Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2011.71
URTEIL
vom 16.
Mai 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Bettina Waldmann, MLaw Jacqueline
Frossard
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Fürsprecher,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten
vom 7. September 2011
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 7. September 2011 wurde A_____ der groben Verletzung der
Verkehrsregeln (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit) schuldig erklärt und zu
einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 160.–, mit bedingtem Strafvollzug,
bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 900.– verurteilt.
Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A_____ mit Eingabe vom 14. September 2011 durch seinen Verteidiger Berufung
anmelden lassen. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 erfolgte die Berufungserklärung.
Der Berufungskläger lässt einen kostenlosen Freispruch sowie die Ausrichtung
einer Parteientschädigung beantragen. Mit einem am 29. November 2011
aufgegebenen Schreiben hat der Verteidiger weitere Unterlagen eingereicht.
In der
Berufungsverhandlung vom 16. Mai 2014 ist der Verteidiger des Berufungsklägers
zum Vortrag gelangt. Für seine Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Der Berufungskläger ist auf sein Ersuchen hin von der Teilnahme an der Verhandlung
dispensiert worden. Die Berufungsgegnerin hat auf die Teilnahme an der Verhandlung
verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Berufungskläger hat die Berufung frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art.
399 und 401 StPO). Es ist daher darauf einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht
ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 GOG ein
Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Die
Frist zur Einreichung von Beweisanträgen ist am 4. November 2011 abgelaufen
(vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c und Art. 90 Abs. 2 StPO; vgl. Akten S. 100). Die mit
Schreiben vom 29. November 2011 (Poststempel) eingereichten Unterlagen, die einen
Einbruch in das Geschäftslokal des Berufungsklägers dokumentieren, können daher
als Beweismittel nicht mehr berücksichtigt werden. Der Vollständigkeit halber
sei darauf verwiesen, dass diese Unterlagen für das vorliegende Verfahren ohnehin
keine Schlüsse zu Gunsten des Berufungsklägers nahelegen würden. Der Berufungskläger
will damit aufzeigen, dass die administrative Bewältigung des Einbruchs ihn von
der Einreichung einer Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Entwendung zum
Gebrauch abgehalten haben soll. Wäre das im Folgenden interessierende Geschäftsfahrzeug
tatsächlich einen Monat vor dem Einbruch von einem Unbekannten unbemerkt entwendet
und zurückgebracht worden, wäre dem Berufungskläger nach Eingang der Übertretungsanzeige
bis zum Einbruchsvorfall über eine Woche Zeit für die Strafanzeige verblieben. Der
Berufungskläger hatte zudem bereits damals einen erfahrenen Anwalt zur Seite. Selbstverständlich
hätte eine Strafanzeige auch nach der Bewältigung der Einbruchsfolgen noch eingereicht
werden können. Wenn es dem Berufungskläger tatsächlich um „Prioritäten“
gegangen wäre, wie im Schreiben vom 29. November 2011 geltend gemacht wird, wäre
ein Nachholen der Strafanzeige zu einem späteren Zeitpunkt zu erwarten gewesen.
Dies gilt umso mehr, als sich der Berufungskläger einem zunehmend konkreten
strafrechtlichen Vorwurf ausgesetzt sah, den er – bis heute – mit Rechtsmitteln
bekämpft und den er mit plausiblen Hinweisen auf eine Dritttäterschaft hätte
entkräften können. Indessen ist bis heute keine Strafanzeige erfolgt. Die
Unterlagen zum Einbruchdiebstahl erweisen sich daher im vorliegenden
Zusammenhang als bedeutungslos.
2.1 Dem
Berufungskläger wird mit dem vorinstanzlichen Urteil zur Last gelegt, am 15.
Mai 2009 um 14:19 Uhr als Lenker des Personenwagens [...] [...] in der [...]strasse
in Basel in Fahrtrichtung [...]strasse die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um
39 km/h überschritten zu haben. Beim Fahrzeug handelt es sich um ein Geschäftsfahrzeug
der Modeagentur [...], die durch den Berufungskläger und seinen Geschäftspartner
geführt wird. Der Berufungskläger bestreitet, das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt
zu haben. Auf dem Radarfoto ist der Lenker nicht klar erkennbar. Die Vorinstanz
schloss aus der Haltereigenschaft des Berufungsklägers sowie aus weiteren
Indizien auf dessen Täterschaft.
2.2 Die
Haltereigenschaft ist bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht direkt
identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden ist, nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein Indiz für die Täterschaft. Das Gericht darf dieses im Rahmen
seiner Beweiswürdigung beachten. Obwohl ein Beschuldigter sich nicht selbst
belasten muss und grundsätzlich das Recht hat zu schweigen, kann sein Schweigen
sich aufgrund der Indizienlage für ihn nachteilig auswirken. Denn sein
Aussageverhalten ist bei der Beweiswürdigung mit zu berücksichtigen, und
aufgrund der Haltereigenschaft liegt eine Situation vor, die einer von ihm zu
erwartenden Erklärung bedarf (BGer 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5;
6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3). Massgeblich ist, ob in Würdigung
sämtlicher belastender und entlastender Momente hinreichend ernsthafte Zweifel
an der Lenkereigenschaft bestehen, welche trotz bestehender Haltereigenschaft
den Schluss auf die Tatbegehung nach dem Grundsatz in dubio pro reo
nicht zulassen. Bei Firmenwagen, die von mehreren Personen genutzt werden, stellt
die Haltereigenschaft zwar ein weniger starkes Indiz dar als bei einem Privaten
mit eigenem Auto ohne andere Fahrberechtigte (so BGer 6B_450/2011 vom 26.
September 2011 E. 2.8 zu Familienauto). Im vorliegenden Fall weist die
Haltereigenschaft dennoch auf den Berufungskläger als Lenker hin, zumal der
Berufungskläger zu Protokoll gab, das Auto „normalerweise“ benutzt zu haben
(Akten S. 26). In Übereinstimmung damit steht, dass es der Berufungskläger war,
der sich nach Eingang der Übertretungsanzeige um die Angelegenheit gekümmert
und die Anwaltsvollmacht vom 8. Juli 2009 unterzeichnet hat (Akten S. 4).
2.3 Neben
der Haltereigenschaft hat die Vorinstanz auch das Aussageverhalten des
Berufungsklägers gewürdigt. Sie wies zutreffend darauf hin, dass der Berufungskläger
nicht von Anfang an unter Hinweis auf Landesabwesenheit bestritten hat, der
fehlbare Lenker zu sein. Dies brachte er erst vor, nachdem er Kenntnis von der schlechten
Qualität der Radaraufnahme erhalten hatte. Sein Aussageverhalten in der auf
sein Begehren hin (rechtshilfeweise durch die Kantonspolizei Bern) durchgeführten
Einvernahme vom 13. Oktober 2010 erweist sich als aufschlussreich. Die Eingangsfrage,
ob er am 15. Mai 2009 um 14:19 Uhr mit dem besagten Personenwagen in Basel
gefahren sei, beantwortete er ausweichend: „Ich kann das leider nicht sagen.
Ich weiss auch nicht, ob jemand mit mir im Fahrzeug gewesen war. Ich kann
manchmal kaum sagen, wo ich jeweils mein Fahrzeug parkiert habe“ (Akten S. 25/26).
Auf die Frage, wo er zu jenem Zeitpunkt gewesen sei, meinte er: „Ich weiss es
nicht, vielleicht in Berlin. Es ist jedoch zu lange her, um zu sagen, wo ich
genau war. Wenn dies am 15. Mai 2009 gewesen wäre, wäre ich bestimmt auf Berlin
geflogen“, um zu ergänzen, es könne auch „gut sein, dass eine externe Person
das Fahrzeug entwendet haben könnte“, deponiere man doch jeweils den Fahrzeugschlüssel
auf dem linken Vorderreifen. Auf die weitere Frage, wie viele Personen am 15.
Mai 2009 bei ihm gearbeitet hätten, antwortete er, es seien drei bis vier
Personen gewesen. Weiter führte er aus: „Wir waren ja in dieser Zeit in Berlin.
Es könnten somit alle anwesenden Personen von meiner Firma gefahren sein“. Bis
zu diesem Zeitpunkt hatte der Berufungskläger noch keine Kenntnis von der Qualität
der Radaraufnahme. Die Kantonspolizei Bern vermerkte in ihrem Bericht zur
Befragung, dass dem Berufungskläger das „abgelichtete Radarbild (…) aufgrund
der schlechten Qualität“ nicht vorgewiesen worden sei (Akten S. 23). Der
Beamte, der die Einvernahme durchführte, liess sich während der Einvernahme das
elektronisch gesichtete Radarbild zukommen und hielt dem Berufungskläger
hierauf vor, ihn erkannt zu haben. Nun antwortete dieser mit einem Mal
entschieden: „Kann nicht sein. Ich bin zu diesem Zeitpunkt nicht gefahren“. Er
werde den Beleg für seine Berlin-Reise nachreichen (Akten S. 26/27). Dieses
Aussageverhalten erweckt den Eindruck, dass der Berufungskläger sich für den
Fall, dass er doch als fehlbarer Lenker überführt werden sollte, nicht allzu stark
auf seine Bestreitung festlegen wollte, und deshalb nur – wahrheitsgetreu –
darauf hinwies, dass er an jenem Tag nach Berlin gereist sei. Nachdem er
offenbar realisiert hatte, dass auch das elektronische Bild von schlechter
Qualität war, änderte er seine Haltung und bestritt kategorisch, zum
Tatzeitpunkt gefahren zu sein.
2.4 Der
Hinweis des Berufungsklägers, ein Unbekannter könnte mit dem Auto gefahren
sein, macht dessen Aussagen erst recht unglaubhaft. Selbst wenn noch angenommen
würde, dass der Zündschlüssel auf dem Vorderreifen deponiert war, erscheint die
These, dass eine externe Person das Fahrzeug am helllichten Tag unbemerkt entwendet
haben könnte, um es – wiederum unbemerkt – in die Garage zurück zu stellen,
allzu abenteuerlich. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für einen solchen
Vorfall. Sein Vorbringen, wonach auch alle drei bis vier Angestellten der Firma
als Lenker in Frage kämen, schwächte der Berufungskläger vor Strafgericht ab
mit dem Hinweis, dass er nicht glaube, dass jemand von der Firma gefahren sei,
und dass niemand an jenem Tag in Basel gearbeitet habe (Akten S. 77/78).
2.5 Eine
weitere Ungereimtheit betrifft die Schilderung der Reise nach Berlin. Anlässlich
seiner Einvernahme in Bern am 13. Oktober 2010 brachte der Berufungskläger
diese Reise von sich aus zur Sprache (Akten S. 26). Am 19. Oktober 2010 teilte
sein Anwalt mit, sein Klient sei „zufällig darauf gestossen“, dass er damals
mit seiner Frau nach Berlin geflogen sei (Akten S. 28). Vor Strafgericht führte
der Berufungskläger aus, er habe erst nach der Einvernahme in Bern im Gespräch
mit seiner Frau realisiert, dass er am fraglichen Tag nach Berlin gereist sei, denn
bei der Einvernahme habe er keine Agenda dabei gehabt (Akten S. 77, 78). Dass
er sich im Nachhinein nicht mehr erinnern kann, wann er der Behörde von seiner
Berlinreise – aus seiner Sicht immerhin das befreiende Alibi – erzählt hatte,
weist darauf hin, dass er stets gewusst hat, wo er sich zur Tatzeit befand – im
geblitzten [...].
2.6 Die
Reise nach Berlin vermag den Berufungskläger auch für sich genommen nicht zu
entlasten. Er macht geltend, es sei mit Blick auf den Flug „praktisch nicht
möglich“ gewesen, dass er um 14:19 Uhr noch in Basel gewesen wäre (Akten S.
81). Das trifft nicht zu. Die Maschine nach Berlin ist um 16:30 Uhr abgeflogen
(Akten S. 31, 60). Laut der vom Verteidiger eingereichten
Routenplanerberechnung beträgt die Fahrzeit von der [...]strasse bis zum
Flughafen Zürich 1 Stunde und 6 Minuten. Demnach wäre sogar ein Lenker, der
sich durchwegs an die Höchstgeschwindigkeit hält, um 15:25 Uhr am Flughafen eingetroffen,
mithin eine gute Stunde vor dem Abflug der Maschine nach Berlin. Dies ist knapp
(und mag den Weisungen der Airlines zuwiderlaufen), aber unter praktischen
Gesichtspunkten für einen Kurzstreckenflug in der Regel ausreichend. Dafür
sprechen vorliegend weitere Umstände: Gemäss Flugbestätigung haben der
Berufungskläger und seine Ehefrau mittels Web-Check-in selbst E-Tickets ausgedruckt.
Dies erlaubt ein späteres Erscheinen. Noch später erscheinen kann, wer kein
Gepäck aufgibt. Ob für den Wochenendtrip Gepäck aufzugeben war, ist fraglich, kann
aber offenbleiben. Der Abflug nach Berlin vermag den Berufungskläger unter
diesen Umständen nicht zu entlasten. Vielmehr liegt in der Abflugzeit ein
plausibles Motiv für den Tempoexzess des Berufungsklägers, dessen automobilistischer
Leumund ansonsten – abgesehen von einer Kontumazverurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung
durch das Bezirksamt Zofingen aus dem Jahr 2006 – unauffällig ist. Ins Leere
stösst schliesslich das Argument des Berufungsklägers, dass seine Frau mit ihm
hätte im Auto sitzen müssen, falls er von Basel zum Flughafen gefahren wäre. Die
Frau des Berufungsklägers arbeitete nach dessen Angaben in Bern und verfügte
über einen eigenen Geschäftswagen. Es ist natürlich ohne weiteres möglich, dass
er sie direkt am Flughafen getroffen hat.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist das vorinstanzliche Beweisergebnis zu bestätigen. Der Einwand
der Verteidigung, wonach im fraglichen Strassenabschnitt eine Geschwindigkeitsüberschreitung
von 39 km/h aufgrund der konkreten Verhältnisse keine grobe Verkehrsregelverletzung
darstelle, ist durch die Vorinstanz unter Verweis auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts entkräftet und im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr erhoben
worden. Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 25
km/h innerorts ist in jedem Fall als grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu
qualifizieren (vgl. Giger, Kommentar
zum SVG, 8. Auflage 2014, Art. 90 SVG N 12, mit weiteren Hinweisen; BGer
6S.99/2004 vom 25. August 2004; BGE 123 II 137 ff). Für die Strafzumessung kann
wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4
StPO). Das angefochtene Urteil ist somit vollumfänglich zu bestätigen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 700.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 700.–
(einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.