Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.43
URTEIL
vom 24.
Juni 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.
Gabriella Matefi, lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten
vom 9. April 2013
betreffend geringfügiges
Vermögensdelikt (Sachbeschädigung)
und Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeugführer)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. April 2013 wurde A_____ der geringfügigen
Sachbeschädigung und der Verletzung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (als Motorfahrzeugführer) schuldig erklärt und zu einer bedingten
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 220.– bei einer Probezeit von 2 Jahren
sowie zu einer Busse von CHF 2‘500.– verurteilt. Von der Anklage des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert) wurde er freigesprochen.
Gegen dieses
Urteil hat A_____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 10. April
2013 Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 9. Juli 2013 beantragt er
einen vollumfänglichen Freispruch und die Übernahme der ordentlichen und ausserordentlichen
Kosten der Verfahren vor sämtlichen Instanzen durch den Staat. Die
Staatsanwaltschaft hat unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil
auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkularweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid des
Einzelgerichts in Strafsachen kann gemäss Art. 398 StPO Berufung erhoben werden.
Berufungsgericht ist nach § 18 Abs. 1 EG StPO das Appellationsgericht. Es
beurteilt gemäss § 73 Ziff. 1 GOG Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts
in Strafsachen als Ausschuss.
1.2 Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil
beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung, so dass er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1
StPO). Die Berufung ist fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399
StPO). Es ist daher auf sie einzutreten.
1.3 Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die
Berufung unter anderem dann in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn
ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (lit. a) oder Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein
Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Vorliegend
sind ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden und ist der Sachverhalt –
zumindest was die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (ein Vergehen) betrifft, unbestritten. Bei der geringfügigen
Sachbeschädigung handelt es sich um eine blosse Übertretung. Da der
Berufungskläger in der Berufungserklärung seinen Standpunkt schon eingehend
begründet hat und sich die Staatsanwaltschaft dazu nicht einlässlich hat
vernehmen lassen, hat sich die Einholung einer (zusätzlichen) schriftlichen
Begründung gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO erübrigt. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg
gefällt worden (Art. 406 Abs. 4 in Verbindung mit 390 Abs. 4 StPO).
Die angefochtenen Schuldsprüche beruhen auf folgendem (insoweit unbestrittenen)
Sachverhalt: Der Berufungskläger versuchte am 21. März 2012 gegen 23:30 Uhr mit
seinem Auto die Tiefgarage des [...] Shopping Centers in Basel zu verlassen und
stellte dabei fest, dass die Ausfahrtsschranke mit seinem Ausfahrtsticket nicht
funktionierte. Er stieg daher aus dem Auto, packte die Schranke mit beiden Händen
und drückte sie gewaltsam ein Stück nach oben. Dies führte zum Schuldspruch
wegen geringfügiger Sachbeschädigung. Nach einem kurzen Disput mit zwei
hinzugekommenen Sicherheitsangestellten stieg er wieder in seinen Wagen und
fuhr an seinen Wohnort in […]. Die von den Sicherheitsleuten avisierte Polizei
begab sich um 00:27 Uhr ebenfalls zum Wohnort des Berufungsklägers, um dort
eine Alkoholkontrolle durchzuführen. Nach mehrmaligem Klingeln öffnete der
Berufungskläger ein Fenster neben der Eingangstür. Auf die Aufforderung der
Beamten, die Tür zu öffnen, weigerte er sich mit dem Hinweis, dass er am
Schlafen sei, und schloss das Fenster wieder. Auf weiteres Klingeln und mehrere
Anrufversuche der Polizei reagierte er nicht mehr. Diesbezüglich erging ein
Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit.
3.1 Hinsichtlich der geringfügigen Sachbeschädigung hat der
Berufungskläger bereits vor der Vorinstanz in formeller Hinsicht geltend
gemacht, B_____, welcher für das [...] Shopping Center den Strafantrag unterschrieben
hatte, sei dazu nicht berechtigt gewesen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz
unter Hinweis auf die Praxis des Bundesgerichts erwogen, dass bei Verletzungen
von nicht höchstpersönlichen Rechtsgütern nicht nur der Träger des Rechtsgutes
selbst, sondern auch andere Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Erhaltung des Rechtsgutes hätten (z.B. Mieter) antragsberechtigt seien. B_____
habe (im damaligen Zeitpunkt) gemäss der Homepage des [...] Shopping (http://www.[...]/de/kontakt.html
in der damaligen Fassung) zum Center-Management des [...] Shopping Basel gehört
und sei mit der Technischen Objektleitung betraut gewesen. In dieser Funktion
sei er in der streitigen Angelegenheit mit den Behörden in Verhandlung getreten
bzw. habe er den öffentlichen Ankläger in die Lage versetzt, das Strafverfahren
einzuleiten (Akten S. 29, 41). Als technischer Objektleiter des [...] Shopping
Centers sei B_____ für den Unterhalt der technischen Anlagen, wie sie eine
Ausfahrtsschranke zweifellos darstelle, verantwortlich gewesen. Mit der
Stellung des Strafantrags habe er die vermögensrechtlichen Interessen des [...]
Shopping Centers gewahrt. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf die
Rechtsprechung, wonach bei juristischen Personen neben den im Handelsregister
als unterschriftsberechtigt eingetragenen Organen auch Angestellte
antragsberechtigt sind, wenn sie gemäss Pflichtenheft Firmeninteressen wahrnehmen
und mit den entsprechenden Aufgaben betraut sind; es wird also nicht einzig auf
die Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregistereintrag abgestellt (BGer 6B_762/2008
vom 16. Februar 2010). Der von B_____ gestellte Strafantrag sei somit
rechtsgültig (Urteil S. 3 f.).
Mit diesen ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Berufungskläger
in der Berufung nicht auseinander. Er macht einzig geltend, die Berechtigung
des Strafantragsstellers könne nicht allein aus der Abbildung auf der Homepage
des [...] Centers abgeleitet werden. Es bleibe nach wie vor unklar, wer
Eigentümer und wer der Mieter des betreffenden Gebäudes sei, so dass auch nicht
nachvollzogen werden könne, ob eine Berechtigung zum Antrag bestehe. Wie sich
indessen aus den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ergibt, ist für die
Frage der Berechtigung zur Antragsstellung unerheblich, wer Eigentümer und
Mieter des betreffenden Gebäudes war. Wesentlich ist einzig, dass B_____ in
seiner Funktion als technischer Leiter des [...] Centers, zu dem die fragliche
Garage unbestrittenermassen gehört, in Wahrnehmung von dessen Interessen den
Strafantrag gestellt hat. Warum hinsichtlich seiner Funktion nicht auf die
Homepage des [...] Centers abgestellt werden dürfte, legt der Berufungskläger
nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal er die Funktion des
Strafantragsstellers und dessen Handeln in Ausübung dieser Funktion nicht
bestreitet. Die Vorinstanz hat somit die Gültigkeit des Strafantrags zu Recht bejaht.
3.2 In materieller Hinsicht macht der Berufungskläger
geltend, aus den Akten ergäben sich keine konkreten Hinweise, dass aus dem
physischen Anheben der Barriere überhaupt ein über das Mass der üblichen
Wartungsarbeiten hinausgehender Aufwand entstanden sei. Es könne daher davon
ausgegangen werden, dass der festangestellte Abwart eine allfällige Justierung
selbst und mit geringfügigem Aufwand habe vornehmen können, womit offenkundig
kein Schaden entstanden sei, da der Monatslohn des Abwarts dadurch nicht höher
ausgefallen sei.
Gemäss Art. 144 StGB begeht eine Sachbeschädigung, wer eine Sache, an der
ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzungsrecht besteht, beschädigt,
zerstört oder unbrauchbar macht. Der Begriff „beschädigen“ wird in der
Rechtsprechung weit gefasst und umfasst jeden Eingriff in die Substanz, der die
Funktion oder Ansehnlichkeit der Sache beeinträchtigt (z. B. Aufkleben eines
Zettels, der nicht leicht zu entfernen ist, auf die Windschutzscheibe eines
Autos; Entleeren eines Feuerlöschers oder Autoreifens; zeitweiliges
Unbrauchbarmachen einer Radaranlage durch Beschmieren oder eines
Verkehrsschildes durch Überkleben; Besprayen einer bereits völlig beschmierten
Mauer; Verursachen einer Beule auf einem bereits verbeulten Auto [vgl.
Beispiele bei Trechsel/Crameri,
Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2013, Art. 144 N 4, und bei Weissenberger, in: Basler Kommentar
Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 144 N 44-58]). Das Entstehen eines wirtschaftlichen
Schadens ist nicht Tatbestandsvoraussetzung der Sachbeschädigung. Die
Einwirkung muss lediglich bewirken, dass die betroffene Sache – mit Ausnahme
von ganz kurzen Zeitspannen – nicht mehr bestimmungsgemäss eingesetzt werden
kann. Es ist daher unerheblich, ob die vom Berufungskläger nach oben gedrückte
Schranke durch den Abwart oder durch Drittpersonen repariert werden musste.
Massgeblich ist einzig, dass sie repariert werden musste und dass sie bis dahin
nicht funktionsfähig war.
3.3 Im Eventualstandpunkt macht der Berufungskläger geltend,
er habe die geringfügige Sachbeschädigung im rechtfertigenden Notstand begangen,
weil er mit seinem Fahrzeug im Parkhaus eingesperrt gewesen und weder auf sein
Hupen eine Reaktion erfolgt noch ein Mobiltelefon verfügbar gewesen sei, so
dass die einzige Möglichkeit zur Befreiung aus der misslichen Lage die
physische Anhebung der Barriere gewesen sei. Diese Behauptung ist aktenwidrig. Wie
sich aus dem den Akten beiliegenden Video ergibt, waren in dem Zeitpunkt, als
der Berufungskläger die Schranke hochdrückte, vier Menschen, darunter zwei
Sicherheitsangestellte, in seiner unmittelbaren Nähe. Die beiden Sicherheitsangestellten
erklärten übereinstimmend, dass sie mit dem Berufungskläger eine Diskussion
hatten, bevor dieser die Schranke hochdrückte (Akten S. 48, 49). Gemäss
Aussagen des Sicherheitsangestellten C_____, welcher in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung als Zeuge unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat, habe er dem
Berufungskläger gesagt, dass er einen Badge resp. Schlüssel habe, um die
Schranke zu öffnen, er müsse ihn nur schnell aus seinem Auto holen, was etwa
eine Minute dauern würde. So lange habe der Berufungskläger aber nicht warten
wollen. Noch während C_____ zu seinem Personenwagen gegangen sei, habe dieser die
Schranke nach oben gedrückt (Akten S. 48; Protokoll HV, Akten S. 96). Der Videofilm
in den Akten setzt offenbar in dem Zeitpunkt ein, in dem C_____ zu seinem Auto
geht, um den Badge zu holen. Nach Sichtung des Films in der erstinstanzlichen Verhandlung
hat der Berufungskläger erklärt, er sei ausgestiegen und „die“ seien gekommen.
Er habe keine Geduld mehr gehabt und sich „vielleicht nicht mehr im Griff“
gehabt. Er habe „vielleicht nicht mehr hören“ wollen. Es sei von seiner Seite
wahrscheinlich eine „Torschlusshandlung“ gewesen; vielleicht hätte er Geduld
aufbringen müssen (Akten S. 95). Daraus ergibt sich, dass keine Rede davon sein
kann, dass der Berufungskläger noch „unbestimmte weitere Zeit auf seine
Befreiung“ hätte warten müssen, wenn er nicht selbst die Schranke hochgestemmt
hätte, und dass ihm dies bewusst war. Eine Notstandssituation hat nicht
bestanden. Der Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung ist daher zu
bestätigen.
4.1 In Bezug auf die Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit bestreitet der Berufungskläger, mit Vorsatz
gehandelt zu haben. Er macht geltend, er habe an jenem Abend nur 2 Deziliter
Rotwein getrunken und habe daher nicht damit rechnen müssen, dass die
Polizeibeamten, die mitten in der Nacht bei ihm aufgetaucht seien, eine
Alkoholkontrolle machen wollten. Sie hätten ihm den Grund ihres Besuches auch
nicht bekanntgegeben. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass sie wegen der
Sache mit der Barriere gekommen seien. „Verständlicherweise“ habe er sich über
den „nächtlichen Polizeibesuch zufolge einer Lappalie wie dem Öffnen der
Barriere“ aufgeregt.
4.2 Die Argumentation des Berufungsklägers ist
widersprüchlich und nicht stichhaltig. Offensichtlich hält er selbst das Öffnen
der Barriere für eine Lappalie, die einen nächtlichen Besuch der Polizei keineswegs
rechtfertigt. Er konnte daher nicht davon ausgehen, dass die Polizeibeamten
deswegen zu ihm gekommen wären. Dass diese ihm den Grund ihres Kommens nicht
erläuterten, liegt einzig daran, dass er ihnen hierfür gar keine Gelegenheit
gab, da er sich weigerte, an die Tür zu kommen und mit ihnen zu sprechen. Wie
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urteil S. 6), hätte er angesichts seines
aggressiven Verhaltens im Parkhaus, seines anschliessenden rasanten Wegfahrens
und des Umstandes, dass er kurz vor diesem Ereignis Wein getrunken hatte und
sein Atem daher (wie er als regelmässiger Weintrinker wissen musste) unabhängig
von der getrunkenen Menge entsprechend roch, durchaus mit einer Alkoholkontrolle
rechnen müssen. Wenn er sich nach einem solchen Vorfall weigert, mit der
Polizei zu sprechen, wenn diese bei ihm vorstellig wird, kann er sich nicht mit
dem Argument aus der Affäre ziehen, dass er nicht gewusst habe, was sie von ihm
gewollt hätten. Dass er dies nicht (positiv) wusste, hat er selbst zu
verantworten. Der Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit ist daher ebenfalls zu bestätigen.
Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zu einer bedingten Geldstrafe von
10 Tagessätzen zu CHF 220.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu CHF
2‘500.– Busse verurteilt. Gegen die Strafzumessung und ihre Begründung (Urteil
S. 7) wird in der Berufung nichts vorgebracht. Sie erscheint denn auch dem
Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen
und ist daher ohne weitere Begründung zu bestätigen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das angefochtene Urteil unter
Abweisung der Berufung vollumfänglich zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des
Berufungsverfahrens trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Berufungskläger
dessen ordentliche und ausserordentliche Kosten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.