen
worden waren. Der Anzeigesteller beantragte weiter die vorsorgliche Sperrung
der Geschäftskonti der [...] AG und der Privatkonti des Beanzeigten sowie die
Eintragung einer Grundbuchsperre über ein der Gesellschaft gehörendes Grundstück
in […] BL; er konstituierte sich soweit gesetzlich zulässig als Privatkläger.
Mit Schreiben
vom 8. August 2013 nahm die Staatsanwaltschaft von der Anzeige wegen des
Verdachts der Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie
ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher gegen den Beanzeigten Kenntnis und
erklärte sich für die Strafverfolgung betreffend Erschleichung einer falschen
Beurkundung für zuständig. Hingegen lehnte sie eine Konstituierung des
Anzeigestellers als Privatkläger hinsichtlich der beanzeigten Delikte mangels
persönlicher Betroffenheit ab. Die Anordnung einer Grundbuchsperre komme nicht
(mehr) in Frage, da das betreffende Grundstück bereits veräussert worden sei;
das bekannte Geschäftskonto der [...] AG werde im Rahmen der Ermittlungen
gesperrt, nicht hingegen die Privatkonti des Beanzeigten. Die Staatsanwaltschaft
wies darauf hin, dass das Zivilrecht dem Anzeigesteller als Aktionär der [...]
AG zahlreiche Rechtsvorkehren zum Schutze seiner Aktionärsrechte zur Verfügung
stelle, die Wahrung der Aktionärsrechte aber nicht Aufgabe der
Staatsanwaltschaft sei.
Am
19. August 2013 hat A_____ Beschwerde erhoben und beantragt, die Staatsanwaltschaft
sei anzuweisen, ihn im Verfahren gegen B_____ betreffend Falschbeurkundung bzw.
Erschleichung einer Falschbeurkundung in den Büroräumlichkeiten des Notars
Dr. […] entgegen ihrem Bescheid vom 8. August 2013 als Privatkläger
zuzulassen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer
zu gegebener Zeit gestützt auf Art. 101 Abs. 3 StPO Akteneinsicht zu
gewähren; subeventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, sein Gesuch um
Akteneinsicht gemäss seinem Schreiben vom 15. August 2013 materiell zu
prüfen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft hat
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der
Beschwerdeführer hat hierzu am 1. November 2013 repliziert, die
Staatsanwaltschaft hat am 17. November 2013 dupliziert. Der
Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden
(Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das vorliegend
angefochtene Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. August 2013 wurde zwar
nicht explizit als Verfügung bezeichnet, jedoch wurde darin über individuell
konkrete Rechte des Beschwerdeführers, namentlich über seine Parteistellung
resp. Konstiutierung als Privatkläger im Strafverfahren V[…] gegen B_____, befunden.
Damit liegt materiell eine Verfügung vor, welche der Beschwerde unterliegt. Der
Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller von der angefochtenen Verfügung
beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf
die form- und fristgerecht (Art. 396 StPO) eingereichte Beschwerde ist
einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a
Abs. 1 lit. a GOG [SG 154.100]; § 17 lit. a EG StPO [SG 257.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art.
393 Abs. 2 StPO).
Die
Staatsanwaltschaft führt ein Verfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung
(Art. 251 StGB), Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253
StGB) und ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB)
gegen den Beschwerdegegner. Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer in diesem
Verfahren Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 StPO zukommt und
er sich folglich als Privatkläger gemäss Art. 118 StPO konstituieren
kann. Gleichfalls streitig ist sein Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 101
Abs. 3 StPO.
2.1 Die
Strafanzeigen gegen den Beschwerdegegner beruhen auf dem Vorwurf, er habe
mittels eines gefälschten Protokolls über eine Generalversammlung der [...] AG
vom 14. November 2012 eine Zweckänderung sowie den Verzicht auf die eingeschränkte
Revision erwirkt. Entgegen dem vom Notar Dr. [...] aufgrund wahrheitswidriger
Angaben des Beschwerdegegners beurkundeten Generalversammlungsbeschluss habe
der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Statutenänderung resp. zum Verzicht
auf eine ordentliche Revision nicht erteilt; tatsächlich sei er an dieser
Versammlung gar nicht anwesend gewesen und habe auch keine Vertretungsvollmacht
erteilt. Eine im Strafverfahren zusätzlich eingereichte Strafanzeige beruht sodann
darauf, dass der Beschwerdegegner der Staatsanwaltschaft eine Vertretungsvollmacht
des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2009 eingereicht hat, deren Echtheit
vom Beschwerdeführer bestritten wird.
Die Staatsanwaltschaft
hat erwogen, der Beschwerdeführer sei mit Bezug auf die angezeigten Urkundendelikte
nicht persönlich betroffen im Sinne von Art. 115 StPO, da sich die Urkunde
ihrem Inhalt nach auf eine Statutenänderung beziehe sowie die Erklärung zum
Verzicht auf die Wahl einer Revisionsstelle zum Gegenstand habe. Auch
hinsichtlich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung, welcher sich allenfalls
im Zusammenhang mit der Veräusserung der Firmenliegenschaft in […] stelle, sei
der Beschwerdeführer als Aktionär der gegebenenfalls geschädigten [...] AG nur
mittelbar geschädigt. Er könne sich deshalb auch insoweit nicht als
Privatkläger konstituieren. Dem Beschwerdeführer stünden bei behaupteter
Verletzung seiner Aktionärsrechte die Rechtsbehelfe des Zivilrechts zur Verfügung.
Namentlich könne er den als inkriminiert angezeigten
Generalversammlungsbeschluss gestützt auf Art. 706 ff. OR beim
Zivilgericht anfechten. Hingegen gehe es bei der Verletzung von Mitgliedschaftsrechten
nicht um direkte, strafrechtlich geschützte Rechte.
2.2 Vom
Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass ihm in Bezug auf den Tatbestand
der ungetreuen Geschäftsbesorgung praxisgemäss keine Parteistellung zukommt
(Beschwerde S. 7 Ziff. 22). Er macht demgegenüber geltend, durch die Urkundendelikte
werde er in seinen Aktionärsrechten, u.a. dem Stimmrecht und den persönlichen
Mitgliedschaftsrechten direkt verletzt (Art. 689 Abs. 1 OR, 692 OR i.V.m.
Art. 706 ff. OR). Entsprechend zähle es zu den Rechten jedes
Aktionärs, über die Angelegenheiten mitzubestimmen, die gemäss Gesetz und
Statuten in den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung fallen würden.
Dies gelte umso mehr für Zuständigkeiten der Generalversammlung, die dieser
nicht entzogen werden könnten und erst recht, wenn zum Schutz der Aktionäre
gesetzlich gar ein qualifiziertes Mehr vorgesehen sei, wie dies für die
Zweckänderung einer AG gelte. Die Revision diene ebenso dem Schutz sowohl der
Vermögens- wie der Kontrollrechte der Aktionäre. Der Verzicht auf eine
eingeschränkte Revision verlange folgerichtig die Zustimmung sämtlicher
Aktionäre (Art. 696 ff. OR). Der Beschwerdeführer stützt sich im Weiteren auf einen
Entscheid des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Mai 2013, in welchem
ihm in einem anderen strafrechtlichen Verfahren gegen den Beschwerdegegner die Parteistellung
eingeräumt wurde. In jenem Verfahren ging es darum, dass dem Beschwerdeführer
durch eine gefälschte Urkunde die Stellung als Verwaltungsrat der [...] AG entzogen
worden sein soll. Dieses Urteil ist mit Berufung angefochten worden und noch
nicht rechtskräftig. Schliesslich weist der Beschwerdeführer auf BGE 119 Ia 342
hin, in dem festgehalten werde, dass bereits die Verletzung der
Informationsrechte durch ein Urkundendelikt den Gesellschafter einer einfachen
Gesellschaft direkt in seinen Rechten schädige. Dies müsse umso mehr gelten,
wenn der Aktionär durch ein Urkundendelikt in seinen zentralen Mitwirkungsrechten
verletzt werde. Zusammengefasst seien durch die dem Beschwerdegegner
vorgeworfenen Urkundendelikte offensichtlich die elementarsten Aktionärsrechte
des Beschwerdeführers beschnitten worden und daher seine Rechte im Sinne von
Art. 115 StPO unmittelbar verletzt.
3.1 Als
geschädigte Person, die sich als Privatklägerschaft konstituieren kann
(Art. 118 Abs. 1 StPO), gilt diejenige Person, die durch die Straftat in
ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und
Lehre der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar,
Art. 115 StPO N 21, mit Verweisen). Bei Strafnormen, die nicht primär
Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als
Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten
beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der
tatbestandsmässigen Handlung ist (BGer 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013
E. 1.3.2). Bloss mittelbar verletzt und daher nicht Geschädigte im Sinne
von Art. 115 Abs. 1 StPO sind Dritte, die durch die Straftat nur
deshalb wirtschaftlich beeinträchtigt sind, weil sie in einer besonderen
Beziehung zum Träger des verletzten Rechtsguts stehen (sogenannte
Reflexgeschädigte). In diese Kategorie fällt auch der Gesellschafter bzw. der
wirtschaftlich Berechtigte der unmittelbar verletzten juristischen Person (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O.,
Art. 115 StPO N 28, 43). Denn Trägerin des geschützten
Vermögensrechts ist ausschliesslich die juristische Person. So ist bei ungetreuer
Geschäftsbesorgung zum Nachteil einer Aktiengesellschaft, diese als Inhaberin
des geschädigten Vermögens unmittelbar verletzt, nicht jedoch der Aktionär
(BGer 6S.206/2000 vom 14. August 2000 E. 2b; Mazzucchelli/Postizzi,
a.a.O., Art. 115 StPO N 56).
Die Tatbestände
des Urkundenstrafrechts schützen nach der überwiegenden Rechtsauffassung das
Vertrauen, welches einer Urkunde im Rechtsverkehr als einem Beweismittel
entgegengebracht wird. Rechtsgut ist somit der Schutz der Sicherheit und
Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden und das öffentliche Vertrauen
in den Urkundenbeweis (BGE 133 IV 303 E. 4.2; 129 IV 53 E. 3.2). Die Fälschungsdelikte
schützen damit in erster Linie die Allgemeinheit, daneben aber auch private Geschäftsinteressen
des Einzelnen (BGE 92 IV 44).
Eine Schädigung von Individualinteressen durch ein Urkundendelikt ist möglich, wenn
das Urkundendelikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt, namentlich
wenn es Bestandteil eines schädigenden Vermögensdelikts bildet (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O.,
Art. 115 StPO N 73; BES.2012.60 vom 11 November 2013 E 1.2.3 mit
Hinweis auf BGer 6B_26/2012 vom 16.
Februar 2012 E. 2.4; vgl. auch Obergericht des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr.:
UE130152-O/U/br vom 1. November 2013). Solches ist vorliegend weder mit
Bezug auf das Erschleichen einer Falschbeurkundung noch hinsichtlich der
beanzeigten Urkundenfälschung betreffend die Vertretungsvollmacht vom
9. Februar 2009 der Fall, steht doch im Zusammenhang mit diesen Delikten kein
Vorwurf eines Vermögensdelikts, namentlich eines Betrugs, im Raum. Der Beschwerdeführer
ist daher durch die inkriminierten Urkundendelikte nicht unmittelbar in eigenen
Interessen beeinträchtigt. Abgesehen davon wäre – unter der Annahme, das beanzeigte
Urkundendelikt stünde mit einem Vermögensdelikt im Zusammenhang – vorliegend die
Gesellschaft als Trägerin der Vermögensrechte und nicht der Beschwerdeführer
als Aktionär in eigenen Interessen betroffen. Der Beschwerdeführer macht mit
seinem Verweis auf Art. 706 ff. OR einen rein zivilrechtlichen
Klageanspruch gegenüber der Aktiengesellschaft geltend, indem der
Generalversammlungsbeschluss nicht gesetzes- und statutengemäss zustande
gekommen sein soll. Ein solcher zivilrechtlicher Klageanspruch lässt die
betroffene Person (den Aktionär) aber strafprozessual nicht als unmittelbar
verletzt und daher nicht als Geschädigter im Sinne von Art. 115
Abs. 1 StPO erscheinen (vgl. BES.2012.109 vom 25. April 2013 E. 2.3). Die
Verletzung der aktienrechtlichen Mitwirkungsrechte kann allenfalls indirekt die
Vermögensansprüche des Aktionärs resp. des Beschwerdeführers schmälern. Ob dies
vorliegend der Fall ist, braucht jedoch nicht geprüft zu werden, da derartige
indirekte Vermögensansprüche wie dargelegt keine Parteistellung im Sinne von
Art. 115 Abs. 1 StPO verleihen.
Zu keinem
anderen Ergebnis vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Entscheid des
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Mai 2013 zu führen. Dass ihm in
diesem (ausserkantonalen) Verfahren die Stellung als Privatkläger zugestanden wurde,
bindet das Beschwerdegericht im vorliegenden Verfahren nicht. Im Übrigen wird
mit dem hier in Frage stehenden Urkundendelikt anders als im Entscheid des Strafgerichts
Basel-Landschaft nicht die direkte Schädigung der Organstellung des Beschwerdeführers
geltend gemacht (vgl. E. I./3). Die mutmassliche Falschbeurkundung war
vorliegend primär auf eine Änderung der Gesellschaftsstatuten sowie den
Verzicht auf eine eingeschränkte Revision gerichtet, nicht aber auf eine
Verletzung der Aktionärsrechte des Beschwerdeführers. Primär in ihren Rechten
Betroffene ist daher die AG. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf BGE
119 Ia 342 hinweist, so ist dieser Entscheid vorliegend nicht einschlägig.
Darin ging es um eine einfache Gesellschaft, welcher – im Unterscheid zu einer
AG – keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt und die daher auch nicht
Trägerin eines Gesellschaftsvermögens sein kann. Dieses steht gemäss
Art. 544 Abs. 1 OR allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Sofern
im Gesellschaftsvertrag nicht anders vorgesehen, stehen die Sachen im
Gesamteigentum und auch an den übrigen Vermögensteilen, insbesondere an den
Forderungsrechten, besteht eine Berechtigung zu gesamter Hand. Im Unterschied dazu
verfügt die Aktiengesellschaft über eine eigene Rechtspersönlichkeit und über
ein eigenes Gesellschaftsvermögen. Sie allein ist Trägerin des Gesellschaftsvermögens;
die Aktionäre haben keine Rechte an diesem. Entsprechend ist im Falle von
Straftaten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft – anders als bei Straftaten
zum Nachteil einer einfachen Gesellschaft – nur die Aktiengesellschaft
unmittelbar in ihren Rechten verletzt und damit Geschädigte im Sinne von
Art. 115 Abs. 1 StPO. Von den privatrechtlichen und strafprozessualen
Rechten des einfachen Gesellschafters kann folglich nicht auf diejenigen des
Aktionärs geschlossen werden (BES.2012.109 vom 25. April 2013 E. 2.3).
3.2 Der
Beschwerdeführer beantragt eventualiter Einsicht in die Strafakten, da er
gedenke zivilrechtliche Schritte gegen den Beschwerdegegner und die [...] AG
einzuleiten. Er macht geltend, das entsprechende mit der Anzeige vom 15. August
2013 gestellte Gesuch sei von der Staatsanwaltschaft nicht beantwortet worden.
Subeventualiter wird beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, dieses Gesuch
zu prüfen. In der Duplik beantragt der Beschwerdeführer, es sei über die
Zulässigkeit der Aktenverwendung im Zivilverfahren zu entscheiden, da ihm im
Laufe des Beschwerdeverfahrens von der Verfahrensleitung Einsicht in die
Verfahrensakten gewährt worden war.
Der
Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass sie in der vorliegend mit Beschwerde
angefochtenen Verfügung nicht über das Akteneinsichtsrecht befunden hat und es
somit am entsprechenden Anfechtungsgegenstand fehlt. Die Frage des Akteneinsichtsrechtes
kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden,
selbst wenn dem Vertreter des Beschwerdeführers nach Einreichung der Vernehmlassung
durch die Staatsanwaltschaft praxisgemäss Einsicht in die Akten des Beschwerdegerichtes
gewährt wurde. Auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten. Die Notwendigkeit
einer Anweisung an die Staatsanwaltschaft, über die Frage des
Akteneinsichtsrechtes zu befinden, besteht nicht, hat sie doch nachvollziehbar
dargetan, dass im Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuches, d.h. im Zeitpunkt der Anzeige,
noch keine weiteren Akten bestanden und somit auch nicht über allfällige Drittinteressen
im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO entschieden werden konnte. Dies dürfte sich
nach Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens geändert haben. Die Staatsanwaltschaft
wird daher gegebenenfalls zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 101 Abs. 3 StPO Einsicht in die Akten des Strafverfahrens
V130807 080 zu gewähren ist. Da er nicht Geschädigter und daher nicht Partei in
diesem Verfahren ist, besteht demgegenüber kein Anspruch auf Akteneinsicht
gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO.
3.3 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen soweit darauf einzutreten ist und
hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von
CHF 800.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen soweit
darauf eingetreten werden kann.
Die Kosten des Verfahrens mit einer
Gebühr von CHF 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.