Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.20
ENTSCHEID
vom 3.
Juli 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Juni 2014
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 28. Juli 2014
Sachverhalt
Der rumänische
Staatsangehörige A_____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde am 29. Mai
2014 bei der Ausreise aus der Schweiz am Grenzübergang Saint-Louis zusammen mit
zwei weiteren Personen vom französischen Zoll angehalten und kontrolliert. Bei
der anschliessenden Durchsuchung wurden diverse originalverpackte Gegenstände
(Spirituosen, Parfüms, Zigaretten und mehrere iPhones) im Wert von rund
CHF 6‘500.– sowie zwei mit Aluminium ausgeschlagene Taschen und ein Störsender
festgestellt. In der Folge wurden die Festgehaltenen wegen des Verdachts auf
banden- und gewerbsmässigen Ladendiebstahl vorläufig festgenommen. Mit Verfügung
vom 2. Juni 2014 wurde über A_____ für die vorläufige Dauer von 8 Wochen,
d.h. bis zum 28. Juli 2014, Untersuchungshaft angeordnet.
Am 12. Juni
2014 hat der anwaltlich vertretene A_____ Beschwerde erhoben und beantragt, die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und
er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; eventualiter sei
die Dauer der Untersuchungshaft auf vier Wochen zu begrenzen. Ihm sei für
dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen.
Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2014 die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde beantragt. Dazu hat der Beschwerdeführer am
- Juli 2014 repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung
und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach
Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss
zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art.
212 Abs. 3 StPO).
2.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder
das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122
E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September
2011 E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden
aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts
mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober
2011 E. 3.). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren
Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in
einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer eine Beteiligung an mehrfachem Diebstahl
vor. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, der Tatverdacht stütze sich auf die
Anhaltesituation: der Beschwerdeführer sei mit zwei Mitbeschuldigten in einem
Mietauto bei der Grenzüberfahrt nach Frankreich angehalten worden. Die Angehaltenen
hätten eine Menge gleichgearteter neuwertiger Waren (Parfüms, Alkohol und
iPhones) mit sich geführt, für welche sie keine Quittungen hätten vorweisen können.
Für die Annahme, dass es sich dabei um Diebesgut handle, würden überdies die
sichergestellten präparierten Gepäckstücke sowie der im Auto versteckte Magnet
sprechen. Die Festgehaltenen hätten überdies keinen plausiblen Grund für ihren
Aufenthalt in der Schweiz nennen können. Aufgrund dieser Anhaltspunkte sei der
Tatverdacht hinreichend dringlich, und, sollte die Ware nicht in der Schweiz,
sondern in einem anderen Land gestohlen worden sein, so wäre zumindest die
Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen Hehlerei zu prüfen.
Der
Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, auch wenn die Umstände der
Anhaltesituation verdächtig erscheinen mögen, würden sie nicht die Anordnung
von Untersuchungshaft rechtfertigen. Das mutmassliche Deliktsgut stamme
offensichtlich nicht aus der Schweiz, sodass es an einer materiellen
Voraussetzung der Strafbarkeit im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 8 StGB
fehle. So seien einzig mit Bezug auf Rasiergel, Zigaretten und eine Flasche
Whiskey – alles Gegenstände des täglichen Bedarfs – die Produkteinformationen
in den Schweizerischen Landessprachen verfasst und somit allenfalls hier
erworben worden. Die Beschuldigten hätten übereinstimmend angegeben, sich an
einer Autobahnraststätte verpflegt und die Gegenstände erworben zu haben. Deren
Mitführung begründe keinen dringenden Tatverdacht des Diebstahls. Zudem belaufe
sich der Warenwert dieser Gegenstände auf lediglich rund CHF 100.–, sodass
jedenfalls nur ein geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter
StGB vorliege, welches die Anordnung von Untersuchungshaft nicht rechtfertige.
Hinsichtlich der übrigen sichergestellten Gegenstände scheide Diebstahl in der
Schweiz hingegen aus. Die Beschuldigten seien gemäss eigenen Aussagen erst am
Tag ihrer Verhaftung, dem 29. Mai 2014 gegen Mittag, in die Schweiz eingereist,
was durch eine Geschwindigkeitsbusse von der Bezirkshauptmannschaft Landeck
Tirol vom 28. Mai 2014 um 14.35 Uhr belegt werde. Am Einreisetag seien die
Geschäfte in der Schweiz indessen wegen Auffahrt geschlossen gewesen, so dass
Ladendiebstähle von Parfüms und Mobiltelefonen nicht möglich gewesen seien. Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz hätten die Beschuldigten zudem einen plausiblen
Grund für ihren Aufenthalt in der Schweiz nennen können. Der Beschwerdeführer
und B_____ seien von Rumänien mit dem Fernziel Spanien aufgebrochen und über
Österreich und die Schweiz gefahren. In Wien hätten sie C_____ aufgeladen, um ihn
nach Karlsruhe an eine Tauffeier zu fahren. Damit stehe fest, dass allfälliges
Diebesgut nicht aus der Schweiz stamme. Zudem stehe aufgrund der
übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Beteiligter fest, dass die präparierten Taschen
dem Mitbeschuldigten C_____ gehörten, der erst in Wien zu den beiden anderen
gestossen sei. Damit falle in Bezug auf den Beschwerdeführer ein wesentlicher
Verdachtsmoment weg. Verdächtig sei lediglich, dass er für die von ihm zu
Eigentum beanspruchten Gegenstände keine Kaufquittungen vorweisen könne und
dass diese keine Preisschilder aufgewiesen hätten. Jedoch könnten er und der Mitbeschuldigte
B_____ die Herkunft der Gegenstände plausibel erklären. Diese hätten sie auf einem
Flohmarkt in Rumänien erworben, wo die Preise nicht fix, sondern verhandelbar
und das Ausstellen von Quittungen nicht üblich seien. Auch in Rumänien herrsche
ein reger Einkaufstourismus mit dem benachbarten Bulgarien. Davon seien auch
Mobiltelefone nicht ausgenommen, zumal es jedem freistehe, ein einmal gekauftes
iPhone weiterzuverkaufen. Der Tatverdacht auf Ladendiebstahl lasse sich somit
nicht erhärten.
Entgegen der
Vorinstanz könne das Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht unter den Tatbestand
der Hehlerei subsumiert werden. Diese setze eine durch einen anderen Täter
begangene strafbare Handlung gegen das Vermögen voraus; der Vortäter könne
mithin nicht sein eigener Hehler sein. Sollten die Beschuldigten sich tatsächlich
des Ladendiebstahls an den mitgeführten Gegenständen schuldig gemacht haben,
wie dies die Staatsanwaltschaft vermute, so schliesse dies die Hehlerei an
denselben Gegenständen zwangsläufig aus. Für eine strafbare Vortat würden denn
auch zumindest mit Bezug auf den Beschwerdeführer jegliche Hinweise fehlen; die
Produkte würden von einem Markt in Rumänien stammen und es bestehe kein Grund
zur Annahme, dass sie von den Händlern illegal erworben worden seien. Es sei zudem
die Bemerkung erlaubt, dass sich ein strafbarer Erwerb der Ware durch einen
Markthändler in Rumänien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht
nachweisen liesse. Die Ware sei von den Beschuldigten zudem nicht in der Schweiz
erworben worden und sie hätten diese auch nicht hier veräussert. Die objektiven
Tatbestandsmerkmale der Hehlerei seien daher nicht erfüllt.
2.3 Den
Einwänden der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr besteht, wie die
Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, bereits aufgrund der Anhaltesituation der
dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer als Fahrer des von ihm gemieteten
Fahrzeugs in eine Reihe von Diebstählen verwickelt sein könnte. Dafür sprechen
zum einen die im Fahrzeug sichergestellten, mit Aluminiumfolie ausgekleideten Taschen
sowie der unter dem Sitz versteckte Magnet und zum andern die grosse Zahl
sichergestellter Neuware (20 Flaschen Champagner, 18 Parfüms, 4 iPhones), welche
allesamt keine Preisschilder aufwiesen und für die die Beteiligten keinerlei
Belege vorweisen konnten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, dürfte es
sich bei den Taschen und dem Magneten um Deliktswerkzeug handeln, wird doch
solches typischerweise bei Ladendiebstählen zur Umgehung der Diebstahlssicherung
verwendet. Die vom angeblichen Eigentümer der Taschen, C_____, vorgebrachte
Behauptung, er habe diese Zwecks Transport von Lebensmitteln von einer dritten,
indes nicht näher genannten Person mit Alufolie auskleiden lassen
(Einvernahmeprotokoll vom 30. Mai 2014, S. 5), bietet jedenfalls keine
plausible Erklärung. Eine deliktische Verwendung erscheint unter den gegebenen
Umständen – bei Feststellung zahlreicher, hochwertiger Neuware unklarer
Herkunft und einem Magneten – viel naheliegender. Dies umso mehr, als auch die
Begründung von C_____, wie und weshalb er zu den ihm zugerechneten 20 Flaschen
Champagner gekommen sein will, nicht überzeugt. So hat er anlässlich seiner
Befragung vom 30. Mai 2014 angegeben (Einvernahme S. 2 ff.), er
sei auf Bitten eines Kollegen von seinem Wohnort Karlsruhe nach Wien
aufgebrochen, um dort von einem anderen Bekannten die 20 Flaschen Champagner zu
kaufen und – nach einem Besuch bei seiner Cousine – nach Karlsruhe zurückzukehren.
Dabei sei er zufällig auf den Beschwerdeführer und dessen Begleiter gestossen,
die angeboten hätten, ihn nach Karlsruhe zu fahren. Es ist indes nicht
nachvollziehbar, weshalb es einfacher und günstiger sein soll, Champagner statt
im ungefähr gleich teuren Deutschland im rund 700 km entfernten Wien zu erwerben.
Auch die von den Beschuldigten gewählte Route von Wien nach Karlsruhe über die
Schweiz ist nicht nachvollziehbar. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers
(Einvernahmeprotokoll S. 5) ist dies offensichtlich nicht der schnellste
Weg, was ihm angesichts des mitgeführten Navigationsgeräts hätte klar sein
müssen. Die (direkte) Fahrt von Wien nach Karlsruhe dauert rund 6.5 Stunden
(730 Km) und führt nicht durch die Schweiz, während der Weg über Basel gut 50%
länger ist (9 Stunden 39 Minuten, 1‘019 km [vgl. www.maps.google.com]). Der Weg über die Schweiz ist somit
offensichtlich ein massiver Umweg und lässt darauf schliessen, dass die
Beteiligten in der Schweiz anderes im Sinn hatten, als den übereinstimmend
angegebenen blossen Transit. Im Übrigen überzeugt auch die Behauptung nicht,
dass ihr Weg von Basel nach Karlsruhe geführt haben soll, wären doch die
Beschuldigten diesfalls kaum an der französischen Grenze angehalten worden. Die
Vermutung, dass kein blosser Transit beabsichtigt war, wird wiederum durch das
im Fahrzeug sichergestellte Werkzeug gestützt, welches vernünftigerweise nicht
anders als zu deliktischen Zwecken eingesetzt werden kann. In diesem Zusammenhang
fällt zudem auf, dass C_____ zwar die Taschen, für deren Besitz er eine angeblich
überzeugende Erklärung haben will, als sein Eigentum anerkennt, nicht aber den
ebenfalls sichergestellten Magneten. Diesbezüglich streiten alle Beteiligten
eine Zuordnung zu sich selber ab. Vor diesem Hintergrund ist daher die
Vermutung der Staatsanwaltschaft nicht von der Hand zu weisen, dass es sich bei
den Beschuldigten um Mitglieder einer Bande handelt, die sich zum Zweck, auch
in der Schweiz Ladendiebstähle zu begehen, (ev. vorübergehend) zusammengetan
haben. Dabei erscheint auch die Mitnahme des den beiden anderen gemäss eigenen
Angaben un- resp. flüchtig bekannten C_____ kaum zufällig, zumal, wie
dargelegt, der im Anschluss gewählte Weg von Wien nach Karlsruhe nicht
nachvollziehbar war. Angesichts des Verdachts der Banden- resp.
Gewerbsmässigkeit scheidet sodann die von der Verteidigung erwähnte Privilegierung
des Art. 172ter StGB aus (Abs. 2 der Bestimmung). Die
allfällige Geringfügigkeit des Deliktsbetrags ist daher ohne Belang. Abgesehen
davon besteht auch mit Bezug auf die 20 Flaschen Champagner mit einem
geschätzten Wert von CHF 1‘000.– der dringende Verdacht des unrechtmässigen
Erwerbs. Entgegen der Verteidigung kann dieser sehr wohl auch an einem Sonntag
in der Schweiz gestohlen worden sein, haben doch namentlich Tankstellenshops
Sonntags geöffnet. Dass der Champagner allenfalls nicht die in der Schweiz übliche
Etikettierung aufwies, ist höchstens als ein gegenteiliges Indiz zu werten,
schliesst aber unter den gegebenen Umständen einen erheblichen Verdacht der
Tatbegehung in der Schweiz nicht aus, zumal auch ein Parallelimport aus dem
EU-Raum durch einen Schweizer Händler in Frage kommt. Die Etikette auf den Waren
sagt somit über deren Herkunft nicht viel aus. Das Vorgesagte gilt auch mit Bezug
auf die dem Beschwerdeführer zugerechneten 8 sowie die weiteren 10 Parfums. Unter
den gegebenen Umständen kann keine Rede davon sein, dass ein Diebstahl in der
Schweiz offensichtlich ausgeschlossen wäre, wie die Verteidigung meint. Im Übrigen
ist zu beachten, dass die Ermittlungen noch am Anfang stehen, weshalb an den
hinreichenden Tatverdacht weniger hohe Anforderungen zu stellen sind, als bei
weit fortgeschrittenen Ermittlungen (E. 2.1 hiervor).
Nachdem somit
der dringende Verdacht des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls im Raum
steht, entlastet es den Beschwerdeführer auch nicht, dass die vorgefundenen
Taschen nicht ihm gehören sollen, zumal es sich dabei lediglich um eine
Behauptung handelt. Hinzu kommt sodann, dass auch die Einlassungen des Beschwerdeführers
nicht überzeugen. Dies gilt, wie dargelegt, zum einen mit Bezug auf den
eingeschlagenen Weg von Wien nach Karlsruhe. Entgegen der Verteidigung hat der
Beschwerdeführer somit keine plausible Erklärung für seinen Kurzaufenthalt in
der Schweiz. Zum andern ist auch seine Behauptung, wonach er die als sein Eigentum
bezeichneten zwei iPhones auf einem Flohmarkt in Rumänien gekauft haben will,
wenig überzeugend. Die Staatsanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, dass
iPhones, anders als andere Mobiltelefone ausschliesslich bei autorisierten Händlern
verkauft werden. Dies lässt auf einen illegalen Erwerb schliessen, zumal der Beschwerdeführer
über keine Quittungen verfügt. Auch, dass ein Dritter die iPhones bei Apple
erworben und ungeöffnet und unbenutzt an den Beschwerdeführer verkauft haben
soll, ist wenig plausibel. Zwar wendet die Verteidigung in diesem Zusammenhang
grundsätzlich zu Recht ein, dass der Diebstahl der Mobiltelefone in der Schweiz
angesichts der Tatsache, dass am Auffahrtstag allenfalls Autobahnraststätten
geöffnet waren, nicht ganz naheliegend ist. Dies bildet jedoch Gegenstand der
Abklärungen und ist gleichwohl nicht ausgeschlossen. Es ist zudem darauf
hinzuweisen, dass im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens keine abschliessende
Beurteilung des Sachverhalts vorzunehmen ist (E. 2.1 hiervor). Abgesehen davon
steht bezüglich der iPhones auch der Verdacht der Hehlerei im Raum. Entgegen
der Verteidigung kann keine Rede davon sein, dass unter den gegebenen Umständen
- mehrere Telefone, keine Quittungen – keine Anzeichen für Hehlerei bestünden.
Der Erwerb von neuen, unverpackten iPhones auf einem Flohmarkt in Rumänien
lässt vielmehr auf dubiose Quellen schliessen, was dem Beschwerdeführer
zweifellos bewusst sein musste. In diesem Zusammenhang überzeugt auch der
grundsätzlich richtige Einwand nicht, wonach der Dieb nicht sein eigener Hehler
sein könne, wird doch dem Beschwerdeführer – unter der Prämisse, er habe die
Ware in Rumänien erworben, – kein Diebstahl vorgeworfen. Auch der Einwand der
Extraterritorialität verfängt nicht. Es kommt auch Hehlerei an der allenfalls aus
Rumänien stammenden Ware im Sinne des Verheimlichens oder der Hilfe bei der
Veräusserung durch den Transport in resp. durch die Schweiz in Frage (vgl. Weissenberger, BSK StGB II,
- Aufl. 2013, Art. 160 N. 49; Trechsel/Crameri,
Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2012, Art. 160 N. 12). Dies zu
beurteilen, wird Aufgabe des Sachrichters sein. Zudem kann der Beschwerdeführer
die Mobiltelefone auch in der Schweiz erworben haben, z.B. anlässlich eines Zwischenstopps
auf einer Autobahnraststätte von einem bisher unbekannten Dritten. Dies bildet,
wie bereits dargelegt, Gegenstand der Abklärungen, namentlich durch Rückfrage
bei Apple, und ist abzuwarten.
Nach dem
Gesagten ist der dringende Tatverdacht des Diebstahls, allenfalls der Hehlerei
mit Bezug auf den Beschwerdeführer zu bejahen.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgründe Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen.
Der Beschwerdeführer hat solches zu Recht nicht bestritten.
3.1 Fluchtgefahr
ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass
sich der Angeschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der
Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche
Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im
Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden
Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die
Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere
die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle
Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom
4. Juli 2011 E. 3.3.).
3.2 Dem
Beschwerdeführer wird eine Beteiligung an mehrfachem, ev. gewerbs- und
bandenmässigem Diebstahl vorgeworfen. Ihm droht daher bei einer Verurteilung
eine empfindliche Sanktion, zumal seitens der Untersuchungsbehörden der – nicht
von der Hand zu weisende – Verdacht geäussert wurde, der Beschwerdeführer bewege
sich im Umfeld professioneller krimineller Strukturen (Kriminaltourismus). Dafür
spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und sein
Begleiter unterwegs den ihnen weitgehend unbekannten C_____ „aufgeladen“ haben
(Aussage Beschwerdeführer S. 6; B_____ S. 2; C_____ S. 3). Der
Beschwerdeführer hat daher zweifellos ein erhebliches Interesse daran, einer Bestrafung
zu entgehen, auch wenn er bislang nicht einschlägig vorbestraft ist. Zudem ist
er rumänischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz und Familie in Spanien ohne
irgendwelche Beziehungen zur Schweiz. Es ist daher offensichtlich, dass er bei
einer Freilassung mit grösster Wahrscheinlichkeit in seine Heimat resp. nach
Spanien zurückkehren würde, zumal keinerlei Motive für einen weiteren Verbleib
in der Schweiz ersichtlich sind. Überdies ist offen, wie er den weiteren
Verbleib in der Schweiz angesichts seines bescheidenen Einkommens überhaupt
finanzieren könnte. Bei einer Flucht ins Ausland würde es den Strafverfolgungs-
und Gerichtsbehörden erschwert, den jeweiligen Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers zu ermitteln. Zudem könnte nur mit Mühe durchgesetzt werden,
dass er für eine Gerichtsverhandlung zur Verfügung stünde. Seine Anwesenheit im
Verfahren wäre nicht gewährleistet. Dies genügt, um Fluchtgefahr zu bejahen
(vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4.). Die gegenteiligen
Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach er nicht vor einer Strafe flüchten
würde, vermögen unter den gegebenen Umständen an der erheblichen Fluchtgefahr
nichts zu ändern.
Anderweitige
Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr wirksam zu bannen vermöchten, sind
nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Namentlich ist unklar,
mit welchen Mitteln der Beschwerdeführer angesichts seines Einkommens von rund
900.– im Monat eine Sicherheitsleistung aufbringen sollte. Auch eine Hinterlegung
der Ausweisschriften würde den Beschwerdeführer nicht effektiv davon abhalten,
unterzutauchen oder sich ins Ausland abzusetzen. Eine andere mögliche Ersatzmassnahme,
welche die Fluchtgefahr wirksam bannen könnte, wird nicht geltend gemacht und erscheint
schon im Hinblick auf einen fehlenden Wohnsitz in der Schweiz nicht als
taugliches Mittel. Mit der Vorinstanz ist deshalb Fluchtgefahr anzunehmen.
Da das Vorhandensein
eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt
vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; APE HB.2012.14
vom 18. April 2012), kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob neben
Flucht- auch Kollusionsgefahr gegeben sei, an sich verzichtet werden. Jedoch
ist auch diese zu bejahen, wie im Folgenden kurz dargestellt sei.
4.1 Kollusion
bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen
oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen
Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll
verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Zwar
genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem
Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es
müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte
im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die
Beweiserhebungen einzuwirken (BGE 132 I 21 E.3.2.). Umgekehrt setzt jedoch die
Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus, dass dem Inhaftierten bereits
Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von
Druck nachgewiesen werden können (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151 und 123
I 31 E. 3c S. 35). Ebenso wenig kann der Nachweis einer
diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie
sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der
Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (APE HB.2011.34, APE vom 10.
September 2009). Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind,
muss daher auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete Hinweise zu
stützen hat. Solche können sich durch die Konstellation des gesamten Falles und
den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen, oder auch im Umfeld des Inhaftierten
und der Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können sich namentlich ergeben aus
dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen
Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 137 IV 122
E. 4.2., 132 I 21 E. 3.2.1.). Bei der Frage, ob im konkreten
Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung
droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen
bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des
Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011,
E. 4.2.; 1B_399/2011 vom 17. August 2011 E. 2.3; 132 I 21
E. 3.2.1).
4.2 Alle
Angeschuldigten haben die ihnen vorgeworfenen strafbaren Handlungen bestritten.
Auch die interne Rollenverteilung der Beteiligten und allfällige Zugehörigkeit
zu einer grösseren Organisation ist aufgrund ihrer Aussagen nicht restlos
geklärt. Es besteht daher die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer
in Freiheit mit seinen mutmasslichen Mittätern absprechen könnte. Dass sich
diese zurzeit ebenfalls in Haft befinden, vermag die Kollusionsgefahr nicht
dahinfallen zu lassen. Andernfalls könnten die Mitbeschuldigten mit demselben
Recht wie der Beschwerdeführer ihre Haftentlassung fordern. Ebenso wenig ändert
an der Kollusionsgefahr etwas, dass die Beteiligten übereinstimmend ausgesagt
haben, dass sie nichts gestohlen haben respektive mit dem im angehaltenen
Fahrzeug vorgefundenen angeblichen Deliktswerkzeug, namentlich dem Magneten,
nichts zu tun haben. Kollusionsgefahr ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu
bejahen.
Der
Beschwerdeführer rügt schliesslich die Unverhältnismässigkeit der angeordneten
Untersuchungshaft von 8 Wochen und macht geltend, 4 Wochen seien für die notwendigen
Abklärungen ausreichend. Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr liegt
angesichts des von der Verteidigung selbst angesprochenen eventuellen Auslandsbezugs
der vorgeworfenen Straftaten ein relativ komplexer Sachverhalt vor, der umfangreicher
Abklärungen bedarf. Weiterhin offen ist überdies namentlich die Herkunft der
iPhones, welche gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft bislang noch nicht geklärt
werden konnte, aber durch Anfragen bei Apple voraussichtlich innert zwei Wochen
sollte festgestellt werden können. Die Vorinstanz weist zudem zutreffend darauf
hin, dass es je nach Ermittlungsergebnis unumgänglich sein wird, die
Beschuldigten hierzu nochmals zu befragen. Weiterhin ist zu beachten, dass
angesichts der keineswegs unbedeutenden Deliktssumme und des im Raum stehenden
Vorwurfs der gewerbs- und bandenmässigen Tatbegehung resp. des
Kriminaltourismus ein grosses öffentliches Interesse an der Aufklärung der
Straftaten besteht. Schliesslich droht dem Beschwerdeführer bei einer
Verurteilung eine Sanktion, welche die angeordnete Haftdauer noch bei weitem übersteigen
dürfte. Dass er nicht vorbestraft ist, und grundsätzlich auch eine Geldstrafe
in Frage kommt, ändert an der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung ebenso
wenig etwas, wie die Tatsache, dass möglicherweise nur eine bedingte Strafe
verhängt wird. Die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs ist in der Regel bei
der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGer
1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.3).
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.‑ zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, ist
ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Dieses ist mangels Kostennote
zu schätzen, wobei auch im Vergleich mit anderen Verfahren ein Zeitaufwand von
6 Stunden als angemessen erscheint. Das Honorar ist somit auf CHF 1‘200.–
(6 Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich
MWST zu 8% (CHF 96.–). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt die Appellationsgerichtspräsidentin:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‑.
Der amtlichen Verteidigerin, [...],
Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.‑,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.