Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.183
URTEIL
vom 23.
Juni 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Nicola Inglese
Beteiligte
A______ Rekurrent
c/o Justizvollzugsanstalt [...],
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
gegen
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 8. August 2013
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der aus Albanien stammende A______
(nachfolgend Rekurrent), geb. am [...], stellte am 16. Dezember 1996 unter
falschem Namen ein Asylgesuch. Auf dieses trat das Bundesamt für Flüchtlinge
mit Entscheid vom 11. April 1997 nicht ein und der Rekurrent musste die Schweiz
verlassen. Am [...] heiratete der Rekurrent in Kastrat, Albanien, die in der
Schweiz wohnhafte B_____ (heute: B_____). Gestützt auf diese Ehe erhielt der
Rekurrent eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau und reiste
am 20. April 1999 in die Schweiz ein. Mit Urteil des Strafbefehlsrichters
Basel-Stadt vom 18. Dezember 2002 wurde der Rekurrent wegen grober Verletzung
der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Mit Urteil des
Strafbefehlsrichters vom 1. März 2004 wurde der Rekurrent wegen Verletzung der
Verkehrsregeln und pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall zu einer bedingten
Haftstrafe von fünf Tagen sowie einer Busse von CHF 600.– erneut verurteilt. Vom
- Januar bis zum 1. Juli 2007 und anschliessend wieder ab dem 1. Februar 2008
wurde die Familie A/B_____ von der Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell unterstützt.
Mit Urteil
des Tribunal Correctionnel de l'Arrondissement de Lausanne vom 5. Oktober 2009 wurde der Rekurrent
wegen Verbrechen sowie Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.
Aufgrund dieser Verurteilung sowie des Sozialhilfebezugs (Saldo: CHF
151'828.30) verwarnte das Migrationsamt den Rekurrenten mit Schreiben vom
- Juni 2010 und wies ihn darauf hin, dass bei weiteren strafrechtlichen
Verfehlungen oder weiterem Sozialhilfebezug der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung geprüft werde. Nachdem der Rekurrent am 12. September
2011 wegen des Verdachts auf mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft genommen wurde, verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt mit
Entscheid vom 29. Juni 2012 wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu
einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren und erklärte die am 5. Oktober 2009
bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16 Monaten für vollziehbar. Da in Betracht
gezogen wurde, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der
Schweiz wegzuweisen, gewährte
das
Migrationsamt dem Rekurrenten mit Schreiben vom 12. November 2012 das rechtliche
Gehör. Dieser reichte am 8. November 2012 eine persönliche Stellungnahme ein
und liess durch seine Rechtsvertreterin am 28. November 2012 beantragen, auf
den Widerruf der Bewilligung zu verzichten. Mit Schreiben vom 30 November 2012 (Eingangsdatum:
- Dezember 2012) haben der Rekurrent und dessen Ehefrau darum gebeten,
von einer Wegweisung abzusehen. Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus
der Schweiz weg. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Der gegen diese Verfügung mit Eingaben vom 15. Februar und 8. März 2013 erhobene
und begründete Rekurs wurde vom Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit
Entscheid vom 8. August 2013 abgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 19. August und 9. September 2013 erhobene
und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, mit dem er die
vollumfängliche sowie kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung des Migrationsamtes vom 4. Februar
2013 verlangt. Demgemäss sei die Rekursgegnerin anzuweisen, dem Rekurrenten die
Niederlassungsbewilligung zu belassen und von der Wegweisung abzusehen. Weiter
hat der Rekurrent um Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Rekursbegründung
ersucht und beantragt, ihm für das vorliegende Rekursverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 24. September 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Innert
verlängerter Frist hat der Rekurrent am 9. Oktober 2013 eine weitere Rekursbegründung
eingereicht und darin an den Anträgen der Eingabe vom 9. September 2013
festgehalten. In der Eingabe vom 15. November 2013 hat das JSD die
kostenpflichtige Abweisung des Rekurses beantragt. Mit Replik vom 16. Dezember
2013 hat der Rekurrent an seinen Anträgen festgehalten. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 24. September
2013 sowie aus § 42 OG i.V.m. § 12 VRPG. Der Rekurrent ist vom angefochtenen
Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner
Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die
tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3;
VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 1.1.). Keine unmittelbare Anwendung findet
Art. 121 Abs. 3 BV (BGE 139 I 16 E. 4 S. 23 ff.).
Der Rekurrent
ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Diese kann bei Vorliegen eines
Widerrufgrundes nach Art. 63 AuG widerrufen werden. Einen solchen Grund setzt
die ausländische Person unter anderem, wenn sie zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b
AuG). Als längerfristig gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, wobei sich die Strafe zwingend auf ein
einziges Strafurteil abstützen muss (BGE 139 I 31 E. 2.1 und E. 2.2 S. 32 f.,
139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 137 II
297 E. 2 S. 299
ff., 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.; BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli
2012 E. 3.1). Unerheblich ist, ob die ausgefällte Strafe bedingt oder unbedingt
zu vollziehen ist (BGer 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1, 2C_298/2012 vom
5. April 2012 E. 2.1.1). Der Rekurrent ist vorliegend mit Urteil des Tribunal
Correctionnel de l'Arrondissement de Lausanne vom 5. Oktober 2009 wegen Verbrechen
sowie Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. worden. Das Strafgericht
Basel-Stadt verurteilte den Rekurrenten mit Entscheid vom 29. Juni 2012 wegen
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von
5 ¼ Jahren. Ausserdem wurde die am 5. Oktober 2009 bedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 16 Monaten für vollziehbar erklärt. Mit diesen beiden
Verurteilungen liegt offensichtlich ein Widerrufsgrund im Sinne der genannten
Gesetzesbestimmungen vor, was denn auch vom Rekurrenten nicht weiter bestritten
wird. Er rügt indessen eine unrichtige Interessensabwägung.
3.1
3.1.1 Wenn
ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt gemäss
Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung verhältnismässig
sind. Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des
Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers
während diesem, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit
sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen
(vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377 E.
4.3 S. 381 und E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2; BGer
2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013
E. 3.1.1). Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto
strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf seiner
Anwesenheitsbewilligung zu stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in
welchem Alter er in die Schweiz eingereist ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S.
523 f.; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.1). Doch selbst bei einem
Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der
Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine
Ausweisung möglich (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, 130 II 176 E. 4.4.2 S.
190 f., 125 II 521 E. 2b S. 523 f., 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Bei Vorliegen
mehrerer Widerrufsgründe ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGer
2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 2.1; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E.
3.1.1). Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung ist die Verhältnismässigkeitsprüfung,
die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen
ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377
E. 4.4 S. 383, 135 II 110 E. 2.1 S. 112; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E.
3.1.1).
3.1.2 Hat
der Ausländer nahe Familienangehörige mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der
Schweiz, ist die familiäre Beziehung intakt, wird sie tatsächlich gelebt und
ist es den Familienangehörigen nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar, das
Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so liegt ein
Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens als Teil des
Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK wie auch Art. 13 Abs. 1 BV vor, wenn ihm
die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 130
II 281 E. 3.1 S. 285, 127 II 60 E. 1d/aa S. 64; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli
2013 E. 3.1.2). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Familienleben
statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt,
die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die
öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum
Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer
notwendig ist. In diesem Fall ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Interessenabwägung
geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE
135 I 153 E. 2.1 S. 155; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.2). Bei
dieser Interessenabwägung sind die Schwere des begangenen Delikts, die Dauer
des Aufenthalts und der familiären Beziehung, der seit der Tat vergangene
Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Qualität der
familiären Beziehung, die Kenntnis des Partners von der Straffälligkeit bei der
Begründung der familiären Beziehung, die Auswirkungen auf die primär betroffene
Person, deren familiäre Situation sowie die Beständigkeit der sozialen,
kulturellen und familiären Bindungen zur Schweiz und zum Heimatland zu berücksichtigen.
Soweit Kinder betroffen sind, sind deren Alter, die Nachteile bei einer
Ausreise mit dem Ausgewiesenen in dessen Heimat sowie die Möglichkeit der
Beziehungspflege bei deren Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen (BGE 139
I 31 E. 2.3.3 S. 35, 135 II 377 E. 4.3 S. 381; BGer 2C_97/2012 vom 14. Dezember
2012 E. 2.1; EMGR-Urteil i.S. Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013 [Nr.
12020/09] § 45; Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00], § 48).
Zu berücksichtigen ist schliesslich das Verhalten der ausländischen Person
zwischen der Begehung der Straftat und dem Vollzug der Freiheitsstrafe sowie
während des Strafvollzugs (Urteile des EGMR i.S. Udeh gegen Schweiz vom 16.
April 2013 [Nr. 12020/09] § 49; Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr.
54273/00], §§ 51 und 55). Einem allfälligen Wohlverhalten während des
Strafvollzugs und der Probezeit kommt im Ausländerrecht allerdings bloss
untergeordnete Bedeutung zu, da es nur in beschränktem Umfang für eine günstige
Prognose in Freiheit spricht und für sich allein die Rückfallgefahr nicht auszuschliessen
vermag (VGE VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E. 3.1.2; VD.2010.39 vom 28.
April 2011 E. 5.2.1.2; vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 5; BGer 2C_262/2010 vom 9.
November 2010 E. 3.3.2, 2C_201/2007 vom 3. September 2007 E. 5.1, 2A.296/2002
vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2).
3.1.3 Durch
Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützt ist auch das Privatleben einer Person. Dieser Anspruch
vermittelt Schutz des Raumes, den ein Individuum zur Entwicklung und Erfüllung
seiner Persönlichkeit benötigt (Grabenwarter/Pabel, Europäische
Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München 2012, § 22 N 6). Dieser Schutz
umfasst auch die Achtung der zwischenmenschlichen Beziehungen einer Person und
damit auch die sozialen Beziehungen eines niedergelassenen Ausländers in der Gesellschaft
(Grabenwarter/Pabel,
a.a.O., § 22 N 13; Urteil des EGMR in Sachen Hasanbasic gegen Schweiz vom 11.
Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 48). Vorausgesetzt ist allerdings auch bei
langjährigem Aufenthalt ein gewisser Grad der sozialen Integration der
jeweiligen Person (Urteil des EGMR i.S. Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni
2013 [Nr. 52166/09] § 47).
3.1.4 Soweit
sowohl nach Art. 96 AuG wie auch aufgrund von Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitprüfung
vorzunehmen ist, kann die entsprechende Prüfung in einem gemeinsamen Schritt
vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H.; VGE VD.2013.131
vom 23. Dezember 2013 E. 3.1.3; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.4;
VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.3, VD.2012.152 vom 16. November 2012
E. 4.2.3).
3.2
3.2.1 Die
Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die Verurteilungen des Tribunal
Correctionnel de l'Arrondissement de Lausanne vom 5. Oktober 2009 sowie des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. Juni 2012 ausgeführt, dass die vom Rekurrenten
begangenen Handlungen in ausländerrechtlicher Hinsicht inakzeptabel seien. Mit
seinem Verhalten habe der Rekurrent die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen
gefährdet und klar gemacht, dass er auf seinen eigenen Vorteil bedacht und
nicht gewillt sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Sein
Verschulden sei in fremdenpolizeilicher Hinsicht deshalb als erheblich zu
werten, zumal bei Drogendelikten eine restriktive bundesgerichtliche Wegweisungspraxis
bestehe und ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung
ausländischer Drogenhändler gegeben sei. Aufgrund der wiederholten und sich
massiv steigernden Straffälligkeit wegen Drogendelikten, der beiden
Freiheitsstrafen von insgesamt sechs Jahren und sieben Monaten sowie der
Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Rekurrenten bestehe ein erhebliches
Risiko, dass dieser erneut schwerwiegende Delikte begehen werde. Von einer
günstigen Prognose könne unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden, wobei
eine solche eine Wegweisung ohnehin nicht ausschliessen würde. Ebenso wenig müsse
gemäss der zitierten Rechtsprechung selbst ein geringes Rückfallrisiko
hingenommen werden und es dürfen generalpräventive Überlegungen einbezogen werden.
Gesamthaft betrachtet bestehe ein grosses öffentliches Interesse an der
Fernhaltung des Rekurrenten aus der Schweiz. Dieses öffentliche Interesse würde
das private Interesse des Rekurrenten und von dessen Familie am Verbleib in der
Schweiz überwiegen.
Im
Verfügungszeitpunkt habe sich der Rekurrent seit knapp 14 Jahren in der Schweiz
aufgehalten, was im ausländerrechtlichen Kontext einer langen Aufenthaltsdauer
entspreche. Bezüglich der Integration des Rekurrenten sei festzuhalten, dass er
bis zu einer Krebserkrankung im Jahr 2005 eine Pizzeria in […] geführt habe.
Der Rekurrent mache geltend, dass er aufgrund dieser Erkrankung sozialhilfeabhängig
geworden sei und sich verschuldet habe. Die Vorinstanz hält es zwar für nachvollziehbar,
dass eine schwere Erkrankung wie im vorliegenden Fall dazu führen könne, dass
die finanzielle Situation aus den Fugen gerate. Allerdings sei der Rekurrent
zwischenzeitlich wieder genesen und sein Gesundheitszustand seit längerer Zeit
stabil. Dennoch seien er und seine Familie nach wie vor fürsorgeabhängig und
der Rekurrent verschulde sich stetig weiter. Ohnehin sei der Sozialhilfesatz
derart berechnet, dass er für die Bestreitung des Lebensunterhalts ausreiche,
ohne dass sich der Rekurrent gleichzeitig hätte verschulden müssen. Vielmehr werde
gefordert, dass Personen, welche kein eigenes Einkommen erwirtschaften, ihre
Ausgaben auf das Notwendige beschränkten. Der Fürsorgesaldo belaufe sich auf
CHF 339'205.–; zudem sei der Rekurrent im Betreibungs- und Verlustscheinregister
mit 6 Betreibungen über CHF 83'992.95 sowie 5 offenen Verlustscheinen über CHF
80'866.– verzeichnet (Stand: 31. Juli 2013). Eine Forderung über CHF 14'938.60
des Kantons Waadt sei zudem auf die Straffälligkeit des Rekurrenten
zurückzuführen. Angesichts der zwischenzeitlichen Genesung des Rekurrenten
könne seine Krebserkrankung nicht mehr zu seinen Gunsten berücksichtigt werden,
zumal sich der Rekurrent dafür entschieden habe, durch illegale Tätigkeiten im
Drogenhandel zu Geld zu kommen, anstatt einer Arbeit nachzugehen. Unter den
genannten Umständen könne beim Rekurrenten nicht von einer gelungenen
beruflichen und wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. Unter dem
Aspekt der Integration sei sodann der Wille zur Einhaltung der hier geltenden
Gesetze zu berücksichtigen. Hier würden die strafrechtlichen Verfehlungen des
Rekurrenten äusserst negativ ins Gewicht fallen. Neben den beiden längerfristigen
Freiheitsstrafen wegen Drogendelikten lägen gegen den Rekurrenten zwei weitere
Verurteilungen vom 18. Dezember 2002 und 1. März 2004 wegen Verkehrsdelikten
vor. Einzig in sprachlicher Hinsicht habe sich der Rekurrent zu integrieren vermocht.
Insgesamt könne beim Rekurrenten jedoch nicht von einer erfolgreichen Integration
in die hiesigen Verhältnisse ausgegangen werden. Seine Reintegration in
Albanien sei zwar sicherlich mit Schwierigkeiten verbunden. Allerdings würden
dort seine Eltern und seine Geschwister leben. Er sei zudem mit der
heimatlichen Sprache und Kultur vertraut und die in der Schweiz erworbenen
Berufs- und Sprachkenntnisse würden ihm bei der Suche nach einer Anstellung
behilflich sein. Dem Argument des Rekurrenten, wonach er bei einer Rückkehr
nach Albanien keine Anstellung finden könne, welche es ihm erlauben würde,
seine Familie zu unterstützen, hält die Vorinstanz entgegen, dass er seit dem
- Februar 2008 – trotz Genesung von seiner Krebserkrankung – von der
Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen und seine Familie auch in der
Schweiz nicht versorgen könne und dies mit seiner Straffälligkeit und damit
einhergehenden Strafvollzug vorübergehend völlig verunmöglicht habe. Es könne
zwar von einem gelebten und intakten Familienleben des Rekurrenten mit seiner
Frau und seinen fünf Kindern ausgegangen werden, welche allesamt das Schweizer
Bürgerrecht hätten. Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen sei erstellt,
dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten
aus der Schweiz bestehe, welches gegenüber seinem persönlichen Interesse am
Verbleib in der Schweiz klarerweise überwiege, auch wenn dies zu einer Trennung
von seiner Ehefrau und den Kindern führe. Zumal der Rekurrent selber zu
verantworten habe, dass er die Beziehung zu diesen nur noch unter erschwerten
Bedingungen aufrechterhalten könne. Schliesslich sei es dem Rekurrenten
möglich, die Beziehung zu seiner Familie mittels Besuchen und Telefonanrufen
auch nach seiner Rückkehr nach Albanien aufrecht zu erhalten. Dem Rekurrenten
sei zwar beizupflichten, dass dies mit einem finanziellen Mehraufwand verbunden
sei und aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation nicht einfach zu bewerkstelligen
sein werde. Indes vermöge dies nicht zu bewirken, dass die Interessenabwägung
zugunsten des weiteren Verbleibs des Rekurrenten in der Schweiz ausfalle. Es
dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass es der Rekurrent aufgrund seiner
Delinquenz darauf habe ankommen lassen, aus der Schweiz weggewiesen und von seiner
Familie getrennt zu werden. Das Migrationsamt habe den Rekurrenten nach seiner
ersten Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verwarnt und auf
die Konsequenzen weiterer Delinquenz unmissverständlich hingewiesen. Das
Interesse der Familie, ihre Beziehung weiterhin in der Schweiz zu leben,
erscheine bei dieser Sachlage zweifellos gewichtig; das öffentliche Interesse
an der Wegweisung des Rekurrenten wiege jedoch aufgrund der wiederholten
Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten
schwerer.
3.2.2 Der
Rekurrent macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid
die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht richtig vorgenommen. Bei korrekter
Würdigung der tatsächlichen Umstände sei der angefochtene Entscheid weder rechtmässig
noch verhältnismässig. Die Vorinstanz habe überhaupt nicht berücksichtigt, dass
der Rekurrent aus einer sehr prekären finanziellen Situation heraus gehandelt
habe, nachdem seine Krebserkrankung im Jahre 2005 zur zwangsweisen Aufgabe
seines damaligen Gastronomiebetriebs und damit einhergehend zu einer
beachtlichen Summe an Schulden geführt habe. Es sei nicht nur alleine um die finanzielle
Notlage des Rekurrenten selbst, sondern vielmehr um die daraus resultierende
Notlage der ganzen 7-köpfigen Familie gegangen. Zu wenig berücksichtigt worden
sei zudem, dass der Rekurrent als Läufer eine eher untergeordnete Rolle in den
kriminellen Geschäften seines Schwagers inne gehabt habe. Dies sei deshalb von
Bedeutung, weil sich der Rekurrent dadurch nicht immer schwerere Delikte zu
Schulden habe kommen lassen und daher nicht von einer schlechten Legalprognose
ausgegangen werden könne. Dass die Vorinstanz zur Ansicht gelangen könne, es
bestehe ein erhebliches Risiko, dass der Rekurrent erneut schwerwiegende
Delikte begehen werde, entbehre somit jeglicher Grundlage. Entgegen der Ansicht
der Vor-instanz bedauere und bereue der Rekurrent seine Verfehlungen zudem
sehr. Dies sei schlussendlich auch der Grund, weshalb er an der ursprünglich
eingereichten Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 29. Juni 2012 nicht festgehalten habe. Bevor dem Rekurrenten
die schwere Krebserkrankung einen Strich durch die Rechnung gemacht habe, habe
sich sodann auch sein Leben hier in der Schweiz sehr positiv entwickelt. Er
habe sein eigenes Geld verdient und habe keine Schulden gehabt. Bis auf zwei
Verkehrsdelikte habe er sich denn in der Zeit vor seiner Krebserkrankung auch
nichts zu Schulden kommen lassen. Obwohl die Verkehrsdelikte nicht zu
verharmlosen seien, dürften diese bei der hier vorzunehmenden
Interessenabwägung sicher nicht massgebend ins Gewicht fallen. Aus den genannten
Gründen sei das Verschulden des Rekurrenten entgegen der Ansicht der Vorinstanz
zu relativieren. Eine Rückfallgefahr liege nach dem langen Strafvollzug sodann
sicher nicht mehr vor. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Rekurrenten
sei zu berücksichtigen, dass er zwar in Albanien geboren und aufgewachsen und
erst kurz vor seinem 23. Geburtstag in die Schweiz gekommen sei. Sein Lebensmittelpunkt
befinde sich aber seit mittlerweile 14 ½ Jahren in der Schweiz. In sein
Heimatland reise er – wenn überhaupt – nur einmal alle zwei Jahre. Einen eigentlichen
Bezug zu seinem Heimatland habe er nicht. Am [...] habe er seine jetzige Frau
geheiratet, mit welcher er fünf Kinder im Alter von drei, vier, acht, zehn und
vierzehn Jahren habe. Sowohl die Ehefrau als auch die fünf Kinder verfügten
über das Schweizer Bürgerrecht. Eine Ausreise in das Heimatland des Rekurrenten
sei der Familie nicht zumutbar. Die Kinder seien in der Schweiz geboren und
hier voll integriert; sie würden nicht albanisch sprechen. Durch die Wegweisung
würde der Rekurrent somit von seiner Kernfamilie getrennt. Aufgrund der
prekären finanziellen Verhältnisse der Familie seien bei einer Rückweisung des
Rekurrenten auch Besuche in das Heimatland von vornherein ausgeschlossen. Die
Anwendung moderner Kommunikationsmittel sei im Weiteren ebenfalls mit Kosten
verbunden, welche sich die Familie auf Dauer nicht leisten könne. Insbesondere
könne dadurch aber auch die familiäre Beziehung nicht angemessen
aufrechterhalten werden, was zur Folge hätte, dass die fünf Kinder ohne ihren
Vater aufwachsen müssten. Selbst wenn der Rekurrent aber gelegentlich von
Albanien in die Schweiz reisen dürfte, sei dies kein Ersatz für das gemeinsame
Leben mit dem Vater, auf das die Kinder Anspruch hätten und das ein zentrales
Element des Rechts auf Schutz des Familienlebens darstelle. Hinzu komme, dass
die Familie selbst jetzt, während sich der Rekurrent im Strafvollzug befinde,
einen regen Kontakt pflege. Die familiäre Beziehung werde tatsächlich gelebt.
Die Ehefrau besuche den Rekurrenten zusammen mit den Kindern jede Woche. Die
Kinder würden sodann dem Rekurrenten regelmässig Briefe schreiben und mit ihm
auch telefonischen Kontakt pflegen. Von Bedeutung sei auch, dass dem Rekurrenten
im Heimatland die Integration in die Arbeitswelt sicherlich viel schwerer fallen
würde als hier in der Schweiz, wo er bereits einmal ein selbständiges Geschäft
führte und mit seiner Ehefrau, welche das Wirtepatent besitze, auch wieder
führen könnte. Zudem seien die Verdienstmöglichkeiten in Albanien weit geringer
als hier in der Schweiz, sodass der Rekurrent nicht in der Lage wäre, seine
Familie in finanzieller Hinsicht genügend zu unterstützen. Verunmöglicht würde
dann aber auch, dass der Rekurrent seine Ehefrau bei der Kinderbetreuung
unterstützen und diese dementsprechend einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte.
Die Wegweisung würde somit die weitere Sozialhilfeabhängigkeit der Familie
bedeuten. Aufgrund des Gesagten ist daher der Schutz des Familienlebens, entgegen
der Ansicht der Vorinstanz, höher zu gewichten als das sicherheitspolizeiliche
Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten.
3.3
3.3.1 Beim
Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist
das Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum Ausdruck kommt,
Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010
E. 3.3.1, 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008 E. 3.1; VGE VD.2013.131 vom 23.
Dezember 2013 E. 3.2.1, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.1). Diesbezüglich
ist zunächst auf das Urteil des Tribunal D’Arrondissement de Lausanne vom 5.
Oktober 2009 zu verweisen, in welchem der Rekurrent wegen Verbrechen sowie
Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt wurde. Das Gericht hat es als erstellt
erachtet, dass der Rekurrent im Sommer 2008 beim Transport von 50 Gramm Heroin
(resp. ca. 20 Gramm reines Heroin) als Mittäter beteiligt war. Aus der Telefonauswertung
habe sich ergeben, dass der Rekurrent wesentlich direkter mit einigen Organisatoren
des Drogenhandels zusammengearbeitet habe als er es zugegeben habe. Der
Rekurrent habe zwar im beurteilten Drogenhandel nur eine unterstützende Rolle
gespielt. Der Rekurrent habe aber offensichtlich gewusst, dass er den Handel
mit einer qualifizierten Menge an Drogen unterstütze. Der Rekurrent habe zum Ausdruck
gebracht, dass er die Schwere des ihm gegenüber erhobenen Vorwurfes nicht
erfasst habe. Sein Verschulden dürfe nicht unterschätzt werde; es sei gewichtig
(„importante“) und rechtfertige die Aussprechung einer angemessenen Strafe („peine
de moyenne durée“). Durch die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16
Monaten sollte der Rekurrent davon abgehalten werden, in Zukunft erneut Verbrechen
oder Vergehen zu begehen. Dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. Juni
2012 ist zu entnehmen, dass diese positive Beeinflussung des Rekurrenten durch
das Urteil vom 5. Oktober 2009 keineswegs erreicht werden konnte. Der Rekurrent
wurde mit dem Urteil vom 29. Juni 2012 erneut des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz überführt, wobei ihm diesmal aufgrund seines Zusammenwirkens
mit seinem Schwager eine Betäubungsmittelmenge von 7 Kilogramm Heroin zur Last
gelegt worden ist, womit er nicht nur den Qualifikationsgrund gemäss Art. 19
Ziff. 2 lit. a BetmG, sondern auch noch denjenigen der Bandenmässigkeit erfüllt
hat; und dies innert kürzester Zeit. Bei der Strafzumessung hat das
Strafgericht die vom Rekurrenten oben aufgeführten Faktoren, namentlich seine
Krebserkrankung, welche ab 2005 zur zwangsweisen Aufgabe seines damaligen
Gastronomiebetriebs und damit einhergehend zu einer beachtlichen Summe an
Schulden geführt hatte und seine prekäre Situation als Familienvater und
-Ernährer durchaus gewürdigt. Aufgrund des Tatverschuldens und unter
Berücksichtigung der genannten persönlichen Umstände hat das Strafgericht die
Verhängung einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren als angemessen erachtet. Es ist
daher gegenüber dem Urteil des Strafgerichts bzw. der darin zum Ausdruck
kommenden Beurteilung des Verschuldens des Rekurrenten keine Abweichung
vorzunehmen, da die vom Rekurrenten im vorliegenden Rekursverfahren geltend gemachten
Faktoren auch vom Strafgericht berücksichtigt worden sind. Das Verschulden des
Rekurrenten ist daher als schwer zu bezeichnen. Obwohl ihm mit dem Urteil des Tribunal
D’Arrondissement de Lausanne vom 5. Oktober 2009 die Konsequenzen seiner
deliktischen Handlungen deutlich vor Augen geführt wurden, was durch
migrationsrechtliche Verwarnung im Schreiben vom 28. Juni 2010 noch verstärkt
worden ist, hat sich der Rekurrent von einer deutlichen Aggravierung seiner
deliktischen Handlungen nicht abhalten lassen.
Bezüglich der
schwierigen finanziellen Verhältnisse ist zudem zu bemerken, dass der Rekurrent
und seine Familie bereits zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 1. Juli 2007 und
anschliessend wieder ab dem 1. Februar 2008 von der Sozialhilfe finanziell
unterstützt wurden, so dass von einer existentiellen wirtschaftlichen Bedrohung
nicht gesprochen werden konnte, zumal ihm die Gesundung von der Krebserkrankung
ab Oktober 2010 auch wieder erlaubt hat, regelmässig zu arbeiten. Mit
ärztlichem Zeugnis vom 22. Februar 2008 ist der Rekurrent von der UPK aus
psychiatrischer Sicht für voll arbeitsfähig erklärt worden. Da sich der
Rekurrent dennoch in kurzer Zeit massiv im Drogenhandel etabliert hat, ist die
Vorinstanz zu Recht von einer deutlichen Missachtung der Rechtsordnung in der
Schweiz durch den Rekurrenten ausgegangen. Da die Beteiligung am Drogenhandel
zudem in der Probezeit einer entsprechenden strafrechtlichen Verurteilung und
nach erfolgter migrationsrechtlicher Verwarnung aufgenommen worden ist, hat die
Vorinstanz auch für die Zukunft zu Recht eine negative Legalprognose angenommen,
zumal sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rekurrenten und von seiner Familie
aufgrund seiner Delinquenz resp. der entsprechenden Strafverbüssung nicht
verbessert haben. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht ein sehr hohes
öffentliches Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz
angenommen, was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Interessensgewichtung
bei schweren bzw. wiederholten Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual-
und Betäubungsmitteldelikten entspricht (BGer 2C_371/2012 vom 20. Dezember
2012 E. 2.3, m.w.H.). Gegen den Rekurrenten sprechen auch die Verurteilungen
wegen Verkehrsdelikten im Dezember 2002 und im März 2004 und die längere
Abhängigkeit von der Sozialhilfe, wobei letztere aufgrund der Erkrankung des
Rekurrenten im Wesentlichen nicht als selbstverschuldet qualifiziert werden
kann. Der Rekurrent verweist einerseits zu Recht darauf hin, dass er sich
zunächst nach seiner Einreise in die Schweiz wirtschaftlich gut integriert hat.
Seit den wohl sicherlich zum Teil krankheitsbedingten Schwierigkeiten konnte
der Rekurrent aber auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht mehr Fuss fassen. Er
und seine Familie mussten von der Sozialhilfe unterstützt werden und haben
dennoch grosse Schulden angehäuft. Die von der Vorinstanz angeführten
Betreibungen im Umfang von CHF 89'992.95 und Verlustscheine von CHF 80'866.–
sprechen diesbezüglich eine deutliche Sprache. Die Vorinstanz hat deshalb eine
erfolgreiche Integration des Rekurrenten zu Recht verneint.
3.3.2 Dem
beschriebenen hohen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung des Rekurrenten
aus der Schweiz stehen im vorliegenden Fall aber auch bedeutende persönliche
Interessen des Rekurrenten resp. von dessen Familie an seinem Verbleib in der
Schweiz gegenüber. Zunächst ist festzustellen, dass bei Erlass der angefochtenen
Verfügung am 4. Februar 2013 bereits 14 Jahre seit der Einreise des Rekurrenten
in die Schweiz vergangen waren und dass somit ausländerrechtlich von einem längeren
Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz auszugehen ist. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass der Rekurrent Vater von fünf Kindern ist, zu welchen er gemäss
den glaubhaften Ausführungen seiner Ehefrau ein enges Verhältnis pflegt. Auch
wenn der Rekurrent in den Jahren seiner Erkrankung nicht oder nur zu einem sehr
geringen Teil selber für die Kosten der Familie aufkommen konnte resp. aufgekommen
ist, kann ihm zu Gute gehalten werden, dass er davor mit seiner Arbeitstätigkeit
dazu beigetragen hat. Der Rekurrent hat sich im Strafvollzug weiter bemüht,
seine Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt durch Deutsch- und
Englischkurse und durch seine Arbeit im Bereich der Industriemontage und in der
Küche zu verbessern. Gemäss dem Führungsbericht der Vollzugsanstalt [...] vom 4.
Oktober 2013 übt der Rekurrent seine Arbeitsaufträge sehr sorgfältig und
speditiv, selbstständig und zuverlässig aus. Es ist daher davon auszugehen,
dass der Rekurrent nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in absehbarer
Zeit wieder zum Erwerbseinkommen der Familie beitragen und auch seine Ehefrau
bei der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit unterstützen könnte. Für den
Rekurrenten und dessen Familie bedeutet seine Wegweisung aus der Schweiz somit
einen schweren Schlag, zumal es seiner Ehefrau und seinen Kindern, welche alle über
die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügen, nicht zumutbar ist, dem
Rekurrenten nach Albanien zu folgen. Der Rekurrent weist zu Recht darauf hin,
dass seine zwischen 2- und 14 jährigen Kinder in der Schweiz geboren und hier
integriert sind und über keinen grösseren Bezug zur Heimat ihres Vaters
verfügen. Die Pflege der Beziehung des Rekurrenten zu seiner Familie wäre durch
seine Wegweisung deutlich eingeschränkt, auch wenn gegenseitige Besuche
aufgrund der vorhandenen kostengünstigen Angebote ebenso möglich wären wie
regelmässige Video-Gespräche mittels Skype o.ä. Es liegt somit ein deutlicher
Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht
auf Achtung des Familienlebens vor. Die Vorinstanz weist zwar zu Recht darauf
hin, dass es dem Rekurrenten selbst wohl möglich wäre, auch in Albanien wieder
eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zumal er seine Schulausbildung dort
absolviert hat und die in der Schweiz erworbenen Fähigkeiten auch in Albanien
zum Einsatz bringen könnte. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse in
Albanien könnte er aber kaum in einer substantiellen Weise zum Unterhalt der
Familie in der Schweiz beitragen.
Es sprechen
somit schwerwiegende persönliche Interessen des Rekurrenten gegen den Widerruf
der Niederlassungsbewilligung resp. dessen Wegweisung aus der Schweiz. Bei der
Interessensabwägung ist aber zu beachten, dass der Rekurrent sich im Zeitpunkt
seiner schwerwiegenden Delinquenz der Folgen derselben durchaus bewusst war,
zumal er bereits wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer bedingten
Freiheitsstrafe verurteilt und vom Migrationsamt verwarnt worden war. Es
handelt sich somit beim Rekurrenten um einen Rückfalltäter. Dies ist gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung deshalb bedeutsam, weil ein Rückfalltäter –
anders als ein erstmals verurteilter Delinquent – durch sein Verhalten zum
Ausdruck gebracht hat, dass er sich sogar durch die gegen ihn ausgesprochene
Strafe nicht von weiteren kriminellen Handlungen abhalten lässt (BGE 139 I 145
E. 3.8 S. 154). Da der Rekurrent auch nach der Geburt des vierten und fünften
Kindes trotz der gegen ihn ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe und der
Verwarnung seitens des Migrationsamtes seine deliktische Tätigkeit deutlich
gesteigert hat und im grossen Umfang im Betäubungsmittelhandel tätig geworden ist,
müssen seine Beteuerungen im vorliegenden Rekursverfahren, er werde sich in
Zukunft wohl verhalten, als wenig glaubwürdig qualifiziert werden. Die
Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bei schweren Straftaten – wozu auch Drogendelikte aus rein
finanziellen Motiven gehören – selbst ein geringes Restrisiko weiterer
Delinquenz nicht leichthin in Kauf genommen werden muss (vgl. BGE 130 II 176 E.
4.2-4.4 S. 185 ff., m.w.H.). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei
Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere ein strenger Massstab
angelegt wird; gemäss seiner Praxis überwiegt diesfalls regelmässig das
öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts (vgl. Urteile des EGMR
Kissiwa Koffi gegen die Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07], Rz. 65
ff., 71; Balogun gegen das Vereinigte Königreich vom 10. April 2012 [Nr. 60286/09],
Rz. 49 ff., 53; Baghli gegen Frankreich vom 30. November 1999 [Nr. 34374/97],
Rz. 48 f.; Dalia gegen Frankreich vom 19. Februar 1998, Recueil 1998-I, S. 92,
Rz. 54 f.). Das Bundesgericht verfolgt im Zusammenhang mit solchen Straftaten
eine strenge Praxis, besonders dann, wenn der straffällige Ausländer, wie im vorliegenden
Fall, selbst keine Drogen konsumiert, sondern bloss aus finanziellen Gründen
delinquiert (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 360, 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.;
BGer 2C_401/2012 vom 18. September 2012 E. 3.3, 2C_655/2011 vom 7. Februar
2012 E. 10.4, 2C_651/2009 vom 1. März 2010 E. 4.3). Das Vorliegen einer
einschlägigen Vorstrafe und einer entsprechenden Verwarnung vor der
schwergewichtigen Delinquenz des Rekurrenten unterscheidet den vorliegenden
Fall deutlich vom Urteil des EGMR vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09) i.S. Udeh gegen
Schweiz, in welchem von der Mehrheit des Gerichts betont worden ist, dass der
Betroffene nur eine schwere Straftat begangen habe und ihm deshalb eine gute
Prognose gestellt werden könne.
3.3.3 Mit
dem Gesagten erhellt, dass das sehr grosse öffentliche Interesse an der Wegweisung
des Rekurrenten sein privates Interesse sowie dasjenige seiner Angehörigen an
seinem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt, selbst wenn die familiäre
Beziehung deshalb nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann
(vgl. BGE 129 II 215 E. 3.4 und 4.1 S. 218 ff.; BGer 2C_339/2013 vom 18. Juli 2013
E. 2.8). Unter diesen Umständen steht der Wegweisung des Rekurrenten auch der
in Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 BV) verankerte Anspruch auf Achtung des
Familien- und Privatlebens nicht entgegen. Zwar hat der Rekurrent aufgrund der
gelebten Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern gestützt auf Art. 8
Ziff. 1 EMRK grundsätzlich einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz; im
vorliegenden Fall ist aber ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat-
und Familienlebens gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung gerechtfertigt: Er stützt
sich auf Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG und damit auf eine
gesetzliche Grundlage im Landesrecht. Er bezweckt die Aufrechterhaltung der
hiesigen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und
verfolgt öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich
genannt sind; schliesslich erweist sich der Eingriff – wie dargelegt – auch als
verhältnismässig (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147; BGer 2C_339/2013 vom 18.
Juli 2013 E. 2.8; jeweils m.w.H.).
Aus den
vorstehenden Erwägungen erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist deshalb
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss § 30 Abs. 1 VRPG der
Rekurrent die Kosten des Verfahrens. Allerdings sind im vorliegenden Fall die
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt,
zumal der Rekurrent nachweislich mittellos ist und der vorliegende Rekurs nicht
als aussichtslos zu qualifizieren ist. Da die Rechtsvertreterin des Rekurrenten
keine Honorarnote eingereicht hat, ist ihr Aufwand zu schätzen. Angemessen
erscheint unter Berücksichtigung der notwendigen Ausgaben ein Honorar von CHF 2'700.–,
einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 216.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen),
die aufgrund Gewährung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates gehen.
Der Vertreterin des Rekurrenten im
Kostenerlass, [...], wird für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2916.–
(inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.